Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W125 2293028-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a,, 10 Absatz eins, Ziffer eins,, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 21.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu seiner Person liegen zwei Eurodac-Treffermeldungen vor (Kategorie 2 vom 27.08.2023 und Kategorie 1 vom 19.09.2023).
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.12.2023 gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und syrischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache sei Arabisch und er sei verheiratet. Er habe die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. 2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.12.2023 gab der Beschwerdeführer an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und syrischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache sei Arabisch und er sei verheiratet. Er habe die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten.
Seinen Herkunftsstaat habe er 2012 verlassen und sich irregulär in die Türkei begeben. Bis Juni 2023 habe er sich in der Türkei aufgehalten. Anschließend sei er zwei Monate in Griechenland (Kos) aufhältig gewesen, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei, aber nicht um Asyl angesucht habe und in einem „Camp“ gewesen sei. Dann habe er sich über Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich begeben.
Er verneinte die Frage, ob er in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Ebenso verneinte er, ein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erhalten zu haben.
Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen.
Familienangehörige in Österreich oder in einem EU-Staat mit Status habe er keine. Ein Bruder sei nach Österreich mitgereist. Seine Mutter, weitere Geschwister, seine Ehefrau und seine Töchter seien in der Türkei aufhältig.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen am 28.12.2023 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen am 28.12.2023 ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
Nachdem der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte am 12.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebracht hatte, teilte die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 23.01.2024 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter der Identität XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien“ aufgetreten sei, am 19.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ihm der Flüchtlingsstatus am 16.10.2023 gewährt worden sei und er eine Aufenthaltsbewilligung gültig vom 16.10.2023 bis zum 15.10.2026 erhalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte am 12.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebracht hatte, teilte die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 23.01.2024 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien“ aufgetreten sei, am 19.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ihm der Flüchtlingsstatus am 16.10.2023 gewährt worden sei und er eine Aufenthaltsbewilligung gültig vom 16.10.2023 bis zum 15.10.2026 erhalten habe.
4. Am 07.05.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zunächst bejahte er, sich heute psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und er verneinte die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente einnehme. Er sei mit seinem Bruder eingereist und drei Cousins väterlicherseits seien auch in Österreich. Zurzeit falle ihm nur ein Name eines Cousins ein, sie hätten einander nicht gesehen seit sie 2012 ausgereist seien. Sein Bruder sei glaublich im Jahr XXXX geboren und wohne in XXXX . Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder in Österreich bestehe nicht. 4. Am 07.05.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zunächst bejahte er, sich heute psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und er verneinte die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente einnehme. Er sei mit seinem Bruder eingereist und drei Cousins väterlicherseits seien auch in Österreich. Zurzeit falle ihm nur ein Name eines Cousins ein, sie hätten einander nicht gesehen seit sie 2012 ausgereist seien. Sein Bruder sei glaublich im Jahr römisch 40 geboren und wohne in römisch 40 . Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder in Österreich bestehe nicht.
Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen Gewährung von Schutz vor Verfolgung in Griechenland, brachte er im Wesentlichen vor, er wolle nicht zurück nach Griechenland. Er sei dort 14 Tage lang in einem geschlossenen Lager gewesen. Es seien ihnen ihre Zigaretten weggenommen worden und er habe 10 Tage lang Zigaretten von der Straße sammeln müssen, um rauchen zu können. Sie hätten nur einmal am Tag um 17 Uhr das Essen bekommen. Das Lager sei sehr schmutzig gewesen. Sie hätten mit gefiltertem Abwasser duschen müssen und hätten Hautprobleme gehabt, weil es schmutzig gewesen sei. Mit Glück habe man zum Arzt gehen und eine Tablette bekommen können, manchmal sei man weggeschickt worden. Zusammengefasst seien sie dort sehr schlecht behandelt worden. Sein Bruder habe dort zum Glück eine negative Entscheidung erhalten, aber leider sei er (der Beschwerdeführer) akzeptiert worden.
