Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
FPG §21Spruch
W232 2280126-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über den Fristsetzungsantrag von XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, vom 31.07.2024, Zl. W232 2280126-2/7, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über den Fristsetzungsantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Syrien, vom 31.07.2024, Zl. W232 2280126-2/7, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 02.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.01.2024, erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022, noch keine Entscheidung getroffen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 26.07.2024, Zl. W232 2280126-2/6E, entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt wurde, dass das beantragte Visum zu erteilen ist, wurde am 26.07.2024 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten an die belangte Behörde expediert und dem Vertreter der antragstellenden Partei (Österreichisches Rotes Kreuz) mittels RSb am 31.07.2024 zugestellt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 26.07.2024, Zl. W232 2280126-2/6E, entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt wurde, dass das beantragte Visum zu erteilen ist, wurde am 26.07.2024 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten an die belangte Behörde expediert und dem Vertreter der antragstellenden Partei (Österreichisches Rotes Kreuz) mittels RSb am 31.07.2024 zugestellt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Erkenntnis vom 26.07.2024, Zl. W232 2280126-2/6E, gefällt und am 31.07.2024 einer Partei des Verfahrens (dem Vertreter der antragstellenden Partei) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, am 31.07.2024, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 26.07.2024; Postzustellung am 31.07.2024) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Erkenntnis vom 26.07.2024, Zl. W232 2280126-2/6E, gefällt und am 31.07.2024 einer Partei des Verfahrens (dem Vertreter der antragstellenden Partei) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, am 31.07.2024, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 26.07.2024; Postzustellung am 31.07.2024) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag Fristversäumung unzulässiger Antrag Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W232.2280126.2.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024