TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 W114 2293035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §17
Direktzahlungs-Verordnung §19
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §8f
MOG 2021 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 17 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013

Spruch


W114 2293035-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 05.02.2023 von XXXX , XXXX BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22169760010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 05.02.2023 von römisch 40 , römisch 40 BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22169760010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass bei der gekoppelten Stützung für Mutterschafe und Mutterziegen von den beantragten 11 Mutterziegen nur eine Ziege beanstandet und bei der gekoppelten Stützung für sonstige Schafe und Ziegen von den beantragten 34 Tieren kein Tier beanstandet wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass bei der gekoppelten Stützung für Mutterschafe und Mutterziegen von den beantragten 11 Mutterziegen nur eine Ziege beanstandet und bei der gekoppelten Stützung für sonstige Schafe und Ziegen von den beantragten 34 Tieren kein Tier beanstandet wird.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, nach den Vorgaben in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX bescheidmäßig mitzuteilen.römisch II. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, nach den Vorgaben in Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.römisch III. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 24.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die XXXX mit der BNr. XXXX .1. römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 24.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 .

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2022 neben der eigenen XXXX auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und XXXX (im Weiteren: XXXX ).Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2022 neben der eigenen römisch 40 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ).

2. Am 02.06.2022 meldete der BF den am 28.05.2022 erfolgten Auftrieb von 16 Mutterschafen, 22 sonstigen Schafen, elf Mutterziegen und zwölf sonstigen Ziegen auf die XXXX .2. Am 02.06.2022 meldete der BF den am 28.05.2022 erfolgten Auftrieb von 16 Mutterschafen, 22 sonstigen Schafen, elf Mutterziegen und zwölf sonstigen Ziegen auf die römisch 40 .

3. Am 10.06.2022 meldete der Obmann der XXXX zunächst für sechs Rindern des BF den Auftrieb am 28.05.2022 und gab als voraussichtliches Abtriebsdatum den 20.09.2022 an. Vier Tage später am 14.06.2022 meldete er zusätzlich den Auftrieb eines weiteren Rindes des BF am 28.05.2022 auf die XXXX sowie den tatsächlichen Abtrieb aller sieben Rinder des BF von der XXXX für den 10.06.2022. Zugleich meldete der auch für die XXXX vertretungsbevollmächtigte Obmann der XXXX den Auftrieb dieser sieben Rinder des BF auf die XXXX .3. Am 10.06.2022 meldete der Obmann der römisch 40 zunächst für sechs Rindern des BF den Auftrieb am 28.05.2022 und gab als voraussichtliches Abtriebsdatum den 20.09.2022 an. Vier Tage später am 14.06.2022 meldete er zusätzlich den Auftrieb eines weiteren Rindes des BF am 28.05.2022 auf die römisch 40 sowie den tatsächlichen Abtrieb aller sieben Rinder des BF von der römisch 40 für den 10.06.2022. Zugleich meldete der auch für die römisch 40 vertretungsbevollmächtigte Obmann der römisch 40 den Auftrieb dieser sieben Rinder des BF auf die römisch 40 .

4. Am 15.06.2022 meldete der Obmann der XXXX den am 01.06.2022 erfolgten Auftrieb von sechs weiteren Rindern des BF auf die XXXX .4. Am 15.06.2022 meldete der Obmann der römisch 40 den am 01.06.2022 erfolgten Auftrieb von sechs weiteren Rindern des BF auf die römisch 40 .

5. Am 06.09.2022 fand im Betrieb des BF eine vorangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) hinsichtlich der Rinderkennzeichnung und Cross Compliance-Anforderungen statt. Dabei wurden unter anderem Auffälligkeiten bei der Datenbankmeldung für insgesamt acht Rinder und unvollständig ausgefüllte Begleitdokumente im Bestandsregister für vier Ziegen festgestellt. Die Meldung des ebenfalls am Tag der VOK durchgeführten Abtriebs der sieben Rinder von der XXXX sei noch ausständig und innerhalb einer 14-Tage-Frist auch rechtzeitig möglich. Bei einem auf die XXXX aufgetriebenen Rind fehle die Schlachtmeldung vom 17.08.2022. Bei den zwei Viehverkehrsscheinen für die vier Ziegen fehle die Eintragung des KFZ-Kennzeichens des Transportfahrzeuges.5. Am 06.09.2022 fand im Betrieb des BF eine vorangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) hinsichtlich der Rinderkennzeichnung und Cross Compliance-Anforderungen statt. Dabei wurden unter anderem Auffälligkeiten bei der Datenbankmeldung für insgesamt acht Rinder und unvollständig ausgefüllte Begleitdokumente im Bestandsregister für vier Ziegen festgestellt. Die Meldung des ebenfalls am Tag der VOK durchgeführten Abtriebs der sieben Rinder von der römisch 40 sei noch ausständig und innerhalb einer 14-Tage-Frist auch rechtzeitig möglich. Bei einem auf die römisch 40 aufgetriebenen Rind fehle die Schlachtmeldung vom 17.08.2022. Bei den zwei Viehverkehrsscheinen für die vier Ziegen fehle die Eintragung des KFZ-Kennzeichens des Transportfahrzeuges.