Befragt danach, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle gerne in einem Land leben, wo sein Bruder auch lebe. Sie seien nach Österreich gekommen, weil sie drei Cousins väterlicherseits hier hätten. Es gebe auch viele Bekannte, die aus seinem Dorf in Syrien stammen würden. Seine Verwandte hier würden ihn unterstützen, wenn er Hilfe benötigen würde. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er sei Maler und Dekorateur und in Griechenland gebe es keine Arbeit.
Nach angebotener Einsichtnahme in die Länderinformationen zu Griechenland brachte der Beschwerdeführer vor, er brauche diese Informationen nicht, weil er sie nicht verstehen würde. In Griechenland gäbe es keine Angebote für einen Sprachkurs, dort interessiere es niemanden, ob sie die Sprache lernen würden oder nicht.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.), gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es bestünde ausreichende Versorgung von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland und auch die erforderliche medizinische Versorgung werde gewährt. Er sei in Griechenland aufenthaltsberechtigt und könne sich zwecks Unterstützung an Hilfsorganisationen wenden. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es bestünde ausreichende Versorgung von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland und auch die erforderliche medizinische Versorgung werde gewährt. Er sei in Griechenland aufenthaltsberechtigt und könne sich zwecks Unterstützung an Hilfsorganisationen wenden.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG ergeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG ergeben.
Mit seinem Bruder und seinen drei Cousins lebe er in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestünden keine Abhängigkeiten zueinander, sodass von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und die Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich der Beschwerdeführer kurz im Bundesgebiet aufhalte und keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich seien. Da in seinem Fall keine schwerwiegenden Erkrankungen und keine schwerwiegenden psychischen Störungen bestünden, erfolge auch keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Mit seinem Bruder und seinen drei Cousins lebe er in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestünden keine Abhängigkeiten zueinander, sodass von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und die Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich der Beschwerdeführer kurz im Bundesgebiet aufhalte und keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich seien. Da in seinem Fall keine schwerwiegenden Erkrankungen und keine schwerwiegenden psychischen Störungen bestünden, erfolge auch keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte.
6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2024 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft durchgeführt worden sei. Der bloße Hinweis auf einschlägige Länderberichte reiche nicht aus und falle betreffend Griechenland besonders ins Gewicht, weil die Lage für Geflüchtete dort notorisch aussichtslos sei und seit Jahren eine Zurückweisung von Asylanträgen von Personen, die über Griechenland in die EU eingereist und von dort weitergereist seien, in der Regel unzulässig sei. Das griechische Asylwesen sei chronisch überlastet und nicht ausreichend finanziert. Berichte über katastrophale Zustände in Flüchtlingslagern insbesondere auf den griechischen Inseln wie Lesbos oder Kos, wo der Beschwerdeführer untergebracht gewesen sei, seien notorisch. Die Lage für anerkannte Flüchtlinge sei fast noch schlimmer, weil diesen kein Platz in den genannten Lagern zustehe, sondern sie in der Regel auf sich allein gestellt und mit unüberwindlichen bürokratischen Hürden konfrontiert seien, wobei ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk weder von staatlicher noch von privater Seite vorhanden sei.
