Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
W153 2295137-1/4E
W153 2295136-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Thailand, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben. römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Thailand, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (BF2), sind Staatsangehörige Thailands und begründeten am 04.01.2024 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, nachdem sie zu einem unbekannten Zeitpunkt eingereist waren. Die BF1 stellte am 21.03.2024 bei einer Bezirkshauptmannschaft (BH) für den minderjährigen BF2 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, den sie damit begründete, dass der Vater des BF2 österreichischer Staatsbürger sei. Vorgelegt wurden u.a. eine Beurkundung über die Anerkennung der Vaterschaft vom 24.07.2008 durch einen im Jahr 1943 geborenen österreichischen Staatsbürger sowie eine Mitteilung über dessen Tod am 17.02.2024.
Am 29.03.2024 wurden die BF an ihrem im Bundesgebiet gemeldeten Wohnsitz anlässlich der Überprüfung des Staatsbürgerschaftsansuchens des minderjährigen BF2 einer Personenkontrolle durch Organe der Landespilzeidirektion (LPD) XXXX unterzogen, bei der ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde. Am 29.03.2024 wurden die BF an ihrem im Bundesgebiet gemeldeten Wohnsitz anlässlich der Überprüfung des Staatsbürgerschaftsansuchens des minderjährigen BF2 einer Personenkontrolle durch Organe der Landespilzeidirektion (LPD) römisch 40 unterzogen, bei der ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde.
Laut Bericht der LPD XXXX vom 19.04.2024 sei im Zuge dieser Amtshandlung festgestellt worden, dass die BF1 an ihrer Wohnsitzadresse die Tür geöffnet und angegeben habe, dass sie und ihr Sohn sich seit Jänner 2024 in jener Mietwohnung im Bundesgebiet aufhielten und der Sohn im September eine Schule in Österreich besuchen solle. Im Zuge der Kontrolle habe sich der Anschein ergeben, dass die BF1 in der Wohnung ein Massagestudio betreibe. Sie habe angegeben, von 2015 bis Ende 2023 mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann in Ungarn gelebt und dort ein Massagestudio betrieben zu haben. Für Österreich besitze sie keine Gewerbegenehmigung. Es habe festgestellt werden können, dass in einem Zimmer der Wohnung gerade eine ältere männliche Person von der BF1 massiert worden sei. Diese habe angegeben, der Vater der Vermieterin zu sein und wöchentlich von der BF1 massiert zu werden. Der minderjährige BF2 habe aufgrund fehlender Deutschkenntnisse keine Angaben machen können. Laut Bericht der LPD römisch 40 vom 19.04.2024 sei im Zuge dieser Amtshandlung festgestellt worden, dass die BF1 an ihrer Wohnsitzadresse die Tür geöffnet und angegeben habe, dass sie und ihr Sohn sich seit Jänner 2024 in jener Mietwohnung im Bundesgebiet aufhielten und der Sohn im September eine Schule in Österreich besuchen solle. Im Zuge der Kontrolle habe sich der Anschein ergeben, dass die BF1 in der Wohnung ein Massagestudio betreibe. Sie habe angegeben, von 2015 bis Ende 2023 mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann in Ungarn gelebt und dort ein Massagestudio betrieben zu haben. Für Österreich besitze sie keine Gewerbegenehmigung. Es habe festgestellt werden können, dass in einem Zimmer der Wohnung gerade eine ältere männliche Person von der BF1 massiert worden sei. Diese habe angegeben, der Vater der Vermieterin zu sein und wöchentlich von der BF1 massiert zu werden. Der minderjährige BF2 habe aufgrund fehlender Deutschkenntnisse keine Angaben machen können.
Mit Schreiben vom 17.04.2024 ersuchte das Amt der XXXX Landesregierung das BFA um Erhebung und Mitteilung, ob die BF einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten. Beigeschlossen wurden Kopien von abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstiteln und thailändischen Reisepässen der BF. Mit Schreiben vom 17.04.2024 ersuchte das Amt der römisch 40 Landesregierung das BFA um Erhebung und Mitteilung, ob die BF einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten. Beigeschlossen wurden Kopien von abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstiteln und thailändischen Reisepässen der BF.
