Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
W153 2295137-1/4E
W153 2295136-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Thailand, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben. römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Thailand, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (BF2), sind Staatsangehörige Thailands und begründeten am 04.01.2024 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, nachdem sie zu einem unbekannten Zeitpunkt eingereist waren. Die BF1 stellte am 21.03.2024 bei einer Bezirkshauptmannschaft (BH) für den minderjährigen BF2 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, den sie damit begründete, dass der Vater des BF2 österreichischer Staatsbürger sei. Vorgelegt wurden u.a. eine Beurkundung über die Anerkennung der Vaterschaft vom 24.07.2008 durch einen im Jahr 1943 geborenen österreichischen Staatsbürger sowie eine Mitteilung über dessen Tod am 17.02.2024.
Am 29.03.2024 wurden die BF an ihrem im Bundesgebiet gemeldeten Wohnsitz anlässlich der Überprüfung des Staatsbürgerschaftsansuchens des minderjährigen BF2 einer Personenkontrolle durch Organe der Landespilzeidirektion (LPD) XXXX unterzogen, bei der ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde. Am 29.03.2024 wurden die BF an ihrem im Bundesgebiet gemeldeten Wohnsitz anlässlich der Überprüfung des Staatsbürgerschaftsansuchens des minderjährigen BF2 einer Personenkontrolle durch Organe der Landespilzeidirektion (LPD) römisch 40 unterzogen, bei der ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde.
Laut Bericht der LPD XXXX vom 19.04.2024 sei im Zuge dieser Amtshandlung festgestellt worden, dass die BF1 an ihrer Wohnsitzadresse die Tür geöffnet und angegeben habe, dass sie und ihr Sohn sich seit Jänner 2024 in jener Mietwohnung im Bundesgebiet aufhielten und der Sohn im September eine Schule in Österreich besuchen solle. Im Zuge der Kontrolle habe sich der Anschein ergeben, dass die BF1 in der Wohnung ein Massagestudio betreibe. Sie habe angegeben, von 2015 bis Ende 2023 mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann in Ungarn gelebt und dort ein Massagestudio betrieben zu haben. Für Österreich besitze sie keine Gewerbegenehmigung. Es habe festgestellt werden können, dass in einem Zimmer der Wohnung gerade eine ältere männliche Person von der BF1 massiert worden sei. Diese habe angegeben, der Vater der Vermieterin zu sein und wöchentlich von der BF1 massiert zu werden. Der minderjährige BF2 habe aufgrund fehlender Deutschkenntnisse keine Angaben machen können. Laut Bericht der LPD römisch 40 vom 19.04.2024 sei im Zuge dieser Amtshandlung festgestellt worden, dass die BF1 an ihrer Wohnsitzadresse die Tür geöffnet und angegeben habe, dass sie und ihr Sohn sich seit Jänner 2024 in jener Mietwohnung im Bundesgebiet aufhielten und der Sohn im September eine Schule in Österreich besuchen solle. Im Zuge der Kontrolle habe sich der Anschein ergeben, dass die BF1 in der Wohnung ein Massagestudio betreibe. Sie habe angegeben, von 2015 bis Ende 2023 mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann in Ungarn gelebt und dort ein Massagestudio betrieben zu haben. Für Österreich besitze sie keine Gewerbegenehmigung. Es habe festgestellt werden können, dass in einem Zimmer der Wohnung gerade eine ältere männliche Person von der BF1 massiert worden sei. Diese habe angegeben, der Vater der Vermieterin zu sein und wöchentlich von der BF1 massiert zu werden. Der minderjährige BF2 habe aufgrund fehlender Deutschkenntnisse keine Angaben machen können.
Mit Schreiben vom 17.04.2024 ersuchte das Amt der XXXX Landesregierung das BFA um Erhebung und Mitteilung, ob die BF einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten. Beigeschlossen wurden Kopien von abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstiteln und thailändischen Reisepässen der BF. Mit Schreiben vom 17.04.2024 ersuchte das Amt der römisch 40 Landesregierung das BFA um Erhebung und Mitteilung, ob die BF einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten. Beigeschlossen wurden Kopien von abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstiteln und thailändischen Reisepässen der BF.
