Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I423 2286088-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Einlangend mit 18.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG unter Anhang eines Konvoluts an Urkunden.1. Einlangend mit 18.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG unter Anhang eines Konvoluts an Urkunden.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.04.2024 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter mangels asylrelevanter Verfolgung die Möglichkeit habe, sich bei der syrischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments zu bemühen. Unterlagen, die bestätigen würden, dass ihm die syrische Botschaft endgültig (nicht nur temporär) kein heimatstaatliches Reisedokument ausstelle, habe er nicht vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt.
3. Am 08.05.2024 langte per E-Mail ein Schreiben vom Beschwerdeführer ein, in dem er mitteilte, dass er sich in Österreich als Außenseiter fühle und für ihn die Möglichkeit, einen Fremdenpass zu erhalten, große Bedeutung habe, da dieser ihm helfen würde, sich besser in die Gesellschaft zu integrieren und sein Leben hier aufzubauen. Er habe keine Verbindungen zur syrischen Botschaft bzw. keinen Kontakt zu den syrischen Behörden und könne daher die üblichen Anforderungen für einen nationalen Pass nicht erfüllen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen, was die belangte Behörde damit begründete, dass es an einem Nachweis mangle, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. 4. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen, was die belangte Behörde damit begründete, dass es an einem Nachweis mangle, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
5. Dagegen richtet sich die per E-Mail am 24.06.2024 eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer sehr wohl dargelegt habe, weshalb er nicht in der Lage sei, sich zur Reisepasserlangung an den syrischen Staat zu wenden. Mit dem Geld für die Reisepassausstellung werde das syrische Regime finanziert, was nicht mit der politischen Überzeugung und dem Gewissen des Beschwerdeführers vereinbar sei. Außerdem fürchte er sich vor Überwachung und eine Beeinträchtigung seiner psychischen und/oder seelischen Integrität, ebenso negative Auswirkungen hinsichtlich seiner Familienangehörigen in Syrien. Weiters seien die Passgebühren unverhältnismäßig hoch und seien regelmäßig Bestechungsgelder erforderlich. Wesentlich sei zudem, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig Grundversorgungs- und Mindestsicherungsleistungen beziehe. Weiters wurde ein Rechtsgutachten zur deutschen Rechtslage vorgelegt.
6. Mit Schriftsatz vom 01.07.2024, eingelangt am 02.07.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Syriens, wurde mit Bescheid des BFA vom 13.12.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde letztlich nach Beschwerdeerhebung gegen diesen Spruchpunkt mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit 15.07.2024 erging eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. „Autonomous Administration of North and East Syria – AANES“ steht und es dem syrischen Regime dort generell an Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten mangelt. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, vier Geschwister, Ehefrau) und die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers leben in unmittelbarer Nähe seiner Herkunftsregion, ebenfalls im Einflussgebiet der Kurden. Weitere sieben Geschwister des Beschwerdeführers sind in der Türkei wohnhaft. Festgestellt wurde außerdem, dass der Beschwerdeführer niemals politisch aktiv war, niemals an Demonstrationen teilgenommen hat und niemals in das Visier des syrischen Regimes oder der Kurden geraten ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Melde- bzw. Zivilregisterauszug, einen Melderegisterauszug einer Familie sowie eine Heiratsurkunde. Er ist gesund und geht seit 01.05.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Von 26.03.2024 bis 29.04.2024 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig für eine Reinigungsfirma tätig.
Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes:
- Besitz eines syrischen Reisepasses (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde.
- 2x Passfoto.
Für die Beantragung ist die persönliche Erscheinung in der Konsularabteilung erforderlich, dies ohne Termin.
Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]:
Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten:
- aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle
- Kleidung, keine Brille)
- Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle Personenstandsurkunde
- Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland
- Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelte und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
- Gebühren: Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)
- Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage)
Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken.
Auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, ist es möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat bislang keinerlei Bemühungen unternommen, sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. Es wurden im Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Zudem wurde von Amts wegen ein Grundversorgungs- sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
Überdies wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zur GZ XXXX bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Auf diesem beruhen sämtliche Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Begründung der gerichtlichen Entscheidung bzw. auch zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Überdies wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zur GZ römisch 40 bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Auf diesem beruhen sämtliche Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Begründung der gerichtlichen Entscheidung bzw. auch zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses erforderlichen Urkunden bzw. Dokumenten sowie zum Online-Portal und der Möglichkeit der Reisepassausstellung auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, basieren auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022, die auch in der Beschwerdeschrift zitiert wurde (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 95). Die weiters zitierte Anfragebeantwortung „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313]“ vom 01.02.2024 (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 96 f) steht damit in Einklang.
Den syrischen Melde- bzw. Zivilregisterauszug, den Melderegisterauszug der Familie sowie die Heiratsurkunde brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung am 18.04.2024 in Vorlage (AS 11 ff). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, fußt auf seinen eigenen Angaben im Asylverfahren, wie beweiswürdigend auch im Erkenntnis ausgeführt wurde. Für Nierenbeschwerden (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 101) haben sich bis dato keinerlei substantiierten Hinweise ergeben, insbesondere wurden diesbezüglich auch keine Urkunden in Vorlage gebracht. Schließlich ergibt sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, dass dieser seit 01.05.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, was ebenfalls für einen guten Gesundheitszustand seinerseits spricht. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich auch seine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bei einer Reinigungsfirma samt Tätigkeitsdauer.
Dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei Bemühungen unternommen hat, sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen, lassen sowohl die Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.05.2024, als auch jene im Beschwerdeschriftsatz vom 24.06.2024 erkennen.
Dabei wurden weder im Antrags- noch im Beschwerdevorbringen schlüssige bzw. substantiierte Gründe dargelegt, weswegen dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre:
So vermag sein Vorbringen, dass er keine Verbindungen zur syrischen Botschaft bzw. keinen Kontakt zu syrischen Behörden habe (schriftliche Stellungnahme vom 08.05.2024, AS 53), nicht aufzuzeigen, weshalb ihm die Kontaktaufnahme zu ebendiesen nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte. Entgegen der Beschwerdeschrift stellt dieses Vorbringen jedenfalls kein „umfassendes Parteivorbringen“ dar (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 91).
In Hinblick auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom syrischen Staat überwacht werden könnte (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 96 ff und AS 104), gilt festzuhalten, dass sich im Asylverfahren des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Gegnerschaft seinerseits zum syrischen Regime ergeben haben (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 97), weshalb folglich auch eine Überwachung aus diesem Grunde und damit einhergehende Sicherheitsrisiken (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 98) nicht maßgeblich wahrscheinlich sind. Zu den weiters angeführten möglichen Beschimpfungen bzw. Misshandlungen beim Botschaftsbesuch (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 98) ist beachtenswert, dass in der Anfragebeantwortung in diesem Zusammenhang ausschließlich auf Bedenken von Syrern abgestellt wird, nicht hingegen, dass derartiges auch tatsächlich erfolgt sei. Die Ausführungen zur Folter (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 98) betreffen entsprechend der Anfragebeantwortung Inlandsantragsstellungen in Syrien. Weshalb seine physische und/oder seelische Integrität beeinträchtigt werden sollte (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 96) wurde im Ergebnis nicht substantiiert dargelegt.
