TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/1 W272 2293332-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W272 2293329-1/6E

W272 2293332-1/5E

W272 2293334-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX 2. XXXX , geboren am XXXX und 3. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024, Zahlen 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024, Zahlen 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024, zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch II. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.

IV. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch IV. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im November 2015 reiste der minderjährige XXXX , der Sohn von XXXX , ein afghanischer Staatsbürger illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der BF gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Iran geboren sei und seit sein Vater vermisste sei, der Onkel für sie gesorgt habe. Dieser habe ihn oft geschlagen und seine Mutter habe gemeint, er solle den Iran verlassen. Sein Vater sei seit 6 Jahren vermisst, seine Mutter XXXX , seine Schwestern XXXX würden alle im Iran leben. Sein Bruder XXXX sei seit 3 Jahren in Österreich sowie seine Schwester XXXX ebenfalls. Auch sei eine Tante in Österreich aufhältig. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen, in Afghanistan habe er niemanden. 1. Im November 2015 reiste der minderjährige römisch 40 , der Sohn von römisch 40 , ein afghanischer Staatsbürger illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der BF gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Iran geboren sei und seit sein Vater vermisste sei, der Onkel für sie gesorgt habe. Dieser habe ihn oft geschlagen und seine Mutter habe gemeint, er solle den Iran verlassen. Sein Vater sei seit 6 Jahren vermisst, seine Mutter römisch 40 , seine Schwestern römisch 40 würden alle im Iran leben. Sein Bruder römisch 40 sei seit 3 Jahren in Österreich sowie seine Schwester römisch 40 ebenfalls. Auch sei eine Tante in Österreich aufhältig. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen, in Afghanistan habe er niemanden.

Bei der schriftlichen Einvernahme am 01.03.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder Bundesamt) gab er im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan geboren sei und dort drei Jahre die Schule besucht habe, nebenbei habe er auch Auto gewaschen. Sein Vater sei seit 7 Jahren verschollen, daher habe er seiner Mutter helfen müssen. Alle seine Verwandten leben im Iran. Sein Vater habe in Afghanistan Grundstückstreitigkeiten gehabt, wann er in den Iran gezogen sei, wisse er nicht. Den Iran habe er wegen dem Geld verlassen und wegen der Lage der Mutter. Er wolle seine Mutter hierherholen. Er habe keinen Onkel, seine Mutter sei alleine.

Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. XXXX wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2018 erteilt. Festgestellt wurde, dass der BF wahrscheinlich im Iran geboren wurde und seine Familie (Mutter und Geschwister) im Iran lebt. Es konnte keine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat festgestellt werden, jedoch bei alleiniger Rückkehr eine Gefahr der gänzlichen Entziehung der Lebensgrundlage, zumal er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge. Der Bescheid wurde mit 11.05.2017 zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. römisch 40 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2018 erteilt. Festgestellt wurde, dass der BF wahrscheinlich im Iran geboren wurde und seine Familie (Mutter und Geschwister) im Iran lebt. Es konnte keine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat festgestellt werden, jedoch bei alleiniger Rückkehr eine Gefahr der gänzlichen Entziehung der Lebensgrundlage, zumal er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge. Der Bescheid wurde mit 11.05.2017 zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 14.05.2018, bis zum 11.05.2020 verlängert. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 14.05.2018, bis zum 11.05.2020 verlängert.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 11.05.2020, für 2 Jahre verlängert.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 11.05.2020, für 2 Jahre verlängert.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 08.06.2022, für 2 Jahre verlängert.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 08.06.2022, für 2 Jahre verlängert.

Am 03.03.2022 beantragte XXXX , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, beim BFA die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG.Am 03.03.2022 beantragte römisch 40 , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, beim BFA die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

