TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 W153 2261306-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W153 2261306-1/39E

W153 2261304-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.09.2022, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.09.2022, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.A) römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin (BF1) reiste zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn (BF2) und ihrer damals minderjährigen Tochter, alle tadschikische Staatsangehörige, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen an, dass es wegen der politischen Situation viele Probleme in Tadschikistan gegeben habe. Aus der Ukraine seien sie jetzt wegen des Krieges geflüchtet.

Am 07.09.2022 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und führte zu den Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass

die Familie wegen der führenden politischen Tätigkeit ihres Gatten und ihrer Mitgliedschaft bei der „Partei der Islamischen Wiedergeburt“ (PIWT)/“Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans“ (IRPT) verfolgt werde. Sie habe auch Schwierigkeiten wegen des Tragens des Schleiers gehabt. Die BF1 gab an, dass der BF2 und die nunmehr volljährige Tochter keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Es wurden im Verfahren zahlreiche Schreiben und Belege vorgelegt, die die politische Tätigkeit sämtlicher volljähriger Familienmitglieder bestätigen.

Das BFA wies mit Bescheiden vom 08.09.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen  (Spruchpunkt  II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA wies mit Bescheiden vom 08.09.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen  (Spruchpunkt  II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI).

Gegen diese Bescheide wurde am 13.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass den BF ihrer politischen Gesinnung und als Angehörige von Oppositionellen Verfolgung drohe.

In mehreren Beschwerdeergänzungen wurden weitere Belege insbesondere bezüglich der politischen Tätigkeit des Gatten der BF1 und der Verfolgungsgefahr für die volljährigen Söhne der BF1 vorgelegt. Es wurde auch ein Schreiben vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der Gatte der BF1/Vater des BF2 im Jänner 2023 in Polen den Status eines Asylberechtigten erhalten hat.

Mit Beschwerdeergänzung vom 27.11.2023 wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, XXXX , dem Sohn der BF1, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Mit Beschwerdeergänzung vom 27.11.2023 wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, römisch 40 , dem Sohn der BF1, römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2023 und am 18.01.2024 unter Beiziehung von Dolmetscherinnen für die Sprache Tadschikisch und Russisch im Beisein der Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF1, der minderjährige BF2 und die nunmehr volljährige Tochter wurden hierbei ausführlich zu den konkreten Fluchtgründen bzw. auch Rückkehrbefürchtungen befragt und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ausführlich und konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen. Als Zeugen wurden zudem der Gatte der BF1/Vater des BF2 sowie zwei Vertreter der tadschikischen Opposition in Österreich einvernommen.

In einer Stellungnahme vom 29.01.2024 wurde von der BF1 auftragsgemäß dargelegt, wer sich von der Familie noch in Tadschikistan befindet und, dass sämtliche Familienmitglieder in Tadschikistan verfolgt werden und das Land verlassen mussten. Außerdem wurde nochmals betont, dass die BF1 und ihr Gatte wegen deren politischer Beteiligung und Mitgliedschaft in „Partei der Islamischen Wiedergeburt“ (PIWT)/“Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans“ (IRPT) verfolgt werden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2024, XXXX , wurde auch einem weiteren Sohn der BF1, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Sohn eines Vaters, der nachweislich oppositionell in Erscheinung getreten ist und deswegen durch das Herkunftsland aufgrund glaubhafter politischen Gründe verfolgt wurde, als auch aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeit drohe diesem mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2024, römisch 40 , wurde auch einem weiteren Sohn der BF1, römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Sohn eines Vaters, der nachweislich oppositionell in Erscheinung getreten ist und deswegen durch das Herkunftsland aufgrund glaubhafter politischen Gründe verfolgt wurde, als auch aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeit drohe diesem mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die BF sind tadschikische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Tadschikisch, zudem beherrschen sie Russisch und Türkisch.

Die BF wurden in Tadschikistan (Provinz Sughd) geboren.

Die BF1 besuchte im Herkunftsstaat zehn Jahre die Grundschule und absolvierte keine Berufsausbildung. Die Erstbeschwerdeführerin schloss im Jahr 1994 eine Ehe mit dem tadschikischen Staatsbürger, XXXX , geboren am XXXX . der Ehe entstammen fünf Kinder. Der Lebensunterhalt wurde durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes bestritten. Zudem arbeitete die BF1 fallweise als Kassiererin. Die BF1 besuchte im Herkunftsstaat zehn Jahre die Grundschule und absolvierte keine Berufsausbildung. Die Erstbeschwerdeführerin schloss im Jahr 1994 eine Ehe mit dem tadschikischen Staatsbürger, römisch 40 , geboren am römisch 40 . der Ehe entstammen fünf Kinder. Der Lebensunterhalt wurde durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes bestritten. Zudem arbeitete die BF1 fallweise als Kassiererin.