6. Der Kontrollbericht über die am 06.09.2022 stattgefundene VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 21.09.2022, AZ GBI/Abt.29776262027, zum Parteiengehör übermittelt.

Zu diesem Kontrollbericht hat der Beschwerdeführer jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

7. Am 25.10.2022 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers erneut eine vorangekündigte VOK statt, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.

8. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22169760010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurden zwei auf der XXXX gealpte Kühe wegen der fehlenden Abtriebsmeldung bei der gekoppelten Stützung für Kühe nicht berücksichtigt. Die fehlende Abtriebsmeldung für die übrigen fünf auf der XXXX gealpten Rinder sowie die fehlende Schlachtmeldung des auf der XXXX gealpten Rindes habe im Ergebnis dazu geführt, dass keine gekoppelte Stützung für sonstige Rinder gewährt worden wäre. Wegen der unvollständig ausgefüllten Begleitdokumente für das Bestandsregister wären vier Ziegen für die gekoppelte Stützung nicht berücksichtigt worden. Da die Unregelmäßigkeiten nicht bestimmten Tieren zugeordnet werden hätten können, wäre eine anteilige Aufteilung zwischen Mutterziegen und sonstigen Ziegen erfolgt, weshalb von den beanstandeten vier Ziegen 1,91 auf die Mutterziegen und 2,09 auf sonstige Ziegen entfallen würden. Schließlich wurde noch eine Kürzung im Ausmaß von 25 % wegen eines wiederholten und vorsätzlich begangenen Cross Compliance-Verstoßes gegen die Anforderung Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen verfügt.8. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22169760010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurden zwei auf der römisch 40 gealpte Kühe wegen der fehlenden Abtriebsmeldung bei der gekoppelten Stützung für Kühe nicht berücksichtigt. Die fehlende Abtriebsmeldung für die übrigen fünf auf der römisch 40 gealpten Rinder sowie die fehlende Schlachtmeldung des auf der römisch 40 gealpten Rindes habe im Ergebnis dazu geführt, dass keine gekoppelte Stützung für sonstige Rinder gewährt worden wäre. Wegen der unvollständig ausgefüllten Begleitdokumente für das Bestandsregister wären vier Ziegen für die gekoppelte Stützung nicht berücksichtigt worden. Da die Unregelmäßigkeiten nicht bestimmten Tieren zugeordnet werden hätten können, wäre eine anteilige Aufteilung zwischen Mutterziegen und sonstigen Ziegen erfolgt, weshalb von den beanstandeten vier Ziegen 1,91 auf die Mutterziegen und 2,09 auf sonstige Ziegen entfallen würden. Schließlich wurde noch eine Kürzung im Ausmaß von 25 % wegen eines wiederholten und vorsätzlich begangenen Cross Compliance-Verstoßes gegen die Anforderung Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen verfügt.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 10.01.2023 zugestellt.

9. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.02.2023 führte der BF aus, dass ein auf der XXXX gealptes Rind am 06.09.2022 noch auf der Alm an einen anderen Tierhalter übergeben worden sei, der auch den „Almabgang“ zu melden habe. Alle auf die XXXX aufgetriebenen Rinder seien am 06.09.2022 abgetrieben worden und auf einer Weide vom Kontrollorgan der AMA vorgefunden sowie gemeldet worden. Auf die XXXX seien vom ihm nie Rinder aufgetrieben worden. Das Schaf- und Ziegenproblem sei per Telefonat und persönlichem Vorsprechen geklärt worden. Er könne den festgestellten Verstößen nicht zustimmen, da bei der VOK keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien, und verwies auf die Kurzberichte der VOK vom 06.09.2022 und vom 25.10.2022. Daher beantrage er die Überprüfung seiner Einwände. 9. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.02.2023 führte der BF aus, dass ein auf der römisch 40 gealptes Rind am 06.09.2022 noch auf der Alm an einen anderen Tierhalter übergeben worden sei, der auch den „Almabgang“ zu melden habe. Alle auf die römisch 40 aufgetriebenen Rinder seien am 06.09.2022 abgetrieben worden und auf einer Weide vom Kontrollorgan der AMA vorgefunden sowie gemeldet worden. Auf die römisch 40 seien vom ihm nie Rinder aufgetrieben worden. Das Schaf- und Ziegenproblem sei per Telefonat und persönlichem Vorsprechen geklärt worden. Er könne den festgestellten Verstößen nicht zustimmen, da bei der VOK keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien, und verwies auf die Kurzberichte der VOK vom 06.09.2022 und vom 25.10.2022. Daher beantrage er die Überprüfung seiner Einwände.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.06.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Beschwerdeaufbereitung XXXX , Betrnr. XXXX – DIZA 2022“, in welcher sie Folgendes ausführte:Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Beschwerdeaufbereitung römisch 40 , Betrnr. römisch 40 – DIZA 2022“, in welcher sie Folgendes ausführte:

„1. Zusammenfassung der Kürzungen im Rahmen der gekoppelten Stützung für

Kühe und sonstige Rinder:

Es wurde für 13 Kühe die gekoppelte Stützung beantragt. Für die beiden am 15.07.2022 auf der Alm XXXX gealpten Kühe AT 509 651 538 und AT 858 766 817 (Auftriebsdatum 10.06.2022) wurde als vorläufiges Abtriebsdatum jeweils der 10.09.2022 angegeben. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2022 wurde festgestellt, dass der tatsächliche Abtrieb jedoch jeweils bereits am 06.09.2022 erfolgt ist. Gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 3 RKZ-VO 2021 hat eine Alm/Weidemeldung für Rinder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs zu beinhalten. In Ziffer 4 dieser Bestimmung wird die Verpflichtung normiert, in weiterer Folge auch das Datum des tatsächlichen Abtriebs zu melden. Laut Vor-Ort-Kontrolle wurden die Rinder nicht am 10.09.2022, sondern bereits am 06.09.2022 abgetrieben. Es erfolgte in weiterer Folge jedoch keine Mitteilung des tatsächlichen Abtriebdatums an die AMA. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Kühe im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Art. 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine gekoppelte Stützung gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 639/2014. Die unterlassene Meldung des Almobmannes ist dabei dem Auftreiber zuzurechnen (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Da nur zwei Kühe von dieser Beanstandung betroffen waren, erfolgte keine weitere Sanktion.Es wurde für 13 Kühe die gekoppelte Stützung beantragt. Für die beiden am 15.07.2022 auf der Alm römisch 40 gealpten Kühe AT 509 651 538 und AT 858 766 817 (Auftriebsdatum 10.06.2022) wurde als vorläufiges Abtriebsdatum jeweils der 10.09.2022 angegeben. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2022 wurde festgestellt, dass der tatsächliche Abtrieb jedoch jeweils bereits am 06.09.2022 erfolgt ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3 RKZ-VO 2021 hat eine Alm/Weidemeldung für Rinder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs zu beinhalten. In Ziffer 4 dieser Bestimmung wird die Verpflichtung normiert, in weiterer Folge auch das Datum des tatsächlichen Abtriebs zu melden. Laut Vor-Ort-Kontrolle wurden die Rinder nicht am 10.09.2022, sondern bereits am 06.09.2022 abgetrieben. Es erfolgte in weiterer Folge jedoch keine Mitteilung des tatsächlichen Abtriebdatums an die AMA. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Kühe im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640/2014 in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 3, VO (EU) Nr. 640/2014 keine gekoppelte Stützung gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der VO (EU) Nr. 639/2014. Die unterlassene Meldung des Almobmannes ist dabei dem Auftreiber zuzurechnen vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Da nur zwei Kühe von dieser Beanstandung betroffen waren, erfolgte keine weitere Sanktion.