In Antwort auf ein Amtshilfeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.04.2024 teilte die ungarische Fremdenpolizeibehörde am 23.04.2024 telefonisch mit, dass die BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Ungarn verfügen; der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei am 11.05.2022 eingestellt worden.
Das BFA richtete in der Folge ergänzende Fragestellungen an die ungarische Behörde, zu denen diese mit Schreiben vom 25.04.2024 mitteilte, dass das von den BF am 13.10.2019 und am 11.05.2022 eingeleitete Einwanderungsverfahren von der ungarischen Behörde mangels Vorlage der erforderlichen Dokumente von Amts wegen eingestellt worden sei. Seit dem genannten Datum würden die BF nicht mehr über eine Erlaubnis verfügen, die sie zum rechtmäßigen Aufenthalt in Ungarn berechtige. Ob eine Ehe vorhanden gewesen sei, könne nicht angegeben werden. Eine Abfrage im Melderegister sei negativ verlaufen.
Nachdem die BF zu Einvernahmen vor dem BFA geladen worden waren, teilte ihr bevollmächtigter Vertreter mit E-Mail vom 24.04.2024 mit, dass sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten, da die visumfreie Zeit abgelaufen sei.
Das BFA teilte dem bevollmächtigten Vertreter daraufhin mit E-Mail vom gleichen Datum das Ergebnis der Anfrage bei der ungarischen Fremdenpolizeibehörde mit und informierte ihn zugleich über eine gegen die BF erhobene Anzeige nach § 120 Abs. 1a FPG.Das BFA teilte dem bevollmächtigten Vertreter daraufhin mit E-Mail vom gleichen Datum das Ergebnis der Anfrage bei der ungarischen Fremdenpolizeibehörde mit und informierte ihn zugleich über eine gegen die BF erhobene Anzeige nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG.
Die für den 03.05.2024 anberaumten Einvernahmen der BF wurden vom BFA in der Folge abberaumt.
Mit Schreiben vom 30.04.2024 informierte das BFA die BF im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters über das Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass im Zuge der Überprüfung des Staatsbürgerschaftsansuchens des minderjährigen BF2 durch Organe der LPD XXXX festgestellt worden sei, dass die BF illegal im Hoheitsgebiet aufhältig seien. Weiters sei die BF1 bei der durchgeführten Kontrolle bei der Ausübung gewerblicher Dienstleistungen betreten worden. Sie habe in einer privaten Wohnung einen Massageraum eingerichtet, in dem sie Kunden massiere, ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung zu besitzen. Den BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Mit Schreiben vom 30.04.2024 informierte das BFA die BF im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters über das Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass im Zuge der Überprüfung des Staatsbürgerschaftsansuchens des minderjährigen BF2 durch Organe der LPD römisch 40 festgestellt worden sei, dass die BF illegal im Hoheitsgebiet aufhältig seien. Weiters sei die BF1 bei der durchgeführten Kontrolle bei der Ausübung gewerblicher Dienstleistungen betreten worden. Sie habe in einer privaten Wohnung einen Massageraum eingerichtet, in dem sie Kunden massiere, ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung zu besitzen. Den BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
