Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2282423-1/8E
W131 2282423-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren des XXXX , vertreten durch XXXX als Erwachsenenvertreterin, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 09.06.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 als Erwachsenenvertreterin, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 09.06.2023, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 :
I: Zum Beschwerdeverfahren W131 2282423-1
A)
Das Beschwerdeverfahren zu W131 2282423-1 insb betreffend Rundfunkgebühren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren zu W131 2282423-1 insb betreffend Rundfunkgebühren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Zu dem im BVwG kanzleimäßig angelegten Beschwerdeverfahren W131 2282423-2 wird verfahrensleitend angeordnet, dass das irrtümlich zu W2282423-2 eröffnete Beschwerdeverfahren betreffend EAG wieder geschlossen wird und damit gleichfalls enderledigt ist.römisch II. Zu dem im BVwG kanzleimäßig angelegten Beschwerdeverfahren W131 2282423-2 wird verfahrensleitend angeordnet, dass das irrtümlich zu W2282423-2 eröffnete Beschwerdeverfahren betreffend EAG wieder geschlossen wird und damit gleichfalls enderledigt ist.
Gegen den vorstehenden verfahrensleitenden Beschluss zu W131 2282423-2/7E ist gemäß § 25a Abs 3 VwGG keine abgesonderte Revision zulässig.Gegen den vorstehenden verfahrensleitenden Beschluss zu W131 2282423-2/7E ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG keine abgesonderte Revision zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (=Beschwerdeführer) erhob, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, am 25.06.2023 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , mit welchen sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen abgewiesen wurde. 1. Herr römisch 40 (=Beschwerdeführer) erhob, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, am 25.06.2023 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2023, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , mit welchen sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen abgewiesen wurde.
2. Mit dem am 22.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ: XXXX zurück. 2. Mit dem am 22.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ: römisch 40 zurück.
3. Im BVwG wurde wegen eines im Rahmen der Beschwerdevorlage zusätzlich vorgelegten EAG - bezüglichen Bescheid ursprünglich davon ausgegangen, dass auch dieser Bescheid in Beschwerde gezogen worden wäre; und wurde daher auch ein Beschwerdeverfahren zu W131 2282423-2 eröffnet.
Nach dem nunmehr näher geprüften Aktenstand ergab sich aber, dass objektiv lediglich der RGG - spezifische Bescheid zur GZ der Behörde GZ XXXX in Beschwerde gezogen worden war, nicht jedoch der EAG - spezifische Bescheid der Behörde zu deren GZ 0000170886.Nach dem nunmehr näher geprüften Aktenstand ergab sich aber, dass objektiv lediglich der RGG - spezifische Bescheid zur GZ der Behörde GZ römisch 40 in Beschwerde gezogen worden war, nicht jedoch der EAG - spezifische Bescheid der Behörde zu deren GZ 0000170886.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus wird ausdrücklich festgestellt:
Der vertretene Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15.07.2024, welcher am 22.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zweifelsfrei die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den Bescheid zur behördlichen GZ: XXXX .Der vertretene Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15.07.2024, welcher am 22.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zweifelsfrei die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den Bescheid zur behördlichen GZ: römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung zu W131 2282423-1 beruht auf der diesbezüglichen, unzweifelhaften Erklärung des durch eine Erwachsenenvertreterin vertretenen Beschwerdeführers, welche am 22.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Das objektive Nichtvorliegen einer Bescheidbeschwerde gegen den vorgelegten EAG - spezifischen Bescheid der Behörde zu deren GZ 0000170886 ergibt sich aus der nunmehr näher geprüften insoweit nunmehr eindeutig erscheinenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens iZm insb RGG und Schließung eines irrtümlich angelegten Beschwerdeverfahrens iZm EAG
3.1. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).3.1. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).
An der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid zur Behörden - GZ XXXX bestehen auf Tatsachenebene keine Zweifel. Insoweit war mit Beschluss einzustellen.An der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid zur Behörden - GZ römisch 40 bestehen auf Tatsachenebene keine Zweifel. Insoweit war mit Beschluss einzustellen.
3.2. Die nunmehrige Schließung des kanzleitechnisch irrtümlich angelegten Beschwerdeverfahrens zu W131 2282423-2 war mangels Vorliegens einer Beschwerde zum Bescheid mit der behördlichen GZ 0000170886 mit verfahrensleitendem Beschluss durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision zu W131 2282423-1 ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision zu W131 2282423-1 ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2. Klargestellt wird, dass eine abgesonderte Revision gegen die Schließung des Beschwerdeverfahrens zu W131 2282423-2 gemäß § 25a Abs 3 VwGG absolut unzulässig erscheint. Eine Partei, die insoweit gegenteilig vom tatsächlichen Vorliegen eines Beschwerdeverfahrens ausginge, fände diesbezüglich ihren Rechtsschutz im Wege eines Fristsetzungsantrags nach § 38 VwGG.2. Klargestellt wird, dass eine abgesonderte Revision gegen die Schließung des Beschwerdeverfahrens zu W131 2282423-2 gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG absolut unzulässig erscheint. Eine Partei, die insoweit gegenteilig vom tatsächlichen Vorliegen eines Beschwerdeverfahrens ausginge, fände diesbezüglich ihren Rechtsschutz im Wege eines Fristsetzungsantrags nach Paragraph 38, VwGG.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282423.1.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024