Die BF lebten bis September 2015 in einem Eigentumshaus in Tadschikistan.

In der Folge lebte die Familie rund eineinhalb Jahre in der Türkei. Im März 2017 reisten sie in die Ukraine weiter, wo die BF um internationalen Schutz ansuchten. Diese Anträge wurden jedoch abgewiesen.

Wegen des Ausbruchs des Krieges im Februar 2022 verließen die BF die Ukraine Richtung Polen, wo sich der Ehemann der BF1/Vater des minderjährigen BF2 bereits seit 2020 aufhielt.

Der Gatte der BF1 lebt dort mit einer anderen Frau und deren gemeinsamen drei Kindern. Die BF1 ist mit diesem jedoch nach wie vor verheiratet.

Die BF1 und ebenso die drei volljährigen Söhne der BF1 entschlossen sich gegen einen Verbleib in Polen und alle reisten über Tschechien nach Österreich weiter, wo die BF1 für sich und den minderjährigen BF2 sowie die damals noch minderjährige Tochter am 03.03.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellte.

Der Gatte der BF1/Vater des BF2 war Oppositionspolitiker der „Partei der Islamischen Wiedergeburt“(PIWT)/„Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans“(IRPT) in Tadschikistan und ist nunmehr weiterhin als Regimekritiker im Ausland tätig. Ihm wurde dort im Jänner 2022 der Status eines Flüchtlings zuerkannt.

Der älteste Sohn, XXXX , geboren am XXXX , hat einen Aufenthaltsstatus nach der VertriebenenVO, weil sein erstes Kind eine ukrainische Staatsbürgerin ist.Der älteste Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat einen Aufenthaltsstatus nach der VertriebenenVO, weil sein erstes Kind eine ukrainische Staatsbürgerin ist.

Einem volljährigen Sohn der BF1, XXXX , geboren am XXXX , wurde mit seiner Familie im August 2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Einem volljährigen Sohn der BF1, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde mit seiner Familie im August 2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Ein weiterer volljähriger Sohn der BF1, XXXX , geboren am XXXX , hat im April 2024 den Status eines Asylberechtigten erhalten.Ein weiterer volljähriger Sohn der BF1, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat im April 2024 den Status eines Asylberechtigten erhalten.

In Österreich lebt die BF1 mit dem BF2 und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.

Der minderjährige BF2 besuchte 5 Jahre die Grundschule in der Ukraine. In Österreich war er zuletzt in der 2. Klasse einer Mittelschule.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2024 wurde festgestellt, dass der Familienname des BF2 XXXX zu lauten hat.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2024 wurde festgestellt, dass der Familienname des BF2 römisch 40 zu lauten hat.

In Tadschikistan leben noch die eine Schwester der BF1, zu der kein Kontakt besteht, sowie die Schwiegermutter. Sämtliche Geschwister der BF1 haben Tadschikistan verlassen.

Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen der BF:

Es wird festgestellt, dass die BF1 Mitglied der „Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans“ (IRPT) war und auch nach dem Verbot dieser Oppositionspartei in Tadschikistan, im September 2015, weiterhin nach Verlassen des Heimatstaates für die Opposition tätig war. Der Gatte der BF1 ist weiterhin als Mitglied des XXXX exponiert. Er hat seit Jänner 2022 in Polen einen Status als Asylberechtigten. Zwei volljährige Söhne haben in Österreich Asyl erhalten.Es wird festgestellt, dass die BF1 Mitglied der „Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans“ (IRPT) war und auch nach dem Verbot dieser Oppositionspartei in Tadschikistan, im September 2015, weiterhin nach Verlassen des Heimatstaates für die Opposition tätig war. Der Gatte der BF1 ist weiterhin als Mitglied des römisch 40 exponiert. Er hat seit Jänner 2022 in Polen einen Status als Asylberechtigten. Zwei volljährige Söhne haben in Österreich Asyl erhalten.

Die IRPT wird in Tadschikistan als terroristische Organisation eingestuft und der BF1 drohen somit bei einer Rückkehr als Oppositionelle und Mitglied einer verbotenen Partei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Repressalien durch die tadschikischen Behörden.

In Europa sowie in den USA liegen keine Berichte vor, dass die exilpolitische Tätigkeit der IRPT als „terroristisch“ oder als „Gefahr für die nationale Sicherheit“ eingestuft wird und somit ein Asylausschlussgrund gegeben ist.

Es wird daher festgestellt, dass der BF1 alleine aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der IRPT und ihrer eigenen oppositionellen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in diesem Fall auszuschließen.

