TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 W123 2194617-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W123 2194617-1/60E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl. 1076331309/171254679, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl. 1076331309/171254679, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste erstmals am 21.11.2015 mit einem ihm von der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit Gültigkeit vom 11.01.2016 bis 11.01.2017 von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender erteilt und diese in weiterer Folge antragsgemäß bis 12.01.2018 verlängert.

3. Am 07.11.2017 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der am selben Tag von einem Organ der Bundespolizei durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er homosexuell sei. Als Angehöriger dieser sozialen Gruppe sei er, wie die anderen in Bangladesch, sozial benachteiligt und strafrechtlich verfolgt. Am 16.05.2017 sei er auf Heimaturlaub zurück nach Bangladesch geflogen. Am 16.07.2017 habe er seinen alten „Partner“ in dessen Wohnung getroffen. Dort sei es zu sexuellem Kontakt zwischen ihnen gekommen. Ein Nachbar sei dabei durch Lautäußerungen aufmerksam auf sie geworden und habe daraufhin auf die Tür geschlagen. Er sei sehr wütend gewesen und habe wild umher geschrien. Sie hätten Angst bekommen, die Türe geöffnet und ihn weggestoßen, um davon zu laufen. Er habe sich nach diesem Vorfall nicht mehr nach Hause begeben, sondern sei zu Verwandten (Tante) gefahren. Dort habe er sich bis zur Ausreise am 20.07.2017 aufgehalten. Im August 2017, während er bereits wieder in Österreich gewesen sei, seien Polizisten zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass gegen ihn und seinen Partner eine Beschwerde vorliege. Diese Beschwerde sei bereits am 17.07.2017 eingebracht worden. Darin habe der Nachbar ihnen Homosexualität vorgeworfen. Am 05.11.2017 seien die Polizisten wieder zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten das Beschwerdeschreiben seinen Eltern übergeben, welches sie per E-Mail an den Beschwerdeführer geschickt hätten. Homosexualität sei strafrechtlich verboten und mit mindestens 10-jähriger Freiheitsstrafe geahndet. Außerdem akzeptiere die Bevölkerung diese Art der Sexualität nicht und es seien schon viele Homosexuelle „gelyncht“ worden. Er habe daher Angst, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat dasselbe Schicksal erleiden könnte und von der aufgebrachten Bevölkerung getötet werde.

5. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 22.03.2018 statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, er sei homosexuell und deswegen ein Straftäter in Bangladesch. Als er sich in Bangladesch mit seinem alten Partner getroffen habe, seien sie am 16.07.2017 von einem Nachbarn bei homosexuellen Handlungen gesehen worden. Der Nachbar habe herumgeschrien und sehr stark an der Türe geklopft. Der Beschwerdeführer und sein Partner hätten sich schnell angezogen und seien weggelaufen, wobei sie auf der Straße im Gemenge in unterschiedliche Richtungen geflohen seien. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Tante ms gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus Bangladesch aufgehalten habe. Danach habe ihn seine Mutter benachrichtigt, dass die Polizei gekommen und eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Sein Vater sei zur Polizeistation geladen worden, wobei ihm später mitgeteilt worden sei, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen müsse, sondern die Anklageschrift nach Hause geschickt werde. Der Vater habe ihm von der Anklage erzählt und sei wegen der Homosexualität sehr wütend gewesen. Sein Bruder habe ihm diese dann per E-Mail übermittelt.

Über Nachfragen der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer ferner, dass er seine Homosexualität im Alter von 15 Jahren bemerkt habe und auch in Österreich auslebe.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Homosexualität nicht als glaubhaft angesehen werde. Wenn er wirklich homosexuell wäre, dann hätte er bereits unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt. Außerdem gehe aus der vorgelegten Bestätigung von Queer Base hervor, dass er erst seit Februar 2018 aktiv sei; zum gleichen Zeitpunkt habe er auch die Ladung für die Einvernahme erhalten. Bei dem in Vorlage gebrachten Schreiben handle es sich nicht um eine Anzeige, sondern einen sogenannten „Tageseintrag“. Schon aus der problemlosen Ausreise mit dem Visum ergebe sich, dass daraus keine strafrechtlichen Konsequenzen abgeleitet werden könnten. Auf Aufforderung blieben seine Beschreibungen des Geschlechtsaktes oberflächlich und nicht lebensnahe. Es schien dem Beschwerdeführer sichtlich unangenehm zu sein, darüber zu sprechen.

