TE Bvwg Beschluss 2024/8/1 W232 2280126-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

FPG §21
FPG §9
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  9. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch


W232 2280126-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über den Fristsetzungsantrag von XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, vom 31.07.2024, Zl. W232 2280126-2/7, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über den Fristsetzungsantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Syrien, vom 31.07.2024, Zl. W232 2280126-2/7, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 02.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.01.2024, erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022, noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 26.07.2024, Zl. W232 2280126-2/6E, entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt wurde, dass das beantragte Visum zu erteilen ist, wurde am 26.07.2024 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten an die belangte Behörde expediert und dem Vertreter der antragstellenden Partei (Österreichisches Rotes Kreuz) mittels RSb am 31.07.2024 zugestellt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 26.07.2024, Zl. W232 2280126-2/6E, entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt wurde, dass das beantragte Visum zu erteilen ist, wurde am 26.07.2024 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten an die belangte Behörde expediert und dem Vertreter der antragstellenden Partei (Österreichisches Rotes Kreuz) mittels RSb am 31.07.2024 zugestellt.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Erkenntnis vom 26.07.2024, Zl. W232 2280126-2/6E, gefällt und am 31.07.2024 einer Partei des Verfahrens (dem Vertreter der antragstellenden Partei) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, am 31.07.2024, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 26.07.2024; Postzustellung am 31.07.2024) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Erkenntnis vom 26.07.2024, Zl. W232 2280126-2/6E, gefällt und am 31.07.2024 einer Partei des Verfahrens (dem Vertreter der antragstellenden Partei) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, am 31.07.2024, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 26.07.2024; Postzustellung am 31.07.2024) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristsetzungsantrag Fristversäumung unzulässiger Antrag Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W232.2280126.2.00

Im RIS seit

26.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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