TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/29 W266 1429482-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2024
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Entscheidungsdatum

29.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W266 1429482-5/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 04.10.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023 und am 28.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 04.10.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023 und am 28.05.2024, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkennt. 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkennt.

2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Genannten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Genannten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Die Spruchpunkte II. bis VIII. des angefochtenen Bescheides werden behoben. 3. Die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VIII. des angefochtenen Bescheides werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 30.01.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.09.2012 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.09.2012 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch III.).

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, W127 1429482-1, insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen mit der Begründung aberkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt IV.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen mit der Begründung aberkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch II.) sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch IV.)

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017, W246 1429482-2, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt. I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt. römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W121 1429482-3, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos behoben. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wurden dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 und Abs. 5 FPG stattgegeben und die Karte für Geduldete für ein weiteres Jahr verlängert wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W121 1429482-3, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. ersatzlos behoben. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wurden dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 5, FPG stattgegeben und die Karte für Geduldete für ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Am 07.09.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des LG Leoben vom 19.05.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des LG Leoben vom 19.05.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.

Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zugekommen sei.Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch VII.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zugekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Mit Beschwerdeergänzung vom 23.05.2022 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er einen nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandenen Fluchtgrund vorgebracht habe, nämlich, dass er sich innerlich vom Islam abgewendet habe und nunmehr religionslos sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob dieses Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweise. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer als Apostat eine asylrelevante Verfolgung, darüber hätte die belangte Behörde in merito absprechen müssen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2022, W266 1429482-4, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Durch den Austritt des BF aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sei eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Mit diesem Vorbringen sei sich nunmehr neuerlich auseinanderzusetzen.

Gegenständliches Verfahren:

Mit 25.07.2022 langte ein Beschluss des LG Leoben, GZ: XXXX , beim BFA ein, mit welchem dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Strafaufschub bis 01.02.2024 gewährt wurde, um sich einer notwendigen therapeutischen Behandlung bezüglich einer Suchtmittelabhängigkeit zu unterziehen.Mit 25.07.2022 langte ein Beschluss des LG Leoben, GZ: römisch 40 , beim BFA ein, mit welchem dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Strafaufschub bis 01.02.2024 gewährt wurde, um sich einer notwendigen therapeutischen Behandlung bezüglich einer Suchtmittelabhängigkeit zu unterziehen.

Am 19.08.2022 fand eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem BFA, Außenstelle Graz, statt und wurde dieser erneut zu seinem Vorbringen befragt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 04.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zukam. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 04.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zukam.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde langte samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 14.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022, GZ: W266 1429482-5, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einem Dolmetscher für die Sprache Dari durch.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, GZ: W266 1429482-5, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zu Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) und C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), vorgelegten Fragen ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, GZ: W266 1429482-5, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zu Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) und C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einem Dolmetscher für die Sprache Dari durch.

Am 03.06.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2023 und am 28.05.2024, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Beschwerdeführer spricht Dari und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Afghanistan, geboren und wuchs dort auf. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Afghanistan, geboren und wuchs dort auf.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter und mehrere Geschwister leben in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan.

Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehr des Beschwerdeführers:

Die in Afghanistan herrschenden Taliban verletzten mit ihrer strengen Auslegung der Scharia die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten.

Apostasie stellt in Afghanistan ein Verbrechen nach der Scharia dar und inkludiert die Konversion zu einer anderen Religion und das Bekehren einer anderen Person, vom Islam zu konvertieren. Die Taliban betrachten auch Personen, die gegen sie propagieren oder die gegen ihre Auslegung des Islam sind sowie muslimische „Verbündete des Westens“ sowie Personen, die eine nach Ansicht der Taliban „unreine“ Form des Islam praktizieren, als Apostaten.