2. Die Beschwerdeführerinnen (in Folge BF), XXXX (BF 1), XXXX (BF 2) und XXXX (BF 3) afghanische Staatsangehörige, reiste spätestens am 29.04.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Botschaftsantrag). Am 09.05.2023 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gab die BF 1 an, dass sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil ihr Sohn XXXX geboren am XXXX , IFA XXXX , in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich den selben Schutz wie ihr Sohn beantrage. Sie sei mit der Entscheidung des BFA auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme. In ihre Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin, gebe sie an, dass ihre Tochter XXXX , geboren am XXXX , keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle hiermit auch für ihre Kinder einen Antrag auf subsidiären Schutz. Sie haben keine eigenen Fluchtgründe. Auch die BF 2 wurde am 09.05.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil ihr Bruder XXXX , geboren am XXXX , IFA XXXX , in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich den selben Schutz wie ihr Sohn beantrage. Sie sei mit der Entscheidung des BFA auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe.2. Die Beschwerdeführerinnen (in Folge BF), römisch 40 (BF 1), römisch 40 (BF 2) und römisch 40 (BF 3) afghanische Staatsangehörige, reiste spätestens am 29.04.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Botschaftsantrag). Am 09.05.2023 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gab die BF 1 an, dass sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil ihr Sohn römisch 40 geboren am römisch 40 , IFA römisch 40 , in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich den selben Schutz wie ihr Sohn beantrage. Sie sei mit der Entscheidung des BFA auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme. In ihre Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin, gebe sie an, dass ihre Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle hiermit auch für ihre Kinder einen Antrag auf subsidiären Schutz. Sie haben keine eigenen Fluchtgründe. Auch die BF 2 wurde am 09.05.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil ihr Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 , IFA römisch 40 , in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich den selben Schutz wie ihr Sohn beantrage. Sie sei mit der Entscheidung des BFA auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe.