Sofern schließlich in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die in Syrien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers – die Frau, die Eltern und Geschwister – durch eine Kontaktaufnahme mit dem syrischen Staat einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien, wobei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2019, E 67/2019 und ua VfGH 13.12.2023, E 1077/2023 verwiesen wird, ist zu betonen, dass – wie seitens der belangten Behörde zutreffend festgehalten – bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2024, GZ XXXX , zum Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt wurde, er in seinem Herkunftsstaat Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist und ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten, noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (vgl. etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147), weshalb letztlich auch seine Familie aus diesem Grund nicht ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten wird. Entscheidungswesentlich ist dabei zudem, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Familienangehörigen in einem von der SDF beherrschten und kontrollierten Gebiet leb(t)en, das nach wie vor (https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Zugriff am 01.08.2024) und allseits unbestritten außerhalb des Zugriffs der syrischen Regierung steht. Es ist sohin in keiner Weise eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die in Syrien aufhältigen Familienangehörigen vom syrischen Regime aufgesucht und einer bedrohlichen und psychisch belastenden Situation ausgesetzt würden (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 98 ff und AS 104). Vor diesem Hintergrund scheiden auch „eine solche mit Ungewissheit verbundene latente Gefahr, die ein massives Gesundheitsrisiko birgt“ bzw. negative Auswirkungen für die in Syrien lebenden Familienangehörigen aus (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 100). In Bezug auf die sieben in der Türkei aufhältigen Geschwister wurde nicht vorgebracht, dass diese in absehbarer Zeit nach Syrien zurückkehren würden oder hierzu gezwungen wären.Sofern schließlich in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die in Syrien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers – die Frau, die Eltern und Geschwister – durch eine Kontaktaufnahme mit dem syrischen Staat einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien, wobei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2019, E 67/2019 und ua VfGH 13.12.2023, E 1077/2023 verwiesen wird, ist zu betonen, dass – wie seitens der belangten Behörde zutreffend festgehalten – bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2024, GZ römisch 40 , zum Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt wurde, er in seinem Herkunftsstaat Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist und ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten, noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde vergleiche etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147), weshalb letztlich auch seine Familie aus diesem Grund nicht ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten wird. Entscheidungswesentlich ist dabei zudem, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Familienangehörigen in einem von der SDF beherrschten und kontrollierten Gebiet leb(t)en, das nach wie vor (https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Zugriff am 01.08.2024) und allseits unbestritten außerhalb des Zugriffs der syrischen Regierung steht. Es ist sohin in keiner Weise eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die in Syrien aufhältigen Familienangehörigen vom syrischen Regime aufgesucht und einer bedrohlichen und psychisch belastenden Situation ausgesetzt würden (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 98 ff und AS 104). Vor diesem Hintergrund scheiden auch „eine solche mit Ungewissheit verbundene latente Gefahr, die ein massives Gesundheitsrisiko birgt“ bzw. negative Auswirkungen für die in Syrien lebenden Familienangehörigen aus (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 100). In Bezug auf die sieben in der Türkei aufhältigen Geschwister wurde nicht vorgebracht, dass diese in absehbarer Zeit nach Syrien zurückkehren würden oder hierzu gezwungen wären.
Soweit überdies das Argument vorgebracht wird, dass die Zahlung von Passgebühren durch den Beschwerdeführer gegen das Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verstoßen würde (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 93 f), stellt dies eine grundlegende Verkennung der Unionsrechtlage dar.