Weiters wurden 20 sonstige Rinder für die gekoppelte Stützung beantragt. Bei 6 sonstigen Rindern wurde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2022 eine Beanstandung festgestellt. (1.) AT 087 565 874, (2.) AT 620 201 588, (3.) AT 620 202 688, (4.) AT 637 437 174: laut Vor-Ort-Kontrolle wurden die Rinder nicht am 10.09.2022, sondern bereits am 06.09.2022 abgetrieben. Es erfolgte jedoch keine Mitteilung des tatsächlichen Abtriebdatums an die AMA. Das sonstige Rind AT 637 439 374 (5.), das laut Almmeldung bis 30.09.2022 gealpt hätte werden sollen, wurde laut VOK bereits am 17.08.2022 geschlachtet, ohne dass vom Auftreiber binnen 7 Tagen eine entsprechende Meldung an die Rinderdatenbank gemacht wurde (Hausschlachtung). Das sonstige Rind AT 493 850 768 (6) ging am 06.09.2022 auf den Betrieb XXXX zu. Dieser Zugang wurde vom Bewirtschafter der Betriebsnummer XXXX fristgerecht gemeldet. Vom Betrieb des Beschwerdeführers wäre die Abgangsmeldung zum Zeitpunkt der VOK noch fristgerecht gewesen, jedoch wurde diese Meldung, die er als rinderhaltender Betrieb gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 RKZ-VO 2021 verpflichtend zu melden hätte, in weiterer Folge nicht durchgeführt.Weiters wurden 20 sonstige Rinder für die gekoppelte Stützung beantragt. Bei 6 sonstigen Rindern wurde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2022 eine Beanstandung festgestellt. (1.) AT 087 565 874, (2.) AT 620 201 588, (3.) AT 620 202 688, (4.) AT 637 437 174: laut Vor-Ort-Kontrolle wurden die Rinder nicht am 10.09.2022, sondern bereits am 06.09.2022 abgetrieben. Es erfolgte jedoch keine Mitteilung des tatsächlichen Abtriebdatums an die AMA. Das sonstige Rind AT 637 439 374 (5.), das laut Almmeldung bis 30.09.2022 gealpt hätte werden sollen, wurde laut VOK bereits am 17.08.2022 geschlachtet, ohne dass vom Auftreiber binnen 7 Tagen eine entsprechende Meldung an die Rinderdatenbank gemacht wurde (Hausschlachtung). Das sonstige Rind AT 493 850 768 (6) ging am 06.09.2022 auf den Betrieb römisch 40 zu. Dieser Zugang wurde vom Bewirtschafter der Betriebsnummer römisch 40 fristgerecht gemeldet. Vom Betrieb des Beschwerdeführers wäre die Abgangsmeldung zum Zeitpunkt der VOK noch fristgerecht gewesen, jedoch wurde diese Meldung, die er als rinderhaltender Betrieb gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, RKZ-VO 2021 verpflichtend zu melden hätte, in weiterer Folge nicht durchgeführt.

Zusätzlich zum Verlust der Prämie wurde daher eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 im Verhältnis von 14 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 6 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, verhängt und zu 100% gekürzt.Zusätzlich zum Verlust der Prämie wurde daher eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640/2014 im Verhältnis von 14 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 6 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, verhängt und zu 100% gekürzt.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Aussage, es seien vom Beschwerdeführer auf die Alm XXXX nie Rinder aufgetrieben worden, entspricht den der AMA vorliegenden Informationen für die Almauftriebsprämie nicht, weil in der Zeit von 28.05.2022 – bis 10.06.2022 in Summe 7 Rinder von Herrn XXXX als gealpt gemeldet waren. Bis auf die Auftriebsmeldung zu AT 637 437 174 (siehe oben Nummer 4) gab es jedoch keine sanktionsrelevanten Beanstandungen. Die Auftriebsmeldung zu AT 637 437 174 für den 28.05.2022 erfolgte außerhalb der Meldefrist erst am 14.06.2022 und somit verspätet.Die in der Beschwerde vorgebrachte Aussage, es seien vom Beschwerdeführer auf die Alm römisch 40 nie Rinder aufgetrieben worden, entspricht den der AMA vorliegenden Informationen für die Almauftriebsprämie nicht, weil in der Zeit von 28.05.2022 – bis 10.06.2022 in Summe 7 Rinder von Herrn römisch 40 als gealpt gemeldet waren. Bis auf die Auftriebsmeldung zu AT 637 437 174 (siehe oben Nummer 4) gab es jedoch keine sanktionsrelevanten Beanstandungen. Die Auftriebsmeldung zu AT 637 437 174 für den 28.05.2022 erfolgte außerhalb der Meldefrist erst am 14.06.2022 und somit verspätet.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, es seien bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Auffälligkeiten festgestellt worden und auf den Kurzbericht verwiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass im Kontrollbericht für die Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2022 sehr wohl alle Rinder aufgelistet sind, für die die bezughabende Meldung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle zwar noch innerhalb der Meldefrist gewesen ist, für die aber in weiterer Folge innerhalb der Frist keine Meldung erfolgt ist. Im Kurzbericht ist bei der Anforderung Datenbankmeldung ebenfalls „ja“ angekreuzt. Nur bei der Kontrolle im Oktober gab es keine weiteren Beanstandungen und daher auch keinen Kontrollbericht.

2. Zusammenfassung der Kürzungen im Rahmen der gekoppelten Stützung für Mutterziegen und sonstige Ziegen:

In der vorliegenden Beschwerde wird auf die Beanstandungen im Bereich der Almauftriebsprämie für Mutterziegen und sonstige Ziegen vom Beschwerdeführer nicht weiter eingegangen.