In Antwort auf ein Amtshilfeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.04.2024 teilte die ungarische Fremdenpolizeibehörde am 23.04.2024 telefonisch mit, dass die BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Ungarn verfügen; der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei am 11.05.2022 eingestellt worden.
Das BFA richtete in der Folge ergänzende Fragestellungen an die ungarische Behörde, zu denen diese mit Schreiben vom 25.04.2024 mitteilte, dass das von den BF am 13.10.2019 und am 11.05.2022 eingeleitete Einwanderungsverfahren von der ungarischen Behörde mangels Vorlage der erforderlichen Dokumente von Amts wegen eingestellt worden sei. Seit dem genannten Datum würden die BF nicht mehr über eine Erlaubnis verfügen, die sie zum rechtmäßigen Aufenthalt in Ungarn berechtige. Ob eine Ehe vorhanden gewesen sei, könne nicht angegeben werden. Eine Abfrage im Melderegister sei negativ verlaufen.
Nachdem die BF zu Einvernahmen vor dem BFA geladen worden waren, teilte ihr bevollmächtigter Vertreter mit E-Mail vom 24.04.2024 mit, dass sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten, da die visumfreie Zeit abgelaufen sei.
Das BFA teilte dem bevollmächtigten Vertreter daraufhin mit E-Mail vom gleichen Datum das Ergebnis der Anfrage bei der ungarischen Fremdenpolizeibehörde mit und informierte ihn zugleich über eine gegen die BF erhobene Anzeige nach § 120 Abs. 1a FPG.Das BFA teilte dem bevollmächtigten Vertreter daraufhin mit E-Mail vom gleichen Datum das Ergebnis der Anfrage bei der ungarischen Fremdenpolizeibehörde mit und informierte ihn zugleich über eine gegen die BF erhobene Anzeige nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG.
Die für den 03.05.2024 anberaumten Einvernahmen der BF wurden vom BFA in der Folge abberaumt.
Mit Schreiben vom 30.04.2024 informierte das BFA die BF im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters über das Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass im Zuge der Überprüfung des Staatsbürgerschaftsansuchens des minderjährigen BF2 durch Organe der LPD XXXX festgestellt worden sei, dass die BF illegal im Hoheitsgebiet aufhältig seien. Weiters sei die BF1 bei der durchgeführten Kontrolle bei der Ausübung gewerblicher Dienstleistungen betreten worden. Sie habe in einer privaten Wohnung einen Massageraum eingerichtet, in dem sie Kunden massiere, ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung zu besitzen. Den BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Mit Schreiben vom 30.04.2024 informierte das BFA die BF im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters über das Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass im Zuge der Überprüfung des Staatsbürgerschaftsansuchens des minderjährigen BF2 durch Organe der LPD römisch 40 festgestellt worden sei, dass die BF illegal im Hoheitsgebiet aufhältig seien. Weiters sei die BF1 bei der durchgeführten Kontrolle bei der Ausübung gewerblicher Dienstleistungen betreten worden. Sie habe in einer privaten Wohnung einen Massageraum eingerichtet, in dem sie Kunden massiere, ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung zu besitzen. Den BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