In einer schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 14.05.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF am 04.01.2024 ins Bundesgebiet eingereist seien und unentgeltlich in einer Wohnung gewohnt hätten. Da der minderjährige BF2 von einem österreichischen Staatsbürger abstamme, habe er am 21.03.2024 bei der BH XXXX einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Nach Ende der Dreimonatsfrist hätten die BF das Bundesgebiet am 05.04.2024 verlassen. Am 24.04.2024 seien von der Behörde Vordrucke über die Nachweise der Ausreise übermittelt worden, die die BF am 30.04.2024 bei der Österreichischen Botschaft in Budapest hätten abstempeln lassen. Beide hielten sich nach ihrer Rückkehr wieder an ihrer näher bezeichneten Adresse in Ungarn auf. Sie hätten einen Daueraufenthaltstitel und hätten sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Aufenthaltstitel hätten sie auch bei der durchgeführten Personenkontrolle bei sich gehabt. Beide BF hätten sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und hätten das Bundesgebiet nach Ablauf dieser Zeit wieder verlassen. Unzutreffend sei, dass die BF1 in dieser Zeit gewerblich Massagen angeboten habe. Es gebe daher keine Grundlage für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In einer schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 14.05.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF am 04.01.2024 ins Bundesgebiet eingereist seien und unentgeltlich in einer Wohnung gewohnt hätten. Da der minderjährige BF2 von einem österreichischen Staatsbürger abstamme, habe er am 21.03.2024 bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Nach Ende der Dreimonatsfrist hätten die BF das Bundesgebiet am 05.04.2024 verlassen. Am 24.04.2024 seien von der Behörde Vordrucke über die Nachweise der Ausreise übermittelt worden, die die BF am 30.04.2024 bei der Österreichischen Botschaft in Budapest hätten abstempeln lassen. Beide hielten sich nach ihrer Rückkehr wieder an ihrer näher bezeichneten Adresse in Ungarn auf. Sie hätten einen Daueraufenthaltstitel und hätten sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Aufenthaltstitel hätten sie auch bei der durchgeführten Personenkontrolle bei sich gehabt. Beide BF hätten sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und hätten das Bundesgebiet nach Ablauf dieser Zeit wieder verlassen. Unzutreffend sei, dass die BF1 in dieser Zeit gewerblich Massagen angeboten habe. Es gebe daher keine Grundlage für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Beiliegend übermittelt wurden Bestätigungen der Österreichischen Botschaft in Budapest vom 30.04.2024, demnach die BF laut eigenen Angaben am 05.04.2024 aus Österreich ausgereist seien sowie Kopien der abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel der BF und einer ungarischen ID-Karte der BF1.
Mit Schreiben vom 15.05.2024 ersuchte das BFA den bevollmächtigten Vertreter der BF, bis zum 20.05.2024 Kopien der Daueraufenthaltskarten der BF vorzulegen. Mitgeteilt wurde, dass die mit der Stellungnahme in Kopie vorgelegten Aufenthaltstitel mit 13.10.2019 abgelaufen seien und es sich bei diesen um keine Daueraufenthaltstitel, sondern um Aufenthaltstitel für Familienangehörige von ungarischen Staatsbürgern handle.
Mit Schreiben vom 21.05.2024 teilte der bevollmächtigte Vertreter der BF dem BFA mit, dass er die geforderten Unterlagen zwar urgiert, aber nicht erhalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Daueraufenthaltstitel handle, da er – nachdem er mit dem BF2 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt habe – mit einem Mitarbeiter der zuständigen Behörde bezüglich des Aufenthaltstitels der Mutter gesprochen habe. Dieser habe die ungarische Aufenthaltskarte mit verschiedenen Mustern verglichen und sei davon ausgegangen, dass es sich um einen „Daueraufenthalt EU“ handeln würde, den die BF1 in eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ umschreiben lassen solle. Das entsprechende Muster aus der Datenbank wurde im Anhang übersendet.
Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2024 wurde gegen die BF1 gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Thailand zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2024 wurde gegen die BF1 gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).