Mitvorgelegt wurden afghanische Reisepässe, ausgestellt am 28.11.2020 in Kabul, XXXX , gültig bis zum 28.11.2025 für die BF 3, XXXX , für die BF 1 und XXXX ausgestellt am 24.11.2020, gültig bis 24.11.2025 für die BF 2. Die BF 2 hat als Beruf Student angegeben.Mitvorgelegt wurden afghanische Reisepässe, ausgestellt am 28.11.2020 in Kabul, römisch 40 , gültig bis zum 28.11.2025 für die BF 3, römisch 40 , für die BF 1 und römisch 40 ausgestellt am 24.11.2020, gültig bis 24.11.2025 für die BF 2. Die BF 2 hat als Beruf Student angegeben.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder belangte Behörde) führte am 18.07.2023 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Die BF 1 gab an gesund zu sein und keine Einvernahme bei der Erstbefragung gehabt zu haben, weiters sei sie Analphabetin und könne nicht lesen und schreiben. Sie habe bei Einreise nur angegeben, dass sie im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen sei und ihre Söhne hier leben, mehr sei sie nicht gefragt worden. Im Iran lebe noch ihre volljährige Tochter, diese leben von den Ersparnissen, bzw. sei die BF 1 Jahr und 4 Monate in Afghanistan gewesen und habe dort ihr Grundstück verkauft. In Österreich habe sie einen Deutschkurs besucht, aktuell besuche sie noch ihre Töchter einen Deutschkurs. Sie nehme derzeit Medikamente und mach regelmäßige Untersuchungen. Sie gab an Hazara zu sein und schiitische Muslima. Sie sei in XXXX geboren, jedoch habe sie nie eine Schule besucht, sie sei Hausfrau gewesen und habe im Iran als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Wo ihrer Familienangehörigen in Afghanistan seien, wisse sie nicht, da alle in eine Richtung gelaufen seien, als die Taliban gekommen seien. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe zuletzt in Kabul für 1 Jahr und 4 Monate gelebt. Sie habe Kabul ca. 2 Monate nach Machtübernahme der Taliban Richtung Iran verlassen. Sie sei schon früher im Iran gewesen für ca. 14 Jahre, dann sei sie für 1 Jahr und 4 Monate nach Afghanistan zurückgekehrt und dann wieder in den Iran für ca. 1 Jahr und 6 Monate und nun nach Österreich. Das erste Mal habe sie Afghanistan verlassen, da ihr Mann Probleme wegen einem Grundstück gehabt habe, deshalb sei auch sein Bruder getötet worden. Dann sei ihr Mann jedoch wieder nach Afghanistan abgeschoben worden, wo sie ein Jahr Kontakt gehabt hätte, dieser sei danach jedoch verloren gegangen. Das verkaufte Grundstück sei ein anderes gewesen. Jetzt wäre das Leben wegen der Taliban in Gefahr. Hier können ihre Tochter ein freies Leben führen und die Schule besuchen. Sie wolle hier in Österreich Asyl haben. Die Taliban haben gesagt, wenn eine Familie 3 Töchter haben, können 2 in der Familie bleiben und eine müsse den Taliban übergeben werden. So habe sich auch eine Tochter der Nachbarn in Kabul in den Tod gestürzt. Den Iran habe sie wegen der finanziellen Lage verlassen. Die Töchter haben die Schule besucht, diese sei jedoch in Brand gesetzt worden. Für ihrer Tochter XXXX , habe sie einen Antrag gestellt, da sie in Zukunft eine Schule besuchen solle und frei leben. Die Taliban seien nach Kabul gekommen und die Lage sei schlimmer geworden. Sonst haben sie keine eigenen Fluchtgründe. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder belangte Behörde) führte am 18.07.2023 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Die BF 1 gab an gesund zu sein und keine Einvernahme bei der Erstbefragung gehabt zu haben, weiters sei sie Analphabetin und könne nicht lesen und schreiben. Sie habe bei Einreise nur angegeben, dass sie im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen sei und ihre Söhne hier leben, mehr sei sie nicht gefragt worden. Im Iran lebe noch ihre volljährige Tochter, diese leben von den Ersparnissen, bzw. sei die BF 1 Jahr und 4 Monate in Afghanistan gewesen und habe dort ihr Grundstück verkauft. In Österreich habe sie einen Deutschkurs besucht, aktuell besuche sie noch ihre Töchter einen Deutschkurs. Sie nehme derzeit Medikamente und mach regelmäßige Untersuchungen. Sie gab an Hazara zu sein und schiitische Muslima. Sie sei in römisch 40 geboren, jedoch habe sie nie eine Schule besucht, sie sei Hausfrau gewesen und habe im Iran als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Wo ihrer Familienangehörigen in Afghanistan seien, wisse sie nicht, da alle in eine Richtung gelaufen seien, als die Taliban gekommen seien. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe zuletzt in Kabul für 1 Jahr und 4 Monate gelebt. Sie habe Kabul ca. 2 Monate nach Machtübernahme der Taliban Richtung Iran verlassen. Sie sei schon früher im Iran gewesen für ca. 14 Jahre, dann sei sie für 1 Jahr und 4 Monate nach Afghanistan zurückgekehrt und dann wieder in den Iran für ca. 1 Jahr und 6 Monate und nun nach Österreich. Das erste Mal habe sie Afghanistan verlassen, da ihr Mann Probleme wegen einem Grundstück gehabt habe, deshalb sei auch sein Bruder getötet worden. Dann sei ihr Mann jedoch wieder nach Afghanistan abgeschoben worden, wo sie ein Jahr Kontakt gehabt hätte, dieser sei danach jedoch verloren gegangen. Das verkaufte Grundstück sei ein anderes gewesen. Jetzt wäre das Leben wegen der Taliban in Gefahr. Hier können ihre Tochter ein freies Leben führen und die Schule besuchen. Sie wolle hier in Österreich Asyl haben. Die Taliban haben gesagt, wenn eine Familie 3 Töchter haben, können 2 in der Familie bleiben und eine müsse den Taliban übergeben werden. So habe sich auch eine Tochter der Nachbarn in Kabul in den Tod gestürzt. Den Iran habe sie wegen der finanziellen Lage verlassen. Die Töchter haben die Schule besucht, diese sei jedoch in Brand gesetzt worden. Für ihrer Tochter römisch 40 , habe sie einen Antrag gestellt, da sie in Zukunft eine Schule besuchen solle und frei leben. Die Taliban seien nach Kabul gekommen und die Lage sei schlimmer geworden. Sonst haben sie keine eigenen Fluchtgründe.

