Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 2286073-1/7E
W177 2286078-1/7E
W177 2286080-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien vom 27.12.2023, Zl. XXXX , XXXX , geb. XXXX StA. AFGHANISTAN; Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien vom 27.12.2023, Zl. XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN; Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien vom 27.12.2023, Zl. XXXX , erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien vom 27.12.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 StA. AFGHANISTAN; Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien vom 27.12.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN; Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien vom 27.12.2023, Zl. römisch 40 , erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde nicht gestellt.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde nicht gestellt.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W177.2286080.1.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024