Die gesellschaftliche Akzeptanz von Kritik am Islam ist niedrig. Personen, die Ansichten vertreten, die so aufgefasst werden können, dass diese Personen vom Islam abgefallen sind, darunter Konvertiten, Atheisten und säkuläre Muslime, können ihre Ansichten nicht frei teilen. Sie riskieren Sanktionen und Gewalt, auch seitens ihrer Familie. Diese Personen müssen nach außen hin als Muslime auftreten und die religiösen und kulturelle Erwartungen ihrer Gemeinschaft erfüllen. Nach der Interpretation der Scharia durch die Taliban ist Apostasie mit dem Tod zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer hat sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewendet. Er ist am 02.12.2021 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und hat diesen Austritt auch bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft XXXX angezeigt. Er gehört nunmehr keiner Religionsgemeinschaft mehr an und lehnt die Praktiken und Riten des Islam ab. Der Beschwerdeführer ist von Demokratie, Meinungsfreiheit und Gleichberechtigung für Frauen und Männer und überzeugt und verbindet die Nichtexistenz dieser Rechte und Freiheiten mit dem politischen Islam. Der Beschwerdeführer trinkt auch Alkohol, fastet nicht und hat weibliche Freundinnen in Österreich, denen er auch selbstverständlich die Hand gibt. Der Abfall vom Glauben ist ein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Dem Beschwerdeführer droht aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung als Apostat in Afghanistan.Der Beschwerdeführer hat sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewendet. Er ist am 02.12.2021 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und hat diesen Austritt auch bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch 40 angezeigt. Er gehört nunmehr keiner Religionsgemeinschaft mehr an und lehnt die Praktiken und Riten des Islam ab. Der Beschwerdeführer ist von Demokratie, Meinungsfreiheit und Gleichberechtigung für Frauen und Männer und überzeugt und verbindet die Nichtexistenz dieser Rechte und Freiheiten mit dem politischen Islam. Der Beschwerdeführer trinkt auch Alkohol, fastet nicht und hat weibliche Freundinnen in Österreich, denen er auch selbstverständlich die Hand gibt. Der Abfall vom Glauben ist ein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Dem Beschwerdeführer droht aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung als Apostat in Afghanistan.

Die Taliban sind weder in der Lage noch willens, die in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen.

Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seine Überzeugung jedenfalls weiter ausleben und diese Abkehr vom Islam nach außen zur Schau tragen bzw. müsste er sich verstecken, um einer Verfolgung zu entgehen. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Glaubensabfalls psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer gehört dadurch zu einer besonders gefährdeten Personengruppe und aufgrund der individuellen Umstände des Falls besteht für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. Vom Islam abgefallene Personen sind im gesamten afghanischen Staatsgebiet einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Zum Leben des BF in Österreich:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Leoben vom 09.11.2015 zu XXXX wegen § 28a Abs. 1 5. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 23.05.2016 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus entlassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Leoben vom 09.11.2015 zu römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 23.05.2016 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus entlassen.

Mit Urteil des LG Leoben vom 19.05.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Anfang 2019 bis 13.06.2021 in Graz, Leoben und anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit von herein auf eine kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz anderen überlassen hat, indem er zumindest 786 Gramm Delta-9-THC/THCA-hältiges Cannabiskraut (Reinsubstanz 6,68 Gramm Delta-9-THC, 87,87 Gramm THCA; 2,53-fache Grenzmenge) sowie 37 MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten mit einem nicht näher bekannten Reinheitsgehalt an mehrere namentlich bekannte und unbekannte Personen überwiegend mit Gewinnaufschlag verkaufte; dass der BF mit Ausnahme der oben angeführten Substanzen Suchtgift zum ausschließlichen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er in einer Vielzahl von Angriffen Delta-9-THC/THCA-hältiges Cannabiskraut, MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten sowie cocainehältiges Kokain von nicht näher bekannten Personen kaufte, teils im Zuge des gemeinsamen Suchtgiftkonsums unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt und im Zuge des Konsums und der Lagerung tatsächlich innehatte. Mit Urteil des LG Leoben vom 19.05.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Anfang 2019 bis 13.06.2021 in Graz, Leoben und anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit von herein auf eine kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz anderen überlassen hat, indem er zumindest 786 Gramm Delta-9-THC/THCA-hältiges Cannabiskraut (Reinsubstanz 6,68 Gramm Delta-9-THC, 87,87 Gramm THCA; 2,53-fache Grenzmenge) sowie 37 MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten mit einem nicht näher bekannten Reinheitsgehalt an mehrere namentlich bekannte und unbekannte Personen überwiegend mit Gewinnaufschlag verkaufte; dass der BF mit Ausnahme der oben angeführten Substanzen Suchtgift zum ausschließlichen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er in einer Vielzahl von Angriffen Delta-9-THC/THCA-hältiges Cannabiskraut, MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten sowie cocainehältiges Kokain von nicht näher bekannten Personen kaufte, teils im Zuge des gemeinsamen Suchtgiftkonsums unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt und im Zuge des Konsums und der Lagerung tatsächlich innehatte.