7. Am 05.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Queer Base, eine Stellungnahme im Anschluss an die erfolgte Einvernahme. Dabei wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer geglaubt bzw. gehofft habe, seine Homosexualität seiner Familie sowie den bengalischen Behörden gegenüber geheim halten zu können. Irrtümlich habe der Beschwerdeführer angenommen, repressiven Maßnahmen durch heimliches Ausleben seiner Sexualität entgehen zu können. Aufgrund der Länderberichte sei von einer Gruppenverfolgung homosexueller Männer in Bangladesch auszugehen. Ein Leben als offen lebender schwuler Mann sei dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtlichen und sozialen Lage in Bangladesch nicht möglich. Ihm drohe bei einer Rückkehr aufgrund der vorliegenden Anzeige ein Strafverfahren.

8. Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, fasste einleitend seinen Fluchtgrund zusammen und brachte dazu vor, die belangte Behörde habe auf eine amtlich beurkundete Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücks verzichtet und negiere dessen rechtliche Relevanz. Dieser Eintrag in das polizeiliche Tagesjournal belege eindeutig den behördlich erfassten Vorwurf der Vornahme homosexueller Handlungen seitens des Beschwerdeführers. Außerdem werde die fristgerecht eingebrachte Stellungnahme vom 05.04.2018 trotz Entscheidungswesentlichkeit nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung führte er aus, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen. Vielmehr habe er – im Wissen um die Notwendigkeit der weiteren Geheimhaltung seiner Homosexualität – nach Abschluss seiner Studien in Österreich in sein Heimatland zurückkehren wollen. Das amtliche Bekanntwerden seiner Homosexualität und die damit einhergehende behördliche Verfolgung sowie der Verstoß seitens der Familie hätten den Beschwerdeführer dieser Option beraubt und ihn gezwungen, in Österreich um Schutz anzusuchen. Zudem sei es verständlicherweise unangenehm über intime Details seines Sexuallebens vor einer Behörde Auskunft zu geben. Ferner habe der Beschwerdeführer erst im Zuge der Beratung seitens der Caritas über die Rechts- und Sozialberatung des – ihm bisher nur dem Namen nach bekannten – Vereins Queer Base erfahren. Das zentrale Beweisstück zur Untermauerung des amtlichen Bekanntwerdens der Homosexualität habe im Rahmen der Beweiswürdigung keine nennenswerte Beachtung gefunden. Die trotz des Eintrags in das polizeiliche Tagesjournal mögliche Ausreise des Beschwerdeführers erkläre sich aus der mangelhaften, nicht digitalen Vernetzung der bengalischen Sicherheitsbehörden, der kurzen Zeitspanne zwischen Beschwerdelegung und Ausreise sowie mit schierem Glück.

9. Mit Eingabe vom 21.09.2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, wonach er im Rahmen der Grundversorgung in einer betreuten Wohngruppe für homo-, bi- und transsexuelle, intersex und queer Asylwerber*innen untergebracht sei.

10. Am 14.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Schriftstücke samt englischer Übersetzung zum Beweis, dass ihm aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Bangladesch aktuell asylrelevante Verfolgung drohe. Dazu wurde beantragt, die vorgelegten Beweismittel in die Amtssprache übersetzen zu lassen. Außerdem legte er zum Bewies für seine Verankerung in der österreichischen LGBTIQ*-Community ein Konvolut an Fotos vor. Diese seien im Rahmen der freien Beweiswürdigung der notwendigen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen und seien ein wesentliches Indiz für die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers. Schließlich brachte der Beschwerdeführer noch diverse Mitgliedschaftsbestätigungen und Stellungnahmen in Vorlage und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Person, mit welcher der Beschwerdeführer eine geschlechtliche Beziehung gepflegt habe.

