TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 W182 2280568-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W182 2280568-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zl. 1329131509/223331530, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zl. 1329131509/223331530, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 20.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2022 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen an, dass er vor den Houthi geflüchtet sei. Der BF habe früher öffentlich den ehemaligen Präsidenten Ali Abdallah Saleh verteidigt. Nach der Machtübernahme der Houthi seien viele Gleichgesinnte verhaftet worden. Bei einer Rückkehr in den Jemen befürchte der BF von den Houthi inhaftiert zu werden. Seine Eltern würden wegen ihm bereits unter Druck stehen.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 26.09.2023 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er den Jemen aus Angst vor den Houthi verlassen habe. Sein Vater sei Mitglied der Partei von Saleh, des ehemaligen Präsidenten des Jemens, gewesen. Der BF selbst sei nur Fahrer von Führungskräften der Partei gewesen. Nach dem Tod von Saleh hätten die Houthi begonnen, dessen Parteigänger zu töten bzw. zu verhaften. Im Jänner 2019 habe der BF telefonisch von einem Freund seines Vaters davon erfahren, dass er und sein Vater von den Houthi gesucht werden. Mitbewohner ihres Viertels in Sanaa hätten sie verraten. Der BF habe sich dann von Februar bis August 2019 in der Umgebung von Sanaa aufgehalten und sei dann nach Marib geflüchtet, von wo aus er legal nach Saudi-Arabien gereist sei. In weiterer Folge sei der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels zwei Mal aus Saudi-Arabien abgeschoben worden, wobei er nicht nach Sanaa zurückgekehrt, sondern im Oktober 2021 über Aden nach Dschibuti aus- und von dort in weiterer Folge über die Türkei illegal nach Österreich weitergereist sei. Sein Halbbruder sei wegen des BF im Mai/Juni 2023 verschwunden.