Die BF 2 gab befragt an, dass sie nach Vorlage der Unterlagen, daran erinnern könne, dass sie einvernommen worden sei. Jedoch, das was geschrieben sei, nicht gesagt habe. In Österreich sei sie zuhause und mache nichts. Sie möchte zur Schule gehen und Ärztin werden. Sie sei Hazara und Schiitin, möglicherweise wolle sie die Religion wechseln. Sie sei am XXXX in Afghanistan geboren. Im Iran habe sie 6 Jahre lang die Schule besucht. Sie habe Kleider sortiert seit sie 7 Jahre alt sei. Was ihre Eltern in Afghanistan gemacht haben, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht wo sich Angehörige aufhalten. Es sei ihnen finanziell schlecht gegangen. In Afghanistan dürfen Frauen nicht arbeiten und die Schule besuche und im Iran mögen, die Iraner die Afghanen nicht. Zuletzt in Afghanistan seien sie in Kabul gewesen. Von ca. 1399 bis 1400. Sie sei mit ca. 2 Jahre in den Iran gegangen. Das zweite Mal habe sie wegen der Taliban Afghanistan verlassen. Diese hätten alles durchsucht und vor Angst einer zweiten Durchsuchung seien sie geflüchtet. Außerdem gebe es keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Frauen dürfen keine Schule besuchen, kein Studium, keiner Arbeit nachgehen oder sich frei bewegen. Sie müssen zuhause bleiben und Kinder großziehen. Dies seien ihre Fluchtgründe. In den 6 Monaten Anwesenheit der Taliban sei nichts passiert. Es sei aber nicht erlaubt worden die Schule zu besuchen oder sich anzuziehen wie man wolle, in Kabul habe sie eine Burka tragen müssen. Die BF 2 gab befragt an, dass sie nach Vorlage der Unterlagen, daran erinnern könne, dass sie einvernommen worden sei. Jedoch, das was geschrieben sei, nicht gesagt habe. In Österreich sei sie zuhause und mache nichts. Sie möchte zur Schule gehen und Ärztin werden. Sie sei Hazara und Schiitin, möglicherweise wolle sie die Religion wechseln. Sie sei am römisch 40 in Afghanistan geboren. Im Iran habe sie 6 Jahre lang die Schule besucht. Sie habe Kleider sortiert seit sie 7 Jahre alt sei. Was ihre Eltern in Afghanistan gemacht haben, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht wo sich Angehörige aufhalten. Es sei ihnen finanziell schlecht gegangen. In Afghanistan dürfen Frauen nicht arbeiten und die Schule besuche und im Iran mögen, die Iraner die Afghanen nicht. Zuletzt in Afghanistan seien sie in Kabul gewesen. Von ca. 1399 bis 1400. Sie sei mit ca. 2 Jahre in den Iran gegangen. Das zweite Mal habe sie wegen der Taliban Afghanistan verlassen. Diese hätten alles durchsucht und vor Angst einer zweiten Durchsuchung seien sie geflüchtet. Außerdem gebe es keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Frauen dürfen keine Schule besuchen, kein Studium, keiner Arbeit nachgehen oder sich frei bewegen. Sie müssen zuhause bleiben und Kinder großziehen. Dies seien ihre Fluchtgründe. In den 6 Monaten Anwesenheit der Taliban sei nichts passiert. Es sei aber nicht erlaubt worden die Schule zu besuchen oder sich anzuziehen wie man wolle, in Kabul habe sie eine Burka tragen müssen.

Vorgelegt wurde ein fachärztlicher Befund vom 11.07.2023 bezüglich der BF 1

4. Mit Eingabe vom 31.07.2023 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme zur Verfolgung der Frauen und Mädchen in Afghanistan. Weiters wurde um Fristverlängerung bezüglich Vorlage weitere Befunde bis zum 11.08.2023 gebeten.