11. Mit Beweismittelvorlage vom 16.09.2020 brachte der Beschwerdeführer weitere Schriftstücke ins Verfahren ein.

12. In der Stellungnahme vom 21.09.2020 wurde unter Bezugnahme auf die „SOGI-Richtlinien“ von UNHCR, die Länderinformation der Staatendokumentation zu Bangladesch sowie zu einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.02.2020 ausgeführt, dass es keine Berichte über die Verfolgungswahrscheinlichkeit von offen und frei lebenden Homosexuellen gebe, weil dies aufgrund der Gefahr und Ängste Betroffener nicht vorkomme. Die länderkundlichen Erkenntnisquellen würden daher nur das absolute Mindestmaß an Verfolgung und Diskriminierung darstellen. In Bangladesch gebe es eine große – zu Teilen stark gewalttätige – Ablehnung gegenüber LGBTIQ-Personen, weshalb diese dem Risiko physischer und psychischer Gewaltakte ausgesetzt seien. Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung seitens staatlicher sowie nicht-staatlicher Akteure ausgesetzt wäre. Demnach sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

13. Am 28.09.2020 fand eine – vom Leiter der damals zuständigen Gerichtsabteilung W242 durchgeführte – mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer und der von ihm beantragte Zeuge befragt wurden.

14. Am 15.10.2020 langte ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten aus Bangladesch beim Bundesverwaltungsgericht ein.

15. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung von Anzeigen und Haftbefehlen erstattete die Staatendokumentation Bangladesch im gegenständlichen Verfahren die Anfragebeantwortung vom 19.01.2021, welche zusammengefasst ergab, dass im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 bei der besagten Polizeistation kein Fall gemäß Artikel 277 des Strafgesetzbuches von Bangladesch eingereicht oder aufgezeichnet worden sei. Ferner sei im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 vor der Polizeistation XXXX oder dem Magistratsgericht des Distrikts Dhaka kein Fall mit Bezug auf den Abschnitt 75 des Strafgesetzbuches von Bangladesch bearbeitet worden.15. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung von Anzeigen und Haftbefehlen erstattete die Staatendokumentation Bangladesch im gegenständlichen Verfahren die Anfragebeantwortung vom 19.01.2021, welche zusammengefasst ergab, dass im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 bei der besagten Polizeistation kein Fall gemäß Artikel 277 des Strafgesetzbuches von Bangladesch eingereicht oder aufgezeichnet worden sei. Ferner sei im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 vor der Polizeistation römisch 40 oder dem Magistratsgericht des Distrikts Dhaka kein Fall mit Bezug auf den Abschnitt 75 des Strafgesetzbuches von Bangladesch bearbeitet worden.

16. Der Beschwerdeführer brachte dazu in der durch seine Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom 03.02.2020 im Wesentlichen vor, dass er davon ausgehe, dass die vom Vertrauensanwalt erhaltene Auskunft ein Ergebnis der Korruption sei. Er vermute, dass seine Familie der Polizei Geld gezahlt habe, damit die Anzeige gegen ihn „gelöscht“ werde. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Polizei gegen Bestechungsgelder Anzeigen „verschwinden“ lasse. Der Beschwerdeführer müsse aber angesichts der Länderberichte – selbst wenn das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei – weiterhin Schikanen und Erpressung durch die Polizei bzw. Behörden befürchten, weil seine Homosexualität bekannt geworden sei.

17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, Zl. W242 2194617-1/29E, wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

18. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.06.2022, E 1495/2021-10, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese in weiterer Folge mit Beschluss vom 09.08.2022, E 1495/2021-12, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

19. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 11.12.2023, Ra 2022/19/0243, das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 (s. Pkt. 17) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Begründend wurde im Wesentlichen – unter Verweis auf die ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers, auf die zum Beweis für seine Verankerung in der LGBTIQ-Community zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen, Fotos und Schreiben von Freunden und Bekannten sowie auf die umfassende Befragung seines Partners als Zeugen – ausgeführt, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgericht, die sich lediglich auf zwei Abweichungen in Details stützen würden, nicht ausreichen würden, um schlüssig die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Homosexualität des Beschwerdeführers zu begründen, zumal eine Auseinandersetzung mit den inhaltlich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen fehlen würde. Die Beweiswürdigung sei daher einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt und erweise sich daher als unvertretbar.

20. Der Leiter der Gerichtsabteilung W242 erstattete daraufhin eine Befangenheitsanzeige gemäß § 6 VwGVG, woraufhin die gegenständliche Rechtssache – zunächst der auf Grundlage des § 20 AsylG unzuständigen Gerichtsabteilung W186 – neu zugewiesen wurde und am 13.05.2024 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W123 einlangte.20. Der Leiter der Gerichtsabteilung W242 erstattete daraufhin eine Befangenheitsanzeige gemäß Paragraph 6, VwGVG, woraufhin die gegenständliche Rechtssache – zunächst der auf Grundlage des Paragraph 20, AsylG unzuständigen Gerichtsabteilung W186 – neu zugewiesen wurde und am 13.05.2024 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W123 einlangte.

21. Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 legte der Beschwerdeführer zum Beweis für seine homosexuelle Orientierung weitere Urkunden vor und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme seines Partners, mit welchem er beabsichtige, die gleichgeschlechtliche Beziehung durch eine eingetragene Partnerschaft öffentlich zu bestätigen, sowie einer weiteren Person, mit welcher der Beschwerdeführer bereits geschlechtliche Beziehungen gepflegt und regelmäßig „schwule Clubs“ besucht habe. Ferner übermittelte der Beschwerdeführer Integrationsnachweise und verwies auf Judikatur zur Verfolgungsgefahr für queere Menschen in Bangladesch.

22. Am 10.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seiner homosexuellen Orientierung sowie seiner Aufenthaltsverfestigung.

23. Am 18.07.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt sowie der von ihm beantragte Zeuge XXXX zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers und dem Vorliegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung mit diesem einvernommen wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere bezüglich einer Verfolgungsgefahr in Bangladesch und beantragte zum Beweis für die Homosexualität des Beschwerdeführers ferner die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei zur Verhandlung stellig gemachten Personen, von denen bereits schriftliche Stellungnahmen mit Eingabe vom 10.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.23. Am 18.07.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt sowie der von ihm beantragte Zeuge römisch 40 zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers und dem Vorliegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung mit diesem einvernommen wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere bezüglich einer Verfolgungsgefahr in Bangladesch und beantragte zum Beweis für die Homosexualität des Beschwerdeführers ferner die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei zur Verhandlung stellig gemachten Personen, von denen bereits schriftliche Stellungnahmen mit Eingabe vom 10.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

24. Im Schriftsatz vom 22.07.2024 merkte der Beschwerdeführer einen Fehler in der Verhandlungsniederschrift an, welcher bei deren nachträglich Durchsicht aufgefallen sei und vermutlich auf einen ähnlich lautenden Ton zurückzuführen sei. Ferner sei der übermittelten Länderinformation eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungshandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmissverständlich zu entnehmen und wurde auf dazu ergangene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religion des Islam. Er spricht muttersprachlich Bengali.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 21.11.2015 legal mit einem Visum D nach Österreich ein und verfügte von 11.01.2016 bis 12.01.2018 über eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Am 07.11.2017 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz; seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf.

1.2. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und fühlte sich bereits als Jugendlicher zu anderen männlichen Personen hingezogen; für Mädchen interessierte er sich in seiner Schulzeit nicht und war auch nie in ein Mädchen verliebt.

Der Beschwerdeführer lebt seine sexuelle Orientierung in Österreich offen aus, nimmt an diversen Veranstaltungen in der LGBTIQ-Szene teil und hatte intime Kontakte mit anderen Männern. Er ist Mitglied in den Vereinen Queer Base und Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien.

Aktuell führt er eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit XXXX . Der Beschwerdeführer und sein Partner beabsichtigen, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.Aktuell führt er eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit römisch 40 . Der Beschwerdeführer und sein Partner beabsichtigen, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.

Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Bangladesch psychische und physische Bedrohungen von erheblicher Intensität aufgrund seiner sexuellen Orientierung.

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.06.2023 (Version 5)

Relevante Bevölkerungsgruppen

LGBTQ+

Letzte Änderung 2023-06-13 13:59

In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vergleiche ILGA 12.2020). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).

Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB? New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023).

LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW? 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW? 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023).

Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten Hijras, nämlich Eunuchen, Transsexuellen und Intersexuellen (AA 23.8.2022). Mitglieder der Hirja Commuinity identifizieren sich weder als männlich noch als weiblich und sind als eigene Geschlechtsidentität in Bangladesch klassifiziert (FH 10.3.2023). Aus der Perspektive des indischen Subkontinents sind Hijras keine Transgender, sondern Cisgender (Syed, R. o.D.). Der Begriff "Hijra" ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "Transgender". Es ist möglich, eine Transgender-Frau zu sein, die nicht Teil der Hijra-Kultur oder Gemeinschaft ist (DFAT 30.11.2022). Einige Transgender-Frauen im Land identifizieren sich als Hijra, weil sie sich der Hijra-Subkultur verbunden fühlen oder mehr sozialen Schutz wünschen. Einige konservative Geistliche verurteilen die Transgender-Gemeinschaft, aber unterscheiden sie deutlich von der Hijra-Identität, wobei letztere für sie tolerierbar ist, während ersteres inakzeptabel bleibt (USDOS 20.3.2023).