Die die Datenbank (VIS) betreffenden Beanstandungen, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2022 beanstandet wurden, haben jeweils Schafe betroffen, die bereits vor der Alpung 2022 vom gegenständlichen Betrieb abgegangen sind. Die Beanstandungen haben somit keine beantragten Schafe betroffen. Für das Bestandsverzeichnis wurde jedoch beanstandet, dass das Kennzeichen des Transportfahrzeuges für den Transport von insgesamt 4 Ziegen entgegen den Vorgaben in § 17 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 4 Ziffer lit. b TKZ-VO 2021 jeweils nicht aufgezeichnet wurde bzw. nicht im Lieferschein aufgeschienen ist, weshalb für in Summe 4 Ziegen eine anteilige Sanktion im Verhältnis von 1,91 Stück Mutterziegen und 2,09 Stück sonstigen Ziegen erfolgt ist. Im Zuge der Beschwerdeaufbereitung hat sich jetzt jedoch herausgestellt, dass es sich bei 3 dieser Ziegen um Tiere handelt, die bereits am 24.10.2021 aus dem (und nicht in den) Betrieb XXXX verbracht wurden und daher 2022 keine beantragten Tiere gewesen sein konnten. Der Prämienverlust und die Sanktion für 3 Ziegen wäre daher aus Sicht der AMA aufzuheben. Für die weibliche Ziege (Ronja), die laut Lieferschein am 23.10.2021 auf den Betrieb des Beschwerdeführers zugegangen ist, ist ausgehend vom Geburtsdatum davon auszugehen, dass es sich bei der Beantragung 2022 als Mutterziege anzusehen gewesen ist und dass die Sanktionierung aufgrund des festgestellten Verstoßes (fehlende Aufzeichnung des KFZ-Kennzeichens des Transporteurs) aufrecht zu bleiben hat.Die die Datenbank (VIS) betreffenden Beanstandungen, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2022 beanstandet wurden, haben jeweils Schafe betroffen, die bereits vor der Alpung 2022 vom gegenständlichen Betrieb abgegangen sind. Die Beanstandungen haben somit keine beantragten Schafe betroffen. Für das Bestandsverzeichnis wurde jedoch beanstandet, dass das Kennzeichen des Transportfahrzeuges für den Transport von insgesamt 4 Ziegen entgegen den Vorgaben in Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer Litera b, TKZ-VO 2021 jeweils nicht aufgezeichnet wurde bzw. nicht im Lieferschein aufgeschienen ist, weshalb für in Summe 4 Ziegen eine anteilige Sanktion im Verhältnis von 1,91 Stück Mutterziegen und 2,09 Stück sonstigen Ziegen erfolgt ist. Im Zuge der Beschwerdeaufbereitung hat sich jetzt jedoch herausgestellt, dass es sich bei 3 dieser Ziegen um Tiere handelt, die bereits am 24.10.2021 aus dem (und nicht in den) Betrieb römisch 40 verbracht wurden und daher 2022 keine beantragten Tiere gewesen sein konnten. Der Prämienverlust und die Sanktion für 3 Ziegen wäre daher aus Sicht der AMA aufzuheben. Für die weibliche Ziege (Ronja), die laut Lieferschein am 23.10.2021 auf den Betrieb des Beschwerdeführers zugegangen ist, ist ausgehend vom Geburtsdatum davon auszugehen, dass es sich bei der Beantragung 2022 als Mutterziege anzusehen gewesen ist und dass die Sanktionierung aufgrund des festgestellten Verstoßes (fehlende Aufzeichnung des KFZ-Kennzeichens des Transporteurs) aufrecht zu bleiben hat.

3. Zusammenfassung der Kürzungen im Rahmen der Cross-Compliance (CC) von 2017 - 2022

Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die Kürzung im Rahmen der Cross Compliance (25%) nicht Bezug genommen wird, wird diese der Vollständigkeit halber und aufgrund der Höhe des Kürzungsprozentsatzes wie folgt zusammengefasst:

