Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2251856-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. 1283511001/240190693, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. 1283511001/240190693, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 07.01.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!
A: Mein Vater war mit „freedom“ Leuten in Gesprächen und war mit einem Herrn namens XXXX unterwegs. Als er ihn einmal mitgenommen hat, habe ich danach gehört, dass sie getötet wurden. Ich bin zur Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu machen, aber die örtliche Verwaltung hat es nicht aufgenommen. Sie wollten Details und wo der Mord passiert ist, dass konnte ich aber nicht sagen. Die AL Führer haben nur eine Vermisstenanzeige machen lassen. Im Oktober 2018 ist mein Vater ermordet worden. Mein Onkel väterlicherseits hat uns alle vom Haus vertrieben und wir waren in einem verlassenen Raum. Ich habe dann in einem kleinen Tee Geschäft gearbeitet. Dort kam manchmal dieser Imam ins Geschäft und gab mir Essen und Geld. Er hat mich zu sich eingeladen und bat mich seinen Körper zu massieren. Dann bat er mich seinen Vorderbereich und sein Geschlecht zu massieren. Dann forderte er mich zur Homosexualität auf. Ich wollte zuerst nicht, aber er warf mir vor, dass er mir Geld und Essen gibt und ich nicht einmal das für ihn tue. Ich habe es gemacht und bin dann nach Haus gegangen. Am nächsten Tag hat er mich am Bazar gesehen und kaufte mir Medikamente und sagte, ich soll es niemanden sagen. Am nächsten Tag rief er mich wieder zu sich, bei ihm war niemand zu Hause. Er hat wieder Homosexualität mit mir gemacht, es ging dann ein Monat so weiter. Eines Tages rief er mich wieder zu sich als die Ehefrau von ihm wegging und wir hatten wieder Sex. Das Fenster war aber offen und wir wurden gesehen, wie ich auf ihm war. Ich bin dann durch den Hinterausgang gelaufen und zu einem Freund. Dann hat der Imam mich kontaktiert und mir gesagt, ich solle nicht in die Ortschaft zurück, den gegen mich wird eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet. Einen Tag danach ist er zu mir gekommen und gab mir etwas Geld und bat mich, Bangladesch zu verlassen. Dann hat ein Freund der Schwester meines Freundes einen Mann kontaktiert, der ein Schlepper ist. Dann wurde ich nach Indien geschleppt.A: Mein Vater war mit „freedom“ Leuten in Gesprächen und war mit einem Herrn namens römisch 40 unterwegs. Als er ihn einmal mitgenommen hat, habe ich danach gehört, dass sie getötet wurden. Ich bin zur Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu machen, aber die örtliche Verwaltung hat es nicht aufgenommen. Sie wollten Details und wo der Mord passiert ist, dass konnte ich aber nicht sagen. Die AL Führer haben nur eine Vermisstenanzeige machen lassen. Im Oktober 2018 ist mein Vater ermordet worden. Mein Onkel väterlicherseits hat uns alle vom Haus vertrieben und wir waren in einem verlassenen Raum. Ich habe dann in einem kleinen Tee Geschäft gearbeitet. Dort kam manchmal dieser Imam ins Geschäft und gab mir Essen und Geld. Er hat mich zu sich eingeladen und bat mich seinen Körper zu massieren. Dann bat er mich seinen Vorderbereich und sein Geschlecht zu massieren. Dann forderte er mich zur Homosexualität auf. Ich wollte zuerst nicht, aber er warf mir vor, dass er mir Geld und Essen gibt und ich nicht einmal das für ihn tue. Ich habe es gemacht und bin dann nach Haus gegangen. Am nächsten Tag hat er mich am Bazar gesehen und kaufte mir Medikamente und sagte, ich soll es niemanden sagen. Am nächsten Tag rief er mich wieder zu sich, bei ihm war niemand zu Hause. Er hat wieder Homosexualität mit mir gemacht, es ging dann ein Monat so weiter. Eines Tages rief er mich wieder zu sich als die Ehefrau von ihm wegging und wir hatten wieder Sex. Das Fenster war aber offen und wir wurden gesehen, wie ich auf ihm war. Ich bin dann durch den Hinterausgang gelaufen und zu einem Freund. Dann hat der Imam mich kontaktiert und mir gesagt, ich solle nicht in die Ortschaft zurück, den gegen mich wird eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet. Einen Tag danach ist er zu mir gekommen und gab mir etwas Geld und bat mich, Bangladesch zu verlassen. Dann hat ein Freund der Schwester meines Freundes einen Mann kontaktiert, der ein Schlepper ist. Dann wurde ich nach Indien geschleppt.