Das Bundesamt habe unzureichend zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Griechenland ermittelt. Aus Amtswissen und darüber hinausgehenden Ermittlungen hätte erkannt werden müssen, dass Personen in der Lage des Beschwerdeführers Gefahr liefen, nicht in den Genuss einer rechtskonformen Versorgung für Asylberechtigte zu kommen, weshalb von einer Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland Abstand genommen hätte werden müssen. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2023 ergebe sich, dass praktisch sämtliche Wohn-Unterstützungsprogramme mittlerweile ausgelaufen seien, dass das Programm Helios befristet sei und nur einem beschränkten Personenkreis offen stehe und dass ein Großteil der Schutzberechtigten weiterhin obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sei. In einem im März 2023 veröffentlichten Bericht von RSA und Pro Asyl werde zum Schluss gekommen, dass Schutzberechtigte in Griechenland im Fall der Rückverbringung nach Griechenland einer Refoulement-Verletzung ausgesetzt wären. Verwiesen werde auch auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 13.06.2023, E 818/2023, und vom 25.01.2024, E 3681/2023, mit welchen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Antragszurückweisungen gemäß § 4a AsylG in Bezug auf Griechenland behoben worden seien. Aufgrund der aktuellen Berichtslage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit im Fall einer Rückkehr erhalten würde. Eine Abschiebung nach Griechenland stelle daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte dar.Das Bundesamt habe unzureichend zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Griechenland ermittelt. Aus Amtswissen und darüber hinausgehenden Ermittlungen hätte erkannt werden müssen, dass Personen in der Lage des Beschwerdeführers Gefahr liefen, nicht in den Genuss einer rechtskonformen Versorgung für Asylberechtigte zu kommen, weshalb von einer Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland Abstand genommen hätte werden müssen. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2023 ergebe sich, dass praktisch sämtliche Wohn-Unterstützungsprogramme mittlerweile ausgelaufen seien, dass das Programm Helios befristet sei und nur einem beschränkten Personenkreis offen stehe und dass ein Großteil der Schutzberechtigten weiterhin obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sei. In einem im März 2023 veröffentlichten Bericht von RSA und Pro Asyl werde zum Schluss gekommen, dass Schutzberechtigte in Griechenland im Fall der Rückverbringung nach Griechenland einer Refoulement-Verletzung ausgesetzt wären. Verwiesen werde auch auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 13.06.2023, E 818/2023, und vom 25.01.2024, E 3681/2023, mit welchen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Antragszurückweisungen gemäß Paragraph 4 a, AsylG in Bezug auf Griechenland behoben worden seien. Aufgrund der aktuellen Berichtslage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit im Fall einer Rückkehr erhalten würde. Eine Abschiebung nach Griechenland stelle daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte dar.
Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG gegeben. Da der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und Ermittlung des Sachverhalts unvermeidlich. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG gegeben. Da der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und Ermittlung des Sachverhalts unvermeidlich.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 04.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
8. Nach Einholung einer Aktualisierung der Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Schutzberechtigten in Griechenland wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die aktualisierten Länderinformationen zu Griechenland (Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21.06.2024) mit Schreiben vom 28.06.2024 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde am 01.07.2024 zugestellt, eine schriftliche Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 19.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland und ihm wurde am 16.10.2023 der Flüchtlingsstatus bzw. Status des Asylberechtigten erteilt. Er verfügt über eine griechische Aufenthaltserlaubnis, die vom 16.10.2023 bis zum 15.10.2026 gültig ist. Für zumindest zwei Monate war er in Griechenland aufhältig.
Seine Muttersprache ist Arabisch. Er besuchte eine Grundschule und ist Maler sowie Dekorateur.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt zur Allgemeinsituation in Griechenland die folgenden Länderinformationen der Staatendokumentation zugrunde:
„(…) COVID-19-Pandemie
Letzte Änderung 2023-01-16 13:21
Griechenland ist weiterhin von Covid-19 betroffen, aber kein Hochrisikogebiet mehr (EWTC 7.11.2022). Die Omikron-2-Variante ist dominierend. Die täglichen Fallzahlen haben sich auf niedrigem Niveau stabilisiert, die Anzahl der Intensivpatienten und Todesfälle sind signifikant rückläufig. Somit besteht keine unmittelbare Kollapsgefahr für das nationale Gesundheitssystem. Die Pandemie ist inzwischen in eine endemische Phase eingetreten, wobei die Impfquote aktuell bei 71 % liegt. 56 % der Bevölkerung sind geboostert. Es besteht keine explizite Home-Office Pflicht mehr (WKO 15.3.2022). Am 1.4.2022 ist die Nachweispflicht über ein negatives Testergebnis, den Impf- oder Genesenenstatus entfallen (AA 11.7.2022). Weitere Informationen bezüglich aktueller Covid-19-Maßnahmen in Griechenland sind bei UNHCR unter folgendem Link abrufbar: https://help.unhcr.org/greece/coronavirus/.
Asylsuchende und Flüchtlinge finden im griechischen Impfplan Berücksichtigung, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (RI 13.4.2022; vgl. EASO 31.3.2021). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests (CoE-ECRI 22.9.2022). NGOs führen Initiativen durch, um Migranten über deren Rechte zu informieren, Fragen zum Impfstoff z