Für den BF2 sowie für die bei Antragstellung minderjährige Tochter wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Als ihre Fluchtgründe gelten jene der BF1. Aufgrund des jugendlichen Alters des BF2, der beim Verlassen seines Heimatlandes überhaupt erst fünf Jahre alt war, können auch keine eigenen Fluchtgründe festgestellt werden. Er erhält jedoch wie seine Schwester, abgeleitet von der BF1, den Status eines Asylberechtigten. Die Entscheidung für die Tochter erfolgt ebenfalls am heutigen Tag unter GZ: W153 2261305-1.

Feststellungen zur Lage in Tadschikistan:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gekürzt wiedergegeben:

Politische Lage

Tadschikistan hat 9,9 Mio. Einwohner. Es ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidialrepublik mit Zweikammer-Parlament. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und GBAO (Gorno-Badakhshon Autonomous Region) (AA 9.4.2024).

Tadschikistan ist ein konsolidierter autoritärer Staat, der in seinem gesamten Hoheitsgebiet das vollständige Gewaltmonopol innehat (BS 2024). Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 10.5.2024).

Der Präsident und seine Anhänger dominierten die Regierung und unternahmen Schritte zur Beseitigung eines echten Pluralismus im Interesse der Machtkonsolidierung (USDOS 23.4.2024).

In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt (AA 9.4.2024).

Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und -freiheiten (AA 9.4.2024). Sowohl die nationalen als auch die lokalen Wahlen sind nicht frei (FH 24.5.2023).

Seit 1994 ist Emomali Rahmon Präsident der Republik Tadschikistan, er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Damit ist er der am längsten amtierende Staatschef der GUS-Staaten. Am 11. Oktober 2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).Seit 1994 ist Emomali Rahmon Präsident der Republik Tadschikistan, er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Damit ist er der am längsten amtierende Staatschef der GUS-Staaten. Am 11. Oktober 2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 9.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023).

Zwar gibt es in Tadschikistan sieben offiziell registrierte politische Parteien (FH 24.5.2023; vgl. AA 9.4.2024). Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). DieZwar gibt es in Tadschikistan sieben offiziell registrierte politische Parteien (FH 24.5.2023; vergleiche AA 9.4.2024). Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die

anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 9.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023).

Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne (FH 24.5.2023).

Die vormals stärkste Oppositionspartei „Partei der Islamischen Wiedergeburt“ (PIWT) wurde im September 2015 verboten. Sie ist nur noch im Exil aktiv (AA 9.4.2024).

Der Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist derzeit Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist dieser auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident werden. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für Oktober 2027 vorgesehen. Die Tochter des Präsidenten, Ozoda Rahmon, ist Stabschefin des Präsidenten und bereitet damit alle wichtigen politischen Entscheidungen vor. Sie gilt als fachlich kompetente und gut vernetzte Technokratin (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).Der Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist derzeit Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist dieser auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident werden. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für Oktober 2027 vorgesehen. Die Tochter des Präsidenten, Ozoda Rahmon, ist Stabschefin des Präsidenten und bereitet damit alle wichtigen politischen Entscheidungen vor. Sie gilt als fachlich kompetente und gut vernetzte Technokratin (AA 9.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023).

Regionalgouverneure, Bezirksleiter und Bürgermeister werden direkt vom Präsidenten ernannt und entlassen, ohne Beteiligung der lokalen Gemeinschaften oder der Legislative. Auf dem Papier werden nur die Kandidaten für das Amt des Gouverneurs in der Autonomen Region Gorno-Badachschan (GBAO) von der Regionalversammlung bestätigt. Der Majlisi Oli, die Oberste Versammlung (das Parlament Tadschikistans), verabschiedete 2009 ein Gesetz über die Selbstverwaltung von Siedlungen und Dörfern (Jamoats), das es den Gemeinderäten erlaubt, Vorsitzende zu ernennen. Theoretisch hätte das Gesetz den 370 Jamoats im Land erhebliche Befugnisse verleihen sollen, doch es wurde nie umgesetzt. Die Jamoats haben jeweils nur ein paar tausend Einwohner und gelten als unterste Verwaltungsebene. Stadt- und Bezirksräte sind in dieser Hierarchie die nächste Ebene über den Jamoats (FH 24.5.2023).

Gemäß den Bestimmungen der Verfassung darf keine Ideologie einer politischen Partei, einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, einer Bewegung oder einer Gruppe als Staatsideologie anerkannt werden (USDOS 15.5.2023).