Der BF legte u.a. einen im September 2019 in Marib ausgestellten jemenitischen Reisepass im Original, sowie einen mit Jänner 2019 datierten angeblichen Haftbefehl gegen ihn und seinen Vater sowie einen mit Jänner 2023 datierten angeblichen Haftbefehl gegen seinen Halbbruder vor.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass der BF nicht Mitglied der politischen Partei des ehemaligen Präsidenten Saleh gewesen sei, weder er noch sein Vater von den Houthi wegen der Unterstützung des ehemaligen Präsidenten gesucht werden und auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung aufgrund einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Das Bundesamt begründete dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF und verwies diesbezüglich auf näher dargelegte Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinen Angaben sowie mangelnde Kenntnisse des BF zur Person des Präsidenten Saleh. Die dazu vom BF in Kopie vorgelegten Haftbefehle wurden von der Behörde in freier Beweiswürdigung als Fälschungen qualifiziert.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und u.a. ausgeführt, dass der BF bereits in der Erstbefragung angegeben habe, dass er den ehemaligen Präsidenten öffentlich verteidigt habe, wobei er auch erwähnt habe, dass sein Vater ein aktives Mitglied der Partei des Präsidenten gewesen sei, was ihn allein schon aufgrund seines Näheverhältnisses zu einem Parteimitglied auch selbst zu einem Ziel für die Houthi-Rebellen mache. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF von den Houthi gesucht werde, weil er gegen sie demonstriert habe. In weiterer Folge wurde die Beweiswürdigung des Bundesamtes bekämpft, wobei etwa ausgeführt wurde, dass der BF viele Beweismittel vorgelegt habe und diesbezüglich nicht nachvollziehbar sei, wieso die belangte Behörde einigen Kopien als bestätigend für das Vorbringen des BF würdige (wie etwa die Kopie der Abschiebepapiere aus Saudi-Arabien) und andere als Fälschung ablehne (Haftbefehle). Auch sei der BF zur Klärung des Sachverhalts zu wenig befragt worden, insbesondere über die Umstände, unter welchen er gelebt habe, als er im Februar 2019 Sanaa verlassen habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Jemen beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation von Personen zu befassen, die gegen die Regierung und somit gegen die Houthi demonstriert haben. Der BF habe die Demonstration gegen die damals neue Regierung organisiert, weshalb er ins Visier der staatlichen Behörden geraten sei. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Der BF habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt sein Fluchtvorbringen nur mit weiteren Details ausgestattet und nicht gesteigert. Er habe vor allem aus Angst nicht gleich vor der Polizei darüber reden wollen, dass gegen ihn ein Strafbefehl im Jemen vorliege, da er sich der Folgen solcher Aussagen nicht sicher gewesen sei. „Zum vollen Verständnis“ wurde bezüglich des angeblich verhafteten Halbbruders des BF ausgeführt, dass erst mit Eintritt dessen Volljährigkeit ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Als Minderjähriger habe er ein sehr gutes Verhältnis zu dem Onkel gehabt und sei deshalb bei ihm geblieben, statt mit dem Vater auszureisen. Dies sei vollkommen lebensnah, insbesondere wenn man bedenke, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Vaters auch noch kein Haftbefehl vorgelegen sei und die Ausreise noch einer Person mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden gewesen sei. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und u.a. ausgeführt, dass der BF bereits in der Erstbefragung angegeben habe, dass er den ehemaligen Präsidenten öffentlich verteidigt habe, wobei er auch erwähnt habe, dass sein Vater ein aktives Mitglied der Partei des Präsidenten gewesen sei, was ihn allein schon aufgrund seines Näheverhältnisses zu einem Parteimitglied auch selbst zu einem Ziel für die Houthi-Rebellen mache. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF von den Houthi gesucht werde, weil er gegen sie demonstriert habe. In weiterer Folge wurde die Beweiswürdigung des Bundesamtes bekämpft, wobei etwa ausgeführt wurde, dass der BF viele Beweismittel vorgelegt habe und diesbezüglich nicht nachvollziehbar sei, wieso die belangte Behörde einigen Kopien als bestätigend für das Vorbringen des BF würdige (wie etwa die Kopie der Abschiebepapiere aus Saudi-Arabien) und andere als Fälschung ablehne (Haftbefehle). Auch sei der BF zur Klärung des Sachverhalts zu wenig befragt worden, insbesondere über die Umstände, unter welchen er gelebt habe, als er im Februar 2019 Sanaa verlassen habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Jemen beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation von Personen zu befassen, die gegen die Regierung und somit gegen die Houthi demonstriert haben. Der BF habe die Demonstration gegen die damals neue Regierung organisiert, weshalb er ins Visier der staatlichen Behörden geraten sei. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Der BF habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt sein Fluchtvorbringen nur mit weiteren Details ausgestattet und nicht gesteigert. Er habe vor allem aus Angst nicht gleich vor der Polizei darüber reden wollen, dass gegen ihn ein Strafbefehl im Jemen vorliege, da er sich der Folgen solcher Aussagen nicht sicher gewesen sei. „Zum vollen Verständnis“ wurde bezüglich des angeblich verhafteten Halbbruders des BF ausgeführt, dass erst mit Eintritt dessen Volljährigkeit ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Als Minderjähriger habe er ein sehr gutes Verhältnis zu dem Onkel gehabt und sei deshalb bei ihm geblieben, statt mit dem Vater auszureisen. Dies sei vollkommen lebensnah, insbesondere wenn man bedenke, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Vaters auch noch kein Haftbefehl vorgelegen sei und die Ausreise noch einer Person mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden gewesen sei.