5. Das BFA wies mit den gegenständlichen Bescheiden vom 10.05.2024 (zugestellt am 23.05.2024) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Es erkannte den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III).5. Das BFA wies mit den gegenständlichen Bescheiden vom 10.05.2024 (zugestellt am 23.05.2024) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Es erkannte den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ursprünglich aus der Provinz XXXX stammen und ihren Lebensmittelpunkt für ca. 1 Jahr und 4 Monate in Afghanistan in XXXX gehabt haben. Danach seien sie in den Iran ausgereist. Sie werden nicht aufgrund der Rasse oder der Religionszugehörigkeit verfolgt. Es drohen keine Verfolgungen aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich oder anderer Umstände. Es könne jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Ihnen bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der prekären Versorgungslage ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohe. Sie seien einem realen Risiko der Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt. Der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und zuletzt die Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid von 20.06.2022 bis 20.06.2024 zuerkannt worden. Bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten ihres Mannes und einer dementsprechenden Bedrohung, werde darauf verwiesen, dass eine Bedrohung oder Übergriffe trotz Rückreise der Familie nach Kabul nicht stattgefunden habe. Der Streit liege schon mehr als 14 Jahre zurück und habe daher auch keinen fluchtkausalen Zusammenhang. Auch seien sie niemals von Taliban persönlich belangt worden. Daher sei keine asylrelevante Bedrohung maßgeblich wahrscheinlich. Die schlechte Versorgungslage und ihre familiären Umstände ergeben, dass sie nicht zurückkehren können, da sie auch kein tragfähiges Netzwerk im Herkunftsland haben. Ihrem Sohn XXXX , sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, daher erhalte die BF 1 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG den gleichen Schutz. Der BF 2 und BF 3 wäre es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sich nun die schlechte Lage der Frauen im Iran und Afghanistan auf sie persönlich ausgewirkt habe. Es liege im Bezug auf den Bruder XXXX , ein Familienverfahren vor und da dieser über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge, sei auch ihnen der gleiche Schutz zu gewähren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ursprünglich aus der Provinz römisch 40 stammen und ihren Lebensmittelpunkt für ca. 1 Jahr und 4 Monate in Afghanistan in römisch 40 gehabt haben. Danach seien sie in den Iran ausgereist. Sie werden nicht aufgrund der Rasse oder der Religionszugehörigkeit verfolgt. Es drohen keine Verfolgungen aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich oder anderer Umstände. Es könne jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Ihnen bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der prekären Versorgungslage ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohe. Sie seien einem realen Risiko der Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt. Der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und zuletzt die Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid von 20.06.2022 bis 20.06.2024 zuerkannt worden. Bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten ihres Mannes und einer dementsprechenden Bedrohung, werde darauf verwiesen, dass eine Bedrohung oder Übergriffe trotz Rückreise der Familie nach Kabul nicht stattgefunden habe. Der Streit liege schon mehr als 14 Jahre zurück und habe daher auch keinen fluchtkausalen Zusammenhang. Auch seien sie niemals von Taliban persönlich belangt worden. Daher sei keine asylrelevante Bedrohung maßgeblich wahrscheinlich. Die schlechte Versorgungslage und ihre familiären Umstände ergeben, dass sie nicht zurückkehren können, da sie auch kein tragfähiges Netzwerk im Herkunftsland haben. Ihrem Sohn römisch 40 , sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, daher erhalte die BF 1 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG den gleichen Schutz. Der BF 2 und BF 3 wäre es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sich nun die schlechte Lage der Frauen im Iran und Afghanistan auf sie persönlich ausgewirkt habe. Es liege im Bezug auf den Bruder römisch 40 , ein Familienverfahren vor und da dieser über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge, sei auch ihnen der gleiche Schutz zu gewähren.

6. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 (eingebracht am 05.06.2024) erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des vorliegenden Bescheides. Diese begründeten sie zusammengefasst damit, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolge. Dies sei aufgrund der westlichen Lebenseinstellung und aufgrund geschlechtsspezifischer Gründe. Der angefochtene Bescheid habe sich nicht mit der Situation von Frauenrechten in Afghanistan auseinandergesetzt. Aus den Berichten sei ableitbar, dass Frauen keine Schulen und Universitäten besuchen dürfen, eingeschränkt in ihrer freien Lebensführung sind und von Männern abhängig. So würden Frauen aus dem öffentlichen Leben komplett verbannt und entrechtet werden. Die BF seien jedoch selbstbewusst für die Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen, und wünschen ein selbstbestimmtes, freies Leben zu führen und würden die traditionell-afghanischen Gesellschaftsordnungen ablehnen. Eine schutzfähige Regierung sei nicht gegeben, die Taliban seien nicht anerkannt. Die Frauen seien daher einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und es sei ihnen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 6. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 (eingebracht am 05.06.2024) erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des vorliegenden Bescheides. Diese begründeten sie zusammengefasst damit, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolge. Dies sei aufgrund der westlichen Lebenseinstellung und aufgrund geschlechtsspezifischer Gründe. Der angefochtene Bescheid habe sich nicht mit der Situation von Frauenrechten in Afghanistan auseinandergesetzt. Aus den Berichten sei ableitbar, dass Frauen keine Schulen und Universitäten besuchen dürfen, eingeschränkt in ihrer freien Lebensführung sind und von Männern abhängig. So würden Frauen aus dem öffentlichen Leben komplett verbannt und entrechtet werden. Die BF seien jedoch selbstbewusst für die Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen, und wünschen ein selbstbestimmtes, freies Leben zu führen und würden die traditionell-afghanischen Gesellschaftsordnungen ablehnen. Eine schutzfähige Regierung sei nicht gegeben, die Taliban seien nicht anerkannt. Die Frauen seien daher einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und es sei ihnen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 06.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Eingabe vom 23.07.2024 legten die BF medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der BF 1, Anmeldebestätigung Brückenkurs für die BF 2, Zeugnis über einen Radkurs für die BF 2, Zeugnis über einen Integrationskurs für die BF 2, Zeugnisse über die Abschlusskurse Block 9 und 10 für die BF 2, Zeugnis über den Integrationskurs A1+ für die BF 2, Zeugnis über einen Radkurs der BF 3, Bestätigung der Teilnahme am Kurs „Programm – Eltern stärken“ für die BF 1 vor.