In einer schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 14.05.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF am 04.01.2024 ins Bundesgebiet eingereist seien und unentgeltlich in einer Wohnung gewohnt hätten. Da der minderjährige BF2 von einem österreichischen Staatsbürger abstamme, habe er am 21.03.2024 bei der BH XXXX einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Nach Ende der Dreimonatsfrist hätten die BF das Bundesgebiet am 05.04.2024 verlassen. Am 24.04.2024 seien von der Behörde Vordrucke über die Nachweise der Ausreise übermittelt worden, die die BF am 30.04.2024 bei der Österreichischen Botschaft in Budapest hätten abstempeln lassen. Beide hielten sich nach ihrer Rückkehr wieder an ihrer näher bezeichneten Adresse in Ungarn auf. Sie hätten einen Daueraufenthaltstitel und hätten sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Aufenthaltstitel hätten sie auch bei der durchgeführten Personenkontrolle bei sich gehabt. Beide BF hätten sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und hätten das Bundesgebiet nach Ablauf dieser Zeit wieder verlassen. Unzutreffend sei, dass die BF1 in dieser Zeit gewerblich Massagen angeboten habe. Es gebe daher keine Grundlage für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In einer schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 14.05.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF am 04.01.2024 ins Bundesgebiet eingereist seien und unentgeltlich in einer Wohnung gewohnt hätten. Da der minderjährige BF2 von einem österreichischen Staatsbürger abstamme, habe er am 21.03.2024 bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Nach Ende der Dreimonatsfrist hätten die BF das Bundesgebiet am 05.04.2024 verlassen. Am 24.04.2024 seien von der Behörde Vordrucke über die Nachweise der Ausreise übermittelt worden, die die BF am 30.04.2024 bei der Österreichischen Botschaft in Budapest hätten abstempeln lassen. Beide hielten sich nach ihrer Rückkehr wieder an ihrer näher bezeichneten Adresse in Ungarn auf. Sie hätten einen Daueraufenthaltstitel und hätten sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Aufenthaltstitel hätten sie auch bei der durchgeführten Personenkontrolle bei sich gehabt. Beide BF hätten sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und hätten das Bundesgebiet nach Ablauf dieser Zeit wieder verlassen. Unzutreffend sei, dass die BF1 in dieser Zeit gewerblich Massagen angeboten habe. Es gebe daher keine Grundlage für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Beiliegend übermittelt wurden Bestätigungen der Österreichischen Botschaft in Budapest vom 30.04.2024, demnach die BF laut eigenen Angaben am 05.04.2024 aus Österreich ausgereist seien sowie Kopien der abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel der BF und einer ungarischen ID-Karte der BF1.
Mit Schreiben vom 15.05.2024 ersuchte das BFA den bevollmächtigten Vertreter der BF, bis zum 20.05.2024 Kopien der Daueraufenthaltskarten der BF vorzulegen. Mitgeteilt wurde, dass die mit der Stellungnahme in Kopie vorgelegten Aufenthaltstitel mit 13.10.2019 abgelaufen seien und es sich bei diesen um keine Daueraufenthaltstitel, sondern um Aufenthaltstitel für Familienangehörige von ungarischen Staatsbürgern handle.
Mit Schreiben vom 21.05.2024 teilte der bevollmächtigte Vertreter der BF dem BFA mit, dass er die geforderten Unterlagen zwar urgiert, aber nicht erhalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Daueraufenthaltstitel handle, da er – nachdem er mit dem BF2 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt habe – mit einem Mitarbeiter der zuständigen Behörde bezüglich des Aufenthaltstitels der Mutter gesprochen habe. Dieser habe die ungarische Aufenthaltskarte mit verschiedenen Mustern verglichen und sei davon ausgegangen, dass es sich um einen „Daueraufenthalt EU“ handeln würde, den die BF1 in eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ umschreiben lassen solle. Das entsprechende Muster aus der Datenbank wurde im Anhang übersendet.
Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2024 wurde gegen die BF1 gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Thailand zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2024 wurde gegen die BF1 gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).
