TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/25 W119 1417444-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W119 1417444-3/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 2. 2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800105403/180768990, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 2. 2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800105403/180768990, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 3. 2. 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 10. 1. 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. 1. 2012 erteilt. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 10. 1. 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. 1. 2012 erteilt.

Am 16. 11. 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. 1. 2013 erteilt.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 1. 2011 erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. 1. 2013, Zl C17 417.444-1/2011/5E, gemäß § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 1. 2011 erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. 1. 2013, Zl C17 417.444-1/2011/5E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Am 11. 12. 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 1. 2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. 1. 2014 erteilt. Diese wurde bis zum 9. 1. 2015, 9. 1. 2017 und zuletzt bis zum 9. 1. 2019 verlängert.

Am 7. 11. 2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzgewährung.

Am 14. 1. 2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zur Lage in Afghanistan, zu seinen Familienverhältnissen sowie zu seinen Lebensumständen einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. 2. 2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800105403/180768990, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. 2. 2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800105403/180768990, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.)

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handle, der im Umfeld seiner afghanischen Familie aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, wonach der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten könne. Es stehe ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Gleiches gelte für die Stadt Herat. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über ein Familienleben noch über ein schützenswertes Privatleben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. 3. 2020 Beschwerde und führte darin aus, dass das Bundesamt objektiv die tatsächliche Situation in Afghanistan verkenne. Es könne nicht erkannt werden, dass sich die Lage in Afghanistan derart nachhaltig verbessert hätte, als dass die bereits gerichtlich festgestellte drohende Verletzung des Art 3 EMRK nicht mehr angenommen werden könnte. Festzuhalten sei, dass die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil sei und es zu keiner signifikanten Verbesserung gekommen sei. Die Situation habe sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Folgen einer Rückkehr in sein Herkunftsland seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes keinesfalls verbessert –im Gegenteil – durch seinen langen Aufenthalt in Österreich habe sich die Situation in Bezug auf sein Heimatland weiter verschlechtert. Er befinde sich seit seinem XXXX . Lebensjahr außerhalb seines Herkunftsstaates und würde sich in Afghanistan nicht mehr zurechtfinden. Für Rückkehrende bestehe das Risiko der gezielten Verfolgung, die durch das Leben im Westen begründet sei. Regierungsfeindliche Kräfte würden immer wieder Bedrohungen und Angriffe auf Einzelpersonen und Gemeinschaften durchführen, die vermeintlich gegen die Auslegung islamischer Prinzipen, Normen und Werte durch die regierungsfeindlichen Kräfte verstoßen würden. Beigelegt wurde das vom Beschwerdeführer absolvierte Sprachdiplom A2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. 3. 2020 Beschwerde und führte darin aus, dass das Bundesamt objektiv die tatsächliche Situation in Afghanistan verkenne. Es könne nicht erkannt werden, dass sich die Lage in Afghanistan derart nachhaltig verbessert hätte, als dass die bereits gerichtlich festgestellte drohende Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht mehr angenommen werden könnte. Festzuhalten sei, dass die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil sei und es zu keiner signifikanten Verbesserung gekommen sei. Die Situation habe sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Folgen einer Rückkehr in sein Herkunftsland seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes keinesfalls verbessert –im Gegenteil – durch seinen langen Aufenthalt in Österreich habe sich die Situation in Bezug auf sein Heimatland weiter verschlechtert. Er befinde sich seit seinem römisch 40 . Lebensjahr außerhalb seines Herkunftsstaates und würde sich in Afghanistan nicht mehr zurechtfinden. Für Rückkehrende bestehe das Risiko der gezielten Verfolgung, die durch das Leben im Westen begründet sei. Regierungsfeindliche Kräfte würden immer wieder Bedrohungen und Angriffe auf Einzelpersonen und Gemeinschaften durchführen, die vermeintlich gegen die Auslegung islamischer Prinzipen, Normen und Werte durch die regierungsfeindlichen Kräfte verstoßen würden. Beigelegt wurde das vom Beschwerdeführer absolvierte Sprachdiplom A2.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 26. 4. 2021 eine mündliche Verhandlung an. Da der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Ladung nicht behob, veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine polizeiliche Hauserhebung, die ergebnislos verlief.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. 4. 2021 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. 4. 2021 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.

Laut einer im Verwaltungsakt des Bundesamtes befindlichen Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 25. 1. 2021 reiste der Beschwerdeführer am 22. 1. 2021 freiwillig nach Afghanistan aus.

Mit Schriftsatz vom 25. 6. 2024 erhob das Bundesamt einen Fristsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diesen damit, dass in einem Aberkennungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens nach § 24 Abs 2 (oder auch 2a) AsylG nicht nur dem Wortlaut und der Systematik des AsylG widerspreche, sondern auch dem Sinn und Zweck. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht eingestellten Verfahren handle es sich um kein Asylverfahren, sondern ein Aberkennungsverfahren, sodass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 24 Abs 2 (oder auch Abs 2a) AsylG nicht vorliegen würden. Mit Schriftsatz vom 25. 6. 2024 erhob das Bundesamt einen Fristsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diesen damit, dass in einem Aberkennungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 2, (oder auch 2a) AsylG nicht nur dem Wortlaut und der Systematik des AsylG widerspreche, sondern auch dem Sinn und Zweck. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht eingestellten Verfahren handle es sich um kein Asylverfahren, sondern ein Aberkennungsverfahren, sodass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach Paragraph 24, Absatz 2, (oder auch Absatz 2 a,) AsylG nicht vorliegen würden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. 7. 2024 wurde der Beschluss vom 16. 4. 2021 behoben, da eine Einstellung gemäß § 24 AsylG 2005 im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes im Gesetz keine Deckung findet.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. 7. 2024 wurde der Beschluss vom 16. 4. 2021 behoben, da eine Einstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes im Gesetz keine Deckung findet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams.