[…]
F. Sind Sie Homosexuell?
A: Ja.
[…]
F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Ich werde keine Gerechtigkeit bekommen, da ich sexuell und psychisch misshandelt wurde.
F: Wie sind Sie misshandelt worden?
A: Ich habe den Sex mit dem Imam nicht freiwillig gemacht.
[…]“
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022, Zl. 1283511001/211223580, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022, Zl. 1283511001/211223580, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung, nämlich seiner Homosexualität, verfolgt werde.
5. Nachdem die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022, W123 2251856-1/6E, als unbegründet abgewiesen wurde, gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.03.2023, E 3193/2022-18, einer dagegen erhobenen Beschwerde statt und hob das oben gennannte Erkenntnis vom 11.10.2022 im Wesentlichen wegen Verletzung der Verhandlungspflicht auf.
6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.06.2023, W123 2251856-1/29E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2022 neuerlich als unbegründet ab, insbesondere, weil der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er homosexuell sei, er mit einem Imam ein intimes Verhältnis geführt habe oder ihm vorgeworfen worden sei, einen Imam vergewaltigt zu haben, nicht glaubhaft machen konnte.
7. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2023/19/0271, zurück.
8. Am 01.02.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (Tippfehler teilweise korrigiert):
„Über mich wurden in Bangladesch keine strafrechtlichen Ermittlungen bzgl. Homosexualität und Vergewaltigung gemacht. Das Gericht hat ohne eine Recherche mir eine negative Entscheidung gegeben. Mein Partner, welcher in Österreich lebt hat im November 2023 von einem anderen Richter einen positiven Asylbescheid erhalten. In seiner Verhandlung waren viele Zeugen anwesend und ein Mitarbeiter der Queerbase namens XXXX bestätigte ebenso unsere homosexuelle Beziehung. Am 01.01.2024, habe ich einen Bekannten in Italien zum Neujahr gratuliert, dabei wurde mir gesagt, dass gegen mich in Bangladesch ein Haftbefehl wegen Vergewaltigung und Homosexualität besteht. Ich habe ihn gebeten mir eine Kopie vom Haftbefehl zu übermitteln. Am 24.01.2024, übermittelt er mir ein Dokument des Haftbefehls über Whatsapp. Der Kläger der Anklage ist Hr. XXXX , dieser Mann hat mich in Bangladesch vergewaltigt. Durch die Verfahrenszahl kann man das Online überprüfen. Während er mich vergewaltigt hat, habe ich das über mich ergehen lassen. Mir geht es Mental und körperlich sehr schlecht. Ich möchte mit meinem homosexuellen Partner in Österreich leben. Ich habe der Behörde Beweismittel über meine homosexuelle Beziehung mit meinem Partner übermittelt. Das sind all meine Fluchtgründe.“„Über mich wurden in Bangladesch keine strafrechtlichen Ermittlungen bzgl. Homosexualität und Vergewaltigung gemacht. Das Gericht hat ohne eine Recherche mir eine negative Entscheidung gegeben. Mein Partner, welcher in Österreich lebt hat im November 2023 von einem anderen Richter einen positiven Asylbescheid erhalten. In seiner Verhandlung waren viele Zeugen anwesend und ein Mitarbeiter der Queerbase namens römisch 40 bestätigte ebenso unsere homosexuelle Beziehung. Am 01.01.2024, habe ich einen Bekannten in Italien zum Neujahr gratuliert, dabei wurde mir gesagt, dass gegen mich in Bangladesch ein Haftbefehl wegen Vergewaltigung und Homosexualität besteht. Ich habe ihn gebeten mir eine Kopie vom Haftbefehl zu übermitteln. Am 24.01.2024, übermittelt er mir ein Dokument des Haftbefehls über Whatsapp. Der Kläger der Anklage ist Hr. römisch 40 , dieser Mann hat mich in Bangladesch vergewaltigt. Durch die Verfahrenszahl kann man das Online überprüfen. Während er mich vergewaltigt hat, habe ich das über mich ergehen lassen. Mir geht es Mental und körperlich sehr schlecht. Ich möchte mit meinem homosexuellen Partner in Österreich leben. Ich habe der Behörde Beweismittel über meine homosexuelle Beziehung mit meinem Partner übermittelt. Das sind all meine Fluchtgründe.“
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Bangladesch nicht die Freiheit und das Recht habe, seine Homosexualität auszuleben. Aufgrund der ihm angelasteten Vergewaltigung würde die Todesstrafe über ihn verhängt werden oder müsse er in Haft unmenschliche Folter erleiden und würde dadurch sterben.