Das BFA stellte die Identität und Staatsbürgerschaft der BF1 fest und erwog, dass die BF illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Sie sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen Vertragsstaat und habe nicht die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Als thailändische Staatsbürgerin sei die BF1 lediglich dann zu einem Aufenthalt zu touristischen Zwecken von 90 innerhalb von 180 Tagen berechtigt, wenn sie über einen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates oder ein gültiges Visum verfüge und die Voraussetzungen des Art. 5 SDÜ erfülle. Da ihr Aufenthaltstitel laut Angaben der ungarischen Behörden seit 11.05.2022 nicht mehr gültig sei und sie keinen neuen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe, hätte sie zur Einreise ein Visum benötigt. Da sie ein solches nicht besessen habe, habe sie nicht nur die erlaubte Aufenthaltsdauer um drei Tage überschritten, sondern befände sich seit 11.05.2022 illegal im Schengenraum. Somit stelle sich ihr gesamter Aufenthalt in Österreich seit 04.01.2024 als illegal dar. Eine Ausreise aus dem Schengenraum sei nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegte Bestätigung bescheinige einen neuerlichen Aufenthalt in Ungarn am 30.04.2024; ein Beweis für die angegebene Ausreise am 05.04.2024 sei nicht vorgelegt worden. Auch seien die Voraussetzungen des Art. 5 SDÜ nicht erfüllt, da die BF1 nicht die finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Aufenthalts besitze und sich ihren Lebensunterhalt teilweise mit illegalen Massagetätigkeiten finanziert habe. Durch das Amt der XXXX Landesregierung sei festgestellt worden, dass der BF2 keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Schützenswerte familiäre oder private Bindungen der BF1 in Österreich seien nicht festzustellen. Die BF1 habe das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG seien daher erfüllt. Das BFA stellte die Identität und Staatsbürgerschaft der BF1 fest und erwog, dass die BF illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Sie sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen Vertragsstaat und habe nicht die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Als thailändische Staatsbürgerin sei die BF1 lediglich dann zu einem Aufenthalt zu touristischen Zwecken von 90 innerhalb von 180 Tagen berechtigt, wenn sie über einen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates oder ein gültiges Visum verfüge und die Voraussetzungen des Artikel 5, SDÜ erfülle. Da ihr Aufenthaltstitel laut Angaben der ungarischen Behörden seit 11.05.2022 nicht mehr gültig sei und sie keinen neuen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe, hätte sie zur Einreise ein Visum benötigt. Da sie ein solches nicht besessen habe, habe sie nicht nur die erlaubte Aufenthaltsdauer um drei Tage überschritten, sondern befände sich seit 11.05.2022 illegal im Schengenraum. Somit stelle sich ihr gesamter Aufenthalt in Österreich seit 04.01.2024 als illegal dar. Eine Ausreise aus dem Schengenraum sei nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegte Bestätigung bescheinige einen neuerlichen Aufenthalt in Ungarn am 30.04.2024; ein Beweis für die angegebene Ausreise am 05.04.2024 sei nicht vorgelegt worden. Auch seien die Voraussetzungen des Artikel 5, SDÜ nicht erfüllt, da die BF1 nicht die finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Aufenthalts besitze und sich ihren Lebensunterhalt teilweise mit illegalen Massagetätigkeiten finanziert habe. Durch das Amt der römisch 40 Landesregierung sei festgestellt worden, dass der BF2 keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Schützenswerte familiäre oder private Bindungen der BF1 in Österreich seien nicht festzustellen. Die BF1 habe das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seien daher erfüllt.
Eine Gefährdung im Herkunftsstaat habe sich weder aus den herangezogenen Länderberichten noch aus dem Vorbringen der BF1 ergeben, sodass ihre Abschiebung zulässig sei.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass ein erneuter Aufenthalt der BF1 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Da die BF1 keine arbeitsrechtliche Bewilligung besitze, könne sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei somit nicht in der Lage, ihren Aufenthalt selbständig zu finanzieren. Sie sei nicht sozialversichert und es bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt einer Gebietskörperschaft zur Last fallen werde. Da bei einem Verbleib der BF1 im Bundesgebiet mit einer illegalen Beschäftigung zu rechnen und zudem durch die Mittellosigkeit die Gefahr einer finanziellen Belastung der Republik Österreich und der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln gegeben sei, sei die sofortige Ausreise sowie Verhinderung einer erneuten Einreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.
Aus dem gleichen Grund sei ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Mit weiterem Bescheid vom 21.05.2024 wurde gegen den minderjährigen BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Thailand gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit weiterem Bescheid vom 21.05.2024 wurde gegen den minderjährigen BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Thailand gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend verwies das BFA im Wesentlichen ebenfalls auf dessen fehlende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet, in dem er keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen habe, sowie das nicht gegebene Risiko einer Grundrechtsverletzung im Fall einer Abschiebung nach Thailand.
Jene Bescheide wurden dem bevollmächtigten Vertreter der BF am 31.05.2024 zugestellt.