Gemäß Artikel 93 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind in Anhang II dieser Verordnung jene Cross-Compliance Vorschriften angeführt, die vom Antragsteller einzuhalten sind, um die beantragten Fördergelder in vollem Umfang ungekürzt zu erhalten. Dazu zählt unter anderem die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, wobei die einzuhaltenden Vorgaben national in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idgF (nunmehr Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021) geregelt sind.Gemäß Artikel 93 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind in Anhang römisch II dieser Verordnung jene Cross-Compliance Vorschriften angeführt, die vom Antragsteller einzuhalten sind, um die beantragten Fördergelder in vollem Umfang ungekürzt zu erhalten. Dazu zählt unter anderem die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, wobei die einzuhaltenden Vorgaben national in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, idgF (nunmehr Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,) geregelt sind.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen durch Organe der AMA überprüft. Im Falle von sanktionsrelevanten Verstößen gegen eine der drei relevanten Anforderungen „Kennzeichnung“, „Bestandsverzeichnis“, „Datenbankmeldung für Rinder“ erfolgt im Rahmen der Cross-Compliance eine Kürzung der beantragten Fördergelder der 1. und 2. Säule basierend auf den Kürzungsvorgaben der unionsrechtlichen Regelungen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Kürzung der Direktzahlungen für der Antragsjahre 2022 aufgrund von wiederholt festgestellten Verstößen bei der Anforderung „Datenbankmeldung für Rinder“, die über mehrere Jahre bei Vor-Ort-Kontrollen am Betrieb von Herrn XXXX festgestellt wurden, die nach Erreichen der 15% als vorsätzlich zu bewerten waren.Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Kürzung der Direktzahlungen für der Antragsjahre 2022 aufgrund von wiederholt festgestellten Verstößen bei der Anforderung „Datenbankmeldung für Rinder“, die über mehrere Jahre bei Vor-Ort-Kontrollen am Betrieb von Herrn römisch 40 festgestellt wurden, die nach Erreichen der 15% als vorsätzlich zu bewerten waren.

Die Verstöße und die damit einhergehenden CC-Sanktionen können über die Jahre wie folgt zusammengefasst werden:

Antragsjahr 2017: Am gegenständlichen Betrieb hat am 08.09.2017 eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Vorgaben im Bereich der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idgF. und somit der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass Rinder nicht ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet waren. Aufgrund der beanstandeten Mängel wurde gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung „Datenbankmeldung für Rinder“ ausgegangen und nach Berücksichtigung von Dauer, Ausmaß und Schwere der Verstöße ein Kürzungsprozentsatz von 3 % vergeben.Antragsjahr 2017: Am gegenständlichen Betrieb hat am 08.09.2017 eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Vorgaben im Bereich der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, idgF. und somit der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass Rinder nicht ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet waren. Aufgrund der beanstandeten Mängel wurde gemäß Artikel 39, VO (EU) Nr. 640/2014 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung „Datenbankmeldung für Rinder“ ausgegangen und nach Berücksichtigung von Dauer, Ausmaß und Schwere der Verstöße ein Kürzungsprozentsatz von 3 % vergeben.

Antragsjahr 2019: Im Kalenderjahr 2019 wurde bei Vor-Ort-Kontrollen am 29.07. und am 23.09.2019 neuerlich beanstandet, dass unter anderem Rinder nicht ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet waren. Aufgrund des wiederholt fahrlässigen Verstoßes wurde gemäß Art. 39 Abs. 4 (EU) Nr. 640/2014 für die Anforderung „Rinderdatenbankmeldung“ ein Kürzungsprozentsatz in Höhe von 9 % (3 % x 3) vergeben. Insgesamt hat sich der Kürzungsprozentsatz in diesem Jahr auf 13% belaufen, da auch noch Beanstandungen bei der Anforderung „Düngerlagerung“ erfolgt sind.Antragsjahr 2019: Im Kalenderjahr 2019 wurde bei Vor-Ort-Kontrollen am 29.07. und am 23.09.2019 neuerlich beanstandet, dass unter anderem Rinder nicht ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet waren. Aufgrund des wiederholt fahrlässigen Verstoßes wurde gemäß Artikel 39, Absatz 4, (EU) Nr. 640/2014 für die Anforderung „Rinderdatenbankmeldung“ ein Kürzungsprozentsatz in Höhe von 9 % (3 % x 3) vergeben. Insgesamt hat sich der Kürzungsprozentsatz in diesem Jahr auf 13% belaufen, da auch noch Beanstandungen bei der Anforderung „Düngerlagerung“ erfolgt sind.

Antragsjahr 2021: Bei der am 24.08.2021 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde wieder festgestellt, dass Rinder am Betrieb des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß gemeldet waren. Da es sich um die zweite Wiederholung eines fahrlässigen Verstoßes bei der Anforderung "Datenbankmeldung für Rinder" gehandelt hat, war der sich errechnende Kürzungsprozentsatz von 27 % (9 % x 3) gemäß Art. 39 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf 15 % zu deckeln und somit für das Prämienjahr 2021 ein CC-Gesamtkürzungsprozentsatz von 15% zu vergeben. Gemäß den Vorgaben in Artikel 39 Abs. 4 Unterabsatz 3 befand sich in den bezughabenden Bescheiden und Mitteilungen für dieses Antragsjahr ein ausdrücklicher Hinweis für den Bewirtschafter, dass ein neuerlicher Verstoß als vorsätzlicher Verstoß zu gelten hätte.Antragsjahr 2021: Bei der am 24.08.2021 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde wieder festgestellt, dass Rinder am Betrieb des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß gemeldet waren. Da es sich um die zweite Wiederholung eines fahrlässigen Verstoßes bei der Anforderung "Datenbankmeldung für Rinder" gehandelt hat, war der sich errechnende Kürzungsprozentsatz von 27 % (9 % x 3) gemäß Artikel 39, Absatz 4, Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf 15 % zu deckeln und somit für das Prämienjahr 2021 ein CC-Gesamtkürzungsprozentsatz von 15% zu vergeben. Gemäß den Vorgaben in Artikel 39 Absatz 4, Unterabsatz 3 befand sich in den bezughabenden Bescheiden und Mitteilungen für dieses Antragsjahr ein ausdrücklicher Hinweis für den Bewirtschafter, dass ein neuerlicher Verstoß als vorsätzlicher Verstoß zu gelten hätte.

