Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W603 2295579-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2002, wohnhaft in XXXX Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024 (datiert mit XXXX 2024), GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2002, wohnhaft in römisch 40 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024 (datiert mit römisch 40 2024), GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit E-Mail vom XXXX 2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF Beitrags Service GmbH, in der Folge: belangte Behörde) einen mit XXXX 2023 datierten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten.Mit E-Mail vom römisch 40 2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF Beitrags Service GmbH, in der Folge: belangte Behörde) einen mit römisch 40 2023 datierten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten.
Mit einem am XXXX 2023 signierten Schreiben (datiert mit XXXX 2023) mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bei sonstiger Zurückweisung des Antrags einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ nachzureichen.Mit einem am römisch 40 2023 signierten Schreiben (datiert mit römisch 40 2023) mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bei sonstiger Zurückweisung des Antrags einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ nachzureichen.
Mit Schreiben vom XXXX 2023, bei der Behörde eingelangt am XXXX 2024, nahm die beschwerdeführende Partei zu diesem Schreiben Stellung und übermittelte der belangten Behörde weitere Unterlagen.Mit Schreiben vom römisch 40 2023, bei der Behörde eingelangt am römisch 40 2024, nahm die beschwerdeführende Partei zu diesem Schreiben Stellung und übermittelte der belangten Behörde weitere Unterlagen.
Mit am XXXX 2024 signiertem Bescheid, datiert mit XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (offenbar irrtümlich als „Antrag vom XXXX 2023“ bezeichnet) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Mit am römisch 40 2024 signiertem Bescheid, datiert mit römisch 40 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (offenbar irrtümlich als „Antrag vom römisch 40 2023“ bezeichnet) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
Am XXXX 2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde; Teilnehmernummer: XXXX “, in dem sie mitteilte, sie lege „hiermit Beschwerde gegen den Bescheid ein“. Am römisch 40 2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde; Teilnehmernummer: römisch 40 “, in dem sie mitteilte, sie lege „hiermit Beschwerde gegen den Bescheid ein“.
Am XXXX 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.Am römisch 40 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit E-Mail vom XXXX 2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde einen Antrag vom XXXX 2023 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten. Das im verwendeten Antragsformular enthaltene „Markierfeld“ betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags war in dem übermittelten Antrag nicht angekreuzt. Dem E-Mail lagen ein Ergebnis der Befreiungsvorabberechnung, eine Meldebestätigung, ein Schreiben des luxemburgischen Ministre de l‘Enseignement supérieur et de la Recherche in englischer Sprache vom XXXX 2023 und ein Schreiben der XXXX Immobilienverwaltung, 1160 Wien, vom XXXX 2023 bei.Mit E-Mail vom römisch 40 2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde einen Antrag vom römisch 40 2023 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten. Das im verwendeten Antragsformular enthaltene „Markierfeld“ betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags war in dem übermittelten Antrag nicht angekreuzt. Dem E-Mail lagen ein Ergebnis der Befreiungsvorabberechnung, eine Meldebestätigung, ein Schreiben des luxemburgischen Ministre de l‘Enseignement supérieur et de la Recherche in englischer Sprache vom römisch 40 2023 und ein Schreiben der römisch 40 Immobilienverwaltung, 1160 Wien, vom römisch 40 2023 bei.
Die belangte Behörde versandte in der Folge ein mit XXXX 2023 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ an die beschwerdeführende Partei. In diesem Schreiben wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ nachzureichen. Sollten bis zum Stichtag die benötigten Unterlagen und Informationen nicht vorliegen, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Das Schreiben trägt eine Amtssignatur vom XXXX 2023 und wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.Die belangte Behörde versandte in der Folge ein mit römisch 40 2023 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ an die beschwerdeführende Partei. In diesem Schreiben wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ nachzureichen. Sollten bis zum Stichtag die benötigten Unterlagen und Informationen nicht vorliegen, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Das Schreiben trägt eine Amtssignatur vom römisch 40 2023 und wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.