Hijras sind aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 23.8.2022). Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 10.3.2023). So anerkennt die Regierung Hijras als drittes Geschlecht, allerdings bleibt es in der Praxis für diese schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie weiter verschärfte (ÖB New Delhi 11.2022). Laut Transgender Aktivisten führt die Regierung in einigen Fällen Genitaluntersuchungen bei Hijra durch, bevor sie ihnen Zugang zu Dienstleistungen gewährt (USDOS 20.3.2023). Auch wenn sie eine akzeptierte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 30.11.2022). Die Akzeptanz von Hijras innerhalb der Familie ist im Allgemeinen gering, und sie haben keine Erbrechte gemäß den Bestimmungen der Scharia (DFAT? 30.11.2022).

Pässe und Ausweisdokumente, einschließlich Wählerregistrierungsformularen, enthalten die Möglichkeit, "X" oder "Hijra" als drittes Geschlecht auszuwählen. Die nationale Volkszählung, die im Laufe des Jahres durchgeführt wurde, enthielt eine Kategorie für das "dritte Geschlecht". Obwohl die Regierung einige Fortschritte bei der Förderung der sozialen Akzeptanz von Hijra-Personen gemacht hat, unternimmt sie nur begrenzte Anstrengungen, um die Rechte anderer in der LGBTQI+-Gemeinschaft zu fördern, und bietet für diese keine rechtliche Anerkennung an (USDOS 20.3.2023).

Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTQ+-Personen, schränkt die Beteiligung an der Politik in der Praxis ein (FH 10.3.2023). 2019 wurde erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 23.8.2022). Die Stadt Trilochanpur wählte Ende 2021 einen Bürgermeister aus der Hijra-Community (FH 10.3.2023).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit sowie Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Einreise, Antragstellung und Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. Strafregisterauszug vom 25.07.2024).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vergleiche Strafregisterauszug vom 25.07.2024).

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zum gegenständlich Antrag auf internationalen Schutz bekannt, dass er homosexuell sei und er im Zuge einer Reise in seine Heimat bei der Vornahme intimer Handlungen mit einem anderen Mann erwischt worden sei. Bei seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 22.03.2018 führte der Beschwerdeführer sein fluchtauslösendes Ereignis weiter aus und berichtete zudem, dass er im Alter von 15 Jahren seine Homosexualität bemerkt und diese schon in seiner Jugend mit einem Freund aus seinem Dorf ausgelebt habe. Auch in Österreich habe er mit einer Person gleichgeschlechtliche Intimitäten vorgenommen. Ferner nehme er an Treffen des Vereins Queer Base teil und habe dort Freundschaften geschlossen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer glaubhaft sein Vorbringen über seine Homosexualität und legte insbesondere nachvollziehbar dar, dass er aktuell eine Liebesbeziehung mit dem Zeugen XXXX führt. Der Beschwerdeführer konnte unter anderem nähere Details über die Person und das Leben seines Partners nennen sowie neben dem Zustandekommen der Beziehung, auch gemeinsame Zukunftspläne ausführlich und nachvollziehbar schildern. Der Beschwerdeführer hatte nach seinen überzeugenden Schilderungen auch zuvor in Österreich sexuelle Kontakte zu anderen Männern und lebt seine sexuelle Orientierung offen aus.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer glaubhaft sein Vorbringen über seine Homosexualität und legte insbesondere nachvollziehbar dar, dass er aktuell eine Liebesbeziehung mit dem Zeugen römisch 40 führt. Der Beschwerdeführer konnte unter anderem nähere Details über die Person und das Leben seines Partners nennen sowie neben dem Zustandekommen der Beziehung, auch gemeinsame Zukunftspläne ausführlich und nachvollziehbar schildern. Der Beschwerdeführer hatte nach seinen überzeugenden Schilderungen auch zuvor in Österreich sexuelle Kontakte zu anderen Männern und lebt seine sexuelle Orientierung offen aus.

Zudem vermittelte der vom erkennenden Richter befragte Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften persönlichen Eindruck in Bezug auf die Thematik der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers. Dieser bestätigte sowohl das Führen einer Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer, als auch dessen Homosexualität.Zudem vermittelte der vom erkennenden Richter befragte Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften persönlichen Eindruck in Bezug auf die Thematik der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers. Dieser bestätigte sowohl das Führen einer Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer, als auch dessen Homosexualität.