Antragsjahr 2022: Aufgrund der am 06.09.2022 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen wurden nur Meldungen beanstandet, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch innerhalb der Meldefrist gewesen sind. In weiterer Folge wurden die 3 fehlende Geburtsmeldungen (AT 620 203 788, geboren am 03.09.2022, AT 620 204 888, geboren am 03.09.2022, AT 620 205 988 geboren am 03.09.2022) erst am 16.09.2022 und somit außerhalb der Meldefrist vom Beschwerdeführer nachgemeldet. Weiters wurde beanstandet, dass die Schlachtung von AT 637 439 374 vom 17.08.2022 nicht gemeldet wurde. Beanstandet wurde auch, dass der Abgang von AT 493 850 768 von Herrn XXXX nicht gemeldet wurde.Antragsjahr 2022: Aufgrund der am 06.09.2022 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen wurden nur Meldungen beanstandet, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch innerhalb der Meldefrist gewesen sind. In weiterer Folge wurden die 3 fehlende Geburtsmeldungen (AT 620 203 788, geboren am 03.09.2022, AT 620 204 888, geboren am 03.09.2022, AT 620 205 988 geboren am 03.09.2022) erst am 16.09.2022 und somit außerhalb der Meldefrist vom Beschwerdeführer nachgemeldet. Weiters wurde beanstandet, dass die Schlachtung von AT 637 439 374 vom 17.08.2022 nicht gemeldet wurde. Beanstandet wurde auch, dass der Abgang von AT 493 850 768 von Herrn römisch 40 nicht gemeldet wurde.

Festgehalten wurde auch, dass für AT 620 202 688 ein fehlerhaftes Geschlecht an die Datenbank gemeldet wurde. Vor diesem Hintergrund wurden diese Verstöße als vorsätzliche Verstöße gemäß Artikel 39 Abs. 4 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 640/2014 gewertet und ein Kürzungsprozentsatz von 25 % vergeben. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass Art. 39 Abs. 4 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 640/2014 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung Art. 71 Abs. 5 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Erleichterung dahingehend vorsieht, dass nach Erreichen des Höchstprozentsatzes von 15 % bei einem neuerlichen Verstoß keine zwingende Multiplikation mit dem Faktor drei vorzunehmen ist, weshalb 2022 seitens der AMA ein Kürzungsprozentsatz von 25 % festgelegt wurde, wobei die Höhe der Kürzungsprozentsätze bei diesen sogenannten errechneten Vorsätzen im Vorfeld mit dem BML akkordiert wurde.Festgehalten wurde auch, dass für AT 620 202 688 ein fehlerhaftes Geschlecht an die Datenbank gemeldet wurde. Vor diesem Hintergrund wurden diese Verstöße als vorsätzliche Verstöße gemäß Artikel 39 Absatz 4, Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 640/2014 gewertet und ein Kürzungsprozentsatz von 25 % vergeben. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass Artikel 39, Absatz 4, Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 640/2014 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung Artikel 71, Absatz 5, Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Erleichterung dahingehend vorsieht, dass nach Erreichen des Höchstprozentsatzes von 15 % bei einem neuerlichen Verstoß keine zwingende Multiplikation mit dem Faktor drei vorzunehmen ist, weshalb 2022 seitens der AMA ein Kürzungsprozentsatz von 25 % festgelegt wurde, wobei die Höhe der Kürzungsprozentsätze bei diesen sogenannten errechneten Vorsätzen im Vorfeld mit dem BML akkordiert wurde.