Zum Ersten handelt es bei der Begleichung von gesetzlich angeordneten Gebühren, Steuern und Abgaben an den syrischen Staat durch Auslandssyrer nicht um „Gelder“ iSd Art. 1 lit. j) der VO (EU) Nr. 36/2012, sondern eben um Gebühren, Steuern und Abgaben, widrigenfalls jeder Auslandssyrer, der Derartiges z.B. für Grundbesitz in Syrien aus der Union an den syrischen Staat entrichtet, gegen diese VO verstoßen würde, was aber nicht zu erkennen ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch völkerrechtlich äußerst bedenklich, würde im Wege des Unionsrechts Drittstaatsangehörigen faktisch verboten sein, gesetzlich angeordnete Steuern, Gebühren und Abgaben in ihrem Herkunftsstaat zu entrichten, zumal ja gerade dieses erzwungene Verhalten u.U. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des die Gebühren- oder Steuerzahlung Verweigernden initiieren könnte. Zum Ersten handelt es bei der Begleichung von gesetzlich angeordneten Gebühren, Steuern und Abgaben an den syrischen Staat durch Auslandssyrer nicht um „Gelder“ iSd Artikel eins, Litera j,) der VO (EU) Nr. 36/2012, sondern eben um Gebühren, Steuern und Abgaben, widrigenfalls jeder Auslandssyrer, der Derartiges z.B. für Grundbesitz in Syrien aus der Union an den syrischen Staat entrichtet, gegen diese VO verstoßen würde, was aber nicht zu erkennen ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch völkerrechtlich äußerst bedenklich, würde im Wege des Unionsrechts Drittstaatsangehörigen faktisch verboten sein, gesetzlich angeordnete Steuern, Gebühren und Abgaben in ihrem Herkunftsstaat zu entrichten, zumal ja gerade dieses erzwungene Verhalten u.U. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des die Gebühren- oder Steuerzahlung Verweigernden initiieren könnte.
Zum Zweiten ist der Verweis auf das Verbot des Art. 14 Abs. 2 iVm Art 15 Abs. 1 verfehlt, da diese Bestimmung die Zuwendung von Geldern iSd Art. 1 lit. j) leg. cit. nur an die in Anhang II und IIa zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen verbietet. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Art. 1 lit. o) der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 1 leg. cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Art. 1 lit. o) der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten, weshalb auch eine Verwaltungsübertretung in Österreich, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 93 f), nicht vorliegen kann.Zum Zweiten ist der Verweis auf das Verbot des Artikel 14, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, verfehlt, da diese Bestimmung die Zuwendung von Geldern iSd Artikel eins, Litera j,) leg. cit. nur an die in Anhang römisch II und römisch II a zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen verbietet. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Artikel eins, Litera o,) der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Artikel 14, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz eins, leg. cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Artikel eins, Litera o,) der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten, weshalb auch eine Verwaltungsübertretung in Österreich, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 93 f), nicht vorliegen kann.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das syrische Regime durch die Zahlung von Passgebühren nicht finanziell unterstützen wolle (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 94 ff), ist zu entgegnen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgeht. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch ist etwa in Bezug auf eine – vergleichbare – Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C?472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass – im dortigen Fall die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden kann. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat (vgl. in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten, ließe sich doch ansonsten die in § 88 Abs. 2a FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen. Dies kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das syrische Regime durch die Zahlung von Passgebühren nicht finanziell unterstützen wolle (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 94 ff), ist zu entgegnen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgeht. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch ist etwa in Bezug auf eine – vergleichbare – Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C?472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass – im dortigen Fall die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden kann. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat vergleiche in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten, ließe sich doch ansonsten die in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen. Dies kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters vorbringt, er wolle keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Österreich beantragen, weil dieser sehr bzw. unverhältnismäßig teuer sei und die Ausstellung EUR 265,00 betrage bzw. ein Eilantrag EUR 705,00 koste (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 100 ff), so ist selbst unter Zugrundelegung der Inanspruchnahme des Expressverfahrens mit einer Bearbeitungsgebühr von EUR 705,00 (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) zwar von keineswegs unerheblichen Kosten auszugehen, jedoch sind auch diese nicht als exorbitant und völlig unverhältnismäßig anzusehen, selbst wenn sie zu den höchsten weltweit zählen mögen.