Gegen die Bescheide des BFA richten sich die durch den bevollmächtigten Vertreter der BF am 28.06.2024 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen begründend zusammengefasst ausgeführt wird, dass die BF am 04.01.2024 von Ungarn nach Österreich eingereist seien, um für den minderjährigen BF2 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen. Die BF1 habe bereits seit 2004 in Ungarn gelebt, wo sie gemeldet gewesen sei und in einem Hotel gearbeitet habe. Sie habe über einen Daueraufenthaltstitel verfügt, den sie im Verfahren auch vorgelegt habe, wobei die Aufenthaltskarte seit 13.10.2019 abgelaufen gewesen sei. Vor Verhängung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob diese über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügen. Mit E-Mail vom 21.05.2024 habe der bevollmächtigte Vertreter der BF das Muster eines ungarischen Aufenthaltstitels vorgelegt, welches ihm von einem Mitarbeiter der BH XXXX ausgehändigt worden sei und der vorgelegten Aufenthaltskarte der BF entspreche. Auch Familienangehörigen könnten nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt Daueraufenthaltstitel ausgestellt werden. Gemäß § 8 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) sei die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft. Das Ablaufen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG habe auf keinen Fall den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Folge (Art. 9 Abs. 6). Aus der Anfrage bei den ungarischen Behörden ginge hervor, dass der Antrag eingestellt, nicht jedoch abgewiesen worden sei. Die Gründe dafür seien jedoch völlig unklar. Die BF1 stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Während ihres Aufenthalts sei sie gemeldet und jederzeit für die Behörde erreichbar gewesen. Nach Ablauf der 90-Tagesfist habe sie Österreich wieder verlassen und die Ausreise dem BFA nachgewiesen. Der Nachweis der Ausreise sei dem bevollmächtigten Vertreter am 24.04.2024 per E-Mail übermittelt und an die BF weitergeleitet worden, welche sofort einen Termin bei der österreichischen Botschaft in Ungarn vereinbart hätten. Sie hätten den frühestmöglichen Termin am 30.04.2024 wahrgenommen und den Vordruck abstempeln lassen. Der Vorhalt der Behörde sei daher nicht nachvollziehbar. Wenn die Behörde weiters anführe, dass es evident sei, dass der Sohn keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft habe, sei dies schlichtweg falsch; der BF2 stamme von einem österreichischen Vater ab. Auch die Stellungnahme des Amts der XXXX Landesregierung verneine nicht grundsätzlich die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sondern weise auf den gültigen Aufenthaltstitel und gesicherten Lebensunterhalt hin. Der Vorwurf, dass die BF1 ihren Aufenthalt in Österreich durch illegale Massagetätigkeit finanziert habe, sei falsch. Bei dem in der Wohnung angetroffenen Mann handle es sich um den Vater der Wohnungseigentümerin, der die BF schon seit vielen Jahren aus einem Hotel in Ungarn kenne. Es habe sich einfach um einen Besuch gehandelt, bei der für keine Tätigkeit bezahlt worden sei. Es sei auch lebensfremd, dass die BF1 sich innerhalb weniger Wochen ohne Deutschkenntnisse in einer ihr unbekannten Gegend ein regelmäßiges Einkommen durch Massagen verschaffe. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Mann zu 100% behindert sei und sich aufgrund einer Querschnittslähmung im Rollstuhl befinde. Wenn das Gericht tatsächlich von einer entgeltlichen Massage ausgehe, werde die Einvernahme des Mannes als Zeuge beantragt. Selbst wenn das weitere Verfahren ergeben sollte, dass der Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Höhe des erlassenen Einreiseverbotes, ebensowenig ergebe sich für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine gesetzliche Grundlage, da die BF1 vor Erlassung des Bescheides aus Österreich ausgereist sei. Gegen