In einer Stellungnahme vom 05.06.2004 wurde für den BF weiter ausgeführt, dass auch der Umstand, dass er mittels Visum legal nach Saudi-Arabien ausgereist sei, um vor den Houthi zu fliehen, und auch zeitweise dort gelebt habe, in Verbindung mit seinen bisher glaubhaft geschilderten Fluchtgründen noch zu einer Verstärkung seiner oppositionellen politischen Wahrnehmung durch die Houthi führe, da Saudi-Arabien im Jemen-Konflikt ein politischer und militärischer Gegner der Houthi sei. Daran würden auch die Gespräche zwischen den Houthi und Saudi-Arabien insofern nichts ändern, als diese noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet hätten.

4. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.06.2024 wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts.

Dem BF wurden in der Verhandlung Länderberichte zum Jemen dargetan. Dazu wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Zugang für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des BF

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest.

Der BF hat im Herkunftsstaat in der Stadt Sanaa gelebt, wo er auch geboren wurde. Dort halten sich zumindest seine Gattin, Kinder sowie eine Tante vs. auf.

Sanaa wird seit Ende 2014/Anfang 2015 von den Houthi kontrolliert.

Der BF ist gesund. Er hat im Jemen zwölf Jahre die Schule besucht, diese jedoch nicht mit Matura abgeschlossen. Er hat danach von seiner Tätigkeit als angelernter, selbstständiger Tischler gelebt.

Der BF ist erstmals etwa im November 2019 legal nach Saudi-Arabien eingereist und wurde nach Ablauf seines Aufenthaltstitels im Februar 2020 irgendwann im gleichen Jahr in den Jemen abgeschoben. Der BF reiste darauf hin illegal nach Saudi-Arabien ein und wurde im Juli 2021 wieder abgeschoben. Anfang Oktober 2021 reiste er legal über Aden nach Dschibuti und von dort noch im Oktober 2021 mit einem türkischen Visum in die Türkei weiter. Von der Türkei reiste er dann illegal bis nach Österreich.

Das Vorbringen des BF, wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters für die Fraktion des ehemaligen Präsidenten Saleh bzw. der diesbezüglichen eigenen Aktivitäten von den Houthi verfolgt worden zu sein bzw. zu werden, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF im Jemen abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung aufgrund einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Der BF hat das Herkunftsland aufgrund der allgemeinen Kriegssituation verlassen.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen

Politische Lage

Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023).

In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Sh?r?-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Sh?r?-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991).

Das Land ist in Gouvernements (mu??fa??t) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (mu??fa??t) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).

Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (?die Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-?aqq-Partei (?Die wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (?die Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-?aqq-Partei (?Die wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022).

Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023).

Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023).

Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).

Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].

Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023).

Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023).

Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im?Jemen?ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023).

Anfang April 2022 wurde im Jemen ein von der UNO ausgehandelter Waffenstillstand zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und der von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführten Koalition vereinbart, der ursprünglich auf zwei Monate begrenzt, jedoch verlängert wurde. Im Oktober 2022 konnten sich die Konfliktparteien auf keine weitere Verlängerung einigen (Wiener Zeitung, 28.04.2022, HRW 2023), doch blieb die Lage seither relativ ruhig. Infolge der Wiederaufnahme der ausgesetzten diplomatischen Beziehungen zwischen dem Iran und Saudi-Arabien auf Initiative Chinas im März 2023 kam es im April zu einem Gefangenenaustausch zwischen den Konfliktparteien sowie den offiziellen Besuch einer saudischen Delegation in Sanaa zu Gesprächen, die mit einem „vorläufigen Abkommen“ über einen Waffenstillstand endeten (ORF April 2023). Der Waffenstillstand wird - abgesehen von gelegentlichen lokalen Scharmützel bzw. Kampfhandlungen auf niedrigem Niveau - im Großen und Ganzen seit über zwei Jahren eingehalten, wobei ein Durchbruch zu einem Friedensabkommen weiterhin aussteht. Die aktuelle durch Angriffe der Huthi auf westliche Handelsschiffe hervorgerufenen Krise im Roten Meer infolge des Gaza-Konflikts erschweren die Situation (UN 15.04.2024).