Das BFA stellte die Identität und Staatsbürgerschaft der BF1 fest und erwog, dass die BF illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Sie sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen Vertragsstaat und habe nicht die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Als thailändische Staatsbürgerin sei die BF1 lediglich dann zu einem Aufenthalt zu touristischen Zwecken von 90 innerhalb von 180 Tagen berechtigt, wenn sie über einen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates oder ein gültiges Visum verfüge und die Voraussetzungen des Art. 5 SDÜ erfülle. Da ihr Aufenthaltstitel laut Angaben der ungarischen Behörden seit 11.05.2022 nicht mehr gültig sei und sie keinen neuen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe, hätte sie zur Einreise ein Visum benötigt. Da sie ein solches nicht besessen habe, habe sie nicht nur die erlaubte Aufenthaltsdauer um drei Tage überschritten, sondern befände sich seit 11.05.2022 illegal im Schengenraum. Somit stelle sich ihr gesamter Aufenthalt in Österreich seit 04.01.2024 als illegal dar. Eine Ausreise aus dem Schengenraum sei nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegte Bestätigung bescheinige einen neuerlichen Aufenthalt in Ungarn am 30.04.2024; ein Beweis für die angegebene Ausreise am 05.04.2024 sei nicht vorgelegt worden. Auch seien die Voraussetzungen des Art. 5 SDÜ nicht erfüllt, da die BF1 nicht die finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Aufenthalts besitze und sich ihren Lebensunterhalt teilweise mit illegalen Massagetätigkeiten finanziert habe. Durch das Amt der XXXX Landesregierung sei festgestellt worden, dass der BF2 keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Schützenswerte familiäre oder private Bindungen der BF1 in Österreich seien nicht festzustellen. Die BF1 habe das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG seien daher erfüllt. Das BFA stellte die Identität und Staatsbürgerschaft der BF1 fest und erwog, dass die BF illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Sie sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen Vertragsstaat und habe nicht die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Als thailändische Staatsbürgerin sei die BF1 lediglich dann zu einem Aufenthalt zu touristischen Zwecken von 90 innerhalb von 180 Tagen berechtigt, wenn sie über einen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates oder ein gültiges Visum verfüge und die Voraussetzungen des Artikel 5, SDÜ erfülle. Da ihr Aufenthaltstitel laut Angaben der ungarischen Behörden seit 11.05.2022 nicht mehr gültig sei und sie keinen neuen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe, hätte sie zur Einreise ein Visum benötigt. Da sie ein solches nicht besessen habe, habe sie nicht nur die erlaubte Aufenthaltsdauer um drei Tage überschritten, sondern befände sich seit 11.05.2022 illegal im Schengenraum. Somit stelle sich ihr gesamter Aufenthalt in Österreich seit 04.01.2024 als illegal dar. Eine Ausreise aus dem Schengenraum sei nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegte Bestätigung bescheinige einen neuerlichen Aufenthalt in Ungarn am 30.04.2024; ein Beweis für die angegebene Ausreise am 05.04.2024 sei nicht vorgelegt worden. Auch seien die Voraussetzungen des Artikel 5, SDÜ nicht erfüllt, da die BF1 nicht die finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Aufenthalts besitze und sich ihren Lebensunterhalt teilweise mit illegalen Massagetätigkeiten finanziert habe. Durch das Amt der römisch 40 Landesregierung sei festgestellt worden, dass der BF2 keinen Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Schützenswerte familiäre oder private Bindungen der BF1 in Österreich seien nicht festzustellen. Die BF1 habe das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seien daher erfüllt.
Eine Gefährdung im Herkunftsstaat habe sich weder aus den herangezogenen Länderberichten noch aus dem Vorbringen der BF1 ergeben, sodass ihre Abschiebung zulässig sei.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass ein erneuter Aufenthalt der BF1 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Da die BF1 keine arbeitsrechtliche Bewilligung besitze, könne sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei somit nicht in der Lage, ihren Aufenthalt selbständig zu finanzieren. Sie sei nicht sozialversichert und es bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt einer Gebietskörperschaft zur Last fallen werde. Da bei einem Verbleib der BF1 im Bundesgebiet mit einer illegalen Beschäftigung zu rechnen und zudem durch die Mittellosigkeit die Gefahr einer finanziellen Belastung der Republik Österreich und der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln gegeben sei, sei die sofortige Ausreise sowie Verhinderung einer erneuten Einreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.
Aus dem gleichen Grund sei ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Mit weiterem Bescheid vom 21.05.2024 wurde gegen den minderjährigen BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Thailand gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit weiterem Bescheid vom 21.05.2024 wurde gegen den minderjährigen BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Thailand gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend verwies das BFA im Wesentlichen ebenfalls auf dessen fehlende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet, in