Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2278090-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tadschikistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Tadschikistans, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam mit seinem Onkel und weiteren Angehörigen in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.03.2022 die Ausstellung einer Karte für Vertriebene, was er damit begründete, in der Ukraine asylberechtigt zu sein. Dem BF und seinen Angehörigen wurden daraufhin Aufenthaltskarten nach der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nr. 92/2022, ausgestellt. Sein Vater, der mitgereist war, kehrte nach Tadschikistan zurück.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Tadschikistans, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam mit seinem Onkel und weiteren Angehörigen in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.03.2022 die Ausstellung einer Karte für Vertriebene, was er damit begründete, in der Ukraine asylberechtigt zu sein. Dem BF und seinen Angehörigen wurden daraufhin Aufenthaltskarten nach der Vertriebenen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, ausgestellt. Sein Vater, der mitgereist war, kehrte nach Tadschikistan zurück.
Mit Schreiben vom 09.01.2023 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF über die beabsichtigte Wiederaufnahme seines Verfahrens zur Erlangung des Status des Vertriebenen in Kenntnis. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der BF infolge seiner Einreise nach Österreich ausdrücklich angegeben habe, in der Ukraine asylberechtigt zu sein; zwischenzeitlich habe sich jedoch herausgestellt, dass er dort lediglich einen Asylantrag gestellt, jedoch keinen Status erhalten habe. Der BF falle daher nicht unter den von der Vertriebenen-Verordnung erfassten Personenkreis.
In der Folge stellte der BF am 20.01.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragungen brachte er zusammengefasst vor, dass er sich Ende Dezember 2021 zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen habe und am 01.01.2022 legal nach Usbekistan ausgereist sei. Von dort sei er in die Ukraine gelangt, wo er sich bis 24.02.2022 aufgehalten habe, ehe er über Ungarn nach Österreich gereist sei, wo er seit dem 05.03.2022 lebe. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass ein Onkel und dessen Sohn gesucht werden würden. Wegen ihrer Probleme mit den Behörden sei der BF festgenommen worden. Danach habe er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen und sei in die Ukraine gegangen, wo er um Asyl angesucht habe. Aufgrund des Kriegsausbruchs sei es zu keiner Einvernahme gekommen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er das Gefängnis. Der BF legte u.a. seinen tadschikischen Reisepass vor.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 15.03.2023 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass sein Onkel ca. im Jahr 2018 Videos XXXX aufgenommen und im Internet veröffentlicht habe. Der BF habe damals die Schule besucht und nicht verstanden, worin das Problem bestehe. Als der Onkel mit seinem Sohn in die Ukraine übersiedelt sei, sei jeden Tag die Polizei zu ihnen gekommen. Seine Eltern seien bedroht worden. Der BF und seine Eltern hätten nichts mit den Videos zu tun gehabt. Der BF habe wegen der Probleme ins Ausland fahren wollen und habe begonnen, in Russland zu studieren. Nach zwei Jahren Studium habe der BF seine Eltern besuchen wollen. Als er mit dem PKW die Grenze von Usbekistan überquert habe, sei er in Tadschikistan ohne Grund festgenommen und mit einem Auto nach XXXX gebracht worden. Er sei von der Polizei bedroht und über seinen Onkel befragt worden. Man habe ihm gesagt, dass er in Russland mit seinem Onkel zusammen gewesen sei. Der BF habe erwidert, dass er alleine gewesen sei und nicht wisse, wo sich der Onkel aufhalte. Man habe ihm nicht geglaubt und ihn bedroht und auch gefoltert. Nach einer zweimonatigen Anhaltung sei er freigelassen worden. Er habe ein paar Monate bei seinen Eltern gewohnt. Man habe ihn jeden Tag aufgesucht und bedroht. Ihm sei gesagt worden, dass er das Land nicht verlassen dürfe. Am 28.10.2021 sei er wieder zurück nach Moskau gefahren, von wo aus er grundlos nach Tadschikistan abgeschoben worden sei. Im Flugzeug sei er von der Polizei verhaftet worden. Von 29.10.2021 bis ungefähr 25.12.2021 sei er bei der Polizei gewesen. Er sei dort gefoltert und ins Krankenhaus geschickt worden. Seine Eltern hätten seinen Zustand im Krankenhaus gesehen und seinem Onkel von dem Problem berichtet, der ihm folglich ein Ticket für die Ukraine gekauft habe. Am 30.12.2021 sei der BF aus dem Krankenhaus geflüchtet, andernfalls hätte man ihn zurück zur Polizei gebracht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Was konkret in den Videos seines Onkels zu sehen gewesen sei, sei dem BF nicht bekannt. Seine Eltern hätten dem BF gesagt, dass sein Onkel mit Freunden gesagt habe, dass sie mit den Regeln nicht einverstanden seien. Im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan drohe dem BF eine Freiheitsstrafe von über 20 Jahren. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 15.03.2023 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass sein Onkel ca. im Jahr 2018 Videos römisch 40 aufgenommen und im Internet veröffentlicht habe. Der BF habe damals die Schule besucht und nicht verstanden, worin das Problem bestehe. Als der Onkel mit seinem Sohn in die Ukraine übersiedelt sei, sei jeden Tag die Polizei zu ihnen gekommen. Seine Eltern seien bedroht worden. Der BF und seine Eltern hätten nichts mit den Videos zu tun gehabt. Der BF habe wegen der Probleme ins Ausland fahren wollen und habe begonnen, in Russland zu studieren. Nach zwei Jahren Studium habe der BF seine Eltern besuchen wollen. Als er mit dem PKW die Grenze von Usbekistan überquert habe, sei er in Tadschikistan ohne Grund festgenommen und mit einem Auto nach römisch 40 gebracht worden. Er sei von der Polizei bedroht und über seinen Onkel befragt worden. Man habe ihm gesagt, dass er in Russland mit seinem Onkel zusammen gewesen sei. Der BF habe erwidert, dass er alleine gewesen sei und nicht wisse, wo sich der Onkel aufhalte. Man habe ihm nicht geglaubt und ihn bedroht und auch gefoltert. Nach einer zweimonatigen Anhaltung sei er freigelassen worden. Er habe ein paar Monate bei seinen Eltern gewohnt. Man habe ihn jeden Tag aufgesucht und bedroht. Ihm sei gesagt worden, dass er das Land nicht verlassen dürfe. Am 28.10.2021 sei er wieder zurück nach Moskau gefahren, von wo aus er grundlos nach Tadschikistan abgeschoben worden sei. Im Flugzeug sei er von der Polizei verhaftet worden. Von 29.10.2021 bis ungefähr 25.12.2021 sei er bei der Polizei gewesen. Er sei dort gefoltert und ins Krankenhaus geschickt worden. Seine Eltern hätten seinen Zustand im Krankenhaus gesehen und seinem Onkel von dem Problem berichtet, der ihm folglich ein Ticket für die Ukraine gekauft habe. Am 30.12.2021 sei der BF aus dem Krankenhaus geflüchtet, andernfalls hätte man ihn zurück zur Polizei gebracht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Was konkret in den Videos seines Onkels zu sehen gewesen sei, sei dem BF nicht bekannt. Seine Eltern hätten dem BF gesagt, dass sein Onkel mit Freunden gesagt habe, dass sie mit den Regeln nicht einverstanden seien. Im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan drohe dem BF eine Freiheitsstrafe von über 20 Jahren.
Der BF legte u.a. Geburtsurkunde im Original, Studentenausweis im Original, diverse Internetausdrucke, die seinen Cousin betreffen würden, Einladung seines Onkels in die Ukraine, Unterlagen über sein Asylverfahren in der Ukraine und ein Dokument über seine Abschiebung von Russland nach Tadschikistan vor.
Mit Bescheid vom 10.08.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 10.08.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF angeführten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Tadschikistan asylrelevanter Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig sein werde. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei bereits dadurch beeinträchtigt, dass er bei seiner Registrierung nach der Vertriebenen-Verordnung falsche Angaben zu seinem Aufenthaltsrecht in der Ukraine erstattet habe, um einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen. Zudem sei es weder nachvollziehbar, dass der BF keine konkreten Angaben zu seinen mehrmonatigen Inhaftierungen habe erstatten können, noch, dass die Eltern und Geschwister des BF trotz des angeblich großen Drucks auf die Familie weiterhin an der ursprünglichen Adresse in Tadschikistan aufhältig sein könnten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF und seine Eltern im Fall der geschilderten täglichen intensiven Bedrohungen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist wären. Der BF habe auch nicht konkret schildern können, wie die Bedrohungen erfolgt seien, ebenso wenig habe er die Umstände seiner Freilassung schildern können. Dass die tadschikische Polizei den BF allein aufgrund des Videos seines Onkels verfolgen würde, erscheine für die Behörde keineswegs plausibel. Der BF habe nur vage und allgemeine Aussagen zu der behaupteten Bedrohungslage machen können, sodass er insgesamt nicht glaubhaft gemacht habe, einer asylrelevanten Verfolgung zu unterliegen.