6. Am 30.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres gewillkürten Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil (OZ 3). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:

1.1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Sadat und bekennen sich zum schiitischen Glauben. Die Erstsprache der BF ist Dari, sie sprechen noch Farsi. Die BF2 und die BF3 sprechen außerdem Deutsch auf A2 – Niveau.

Die BF 1 ist verheiratet. Der Mann bzw. Vater der BF 2 und 3 ist verschollen.

Die BF 2 und BF 3 sind ledig.

1.1.2. Die BF1 wurde am XXXX in der Provinz XXXX geboren, wo sie aufwuchs und heiratete und vor ca. 15 Jahren Afghanistan mit ihrem Mann in Richtung Iran verließ. Sie verblieb im Iran bis ca. 2020 und kehrte für ca. 1 ½ Jahre mit ihren drei Töchtern nach XXXX zurück. In Afghanistan in ihrer Heimatprovinz lebte sie von den Einkünften des Mannes und ihrer eigenen Tätigkeit auf Feldern. Im Iran zunächst von dem Verdienst ihres Mannes und danach von ihrer Erwerbstätigkeit. Im Kabul ging sie fallweise einer Beschäftigung nach. Die BF 1 ist Analphabetin. Der Mann der BF 1 wurde nach 1 Jahr Aufenthalt im Iran nach Afghanistan abgeschoben und blieb der Kontakt ca. 1 Jahr aufrecht, seitdem ist der Mann verschollen. 1.1.2. Die BF1 wurde am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren, wo sie aufwuchs und heiratete und vor ca. 15 Jahren Afghanistan mit ihrem Mann in Richtung Iran verließ. Sie verblieb im Iran bis ca. 2020 und kehrte für ca. 1 ½ Jahre mit ihren drei Töchtern nach römisch 40 zurück. In Afghanistan in ihrer Heimatprovinz lebte sie von den Einkünften des Mannes und ihrer eigenen Tätigkeit auf Feldern. Im Iran zunächst von dem Verdienst ihres Mannes und danach von ihrer Erwerbstätigkeit. Im Kabul ging sie fallweise einer Beschäftigung nach. Die BF 1 ist Analphabetin. Der Mann der BF 1 wurde nach 1 Jahr Aufenthalt im Iran nach Afghanistan abgeschoben und blieb der Kontakt ca. 1 Jahr aufrecht, seitdem ist der Mann verschollen.

Die BF2 wurde am XXXX ebenfalls in der Provinz XXXX geboren und reiste als Kleinkind mit ihren Eltern in den Iran aus. Sie kehrte mit der BF 1 nach XXXX zurück und besuchte dort weder die Schule noch ging sie einer Erwerbstätigkeit nach. Sie ging 6 Jahre im Iran in die Schule, in Afghanistan besuchte sie keine Schule. Sie unterstützte die Mutter bei der Hausarbeit. Die BF2 wurde am römisch 40 ebenfalls in der Provinz römisch 40 geboren und reiste als Kleinkind mit ihren Eltern in den Iran aus. Sie kehrte mit der BF 1 nach römisch 40 zurück und besuchte dort weder die Schule noch ging sie einer Erwerbstätigkeit nach. Sie ging 6 Jahre im Iran in die Schule, in Afghanistan besuchte sie keine Schule. Sie unterstützte die Mutter bei der Hausarbeit.