die Bescheide des BFA richten sich die durch den bevollmächtigten Vertreter der BF am 28.06.2024 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen begründend zusammengefasst ausgeführt wird, dass die BF am 04.01.2024 von Ungarn nach Österreich eingereist seien, um für den minderjährigen BF2 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen. Die BF1 habe bereits seit 2004 in Ungarn gelebt, wo sie gemeldet gewesen sei und in einem Hotel gearbeitet habe. Sie habe über einen Daueraufenthaltstitel verfügt, den sie im Verfahren auch vorgelegt habe, wobei die Aufenthaltskarte seit 13.10.2019 abgelaufen gewesen sei. Vor Verhängung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob diese über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügen. Mit E-Mail vom 21.05.2024 habe der bevollmächtigte Vertreter der BF das Muster eines ungarischen Aufenthaltstitels vorgelegt, welches ihm von einem Mitarbeiter der BH römisch 40 ausgehändigt worden sei und der vorgelegten Aufenthaltskarte der BF entspreche. Auch Familienangehörigen könnten nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt Daueraufenthaltstitel ausgestellt werden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) sei die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft. Das Ablaufen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG habe auf keinen Fall den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Folge (Artikel 9, Absatz 6,). Aus der Anfrage bei den ungarischen Behörden ginge hervor, dass der Antrag eingestellt, nicht jedoch abgewiesen worden sei. Die Gründe dafür seien jedoch völlig unklar. Die BF1 stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Während ihres Aufenthalts sei sie gemeldet und jederzeit für die Behörde erreichbar gewesen. Nach Ablauf der 90-Tagesfist habe sie Österreich wieder verlassen und die Ausreise dem BFA nachgewiesen. Der Nachweis der Ausreise sei dem bevollmächtigten Vertreter am 24.04.2024 per E-Mail übermittelt und an die BF weitergeleitet worden, welche sofort einen Termin bei der österreichischen Botschaft in Ungarn vereinbart hätten. Sie hätten den frühestmöglichen Termin am 30.04.2024 wahrgenommen und den Vordruck abstempeln lassen. Der Vorhalt der Behörde sei daher nicht nachvollziehbar. Wenn die Behörde weiters anführe, dass es evident sei, dass der Sohn keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft habe, sei dies schlichtweg falsch; der BF2 stamme von einem österreichischen Vater ab. Auch die Stellungnahme des Amts der römisch 40 Landesregierung verneine nicht grundsätzlich die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sondern weise auf den gültigen Aufenthaltstitel und gesicherten Lebensunterhalt hin. Der Vorwurf, dass die BF1 ihren Aufenthalt in Österreich durch illegale Massagetätigkeit finanziert habe, sei falsch. Bei dem in der Wohnung angetroffenen Mann handle es sich um den Vater der Wohnungseigentümerin, der die BF schon seit vielen Jahren aus einem Hotel in Ungarn kenne. Es habe sich einfach um einen Besuch gehandelt, bei der für keine Tätigkeit bezahlt worden sei. Es sei auch lebensfremd, dass die BF1 sich innerhalb weniger Wochen ohne Deutschkenntnisse in einer ihr unbekannten Gegend ein regelmäßiges Einkommen durch Massagen verschaffe. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Mann zu 100% behindert sei und sich aufgrund einer Querschnittslähmung im Rollstuhl befinde. Wenn das Gericht tatsächlich von einer entgeltlichen Massage ausgehe, werde die Einvernahme des Mannes als Zeuge beantragt. Selbst wenn das weitere Verfahren ergeben sollte, dass der Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Höhe des erlassenen Einreiseverbotes, ebensowenig ergebe sich für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine gesetzliche Grundlage, da die BF1 vor Erlassung des Bescheides aus Österreich ausgereist sei.