Die belangte Behörde begründete die fehlende Glaubhaftmachung der vorgebrachten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zunächst damit, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, obwohl ihm die drohenden Konsequenzen sowie die entsprechenden Rechtsnormen bekannt gewesen seien und er bereits mit 15 Jahren mit einem Freund gleichgeschlechtlich verkehrt habe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es einem Fremden auch beim Bestehen einer asylrelevanten Gefährdung in seinem Herkunftsstaat offensteht, einen Aufenthaltstitel im Wege der niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu erlangen und keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass bei drohender Nichtverlängerung einer Aufenthaltsberechtigung versucht werden könnte, einen bestehenden Inlandsaufenthalt allenfalls durch Einleitung eines Asylverfahrens zu verlängern und zu legalisieren. Doch kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz eines Inhabers eines Aufenthaltstitels per se unberechtigt ist. So konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren überzeugend darlegen, dass er ursprünglich einen anderen rechtlichen Weg wählte, um nach Österreich zu reisen und hier bleiben zu dürfen, um dadurch zu vermeiden, seine Homosexualität vor Behörden offenlegen und „unter Beweis stellen“ zu müssen.

Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst mehrere Monate nach seiner Rückkehr aus Bangladesch sowie im Zeitraum des Erhalts der Ladung zur behördlichen Einvernahme im Verein Queer Base Mitglied wurde, kann noch nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine sexuelle Orientierung geschlossen werden. Eine solche Mitgliedschaft setzt im Übrigen keine homosexuelle (oder sonstige nicht-heterosexuelle) Orientierung voraus. Abgesehen davon ist in der vorliegenden Konstellation anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht erst in Folge einer Frage der belangten Behörde nach einem Kontakt zu einer Organisation, welche sich für Homosexuelle einsetzt, Queer Base beitrat, sondern bereits im Vorfeld von sich aus mit dem Verein in Verbindung trat und in Begleitung einer Rechtsvertreterin des Vereins zur Einvernahme erschien. In diesem Kontext ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit fast 6,5 Jahren in dem Verein aktiv und an Veranstaltungen teilnimmt sowie von deren Rechtsberatung im gegenständlichen Verfahren vertreten wird.

Der zeitliche Hergang des Verfahrens in Bezug auf die Antragstellung und den Beitritt zum Verein Queer Base lassen daher noch keinen Schluss auf die fehlende Glaubhaftmachung einer Homosexualität des Beschwerdeführers zu.

Bezüglich der vorgelegten Dokumente aus einem (vorgeblich) gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, dass Ungereimtheiten bezüglich einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Herkunftsstaats zutage getreten sind. Dazu ist insbesondere auf die im Beschwerdeverfahren eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu verweisen, nach welcher im maßgeblichen Zeitraum bei den in Frage kommenden Behörden kein Fall nach den relevanten Bestimmungen aufgefunden werden konnte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen während seines Aufenthalts in Bangladesch im Jahr 2017 werfen daher Zweifel am öffentlichen Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung in Bangladesch auf. Das Vorliegen von staatlichen Verfolgungshandlungen vor der Ausreise aus dem Heimatstaat ist jedoch nicht notwendigerweise eine Voraussetzung für das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung (s.u., rechtliche Beurteilung).

Ungeachtet des derzeitigen Wissenstandes der heimatstaatlichen Behörden um die Homosexualität des Beschwerdeführers ist jedoch neuerlich festzuhalten, dass der vom erkennende Richter befragte Zeuge sowie der Beschwerdeführer in Bezug auf die gemeinsame Partnerschaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Insbesondere vermochten sie, die vom erkennenden Richter in diesem Kontext gestellten Fragen spontan ausführlich zu beantworten und bedienten sich dabei nicht rein oberflächlicher und floskelhafter Angaben, um ihre gegenseitige Zuneigung zu belegen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer diverse Fotos in Vorlage, welche die dahingehenden Aussagen untermauern.