Ferner merkte er an, dass er an starker Migräne und Depressionen leide.
9. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mehrere Beweismittel und stellte schriftliche Anträge.
9. Ein von der belangten Behörde eingeholtes psychologisches Gutachten vom 19.04.2024 ergab, dass der Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der affektiven Qualitäten (F43.23) aufweist, wobei aufgrund der Symptomatik von einer gewissen Milde auszugehen ist, weil keinerlei therapeutisches Geschehen (Therapie oder Medikamente) angezeigt ist. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Symptomatik zurückbildet, und ist zumindest in dieser Hinsicht nicht zu erwarten, dass bei einer Rückkehrentscheidung der Leidenszustand verstärkt, chronifiziert oder erheblich verschlechtert wird.
10. Am 13.06.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise (Tippfehler teilweise korrigiert):
„[…]
LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe?
VP: Im Zuge der Neujahrsglückwünsche habe ich mit einem Landsmann von mir, der in Italien lebt geschrieben. Der hat mir geschrieben, dass gegen mich ein Haftbefehl aufrecht ist, wegen Vergewaltigung und homosexueller Beziehung.
Anmerkung: Die VP bitte, das eben gesagte rückübersetzt zu bekommen. Dieser Wunsch wird Ihr gewährt. Es passt für die VP.
LA: Wer bezichtigt Sie der Vergewaltigung?
VP: Der Imam der eigentlich mich vergewaltigt hat.
[…]
LA: Verstehe ich das richtig, dass es grundlegend um dieselbe Sache wie im Vorverfahren geht, jedoch jetzt ein Haftbefehl dazugekommen ist?
VP: Ja.
LA: Können Sie mir irgendwie erklären, wie ein Bekannter aus Italien wissen kann, dass gegen Sie in Bangladesch ein Haftbefehl vorliegt?
VP: Wie er dazu gekommen ist, kann ich nicht sagen.
LA: Haben Sie ihn auch nicht gefragt?
VP: Im Zuge unseres Gesprächs, als ich ihm erklärt habe, warum ich hier bin und meinen Namen genannt. Ich habe ihn gebeten, sollte er irgendwelche Informationen bekommen, diese mir weitergibt.
LA: Hat er Ihnen den Haftbefehl im Zuge desselben Gespräches geschickt?
VP: Anfang Jänner hatten wir ein Gespräch. Ca 24 Tage später hat er ihn mir via whatsapp geschickt.
LA: War das erste Gespräch auch über whatsapp?
VP: Anfang Jänner haben wir über whatsapp telefoniert.
LA: Von wem hat der Bekannte den Haftbefehl?
VP: Das kann ich Ihnen nicht sagen.
LA: Wer ist dieser Bekannte und woher kennen Sie ihn?
VP: Es gab eine whatsapp Gruppe in der wir gemeinsam waren. Dort habe ich ihn kennengelernt.
LA: Im Vorverfahren haben Sie behauptet, der besagte Imam habe Sie bei Ihrer Ausreise unterstützt. Warum sollte er Sie jetzt, nach Jahren, anzeigen?
VP: Genau das kann ich Ihnen nicht sagen.
LA: Sie gaben an, man kann das online überprüfen mit der Verfahrenszahl. Wissen Sie wie?
VP: Ich weiß nicht wie das geht.
LA: Warum wissen Sie dann, dass es geht?
VP: Es sind ja gewisse Sachen online, darum gehe ich davon aus, dass man das online sehen kann.
LA: Warum haben Sie das bis dato noch nicht gemacht oder sich erkundigt wie man das macht? Damit könnten Sie ein Original Dokument vorlegen und kein schlechtes Foto eines Schriftstücks. Immerhin wäre das Ihr wichtigstes Beweismittel.