Mit Schreiben vom 01.07.2024, eingelangt am 09.07.2024, legte das BFA die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor. In beiliegenden Stellungnahmen vom 01.07.2024 führte das BFA zusammengefasst aus, dass seitens der Behörde umfassend geprüft worden sei, ob die BF eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder im Schengenraum besäßen, da sie im Zuge der Kontrolle einen abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel vorgelegt hätten. Eine Überprüfung über Anfrageplattformen und eine PKZ-Anfrage habe ergeben, dass die BF weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel verfügen würden, der sie zum Aufenthalt in Österreich berechtige. Nach Einräumung von Parteiengehör habe der Rechtsanwalt keine Beweise vorlegen können, die einen legalen Aufenthalt der BF belegen würden. Das BFA habe die BF mittels Nachbesserungsauftrags erneut zur Vorlage einer gültigen Aufenthaltskarte für Ungarn aufgefordert, dem sei bis dato nicht nachgekommen worden. Somit stehe für das BFA aufgrund der Beweise sowie der Angaben der ungarischen Behörden fest, dass die BF seit 11.05.2022 keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich und im Schengenraum besäßen und somit illegal aufhältig gewesen seien. Der Aufenthalt der BF stelle eine schwerwiegende wirtschaftliche Gefährdung in Bezug auf illegale Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit dar. Es sei anzumerken, dass die österreichische Botschaft in Ungarn über den Sachverhalt informiert worden sei und die Informationen von der Botschaft an die ungarische Fremdenbehörde weitergeleitet worden seien. Über den Verfahrensstand in Ungarn sei das BFA bis dato nicht informiert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind Staatsangehörige Thailands und führen die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht aufgrund der Vorlage ihrer thailändischen Reisepässe fest. Die BF1 ist die Mutter des im Jahr 2008 geborenen BF2, dessen Vater ein im Jahr 2024 verstorbener österreichischer Staatsbürger ist.
Die BF reisten im Jänner 2024 von Ungarn kommend nach Österreich ein und begründeten hier am 04.01.2024 einen Hauptwohnsitz.
Die BF waren in Ungarn im Besitz von am 15.10.2014 ausgestellten Aufenthaltstiteln als Familienangehörige eines ungarischen Staatsbürgers (abgeleitet vom zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der BF1, dessen Identität nicht bekannt ist) mit einer Gültigkeit bis 13.10.2019. Die BF beantragten in der Folge die Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel, das Verfahren wurde jedoch durch die ungarische Fremdenpolizeibehörde aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen am 11.05.2022 eingestellt. Die BF verfügten zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet und über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Ungarn oder einen anderen Mitgliedstaat.
Am 21.03.2024 stellte die BF1 für den minderjährigen BF2 bei einer BH einen Antrag auf Verleihung der österreichsichern Staatsbürgerschaft, den sie mit seiner Abstammung von einem österreichischen Staatsbürger begründete.
Das Amt der XXXX Landesregierung teilte dem BFA mit, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 12 Abs. 3 StBG nicht vorliegen dürften, weil dafür ein gültiger Aufenthaltstitel sowie der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erforderlich seien. Das Amt der römisch 40 Landesregierung teilte dem BFA mit, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 12, Absatz 3, StBG nicht vorliegen dürften, weil dafür ein gültiger Aufenthaltstitel sowie der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erforderlich seien.
Zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt im April 2024 (laut ihren Anhaben am 05.04.2024, spätestens aber am 30.04.2024) verließen die BF das österreichische Bundesgebiet selbständig und kehrten nach Ungarn zurück.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie haben keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Die BF1 ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF2 besuchte keine Schule oder Kurse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.
Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.
Die BF leiden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Die BF verfügen nicht über die notwenigen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und sind nicht krankenversichert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Die BF haben nicht vorgebracht, dass ihnen in Thailand eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist die BF1 zu einer eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und den minderjährigen BF2 in Thailand in der Lage.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die in den Verwaltungsakten in Kopie einliegenden thailändischen Reisepässe der BF.
Die Feststellungen über die abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel der BF ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Kopien jener Dokumente sowie der Auskunft der ungarischen Fremdenpolizeibehörde.