Allgemeiner Volkskongress (AVK)

Der Allgemeine Volkskongress (AVK) wurde am 24. August 1982 in Sanaa, Nordjemen, von Präsident Ali Abdullah Saleh gegründet und wurde zu einem Dachverband, der alle politischen Interessen vertreten sollte. Nach der Vereinigung des Jemen im Jahr 1990, bei der Saleh weiterhin Präsident des vereinigten Landes blieb, wurde die Partei bei den Parlamentswahlen 1993 mit 123 von 301 Sitzen die größte Partei. Bei den Wahlen 1997 gewann sie trotz des Boykotts durch die Jemenitische Sozialistische Partei die Mehrheit (187) der Sitze. Bei den ersten direkten Präsidentschaftswahlen 1999 wurde Saleh als Präsident wiedergewählt, und bei den Parlamentswahlen 2003 errang die Partei mit 226 von 301 Sitzen einen erdrutschartigen Sieg. Nach den Wahlen traten auch mehrere unabhängige Abgeordnete der Partei bei. Saleh wurde 2006 wiedergewählt. Nachdem er infolge der jemenitischen Revolution zum Rücktritt gezwungen worden war, wurde Abdrabbuh Mansur Hadi von der Partei zu seinem Nachfolger und bei den Präsidentschaftswahlen am 21.2.2012 zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Infolge der Houthi-Machtübernahme im Jemen versuchte Saleh, die Macht über das Land und den AVC wiederzuerlangen. Nachdem er 2015 einen großen Teil des AVC um sich geschart hatte, schlug er sich auf die Seite der Houthis und spaltete die Partei in eine Pro-Hadi- und eine Pro-Saleh-Fraktion. Die beiden Fraktionen befanden sich im Krieg gegeneinander, bis Saleh versuchte, die Houthis zu stürzen. Diese Machtübernahme scheiterte jedoch, und der ehemalige Präsident sowie der Generalsekretär der Partei, Aref al-Zouka, wurden in der Schlacht von Sanaa am 04.12.2017 getötet. Nach dem Tod von Ali Abdullah Saleh spaltete sich der AVC weiter, wobei ein großer Teil der ehemaligen Saleh-Anhänger den Houthis die Treue schwor. Dieser pro-houthitische Teil des AVC unterstützte weiterhin die Rebellenregierung in Sanaa und wählte am 07.01.2018 Sadeq Ameen Abu Rass zum neuen Vorsitzenden des AVC. Eine andere Gruppe von Saleh-Anhängern floh vor den Houthis. Diese AVC-Fraktion verbündete sich zwar mit Hadi und der von Saudi-Arabien angeführten internationalen Koalition, blieb aber dennoch völlig unabhängig und wählte Ali Abdullah Salehs Sohn Ahmed Saleh zum neuen De-facto-Führer. In der Zwischenzeit begann der Neffe des ehemaligen Präsidenten, Tareq Saleh, damit, eine neue Privatarmee für diese AVC-Fraktion zu organisieren (Wikipedia AVC; Wikipedia Ali Abdullah Saleh; Wikipedia Sadeq Amin Abu Rass)

Quellen:

-        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022,https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023

-        BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (28.3.2023a): Politische Situation, In konkurrierende Machtlager zerfallen, https://www.bmz.de/de/laender/jemen/politische-situation-86892, Zugriff 9.8.2023

-        BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (28.3.2023b): Land in humanitärer Krise, https://www.bmz.de/de/laender/jemen, Zugriff 9.8.2023

-        BPB – Bundeszentrale für politische Bidlung [Deutschland]: Kleine Geschichte des Jemen, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/302920/kleine-geschichte-des-jemen/, Zugriff 9.8.2023

-        CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (9.6.2022): Yemen’s Post-Hybrid Balance: The New Presidential Council, https://carnegieendowment.org/sada/87301, Zugriff 9.8.2023