VP: Okay, ich werde es versuchen.
LA: Sie haben im Vorverfahren bereits gesagt, dass Sie deswegen angezeigt wurden. Nun legen Sie einen Haftbefehl datiert mit 19.12.2023 vor. Wie passt das zusammen?
VP: Ich habe gesagt, dass eine Anzeige sehr wahrscheinlich ist. Das wurde vielleicht falsch aufgenommen.
LA: Kann jeder in Bangladesch eine Anzeige einfach so bei der Polizei aufgeben?
VP: Ja.
LA: Sie haben im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass sie ohne Ermittlungen einfach so verurteilt wurden. Wie kommen Sie darauf?
VP: Ich habe gemeint, dass die Behörde in meinem ersten Verfahren, ohne mir zu glauben, eine negative Entscheidung gegeben hat.
LA: Was ist mit den Problemen mit den „Freedom-Leuten“? Kam es da zu Änderungen?
VP: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Könnte sein.
LA: In Ihrem schriftlichen Asylantrag haben Sie zusätzlich zu einem Strafverfahren in Bangladesch auch ein Strafverfahren in Österreich wegen Vergewaltigung sowie ein Strafverfahren in Österreich wegen Arbeitsausbeutung geschrieben. Sie seien Zeuge bzw. Beschuldigter. Bitte führen SIe das näher aus.
VP: Das habe ich nicht behauptet.
Anmerkung: Der VP wird das von Ihr eingebrachte Schriftstück vorgelegt.
LA: Dort steht das drinnen. (Der Dolmetscher übersetzt wortwörtlich, was da drin steht)
VP: Das wurde falsch übersetzt vermutlich. Das habe ich nicht gesagt.
LA: Wer hat das geschrieben?
VP: Mein indischer Freund.
LA: Wie sprechen Sie mit dem indischen Freund?
VP: Ich kann nein wenig hinsi.
LA: Das heißt, in Österreich gibt es kein Strafverfahren gegen Sie oder in dem Sie als Zeuge beteiligt sind?
VP: Genau.
LA: Weiters schreiben Sie, dass Sie jemanden auch tatsächlich vergewaltigt hätten. Stimmt daS? (handschriftliche Korrektur auf Ihrer Stellungnahme)
VP: Das hat auch mein indischer Freund geschrieben. Das war wohl ein Übersetzungsfehler.
LA: Also haben Sie niemanden vergewaltigt?
VP: Nein, habe ich nicht.
LA: Sprechen wir nun kurz über die vorgelegten Beweismittel: Was zeigen die vorgelegten Fotos?
VP: Auf Foto 1 bin ich mit meinem Partner. Das war vermutlich im Shopping Center. Darauf habe ich geschrieben, dass das mein Freund ist. Wann das Foto aufgenommen wurde, weiß ich nicht. Foto 2 wurde bei QBase aufgenommen und zeigt mich mir XXXX und XXXX . Foto 3 wurde wieder bei QBase aufgenommen und ich kenne auch nur XXXX und XXXX . Die beiden anderen kenne ich nicht. Foto 4 zeigt mich mit meinem Partner. Foto 5 ebenfalls. Foto 6 zeigt mich bei der bei der Pride Parade 2023. Foto 7 und 8 ebenfalls die Pride 2023. Foto 9 wurde ebenfalls bei deR Pride 2023 aufgeommen und zeigt mich mit XXXX und meinem Partner. Foto 10 zeigt mich mit meinem Partner in XXXX . Foto 11 zeigt mich mit meinem Partner. Foto 12 und 13 zeigen mich mit meinem Partner, XXXX und XXXX (phonetisch) in einer Bar.VP: Auf Foto 1 bin ich mit meinem Partner. Das war vermutlich im Shopping Center. Darauf habe ich geschrieben, dass das mein Freund ist. Wann das Foto aufgenommen wurde, weiß ich nicht. Foto 2 wurde bei QBase aufgenommen und zeigt mich mir römisch 40 und römisch 40 . Foto 3 wurde wieder bei QBase aufgenommen und ich kenne auch nur römisch 40 und römisch 40 . Die beiden anderen kenne ich nicht. Foto 4 zeigt mich mit meinem Partner. Foto 5 ebenfalls. Foto 6 zeigt mich bei der bei der Pride Parade 2023. Foto 7 und 8 ebenfalls die Pride 2023. Foto 9 wurde ebenfalls bei deR Pride 2023 aufgeommen und zeigt mich mit römisch 40 und meinem Partner. Foto 10 zeigt mich mit meinem Partner in römisch 40 . Foto 11 zeigt mich mit meinem Partner. Foto 12 und 13 zeigen mich mit meinem Partner, römisch 40 und römisch 40 (phonetisch) in einer Bar.
