Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W139 2296262-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei, eingelangt am XXXX , auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und auf Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags) nach Erteilung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und von Unterlagen zur Einkommensberechnung zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich ausschließlich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung) vom XXXX .1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei, eingelangt am römisch 40 , auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und auf Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags) nach Erteilung eines auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und von Unterlagen zur Einkommensberechnung zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich ausschließlich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung) vom römisch 40 .
2. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens am 25.07.2024 vor und erstattete weder eine Gegenschrift noch stellte sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 07.11.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.
2. Mit Schreiben vom 24.11.2023 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, fehlenden Unterlagen nachzureichen. Das Schreiben lautet auszugsweise:
„ […] Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) Dies können beispielsweise sein: [...]
? Unterlagen zur Einkommensberechnung
Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein: [...]
Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung/Mitversicherungsbestätigung/etc.) von XXXX sowie Einkommen (Bescheid der Studienbeihilfe von WS23/24/ggf. Lohn/etc.) von XXXX nachreichen.Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung/Mitversicherungsbestätigung/etc.) von römisch 40 sowie Einkommen (Bescheid der Studienbeihilfe von WS23/24/ggf. Lohn/etc.) von römisch 40 nachreichen.
[…] Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
Rechtsgrundlage:
? § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 37ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [...]“? § 13 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [...]“
3. Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung und zur Anspruchsgrundlage begründet.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung und zur Anspruchsgrundlage begründet.
4. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw. der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerden:
Gegen von der von der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der von der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung (20.03.2023) die Beschwerdeerhebung mit Eingang 26.03.2024 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, sind die Beschwerden jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bes