-        CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023

-        CIPE – The Center for International Private Enterprise (11.2.2023): Why the Private Sector’s Role in the Reconstruction of Yemen Is Crucial, https://www.cipe.org/blog/2023/02/11/why-the-private-sectors-role-in-the-reconstruction-of-yemen-is-crucial/, Zugriff 9.8.2023-        CIPE – The Center for International Private Enterprise (11.2.2023): Why the Private Sector’s Role in the Reconstruction of Yemen römisch eins s Crucial, https://www.cipe.org/blog/2023/02/11/why-the-private-sectors-role-in-the-reconstruction-of-yemen-is-crucial/, Zugriff 9.8.2023

-        CP – Citypopulation (25.9.2022): Yemen, https://www.citypopulation.de/en/yemen/, Zugriff 9.8.2023

-        DS – Der Standard (11.4.2023): Saudischer Besuch im Jemen bedeutet Anerkennung für Huthi-Rebellen, https://www.derstandard.at/story/2000145365733/saudischer-besuch-im-jemen-bedeutet-anerkennung-fuer-huthi-rebellen, Zugriff 9.8.2023

-        EB – Encyclopædia Britannica (28.7.2023): Yemen, https://www.britannica.com/place/Yemen, Zugriff 9.8.2023

-        FSI – Fragile States Index (2023): Country Dashboard, Yemen, https://fragilestatesindex.org/country-data/, Zugriff 9.8.2023

-        HRITC – Human Rigths Informaation & Training Center (7.4.2022): The Yemeni president announces the transfer of his full powers to a new presidential council, https://hritc.co/23299?lang=en, Zugriff 9.8.2023

-        HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen, 12. Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html

-        ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023

-        IPS – International Politics and Society (16.3.2023): A break in the clouds over Yemen, https://www.ips-journal.eu/topics/democracy-and-society/a-break-in-the-clouds-over-yemen-6581/, Zugriff 9.8.2023

-        ISPI – Italian Institute for International Political Studies (13.7.2022): Integrating Yemen’s Armed Groups: Pathways of Decentralisation, https://www.ispionline.it/en/publication/integrating-yemens-armed-groups-pathways-decentralisation-35732, Zugriff 9.8.2023

-        JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen] (1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023

-        LGY – Local Governance in Yemen (7.8.2023): Governorates of Yemen, https://yemenlg.org/governorates/, Zugriff 9.8.2023

-        ORF – Gefangenenaustausch birgt Hoffnung, 14.04.2023, https://orf.at/stories/3312590/

-        PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-        SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.2022): Truce Expires as Internal Divisions Deepen, https://sanaacenter.org/files/TYR_September_2022_en.pdf, Zugriff 9.8.2023

-        SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (3.5.2022): Presidential Council Replaces Hadi, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/april-2022/17707, Zugriff 9.8.2023

-        SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (7.2.2022): A History of Yemeni Political Parties: From Armed Struggle to Armed Repression, https://sanaacenter.org/publications/analysis/16421, Zugriff 9.8.2023

-        UN - United Nations (15.4.2024): Red Sea Crisis, Gaza Conflict Pose Threat to Progress, Stability in Yemen, Speakers Tell Security Council, https://press.un.org/en/2024/sc15661.doc.htm

-        USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023

-        WC – Wilson Center (6.1.2022): War and Politics in Libya, Yemen, and Syria, https://www.wilsoncenter.org/article/war-and-politics-libya-yemen-and-syria, Zugriff 9.8.2023

-        WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023

-        Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html

-        Wikipedia: Ali Abdullah Saleh, https://en.wikipedia.org/wiki/Ali_Abdullah_Saleh

-        Wikipedia: Generals People‘s Congress (Yemen), https://en.wikipedia.org/wiki/General_People%27s_Congress_(Yemen)

Sicherheitslage

Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023).

Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023).

Am 2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Ma?rib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-D?li? (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am 2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Ma?rib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-D?li? (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).

Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023).

Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023).

Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am 22. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023

-        CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023

-        UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023

-        UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023

-        USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023

Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer

Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023).

Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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