Hinsichtlich der Anmerkung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer seinen Formulierungen zufolge von der Thematik nicht wirklich betroffen wäre, ist dies nicht nachvollziehbar. So handelt es sich bei der ersten dazu zitierten Passage um eine individuelle Erklärung, in welchem Alter dem Beschwerdeführer seine Homosexualität bewusst wurde sowie seinem Ausleben derselben mit einem Freund aus seinem Dorf (vgl. AS 79). Der zweite angeführte Ausschnitt ist zwar durchaus allgemein gehalten, doch ist diese im Kontext der genannten Fragestellung zu betrachten. So tätigte der Beschwerdeführer diese Aussage nämlich auf die Frage, ob er wisse, welche Strafe auf Homosexualität in Bangladesch stehe. Der Beschwerdeführer bejahte dies und setzte seine Antwort mit Ausführungen über die drohenden gesellschaftlichen und insbesondere strafrechtlichen Konsequenzen fort. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er generelle Auskünfte tätigte.Hinsichtlich der Anmerkung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer seinen Formulierungen zufolge von der Thematik nicht wirklich betroffen wäre, ist dies nicht nachvollziehbar. So handelt es sich bei der ersten dazu zitierten Passage um eine individuelle Erklärung, in welchem Alter dem Beschwerdeführer seine Homosexualität bewusst wurde sowie seinem Ausleben derselben mit einem Freund aus seinem Dorf vergleiche AS 79). Der zweite angeführte Ausschnitt ist zwar durchaus allgemein gehalten, doch ist diese im Kontext der genannten Fragestellung zu betrachten. So tätigte der Beschwerdeführer diese Aussage nämlich auf die Frage, ob er wisse, welche Strafe auf Homosexualität in Bangladesch stehe. Der Beschwerdeführer bejahte dies und setzte seine Antwort mit Ausführungen über die drohenden gesellschaftlichen und insbesondere strafrechtlichen Konsequenzen fort. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er generelle Auskünfte tätigte.

Darüber hinaus kann dem Beschwerdeführer ebenso wenig vorgehalten werden, dass seine Beschreibungen zum Geschlechtsakt oberflächlich und nicht lebensnahe gewesen seien. Insbesondere der Umstand, dass es ihm sichtlich unangenehm schien, über dieses Thema zu sprechen, vermag nicht zur Wahrheitsfindung beizutragen, zumal dies in der Natur der Sache liegt und es unabhängig von der sexuellen Orientierung wohl auch für die meisten anderen Personen unangenehm wäre, gegenüber einer Behörde derart intime Details offen zu legen.

Die belangte Behörde vermochte damit im Ergebnis keine Aspekte aufzuzeigen, welche maßgebliche Zweifel an der Erklärung des Beschwerdeführers über seine sexuelle Orientierung hervorrufen. Insbesondere in Zusammenschau mit den Schilderungen des vernommenen Zeugen, welche weitgehend mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, bestand im Rahmen der durchgeführten Verhandlung eindeutig der Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen homosexuellen Mann handelt. Im Übrigen wirken die Darstellungen des Beschwerdeführers sowie des vernommenen Zeugen zu ihrer gemeinsamen Beziehung weder prozesstaktisch übertrieben noch konstruiert.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung werden weiters bestätigt durch die in Vorlage gebrachten Fotos und Stellungnahmen, welche in Zusammenschau mit den sonstigen Verfahrensergebnissen eindeutig zu dem Ergebnis führen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine offen homosexuell lebende Person handelt.

Aus diesen Gründen sowie angesichts des persönlichen Eindrucks, den das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität als glaubhaft qualifiziert und den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Auch ist die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt wird, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Angesichts der durch Lichtbilder belegten Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er seine sexuelle Orientierung in Österreich frei und offen auslebt, kann nicht mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr eine gravierende Gefährdung seiner Person droht, zumal nicht von ihm verlangt werden kann, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen, um etwaigen Repressalien zu entgehen. Eine Gefährdung seiner Person in diesem Kontext kann somit im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Auch ist die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass Paragraph 377, Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt wird, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Angesichts der durch Lichtbilder belegten Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er seine sexuelle Orientierung in Österreich frei und offen auslebt, kann nicht mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr eine gravierende Gefährdung seiner Person droht, zumal nicht von ihm verlangt werden kann, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen, um etwaigen Repressalien zu entgehen. Eine Gefährdung seiner Person in diesem Kontext kann somit im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Der Beschwerdeführer konnte damit sein Fluchtvorbringen, wonach ihm im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine Verfolgung wegen seiner offenen und öffentlich ausgelebten Homosexualität droht, glaubhaft machen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.06.2023 (Version 5).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftss

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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