Sicherheitslage

Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (EDA 10.5.2024; vgl. AA 10.5.2024), obwohl terroristische Vorfälle im weltweiten Vergleich relativ selten sind. Gewalttaten stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, insbesondere dem grenzüberschreitenden Drogenhandel. Die Behörden betonen zwar häufig die Gefahr, die von militanten islamischen Gruppen ausgeht, doch haben diese Gruppen nicht bewiesen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, den Staat ernsthaft herauszufordern, und die Bedrohung wird wahrscheinlich stark übertrieben (BS 2024).Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (EDA 10.5.2024; vergleiche AA 10.5.2024), obwohl terroristische Vorfälle im weltweiten Vergleich relativ selten sind. Gewalttaten stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, insbesondere dem grenzüberschreitenden Drogenhandel. Die Behörden betonen zwar häufig die Gefahr, die von militanten islamischen Gruppen ausgeht, doch haben diese Gruppen nicht bewiesen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, den Staat ernsthaft herauszufordern, und die Bedrohung wird wahrscheinlich stark übertrieben (BS 2024).

Im Mai 2022 führte die Regierung als Reaktion auf Proteste in der autonomen Region Gorno-Badachschon (GBAO), die von der ethnisch und religiös andersartigen Minderheit der Pamiri bewohnt wird, eine so genannte "Antiterroroperation" durch. Die Behörden verhafteten Demonstranten, Aktivisten und Journalisten unter dem Vorwurf des Extremismus oder der Zusammenarbeit mit verbotenen politischen Gruppen. Da Religion, ethnische Zugehörigkeit und Politik eng miteinander verknüpft sind, ist es schwierig, diese Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).

Nach der gewaltsamen Auflösung friedlicher Demonstrationen in der Region in den Jahren 2021 und 2022 setzten die Behörden ihr hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in der Autonomen Region Gorno-Badachschan (GBAO) fort. Tadschikische Beamte weigerten sich, das Volk der Pamiri in Gorno-Badakschan als eigene ethnische Minderheit anzuerkennen (HRW 11.1.2024; AI 24.4.2024).

Im Autonomen Gebiet Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgisistan im Ferganatal gab es wiederholt bewaffnete Auseinandersetzungen. Nahe der Grenze zu Afghanistan (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan) erfolgten zuletzt im Frühsommer 2023 teils tödliche Kampfhandlungen und Schusswechsel zwischen Drogenschmugglern und Grenztruppen. Es gibt zudem Minenfelder, die schlecht markiert sind. Auch in den Grenzbezirken im Dreiländereck Tadschikistan-Usbekistan-Afghanistan besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko durch Drogenschmuggel, das durch unkontrollierte Flüchtlingsbewegungen aus Afghanistan verstärkt wird. Die afghanisch-tadschikische Grenze ist unzureichend markiert und bisweilen ungesichert, der Übertritt illegal (AA 10.5.2024).

Die Regierung führt eine Liste "extremistischer Organisationen", die ihrer Ansicht nach terroristische Taktiken anwenden, um islamistische politische Ziele zu erreichen. Dazu gehören die Nationale Allianz Tadschikistans, die Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans (IRPT), Hizb ut-Tahrir, al-Qaida, ISIS, Jabhat al-Nusra, die Muslimbruderschaft, Taliban, Jamaat Tabligh, Islamische Gruppe (Islamische Gemeinschaft Pakistans), Islamische Bewegung von Ostturkestan (ETIM), Islamische Partei von Turkestan (ehemalige Islamische Bewegung Usbekistans), Lashkar-e-Tayba, Tojikistoni Ozod, Sozmoni Tablighot, Jamaat Ansarullah, die politische Oppositionsbewegung Gruppe 24 und die salafistische Bewegung im Allgemeinen (15.5.2023).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Exekutive übte Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz waren ein großes Problem (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023, AI 24.4.2024). Das tadschikische Justizsystem wird nach wie vor vom Rahmon-Regime streng kontrolliert (FH 24.5.2024; vgl. AA 9.4.2024).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023, AI 24.4.2024). Das tadschikische Justizsystem wird nach wie vor vom Rahmon-Regime streng kontrolliert (FH 24.5.2024; vergleiche AA 9.4.2024).

Die Justiz gehe selektiv vor: Strafverfolgungsbehörden würden bei Fehlverhalten von politisch einflussreichen Personen nicht von sich aus tätig, sondern nur durch Hinweis der Führung in den Fällen, in denen die betreffende Person „in Ungnade gefallen“ sei oder der Verzicht auf Strafverfolgung aus anderen Gründen nicht opportun erscheint. Wenn man nicht zu diesem Personenkreis gehört, könne man sich durch Bestechung vor Strafverfolgung schützen (AA 9.4.2024).

Einmal angeklagte Personen werden fast immer verurteilt, außer in den seltensten Fällen. Darüber hinaus wird die Arbeit der Justiz durch funktionale Defizite wie weit verbreitete Korruption, begrenzte Ressourcen und unzureichende Ausbildung erheblich behindert (BS 2024).