Der Beschwerdeführer wurde nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sieben Monate betrug. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sieben Monate betrug.

Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Mit Beschluss des LG Leoben vom 04.07.2022, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis 01.02.2024 gewährt, um sich einer notwendigen therapeutischen Behandlung bezüglich einer Suchtmittelabhängigkeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat diese Therapie erfolgreich abgeschlossen und wurde mit Beschluss des LG Leoben auch die unbedingte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Beschluss des LG Leoben vom 04.07.2022, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG bis 01.02.2024 gewährt, um sich einer notwendigen therapeutischen Behandlung bezüglich einer Suchtmittelabhängigkeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat diese Therapie erfolgreich abgeschlossen und wurde mit Beschluss des LG Leoben auch die unbedingte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und konnte der Verhandlung am 28.05.2024 zu weiten Teilen folgen und auch Antworten auf Deutsch geben. Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.2023 in einem Vollzeitdienstverhältnis als Küchenhilfe bei der Dienstgeberin XXXX in Leoben. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, dem sowohl Personen aus Österreich als auch Personen muslimischen Glaubens angehören. Der Beschwerdeführer möchte in Österreich eine Lehre als Maschinenbautechniker oder Zerspannungstechniker absolvieren und den Führerschein machen. Er sieht seine strafgerichtlichen Verurteilungen ein und zeigt sich dahingehend reuig, dass er bei der ersten Verurteilung die falschen Freunde kennengelernt hatte, die mit Drogen zu hatten, und es ihm bei der zweiten Verurteilung psychisch schlecht gegangen sei, weswegen er erneut drogenabhängig wurde. Er bestreitet nicht, die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten begangen zu haben. Der Beschwerdeführer trinkt Alkohol, fastet nicht und hat weibliche Freundinnen in Österreich, denen er auch selbstverständlich die Hand gibtDer Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und konnte der Verhandlung am 28.05.2024 zu weiten Teilen folgen und auch Antworten auf Deutsch geben. Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.2023 in einem Vollzeitdienstverhältnis als Küchenhilfe bei der Dienstgeberin römisch 40 in Leoben. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, dem sowohl Personen aus Österreich als auch Personen muslimischen Glaubens angehören. Der Beschwerdeführer möchte in Österreich eine Lehre als Maschinenbautechniker oder Zerspannungstechniker absolvieren und den Führerschein machen. Er sieht seine strafgerichtlichen Verurteilungen ein und zeigt sich dahingehend reuig, dass er bei der ersten Verurteilung die falschen Freunde kennengelernt hatte, die mit Drogen zu hatten, und es ihm bei der zweiten Verurteilung psychisch schlecht gegangen sei, weswegen er erneut drogenabhängig wurde. Er bestreitet nicht, die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten begangen zu haben. Der Beschwerdeführer trinkt Alkohol, fastet nicht und hat weibliche Freundinnen in Österreich, denen er auch selbstverständlich die Hand gibt

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Allgemeine Menschenrechtslage - letzte Änderung 04.04.2024

Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023). […]

Todesstrafe - letzte Änderung 09.04.2024

Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 26.6.2023; vergleiche UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).

Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt (UNAMA 8.5.2023). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023).Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt (UNAMA 8.5.2023). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vergleiche Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023).

Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt (AA 26.6.2023; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der für schuldig befunden wurde, im vergangenen Jahr fünf Menschen ermordet zu haben (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). […]Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt (AA 26.6.2023; vergleiche BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vergleiche BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der für schuldig befunden wurde, im vergangenen Jahr fünf Menschen ermordet zu haben (AP 20.6.2023; vergleiche AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen (AI 23.2.2024; vergleiche ABC News 26.2.2024). […]

Religionsfreiheit - letzte Änderung 05.04.2024

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).

Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).

Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vergleiche DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vergleiche TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vergleiche USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Siche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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