Mit Schreiben vom XXXX 2023, bei der Behörde eingelangt am XXXX 2024, nahm die beschwerdeführende Partei zu diesem Schreiben Stellung. Sie teilte unter anderem mit, sie beziehe als luxemburgische Staatsangehörige Studienförderung aus Luxemburg und sei auch dort krankenversichert. Die beschwerdeführende Partei stellte die Höhe der luxemburgischen Studienförderung dar und ersuchte um Mitteilung, „ob der erwähnte luxemburgische Bescheid in Österreich nicht anerkannt wird, respektive, aus welchem Grund eine Befreiung in meinem Fall nicht erfolgen kann.“ Mit diesem Schreiben übermittelte die beschwerdeführende Partei, neben bereits vorgelegten Unterlagen, ein weiteres Schreiben des Ministre de l‘Enseignement supérieur et de la Recherche in englischer Sprache vom XXXX 2023.Mit Schreiben vom römisch 40 2023, bei der Behörde eingelangt am römisch 40 2024, nahm die beschwerdeführende Partei zu diesem Schreiben Stellung. Sie teilte unter anderem mit, sie beziehe als luxemburgische Staatsangehörige Studienförderung aus Luxemburg und sei auch dort krankenversichert. Die beschwerdeführende Partei stellte die Höhe der luxemburgischen Studienförderung dar und ersuchte um Mitteilung, „ob der erwähnte luxemburgische Bescheid in Österreich nicht anerkannt wird, respektive, aus welchem Grund eine Befreiung in meinem Fall nicht erfolgen kann.“ Mit diesem Schreiben übermittelte die beschwerdeführende Partei, neben bereits vorgelegten Unterlagen, ein weiteres Schreiben des Ministre de l‘Enseignement supérieur et de la Recherche in englischer Sprache vom römisch 40 2023.
Mit am XXXX 2024 signiertem Bescheid, datiert mit XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (offenbar irrtümlich als „Antrag vom XXXX 2023“ bezeichnet) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die „gesetzliche Anspruchsgrundlage wie zB. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung von XXXX wurde nicht nachgereicht. Ihre Studienbeihilfe aus Luxemburg stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung dar.“ Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid explizit auf § 13 Abs. 3 AVG.Mit am römisch 40 2024 signiertem Bescheid, datiert mit römisch 40 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (offenbar irrtümlich als „Antrag vom römisch 40 2023“ bezeichnet) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die „gesetzliche Anspruchsgrundlage wie zB. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung von römisch 40 wurde nicht nachgereicht. Ihre Studienbeihilfe aus Luxemburg stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung dar.“ Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid explizit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Laut Angabe der belangten Behörde, wurde der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versendet.
Am XXXX 2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt:Am römisch 40 2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt:
Diesem E-Mail waren keine Beilagen angeschlossen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts, samt Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Durch BGBl. I 112/2023 wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt.
Nach § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren (wie dem gegenständlichen) bis zu deren rechtskräftigem Abschluss weiterhin das Rundfunkgebührengesetz (RGG) anzuwenden. Nach § 6 Abs. 1 RGG war bzw. ist gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die belangte Behörde) erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Nach Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren (wie dem gegenständlichen) bis zu deren rechtskräftigem Abschluss weiterhin das Rundfunkgebührengesetz (RGG) anzuwenden. Nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG war bzw. ist gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die belangte Behörde) erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde
Die beschwerdeführende Partei bezeichnete das E-Mail vom XXXX 2024, das sie an die belangte Behörde gerichtet hatte, im Betreff ausdrücklich als „Bescheidbeschwerde“ und führte die am Bescheid ersichtliche Teilnehmernummern an.Die beschwerdeführende Partei bezeichnete das E-Mail vom römisch 40 2024, das sie an die belangte Behörde gerichtet hatte, im Betreff ausdrücklich als „Bescheidbeschwerde“ und führte die am Bescheid ersichtliche Teilnehmernummern an.
Die (nicht vertretene) beschwerdeführende Partei hat daher sowohl die belangte Behörde (als Adressatin des E-Mails) als auch den angefochtenen Bescheid zweifelsfrei bezeichnet und auch durch den Betreff und die Ausführungen unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie Beschwerde gegen diesen Bescheid erheben möchte. Als Begründung ist dem E-Mail zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei nicht über die nachgeforderten österreichischen Dokumente verfüge und sich daher gegen den zurückweisenden Bescheid zur Wehr setzt und (weiterhin) eine inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde begehrt.
Angesichts des Signaturdatums des Bescheides ( XXXX 2024) und des Datums des Beschwerdemails an die belangte Behörde ( XXXX 2024) besteht – obwohl die belangte Behörde auch den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.Angesichts des Signaturdatums des Bescheides ( römisch 40 2024) und des Datums des Beschwerdemails an die belangte Behörde ( römisch 40 2024) besteht – obwohl die belangte Behörde auch den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Nach VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 u.a., ist die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail auch als "schriftliches Anbringen" im Sinne des § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig, dies zumal die belangte Behörde auf der Homepage keine diesbezüglichen organisatorischen Beschränkungen veröffentlicht und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“ hingewiesen hat.Nach VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 u.a., ist die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail auch als "schriftliches Anbringen" im Sinne des Paragraph 13, AVG zu qualifizieren und zulässig, dies zumal die belangte Behörde auf der Homepage keine diesbezüglichen organisatorischen Beschränkungen veröffentlicht und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“ hingewiesen hat.
Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd § 9 VwGVG vor.Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd Paragraph 9, VwGVG vor.
3.3. Zu Spruchpunkt A)