Die Feststellung, dass die BF zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet sowie zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels (gewesen) sind, ergibt sich aus dem unbestrittenen Umstand, dass die von den BF vorgelegten ungarischen Aufenthaltstitel am 13.10.2019 abgelaufen sind in Zusammenschau mit den im Amtshilfeweg erteilten Auskünften der ungarischen Fremdenpolizeibehörde, die bestätigte, dass die BF aktuell nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts in Ungarn sind. Das BFA richtete über das Polizeikooperationszentrum eine Anfrage an die ungarische Fremdenpolizeibehörde, die zunächst am 23.04.2024 telefonisch mitteilte, dass die BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Ungarn verfügen und das Verfahren über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.05.2022 eingestellt worden sei (vgl. Verwaltungsakt der BF1, S 21). Ergänzend teilte die ungarische Fremdenpolizeibehörde am 25.04.2024 mit, dass die von den BF am 13.10.2019 und am 11.05.2022 eingeleiteten Einwanderungsverfahren mangels Vorlage der erforderlichen Dokumente von Amts wegen eingestellt worden seien. Seitens der ungarischen Fremdenpolizeibehörde wurde dabei nochmals ausdrücklich festgehalten, dass die BF seither nicht über die Erlaubnis zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Ungarn verfügen (vgl. Verwaltungsakt BF1, S 59). Dem Vorhalt in der Beschwerde, dass die Behörde unzureichend ermittelt habe, ob die BF im Besitz eines „Daueraufenthalts EU“ seien, kann demnach nicht gefolgt werden. Die Feststellung, dass die BF zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet sowie zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels (gewesen) sind, ergibt sich aus dem unbestrittenen Umstand, dass die von den BF vorgelegten ungarischen Aufenthaltstitel am 13.10.2019 abgelaufen sind in Zusammenschau mit den im Amtshilfeweg erteilten Auskünften der ungarischen Fremdenpolizeibehörde, die bestätigte, dass die BF aktuell nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts in Ungarn sind. Das BFA richtete über das Polizeikooperationszentrum eine Anfrage an die ungarische Fremdenpolizeibehörde, die zunächst am 23.04.2024 telefonisch mitteilte, dass die BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Ungarn verfügen und das Verfahren über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.05.2022 eingestellt worden sei vergleiche Verwaltungsakt der BF1, S 21). Ergänzend teilte die ungarische Fremdenpolizeibehörde am 25.04.2024 mit, dass die von den BF am 13.10.2019 und am 11.05.2022 eingeleiteten Einwanderungsverfahren mangels Vorlage der erforderlichen Dokumente von Amts wegen eingestellt worden seien. Seitens der ungarischen Fremdenpolizeibehörde wurde dabei nochmals ausdrücklich festgehalten, dass die BF seither nicht über die Erlaubnis zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Ungarn verfügen vergleiche Verwaltungsakt BF1, S 59). Dem Vorhalt in der Beschwerde, dass die Behörde unzureichend ermittelt habe, ob die BF im Besitz eines „Daueraufenthalts EU“ seien, kann demnach nicht gefolgt werden.
Es haben sich keine Gründe ergeben, um an der Richtigkeit der Auskunft der zuständigen ungarischen Behörde zu zweifeln. Die BF haben trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des BFA keine aktuellen Aufenthaltstitel und auch sonst keinen Nachweis über eine ihnen aktuell in Ungarn zukommende Aufenthaltsberechtigung vorgelegt. Soweit sie damit argumentierten, dass ihnen in Ungarn – unabhängig vom Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte – ein „Daueraufenthaltsrecht“ zukomme, so haben sie dies in keiner Weise belegt. In den vorgelegten Aufenthaltskarten ist jeweils „residence permit issued to family members of hungarien citizens“ eingetragen. Die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG (in der Folge: Daueraufenthaltsrichtlinie) für den Fall der Verleihung eines solchen Daueraufenthaltsrechts im Eintragungsfeld "Art des Aufenthaltstitels" einzufügende Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG" ist nicht vorhanden. Sollten die BF – entgegen der Auskunft der ungarischen Behörde – tatsächlich zum dauernden Aufenthalt in Ungarn berechtigt sein, so wäre es an ihnen gelegen, dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Es wäre jedenfalls zu erwarten, dass sie im Fall der Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts im Besitz von Unterlagen wären, die dies bescheinigen könnten. Im Verfahren wurde auch nicht erklärt, weshalb die BF im Fall eines tatsächlichen Daueraufenthaltsrechts nunmehr seit knapp fünf Jahren nicht mehr im Besitz einer gültigen ungarischen Aufenthaltskarte waren. Die BF halten sich überdies mittlerweile seit April 2024 wieder in Ungarn auf, sodass es ihnen – sollten sie dort zum Aufenthalt berechtigt sein – jedenfalls auch möglich gewesen wäre, im Wege ihres bevol