LA: Haben Sie die Fotos bereits in Ihrem Vorverfahren beim BVwG vorgelegt?
VP: Ja.
LA: Haben Sie die Fotos auf Ihrem Handy?
VP: Ja.
LA: Können Sie mir zu den Fotos sagen wann und wo Sie aufgenommen wurde. Gerne können Sie Ihr Handy zur Hilfe nehmen.
VP: Einige Fotos wurden mit dem Handy meines Partners gemacht und er hat sie mir gesendet. Ein Foto zB im Juni 2023.
LA: Fragen wir anders. Sind die Fotos alle aus dem Jahr 2023 oder sind auch welche aus 2024 dabei?
VP: Nein, alle aus 2023.
LA: Ihr behaupteter Partner hat diese Fotos teilweise ebenfalls bereits Mitte 2023 vorgelegt. Können Sie mir auf Ihrem Handy das aktuellste Foto von sich gemeinsam zeigen?
VP: Nicht auf meinem Handy, sondern auf dem Foto meines Partners.
LA: Das heißt, Sie haben kein Foto von sich beiden auf dem Handy, das 2024 aufgenommen wurde?
VP: Nein.
LA: Ihr Partner schickt Ihnen die Fotos die er macht auch nicht?
VP: Ich bin ja regelmäßig bei ihm zuhause und wir machen Fotos mit seinem Handy, aber geschickt hat er mit die nie. Ich nehme selber keine auf, weil mein Handy keine guten Bilder schießt. Ich habe es nicht für relevant befunden, dass ich aktuelle Fotos von uns habe.
LA: Nun zu den Screenshots der whatsapp Nachrichten. Warum haben Sie offensichtlich die Telefonnummer Ihres Bekannten nicht im Handy gespeichert?
VP: Zu dem Zeitpunkt hatte ich sie nicht. Später habe ich sie gespeichert gehabt.
LA: Laut Ihrem Screenshot sind die ersten Nachrichten, die Sie von dieser Nummer überhaupt erhalten haben, die Screenshots. Können Sie das erklären?
VP: Wir haben davor nur über whatsapp telefoniert.
LA: Können Sie die whatsapp Telefonate herzeigen?
VP: Nein.
LA: Warum?
VP: Das Handy wird langsam und ich tue es öfter resetten.
LA: Wann haben Sie es zuletzt resettet?
VP: Vor ein paar Monaten. Vor ca einem Monat.
LA: Können Sie auf Ihrem Handy zeigen, dass keine whatsapp Nachricht darauf ist, die älter als ca. ein Monat ist?
VP: Nein, ich habe nur ihn resettet. Er hat mir gesagt, ich darf es niemanden verraten. Ich soll es geheim halten.
LA: Wann haben Sie Ihren Freund resettet?
VP: Vor ca. 1 Monat.
Anmerkung: Die Einvernahme wird nochmals unterbrochen von 12:08 bis 12:12
LA: Das heißt, Sie haben eigentlich Ihre Beweismittel selbst vernichtet?
VP: Ja.
LA: Hatten Sie seitdem über whatsapp Kontakt zu dem Freund?
VP: Ja.
LA: Haben Sie das auch gelöscht?
VP: Ja.
LA: Können Sie das herzeigen auf Ihrem Handy, dass kein Kontakt mehr stattfand?
VP: Nein.
Anmerkung: Die VP hat einige Minuten auf Ihrem Handy gesucht und bittet die Nummer nochmals sehen zu können. Die VP findet den whatsapp Chat. Es kam zu keinen weiteren Nachrichten. Die Telefonnummer war nicht im Handy eingespeichert. Die Anrufe in whatsapp reichen nur bis Mai 2024 zurück.