Die BF3 wurde am XXXX im XXXX geboren und besuchte dort die Schule für 4 Jahre. Sie reiste mit der BF 1 und ihren Geschwistern nach XXXX , wo sie keine Schule besuchte. Sie unterstützte die Mutter bei der Hausarbeit. Die BF3 wurde am römisch 40 im römisch 40 geboren und besuchte dort die Schule für 4 Jahre. Sie reiste mit der BF 1 und ihren Geschwistern nach römisch 40 , wo sie keine Schule besuchte. Sie unterstützte die Mutter bei der Hausarbeit.

Die BF 1 ist die Mutter der minderjährigen BF 2 und BF 3.

1.1.3. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich noch Verwandte der BF in Afghanistan aufhalten. Die BF haben keine Kontakte nach Afghanistan.

1.1.4. Die BF reisten am 29.03.2023 mit Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise und Antragsstellung erfolgte aufgrund eines Familienverfahrens zum Sohn der BF 1, welche den Status des subsidiär Schutzberechtigten hat. Die zwei Söhne leben in Österreich und sind im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 10.05.2024 (zugestellt am 23.05.2024) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) und den BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die BF erhoben fristgerecht am 05.06.2024 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.1.1.4. Die BF reisten am 29.03.2023 mit Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise und Antragsstellung erfolgte aufgrund eines Familienverfahrens zum Sohn der BF 1, welche den Status des subsidiär Schutzberechtigten hat. Die zwei Söhne leben in Österreich und sind im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 10.05.2024 (zugestellt am 23.05.2024) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch II.) und den BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Die BF erhoben fristgerecht am 05.06.2024 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.

1.1.5. Die BF 1 leidet an Husten und nimmt fallweise Medikamente und leidet an keinen keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

Die BF 2 und 3 sind gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

Die BF sind arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.1.6. In Österreich verfügen die BF über weitere Familienangehörigen, nämlich den Söhnen bzw. Brüdern XXXX , welche beiden über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen. 1.1.6. In Österreich verfügen die BF über weitere Familienangehörigen, nämlich den Söhnen bzw. Brüdern römisch 40 , welche beiden über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen.

Die BF 1 hat in Österreich einen Kurs für Eltern und einen Alphabetisierungskurs absolviert.

Die BF 2 hat einen Radkurs, Schwimmkurse sowie Deutschkurse, Brückenkurse zur Vorbereitung der Abschlussprüfung für die Pflichtschule und Integrationskurse absolviert.

Die BF 3 hat einen Radkurs, Schwimmkurs absolviert. Sie besucht die Mittelschule. Weiters hat sie mehrere Kurse und Veranstaltungen für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern besucht.

Die BF bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

1.2.1. Die BF wurden nicht aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt oder bedroht.

1.2.2. Es ist keine Verfolgung der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat oder ihres Bekenntnisses zum schiitischen Islam gegeben.

Es wird festgestellt, dass die BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Rasse, Religion, Nationalität keiner Gefährdung ausgesetzt sein werden.

1.2.3. Es wird festgestellt, dass die BF 1 keine verinnerlichte „westliche Orientierung“ aufweist, welche einen nachhaltigen Bruch mit der Lebensweise und Tradition in Afghanistan darstellt und wird aus diesen Gründen nicht in Afghanistan verfolgt oder bedroht.

Die BF 2 und BF 3 haben eine verinnerlichte „westliche Orientierung“, welche einen nachhaltigen Bruch mit der Lebensweise und Tradition in Afghanistan darstellen und sind sie im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt als Frau ohne familiäres Netzwerk sowie ohne sozialen Schutz insbesondere durch männliche Familienangehörigen in ihrem Herkunftsort ausgesetzt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen

-        die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 11 vom 10.04.2024;

-        UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Menschen, die aus Afghanistan fliehen (aktuelle Situation; Mangel an umfassenden Informationen; Frauen und Mädchen; andere Profile; staatlicher Schutz; interne Schutzalternative; Ausgrenzung)

-        EUAA Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note May 2024

auszugsweise wiedergegeben:

Politische Lage

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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