Abschließend bleibt in Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich in einer finanziellen Notlage befinde und hilfsbedürftig sei und gegenwärtig Grundversorgungs- und Mindestsicherungsleistungen beziehe (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 101 ff) auszuführen, dass die Beschaffung eines internationalen Reisedokumentes stets mit Kosten verbunden ist. Der Beschwerdeführer wird jedoch zentrale Gründe für die Erlangung eines Reisedokumentes haben, zudem ist auch die Ausstellung eines Fremdenpasses mit Kosten verbunden, so wie allgemein die Ausstellung behördlicher Dokumente und Nachweise. Schließlich ist es dem seit 13.12.2023 subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei er seine Arbeitsfähigkeit diesbezüglich bereits in der Vergangenheit bei einer Reinigungsfirma und gegenwärtig durch seine geringfügige Tätigkeit unter Beweis stellt(e).
In Hinblick auf das in Vorlage gebrachte Rechtsgutachten (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 92) bleibt auf die Ausführungen unter Punkt II. 3.2. zu verweisen.In Hinblick auf das in Vorlage gebrachte Rechtsgutachten (Beschwerde vom 24.06.2024, AS 92) bleibt auf die Ausführungen unter Punkt römisch II. 3.2. zu verweisen.
Im Ergebnis wurden somit im Verfahren keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, weswegen dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde der Beschwerde
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen
Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 Abs. 2a FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:
„(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.
Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K8). Der Verfassungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang, dass das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Tatbestandselement, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet (vgl. dazu zuletzt etwa VfGH 26.06.2024, E 2311/2024-5).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K8). Der Verfassungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang, dass das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Tatbestandselement, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet vergleiche dazu zuletzt etwa VfGH 26.06.2024, E 2311/2024-5).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K9). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K9).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 88, FPG 2005, Anmerkung 2).
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war gegenständlich aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2. umfassend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beantragung bzw. Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, der syrischen Botschaft in Wien, im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG. Es bestehen damit keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch II. 2. umfassend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beantragung bzw. Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, der syrischen Botschaft in Wien, im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Es bestehen damit keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Beschwerdeführers nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.
Zu dem in Vorlage gebrachten Rechtsgutachten bleibt festzuhalten, dass Ausführungen in vorgelegten Urkunden, wie etwa einem Rechtsgutachten, eine über ein Parteivorbringen zur Rechtsfrage hinausgehende Bedeutung nicht zu kommt (vgl. VwGH 21.11.2022, Ro 2022/12/0013 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2019, Ro 2019/02/0009). Es ist aus keiner Vorschrift des Verfahrensrechts abzuleiten, dass ein Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Rechtsvorschriften im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf Rechtsgutachten Bezug nehmen müsste. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsvorschriften im Ergebnis richtig anwendet und die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung "klar und übersichtlich" (vgl. §§ 17 und 29 VwGVG iVm § 60 AVG) zusammenfasst (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/08/0023), wie gegenständlich erfolgt.Zu dem in Vorlage gebrachten Rechtsgutachten bleibt festzuhalten, dass Ausführungen in vorgelegten Urkunden, wie etwa einem Rechtsgutachten, eine über ein Parteivorbringen zur Rechtsfrage hinausgehende Bedeutung nicht zu kommt vergleiche VwGH 21.11.2022, Ro 2022/12/0013 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2019, Ro 2019/02/0009). Es ist aus keiner Vorschrift des Verfahrensrechts abzuleiten, dass ein Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Rechtsvorschriften im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf Rechtsgutachten Bezug nehmen müsste. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsvorschriften im Ergebnis richtig anwendet und die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung "klar und übersichtlich" vergleiche Paragraphen 17 und 29 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG) zusammenfasst (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/08/0023), wie gegenständlich erfolgt.
Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG richtet, als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG richtet, als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu dem Begehren, „dem Verfahrenshilfeantrag im beantragten Umfang stattzugeben“, gilt festzuhalten, dass ein Verfahrenshilfeantrag weder im Administrativverfahren, noch im Rahmen der Beschwerdeerhebung gestellt wurde, ein Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt wurde und sich auch ansonsten in keiner Weise ergibt, was vom „beantragten Umfang“ umfasst sein soll. Zumal es damit schon an einer – wie auch immer gearteten – Antragstellung im Sinne des § 8a