Politisch oder gesellschaftlich bedeutsame Fälle werden häufig hinter verschlossenen Türen verhandelt (AA 9.4.2024; USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023), wobei Vertreter der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien von der Überwachung der Gerichtsverfahren ausgeschlossen sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).Politisch oder gesellschaftlich bedeutsame Fälle werden häufig hinter verschlossenen Türen verhandelt (AA 9.4.2024; USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023), wobei Vertreter der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien von der Überwachung der Gerichtsverfahren ausgeschlossen sind (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023).

Rechtsanwälte müssen durch das Justizministerium zugelassen werden, die Rechtsanwaltskammer spielt nur eine untergeordnete Rolle (AA 9.4.2024). Die Regierung stellte auf Antrag Anwälte auf öffentliche Kosten zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).

Nur sehr wenige Angeklagte hatten Zugang zu einem Rechtsbeistand, und Dutzende von Verhafteten mussten sich geschlossenen, unfairen und überstürzten Prozessen stellen (FH 24.5.2023). In politisch heiklen Fällen scheint daher effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da die verteidigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werde (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).Nur sehr wenige Angeklagte hatten Zugang zu einem Rechtsbeistand, und Dutzende von Verhafteten mussten sich geschlossenen, unfairen und überstürzten Prozessen stellen (FH 24.5.2023). In politisch heiklen Fällen scheint daher effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da die verteidigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werde (AA 9.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023).

Strafverfolgungskompetenz in Tadschikistan haben die Generalstaatsanwaltschaft, die dem Innenministerium unterstehende Polizei (Miliz), das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB), die Antikorruptionsbehörde und die Drogenkontrollagentur. Die Abgrenzung der Befugnisse ist wenig transparent (AA 9.4.2024).

Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die sich nach Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung richtet, ist nicht festzustellen. Ausnahmen betreffen jedoch Straffällige, die als religiös extremistisch eingestuft oder wegen ihrer politischen Tätigkeit verfolgt werden (AA 9.4.2024).

Zahlreiche Beobachter berichteten, dass Polizei- und Justizbeamte regelmäßig Bestechungsgelder im Gegenzug für eine mildere Verurteilung oder Freilassung annahmen (USDOS 23.4.2024).

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte der Republik Tadschikistan bestehen aus den Landstreitkräften, den Mobilen Streitkräften, den Luftstreitkräften und Luftabwehrkräfte und der Nationalgarde. Die Nationalgarde, ehemals Präsidentengarde, hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, ähnlich den Aufgaben der Inneren Truppen; sie nimmt auch an zeremoniellen Aufgaben teil (CIA 1.5.2024).

Dem Innenministerium unterstehen die Internen Truppen (Reserven für die Streitkräfte in Kriegszeiten) sowie die Polizei; dem Staatlichen Komitee für nationale Sicherheit die Grenzschutztruppen (CIA 1.5.2024).

Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das „GKNB“ – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität. Formal sind „MWD“, Polizei (Miliz) und „GKNB“ organisatorisch getrennt, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Das „GKNB“ hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsnachrichtendienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne und wird in politisch sensiblen Fällen neben der Antikorruptionsbehörde tätig. Da das „GKNB“ jedoch über eine eigene Strafverfolgungskompetenz verfügt, gibt es eine Überlappung von Polizei- und Nachrichtendiensttätigkeit. Sowohl bei „MWD“ als auch bei „GKNB“ gibt es eigene bewaffnete Einheiten (AA 9.4.2024).

Die Streitkräfte spielen im innerstaatlichen Machtgefüge eine nachgeordnete Rolle. Sie sind schlechter ausgerüstet und ausgebildet, haben aber durch den eskalierten militärischen Grenzkonflikt mit Kirgisistan seit Ende April 2021 eine Aufwertung erfahren (AA 9.4.2024).

Straflosigkeit war ein erhebliches und weit verbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften. Es fehlte an unparteiischen, unabhängigen Ermittlungsmechanismen, um gegen die Straflosigkeit vorzugehen, auch wenn in den letzten Jahren einige Strafverfolgungen zu einer kleinen Anzahl von Verurteilungen wegen Misshandlungen führten (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024).Straflosigkeit war ein erhebliches und weit verbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften. Es fehlte an unparteiischen, unabhängigen Ermittlungsmechanismen, um gegen die Straflosigkeit vorzugehen, auch wenn in den letzten Jahren einige Strafverfolgungen zu einer kleinen Anzahl von Verurteilungen wegen Misshandlungen führten (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, AI 24.4.2024).Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 9.4.2024, AI 24.4.2024).

Laut dem Internationalen Roten Kreuz ist Folter in Tadschikistan derzeit jedoch nicht als systematisch zu betrachten (AA 9.4.2024).

Regierung beabsichtigt die Folter zu bekämpfen und hat 2020 das Strafgesetzbuch geändert: Fälle von Folter können nunmehr zu einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren führen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folternde gegeben, sie wurden aber häufig rasch amnestiert (AA 9.4.2024).

Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Misshandlungen und Missbrauch von Gefangenen, und eine Kultur der Straflosigkeit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024).

Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses folterten die Behörden Angeklagte in der Untersuchungshaft, um ihnen Geständnisse zu entlocken (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024).Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses folterten die Behörden Angeklagte in der Untersuchungshaft, um ihnen Geständnisse zu entlocken (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 9.4.2024).

Korruption

Zügellose Korruption und Machtmissbrauch sind nach wie vor fester Bestandteil des politischen Systems Tadschikistans, trotz wiederholter Ankündigungen des Präsidenten, die Korruptionsbekämpfung zu verstärken (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023). Das Rahmon-Regime räumt korrupten Interessen und der Bereicherung der Eliten Vorrang vor den Bedürfnissen der Bevölkerung ein. Obwohl die Regierung mehrere Reformen zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet hat - einschließlich derjenigen, die mit der Teilnahme am OECD-Antikorruptionsnetzwerk (OECD/ACN) für Osteuropa und Zentralasien und durch die Zusammenarbeit mit der Abteilung für Wirtschaftskriminalität und Zusammenarbeit (ECCD) des Europarats verbunden sind - haben diese Reformen keine nennenswerten Ergebnisse gebracht (FH 24.5.2023).Zügellose Korruption und Machtmissbrauch sind nach wie vor fester Bestandteil des politischen Systems Tadschikistans, trotz wiederholter Ankündigungen des Präsidenten, die Korruptionsbekämpfung zu verstärken (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023). Das Rahmon-Regime räumt korrupten Interessen und der Bereicherung der Eliten Vorrang vor den Bedürfnissen der Bevölkerung ein. Obwohl die Regierung mehrere Reformen zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet hat - einschließlich derjenigen, die mit der Teilnahme am OECD-Antikorruptionsnetzwerk (OECD/ACN) für Osteuropa und Zentralasien und durch die Zusammenarbeit mit der Abteilung für Wirtschaftskriminalität und Zusammenarbeit (ECCD) des Europarats verbunden sind - haben diese Reformen keine nennenswerten Ergebnisse gebracht (FH 24.5.2023).

Die korruptesten Behörden Tadschikistans sollen im Gesundheits- und Bildungssektor anzutreffen sein, in welchen Bestechungsgelder für den Zugang zu besseren – und gesetzlich kostenlosen - Dienstleistungen gezahlt werden (ÖB 1.2023).

Die Regierung versäumt es weitgehend, die Korruption wirksam zu bekämpfen oder einzudämmen. Obwohl mehrere Behörden, darunter das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde, die Staatsanwaltschaft und das Staatliche Komitee für Nationale Sicherheit, mit der Korruptionsbekämpfung betraut sind, scheint Tadschikistan nicht über eine kohärente Antikorruptionsstrategie zu verfügen. Es gibt keine Regeln für Interessenkonflikte und keine Verhaltenskodizes, und es werden keine unabhängigen Prüfungen der Staatsausgaben durchgeführt (BS 2024).

Die öffentliche Verfolgung von Korruptionsfällen findet fast ausschließlich auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung statt, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Landwirtschaft (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023) und findet findet breites Echo in den tadschikischen Medien (ÖB 1.2023). Die Korruptionsbekämpfungsbehörde untersuchte keine Korruptionsfälle auf hoher Ebene, in die die Familie und der innere Kreis von Präsident Rahmon verwickelt waren (USDOS 23.4.2024). Ansonsten werden hochrangige Persönlichkeiten, die häufig der Familie des Präsidenten oder seinem engsten Kreis angehören, nur selten für korrupte Praktiken bestraft (BS 2024).Die öffentliche Verfolgung von Korruptionsfällen findet fast ausschließlich auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung statt, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Landwirtschaft (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023) und findet findet breites Echo in den tadschikischen Medien (ÖB 1.2023). Die Korruptionsbekämpfungsbehörde untersuchte keine Korruptionsfälle auf hoher Ebene, in die die Familie und der innere Kreis von Präsident Rahmon verwickelt waren (USDOS 23.4.2024). Ansonsten werden hochrangige Persönlichkeiten, die häufig der Familie des Präsidenten oder seinem engsten Kreis angehören, nur selten für korrupte Praktiken bestraft (BS 2024).

Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Tadschikistan auf Platz 162 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson

Menschenrechtsorganisationen können sich grundsätzlich in Tadschikistan betätigen, ihr Aktionsradius ist in den letzten Jahren aber immer kleiner geworden (AA 9.4.2024). Staatliche Beschränkungen behinderten die Bemühungen inländischer Menschenrechtsgruppen, die Menschenrechte zu überwachen und darüber zu berichten (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Inländische NRO und Journalisten hüteten sich davor, den Präsidenten oder andere hochrangige Beamte öffentlich zu kritisieren, und unterließen es, Angelegenheiten im Zusammenhang mit verbotenen politischen Gruppen wie dem IRPT (Islamic Renaissance Party of Tajikistan) zu erörtern (USDOS 23.4.2024).Menschenrechtsorganisationen können sich grundsätzlich in Tadschikistan betätigen, ihr Aktionsradius ist in den letzten Jahren aber immer kleiner geworden (AA 9.4.2024). Staatliche Beschränkungen behinderten die Bemühungen inländischer Menschenrechtsgruppen, die Menschenrechte zu überwachen und darüber zu berichten (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Inländische NRO und Journalisten hüteten sich davor, den Präsidenten oder andere hochrangige Beamte öffentlich zu kritisieren, und unterließen es, Angelegenheiten im Zusammenhang mit verbotenen politischen Gruppen wie dem IRPT (Islamic Renaissance Party of Tajikistan) zu erörtern (USDOS 23.4.2024).

In der ersten Jahreshälfte 2023 kündigten die tadschikischen Behörden die Schließung von 239 Nichtregierungsorganisationen (NRO) an, nachdem im Jahr 2022 bereits mehr als 500 Organisationen entweder durch Gerichtsbeschluss oder durch Selbstliquidation auf angeblichen Druck der Regierung hin geschlossen worden waren (HRW 11.1.2024).

Das dem Parlament unterstellte Büro der Ombudsperson für Menschenrechte unternahm kaum Anstrengungen, um auf Beschwerden aus der Öffentlichkeit zu reagieren. Das Büro der Ombudsperson traf mit NRO zusammen, um spezifische Menschenrechtsfälle und -probleme innerhalb des Landes zu erörtern, was jedoch keine Maßnahmen der Regierung zur Folge hatte (USDOS 23.4.2024).

Das Büro der Ombudsperson führte das ganze Jahr über Gefängnisbesuche durch, löste jedoch weniger als 2 % der Beschwerden über Misshandlungen. Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten von Misstrauen gegenüber der Ombudsperson, da diese dem Präsidenten gegenüber loyal sei und Menschenrechtsbelange häufig abtue (USDOS 23.4.2024).

Das zur Präsidialverwaltung gehörende Regierungsbüro für verfassungsmäßige Garantien der Bürgerrechte untersuchte und beantwortete weiterhin die Beschwerden der Bürger, doch die unzureichende Personalausstattung und die uneinheitliche Zusammenarbeit mit anderen Regierungseinrichtungen beeinträchtigten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 23.4.2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Der Militärdienst dauert in der Regel zwei Jahre und ist für Männer zwischen 18 und 27 Jahren obligatorisch (AA 9.4.2024; vgl. CIA 1.5.2024). Es besteht eine 24-monatige Wehrpflicht (CIA 1.5.2024). Die Rekrutierung wird nicht an bestimmten Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung ausgerichtet. Praktisch soll man sich jedoch entziehen können, wenn die dafür notwendigen Geldmittel oder einflussreiche Verbindungen vorhanden sind aber unter anderem auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber - auch über ihre Familien - unter Druck gesetzt, zurückzukehren und den Dienst abzuleisten (AA 9.4.2024).Der Militärdienst dauert in der Regel zwei Jahre und ist für Männer zwischen 18 und 27 Jahren obligatorisch (AA 9.4.2024; vergleiche CIA 1.5.2024). Es besteht eine 24-monatige Wehrpflicht (CIA 1.5.2024). Die Rekrutierung wird nicht an bestimmten Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung ausgerichtet. Praktisch soll man sich jedoch entziehen können, wenn die dafür notwendigen Geldmittel oder einflussreiche Verbindungen vorhanden sind aber unter anderem auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber - auch über ihre Familien - unter Druck gesetzt, zurückzukehren und den Dienst abzuleisten (AA 9.4.2024).

Jährlich finden offiziell im Frühjahr und Herbst Rekrutierungskampagnen statt. Berichten zufolge kommt es vor, dass bei Nichterfüllung der regionalen Quoten junge Männer willkürlich zwangsrekrutiert werden können (AA 9.4.2024).

Im August 2021 hob die tadschikische Regierung die Ausnahmeregelung für Hochschulabsolventen auf, erlaubte aber Männern, eine Gebühr zu entrichten, um sich der Wehrpflicht zu entziehen, wobei die Zahl der Personen, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, begrenzt ist (CIA 1.5.2024).

Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion

Gemäß dem Gesetz „Über die allgemeine Wehrpflicht und Wehrdienst“ hat jeder Wehrpflichtige ein Recht auf „alternativen Wehrdienst“, jedoch wurde bisher noch kein Gesetz zum Verfahren des Ersatzdienstes eingeführt. Ein entsprechender Entwurf, der unter anderem auch die Verweigerung aus Glaubens- und Gewissensgründen vorsieht, liegt dem Parlament bereits seit längerem vor. Er wurde bislang noch nicht verabschiedet. Wehrdienst-Verweigerungen werden mit Geld- bzw. Haftstrafen belegt, Fahnenflucht mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren (AA 9.4.2024).

Eine Möglichkeit zur Ableistung von Zivildienst gibt es in Tadschikistan nicht (ÖB 1.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. In Artikel 5 heißt es: „Das Leben, die Ehre, die Würde und die sonstigen Rechte des Einzelnen sind heilig. Die Anerkennung, die Beachtung und der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten ist die Pflicht des Staates“ (AA 9.4.2024). In der Praxis kommen allerdings glaubwürdige Berichte über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen unterschiedlichster Art vor (USDOS 23.4.2024).

Im August 2023 hat die Regierung von Tadschikistan eine Nationale Strategie der Menschenrechte für den Zeitraum bis 2038 verabschiedet, welche laut Kritikern aber nicht der gelebten Praxis entspricht (AA 9.4.2024; vgl. BS 2024, USDOS 23.4.2024).Im August 2023 hat die Regierung von Tadschikistan eine Nationale Strategie der Menschenrechte für den Zeitraum bis 2038 verabschiedet, welche laut Kritikern aber nicht der gelebten Praxis entspricht (AA 9.4.2024; vergleiche BS 2024, USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung garantiert allen Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. In der Praxis ist die Chancengleichheit jedoch nicht erreicht worden (BS 2024).

Im Jahr 2020 fanden in dem Land getrennt voneinander Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Die vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte Wahlbeurteilungsmission beschrieb "systematische Verstöße gegen grundlegende politische Rechte und Freiheiten", die "keinen Raum für eine pluralistische politische Debatte ließen", und stellte fest, dass eine echte Opposition "aus der politischen Landschaft entfernt wurde". Der Bericht kam auch zu dem Schluss, dass "seit langem bestehende Probleme mit der Transparenz und der Rechenschaftspflicht die Integrität und Glaubwürdigkeit" der Wahlen untergraben haben. Aufgrund des restriktiven politischen Umfelds des Landes waren beide Wahlen weder fair noch frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).

Die Bildungsmöglichkeiten stehen allen Bürgern gleichermaßen offen, doch beschränken korrupte Zulassungspraktiken den Zugang zur Hochschulbildung auf diejenigen, die hohe Bestechungsgelder zahlen können (BS 2024).

Es gibt zwar gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung, doch werden diese nicht konsequent durchgesetzt (BS 2024).

Willkürliche Festnahmen kommen vor, das Verschwindenlassen von Personen in Einzelfällen (AA 9.4.2024).

Die Regierung unternahm nur selten glaubwürdige Schritte, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze willkürliche oder ungesetzliche Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr generell untersagten, gab es zahlreiche Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht einhielt (USDOS 23.4.2024).

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024) durch Verhaftungen, strafrechtliche Verfolgung, die Androhung hoher Geldstrafen, die Verabschiedung strenger und weitreichender Verleumdungsgesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen (USDOS 23.4.2024). Repressionen aufgrund politischer Überzeugungen sind häufig (AA 9.4.2024).Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt (AA 9.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024) durch Verhaftungen, strafrechtliche Verfolgung, die Androhung hoher Geldstrafen, die Verabschiedung strenger und weitreichender Verleumdungsgesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen (USDOS 23.4.2024). Repressionen aufgrund politischer Überzeugungen sind häufig (AA 9.4.2024).

Jahrelanger Druck der Regierung und Einschränkungen in Tadschikistan haben die Medien ihrer Fähigkeit beraubt, effektiv zu arbeiten (FH 24.5.2023).

Die Regierung schränkt die Medien erheblich ein, indem sie unabhängigen Journalisten die Akkreditierung verweigert, Blogger inhaftiert und den Inhalt von Sendungen kontrolliert. Der zivilgesellschaftliche Sektor spielt eine aktive Rolle im öffentlichen Leben, leidet jedoch unter unzureichender Finanzierung und ständiger Einmischung der Regierung. Politische und abweichende Meinungen werden von einer Justiz, die die grundlegenden Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht einhält, hart bestraft (FH 24.5.2023).

Medienberichten und Journalisten zufolge übten sich Journalisten regelmäßig in Selbstzensur, um Vergeltungsmaßnahmen der Behörden zu vermeiden (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Medienberichten und Journalisten zufolge übten sich Journalisten regelmäßig in Selbstzensur, um Vergeltungsmaßnahmen der Behörden zu vermeiden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024).

Der Nat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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