Der zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährige Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul in Afghanistan. Als Kind verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Afghanistan und ließ sich in Quetta in Pakistan nieder.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 1. 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. 1. 2012 erteilt, welche vom Bundesasylamt bzw in weiterer Folge vom Bundesamt bis zum 9. 1. 2019 verlängert wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 1. 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. 1. 2012 erteilt, welche vom Bundesasylamt bzw in weiterer Folge vom Bundesamt bis zum 9. 1. 2019 verlängert wurde.

Am 7. 11. 2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. 2. 2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800105403/180768990, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, da die Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden, sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 22. 1. 2021 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Seitdem hält er sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Bis zum 25. 6. 2021 war er mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst.

Nachdem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, besuchte er Deutschkurse bis zum Niveau A2 und verfügt über das Sprachzertifikat A2. Auch hatte der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige; er verfügte auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer stand mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine beruflichen, engen familiären oder sozialen Bindungen zu Österreich. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat der Beschwerdeführer in einem anderen Staat und nicht (mehr) in Österreich.

Der Beschwerdeführer war im Februar 2020 grundsätzlich gesund sowie arbeitsfähig.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende strafrechtliche Verurteilungen vor:

01) BG XXXX vom 19.03.2014 RK 25.03.2014 § 125 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat 16.04.2013 Geldstrafe von 70 Tags zu je 4,00 EUR (280,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 31.01.2016 01) BG römisch 40 vom 19.03.2014 RK 25.03.2014 Paragraph 125, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 16.04.2013 Geldstrafe von 70 Tags zu je 4,00 EUR (280,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 31.01.2016

02) LG XXXX vom 03.06.2014 RK 06.06.2014 §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG § 134 (1) StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 20.04.2014 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 05.08.2019zu XXXX RK 06.06.2014 Aufhebung der Bewährungshilfe XXXX vom 13.04.2015 zu XXXX RK 06.06.2014 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX vom 02.05.2017 zu XXXX RK 06.06.2014 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen XXXX vom 31.08.2018 02) LG römisch 40 vom 03.06.2014 RK 06.06.2014 Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraph 134, (1) StGB Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 20.04.2014 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 05.08.2019zu römisch 40 RK 06.06.2014 Aufhebung der Bewährungshilfe römisch 40 vom 13.04.2015 zu römisch 40 RK 06.06.2014 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre römisch 40 vom 02.05.2017 zu römisch 40 RK 06.06.2014 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen römisch 40 vom 31.08.2018

03) XXXX vom 02.05.2017 RK 06.05.2017 § 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat 19.01.2017 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu XXXX RK 06.05.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX vom 31.08.2018 03) römisch 40 vom 02.05.2017 RK 06.05.2017 Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 19.01.2017 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu römisch 40 RK 06.05.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre römisch 40 vom 31.08.2018

04) XXXX vom 31.08.2018 RK 03.09.2018 § 125 StGB § 27 (2a) SMG § 15 StGB § 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat 05.08.2018 Freiheitsstrafe 9 Monate Vollzugsdatum 05.05.201904) römisch 40 vom 31.08.2018 RK 03.09.2018 Paragraph 125, StGB Paragraph 27, (2a) SMG Paragraph 15, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 05.08.2018 Freiheitsstrafe 9 Monate Vollzugsdatum 05.05.2019

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zu seiner Identifizierung im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht abschließend geklärt werden konnte. Diese ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers aus seinen gleichbleibenden Angaben dazu im Vorverfahren.

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und seinem Leben in Afghanistan vor seiner Ausreise ergeben sich aus seinen im Vorverfahren dazu gemachten Angaben.

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zur (wiederholten) Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sowie zum gegenständlichen Bescheid ergeben sich aus der Aktenlage.

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausreiste und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, beruht auf der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration vom 25. 1. 2021. Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich vor seiner Ausreise sowie zu seiner Familie in Pakistan beruhen auf seinen entsprechenden Angaben im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14. 1. 2020 sowie den sich dazu im Akt befindlichen Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich seit nunmehr fast dreieinhalb Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und zudem auch über keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet verfügt(e).

Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat.

Dass der Beschwerdeführer im Februar 2020 grundsätzlich gesund war, beruht auf seinen entsprechenden Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14. 1. 2020.

Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen konnte nach der Einsichtnahme in das Strafregister getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Bundesamt in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 12. 2. 2020 lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand es Bezug nimmt. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass sich das Bundesamt auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stützt.Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Bundesamt in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 12. 2. 2020 lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand es Bezug nimmt. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass sich das Bundesamt auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stützt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AslyG in einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AslyG in einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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