Es hätten auch darüber hinaus keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass er Gefahr liefe, in Tadschikistan unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die gesamte Familie des BF lebe noch in seinem Heimatort in Tadschikistan und er könnte mit dieser nach einer Rückkehr erneut im gleichen Haushalt leben. Es sei ihm möglich, seinen Lebensunterhalt wie bisher durch Unterstützung seiner Eltern und eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der BF spreche die Landessprache, sei mit den Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Der BF halte sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich auf, führe hier kein Familienleben und stünde zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis. Zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und den weiteren Angehörigen bestehe kein besonderes Naheverhältnis.
Gegen den Bescheid erhob der BF durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 13.09.2023 Beschwerde. Nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde begründend ausgeführt, dass der BF in Österreich in Kontakt zu Mitgliedern der XXXX gekommen sei, der auch sein Onkel und dessen Sohn angehören würden. Der BF habe die Gruppe in ihrem Streben für die Gerechtigkeit in Tadschikistan unterstützt und wohne sogar mit Aktivisten in einer Wohngemeinschaft. Inzwischen seien einige Anhänger verhaftet und nach Tadschikistan gebracht worden. Der BF befürchte im Fall seiner Rückkehr Verfolgung durch die tadschikischen Behörden, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Das Neuerungsverbot stehe diesem Vorbringen nicht entgegen, da der BF aus Angst vor den Konsequenzen für seine Familie in Tadschikistan nicht in der Lage gewesen sei, dieses Vorbringen früher in ausführlicher Form zu erstatten. In jedem Fall sei der BF bereits aufgrund der (unterstellten) Verbindung zu seinem Onkel in das Visier der tadschikischen Behörden geraten und erwarte im Fall einer Rückkehr, wiederholt festgenommen und verhört zu werden. In weiterer Folge würden ihm Folter, Misshandlungen, unrechtmäßige Strafverfolgung und prekäre Haftbedingungen drohen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem sie ihre Entscheidung auf unvollständige und veraltete Länderberichte stütze. Ergänzend wurde auf näher angeführte Berichte zur Lage von Regierungskritikern in Tadschikistan verwiesen, die das äußerst harte Vorgehen der tadschikischen Behörden gegen Regierungskritiker und die damit zusammenhängenden massiven Menschenrechtsverletzungen belegen würden. Außerdem gehe daraus hervor, dass tadschikische Sicherheitsdienste die Aktivitäten der Exiloppositionellen und Regierungskritiker genau beobachten würden und diese bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen müssten. Weiters angeführte Berichte würden belegen, dass die XXXX in Tadschikistan als eine terroristische Organisation gelte. Dutzende von Mitgliedern und Anhängern der Gruppe seien verhaftet und viele von ihnen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Es werde von Verhaftungen auch im Ausland, insbesondere in Russland, berichtet. Zudem werde berichtet, dass auch Familienangehörige sowie Freunde von Mitgliedern der XXXX Schikanen, körperlicher Gewalt und Druck ausgesetzt seien. Bei einer Rückkehr nach Tadschikistan drohe dem BF Verfolgung aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen, seiner Mitgliedschaft in der Partei XXXX und seinen Verbindungen zu Parteiführern, somit Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie einer Reflexverfolgung aufgrund seines oppositionellen Onkels und dessen Sohnes. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten überdies dadurch verletzt, dass sie sich nicht mit den vom BF vorgelegten Internetausdrucken auseinandergesetzt und diese nicht übersetzt habe. Die Ausdrucke würden belegen, dass der Cousin des BF in Tadschikistan als oppositionell angesehen werde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehe zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen würden. Soweit die Behörde auf detailarme Angaben des BF verweise, hätte der BF bei näheren Nachfragen jedenfalls ergänzende Ausführungen machen können. Die Behörde berücksichtige zudem nicht, dass der BF angegeben habe, gefoltert worden zu sein und lasse eine psychotraumatologisch gebotene Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF vermissen. Zum Beweis der exilpolitischen oppositionellen Tätigkeiten des BF, seiner Mitgliedschaft in der XXXX in Österreich sowie seiner Kontakte zu anderen Aktivisten der Gruppe werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich bezeichneten Person beantragt, die politischer Aktivist, Mitglied der XXXX und in Österreich asylberechtigt sei. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts und der einschlägigen Länderberichte sei ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller verhaftet, gefoltert und willkürlich verurteilt werden würde. Dies sei nicht nur aufgrund der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit, sondern auch aufgrund der Haftbedingungen in Tadschikistan als Verfolgung zu werten. Sofern aus Sicht der Behörde die Schwelle asylrelevanter Verfolgung nicht erreicht werde, hätte sie dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration und seines schützenswerten Privatlebens hätte die belangte Behörde zur Entscheidung gelangen müssen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Gegen den Bescheid erhob der BF durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 13.09.2023 Beschwerde. Nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde begründend ausgeführt, dass der BF in Österreich in Kontakt zu Mitgliedern der römisch 40 gekommen sei, der auch sein Onkel und dessen Sohn angehören würden. Der BF habe die Gruppe in ihrem Streben für die Gerechtigkeit in Tadschikistan unterstützt und wohne sogar mit Aktivisten in einer Wohngemeinschaft. Inzwischen seien einige Anhänger verhaftet und nach Tadschikistan gebracht worden. Der BF befürchte im Fall seiner Rückkehr Verfolgung durch die tadschikischen Behörden, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Das Neuerungsverbot stehe diesem Vorbringen nicht entgegen, da der BF aus Angst vor den Konsequenzen für seine Familie in Tadschikistan nicht in der Lage gewesen sei, dieses Vorbringen früher in ausführlicher Form zu erstatten. In jedem Fall sei der BF bereits aufgrund der (unterstellten) Verbindung zu seinem Onkel in das Visier der tadschikischen Behörden geraten und erwarte im Fall einer Rückkehr, wiederholt festgenommen und verhört zu werden. In weiterer Folge würden ihm Folter, Misshandlungen, unrechtmäßige Strafverfolgung und prekäre Haftbedingungen drohen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem sie ihre Entscheidung auf unvollständige und veraltete Länderberichte stütze. Ergänzend wurde auf näher angeführte Berichte zur Lage von Regierungskritikern in Tadschikistan verwiesen, die das äußerst harte Vorgehen der tadschikischen Behörden gegen Regierungskritiker und die damit zusammenhängenden massiven Menschenrechtsverletzungen belegen würden. Außerdem gehe daraus hervor, dass tadschikische Sicherheitsdienste die Aktivitäten der Exiloppositionellen und Regierungskritiker genau beobachten würden und diese bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen müssten. Weiters angeführte Berichte würden belegen, dass die römisch 40 in Tadschikistan als eine terroristische Organisation gelte. Dutzende von Mitgliedern und Anhängern der Gruppe seien verhaftet und viele von ihnen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Es werde von Verhaftungen auch im Ausland, insbesondere in Russland, berichtet. Zudem werde berichtet, dass auch Familienangehörige sowie Freunde von Mitgliedern der römisch 40 Schikanen, körperlicher Gewalt und Druck ausgesetzt seien. Bei einer Rückkehr nach Tadschikistan drohe dem BF Verfolgung aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen, seiner Mitgliedschaft in der Partei römisch 40 und seinen Verbindungen zu Parteiführern, somit Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie einer Reflexverfolgung aufgrund seines oppositionellen Onkels und dessen Sohnes. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten überdies dadurch verletzt, dass sie sich nicht mit den vom BF vorgelegten Internetausdrucken auseinandergesetzt und diese nicht übersetzt habe. Die Ausdrucke würden belegen, dass der Cousin des BF in Tadschikistan als oppositionell angesehen werde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehe zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen würden. Soweit die Behörde auf detailarme Angaben des BF verweise, hätte der BF bei näheren Nachfragen jedenfalls ergänzende Ausführungen machen können. Die Behörde berücksichtige zudem nicht, dass der BF angegeben habe, gefoltert worden zu sein und lasse eine psychotraumatologisch gebotene Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF vermissen. Zum Beweis der exilpolitischen oppositionellen Tätigkeiten des BF, seiner Mitgliedschaft in der römisch 40 in Österreich sowie seiner Kontakte zu anderen Aktivisten der Gruppe werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich bezeichneten Person beantragt, die politischer Aktivist, Mitglied der römisch 40 und in Österreich asylberechtigt sei. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts und der einschlägigen Länderberichte sei ersichtlich, dass