Da sich die Beschwerde inhaltlich nicht auf die CC-Kürzungen bezieht, wird seitens der AMA vorerst von einer Übermittlung der Unterlagen aus den Vorjahren abgesehen. Diese können dem Gericht jedoch falls erforderlich jederzeit nachgereicht werden.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat im Jahr 2017 einen fahrlässigen Cross Compliance-Verstoß begangen, weshalb die gewährten Direktzahlungen im Antragsjahr 2017 um 3 % gekürzt wurden. Im Jahr 2019 beging der BF erneut fahrlässig einen Cross Compliance-Verstoß, der zu einer Kürzung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 um 9 % führte. Im Jahr 2021 führte ein neuerlich fahrlässig begangener Cross Compliance-Verstoß des BF dazu, dass die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 um 15 % gekürzt wurden. Zudem wurde der BF darauf hingewiesen, dass ein neuerlicher Verstoß als vorsätzlicher Verstoß gewertet werde.

Am 24.03.2022 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die XXXX . Am 24.03.2022 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die römisch 40 .

Am 14.06.2022 meldete der Obmann der XXXX den am 10.06.2022 erfolgten Auftrieb von insgesamt sieben Rindern des BF, zwei Kühen und fünf sonstigen Rindern, auf die XXXX .Am 14.06.2022 meldete der Obmann der römisch 40 den am 10.06.2022 erfolgten Auftrieb von insgesamt sieben Rindern des BF, zwei Kühen und fünf sonstigen Rindern, auf die römisch 40 .

Am 15.06.2022 meldete der Obmann der XXXX den am 01.06.2022 erfolgten Auftrieb von sechs weiteren Rindern des BF auf die XXXX .Am 15.06.2022 meldete der Obmann der römisch 40 den am 01.06.2022 erfolgten Auftrieb von sechs weiteren Rindern des BF auf die römisch 40 .

Am 06.09.2022 fand im Betrieb des BF eine vorangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der BF die Schlachtung eines auf der XXXX gealpten sonstigen Rindes am 17.08.2022 nicht gemeldet habe. Am 06.09.2022 fand im Betrieb des BF eine vorangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der BF die Schlachtung eines auf der römisch 40 gealpten sonstigen Rindes am 17.08.2022 nicht gemeldet habe.

Am selben Tag wurden auch die sieben auf der XXXX gealpten Rinder des BF abgetrieben. Vor dem Abtrieb hat der BF eines der sieben Rinder an einen anderen Tierhalter übergeben, aber den Abgang des Tieres aus seinem Betrieb nicht gemeldet. Auch der tatsächliche Almabtrieb der sieben auf der XXXX gealpten Rinder am 06.09.2022 wurde nicht gemeldet.Am selben Tag wurden auch die sieben auf der römisch 40 gealpten Rinder des BF abgetrieben. Vor dem Abtrieb hat der BF eines der sieben Rinder an einen anderen Tierhalter übergeben, aber den Abgang des Tieres aus seinem Betrieb nicht gemeldet. Auch der tatsächliche Almabtrieb der sieben auf der römisch 40 gealpten Rinder am 06.09.2022 wurde nicht gemeldet.

Im Jahr 2022 hat der BF auch 16 Mutterschafe, 22 sonstige Schafe, elf Mutterziegen und zwölf sonstige Ziegen auf der XXXX gealpt. Nur bei einer gealpten Mutterziege wurde beim Erwerb im Viehverkehrsschein das Kennzeichen des Transportfahrzeugs nicht eingetragen.Im Jahr 2022 hat der BF auch 16 Mutterschafe, 22 sonstige Schafe, elf Mutterziegen und zwölf sonstige Ziegen auf der römisch 40 gealpt. Nur bei einer gealpten Mutterziege wurde beim Erwerb im Viehverkehrsschein das Kennzeichen des Transportfahrzeugs nicht eingetragen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22169760010 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Bei der gekoppelten Stützung für Kühe wurden von 13 beantragten Tieren zwei Kühe wegen der fehlenden Abtriebsmeldung nicht berücksichtigt. Es wurde keine gekoppelte Stützung für sonstige Rinder gewährt, weil bei fünf von den 20 beantragten Rindern die Abtriebsmeldung und bei einem die Schlachtmeldung fehlte. Wegen unvollständig ausgefüllter Begleitdokumente für das Bestandsregister sind vier Ziegen für die gekoppelte Stützung nicht berücksichtigt worden. Da die Unregelmäßigkeiten nicht bestimmten Tieren zugeordnet werden konnten, erfolgte eine anteilige Aufteilung zwischen Mutterziegen und sonstigen Ziegen, weshalb von den beanstandeten vier Ziegen 1,91 auf die Mutterziegen und 2,09 auf sonstige Ziegen entfielen. Schließlich wurde noch eine Kürzung im Ausmaß von 25 % wegen eines wiederholten und vorsätzlich begangenen Cross Compliance-Verstoßes gegen die Anforderung Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Bereich Gesund

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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