TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/2 W250 2284269-3

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Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


W250 2284269-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Abschiebung am 16.01.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Abschiebung am 16.01.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.03.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 04.10.2023 abgelehnt. Die beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 13.12.2023 zurückgewiesen.

2. Das Bundesamt erließ am 01.12.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Festnahmeversuche am 08.12.2023, 11.12.2023, 14.12.2023 und 18.12.2023 scheiterten, da der BF unbekannten Aufenthalts war.2. Das Bundesamt erließ am 01.12.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Festnahmeversuche am 08.12.2023, 11.12.2023, 14.12.2023 und 18.12.2023 scheiterten, da der BF unbekannten Aufenthalts war.

Das Standesamt informierte das Bundesamt am 04.01.2024 über die beabsichtigte Eheschließung des BF mit einer deutschen Staatsangehörigen, die als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Österreich lebt.

Am 05.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Zwischen 06.01.2024 und 11.01.2024 versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den BF an der Adresse seiner Verlobten zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten festzunehmen, die Wohnungstür wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt geöffnet.Am 05.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Zwischen 06.01.2024 und 11.01.2024 versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den BF an der Adresse seiner Verlobten zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten festzunehmen, die Wohnungstür wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt geöffnet.

3. Am 13.01.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 08:52 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am Standesamt festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.3. Am 13.01.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 08:52 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am Standesamt festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.

4. Im Zuge seiner Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Asylantrag in allen Instanzen abgelehnt worden sei, weshalb er sich entschieden habe zu heiraten, um in Österreich bleiben zu können. An einem Rückkehrberatungsgespräch habe er aus Angst vor einer Abschiebung nicht teilgenommen. Seine Freundin habe er im März 2022 bei der Arbeit kennen gelernt, seit einem Jahr seien sie zusammen. Da es im Islam nicht erlaubt sei dass man ohne Eheschließung zusammenwohne sei er nicht an der Adresse seiner Freundin gemeldet. Wo er tatsächlich Unterkunft nehme wolle er nicht sagen. Dass er seine Meldeadresse lediglich als Scheinadresse verwende stimme. Die genaue Adresse seiner Freundin könne er nicht angeben. Seine Freundin arbeite am selben Arbeitsplatz wie er selbst. Sie arbeite im Restaurant, er in der Küche. Auf den Vorhalt, dass seine Freundin unrechtmäßig beschäftigt werde, da sie seit 31.10.2023 Arbeitslosengeld beziehe, gab der BF an, dass er das nicht wisse. Seinen Lebensunterhalt verdiene er durch die Arbeit bei seinem Onkel, bei dem er auch gemeldet sei. Seine persönlichen Sachen befänden sich an jenem Ort, an dem er sich unangemeldet aufhalte. An Familienangehörigen befänden sich sein Onkel und ein Cousin in Österreich. In der Türkei befänden sich seine Eltern und seine drei Schwestern, diese hätten kein Visum für Österreich erhalten. Nachdem sein Reisepass sichergestellt worden sei habe er selbstständig bei der Botschaft einen neuen Reisepass erlangt, um heiraten zu können. Bei der Beantragung des Reisedokumentes habe er angegeben, dass er seinen Reisepass verloren habe. Seiner Abschiebung in die Türkei werde er sich nicht widersetzen, an Krankheiten leide er nicht.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2024 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.01.2024 um 16:35 Uhr zugestellt.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2024 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.01.2024 um 16:35 Uhr zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 14.01.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10.06.2024 ab.

7. Am 16.01.2024 wurde der BF in die Türkei abgeschoben.

8. Am 24.02.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen seine Abschiebung am 16.01.2024. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits vor der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023 organisiert worden sei. Der BF sei jeden Tag in seiner Arbeit anwesend gewesen, doch sei das Bundesamt nie vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Das Bundesamt habe es ausdrücklich darauf abgesehen, den BF am schönsten Tag seines Lebens festzunehmen. Die Eheschließung habe durch die unmittelbar davor erfolgte Festnahme am Standesamt nicht vollzogen werden können. Das Bundesamt habe bereits seit längerem vom Hochzeitstermin Bescheid gewusst und auch den Reisepass des BF sichergestellt, zudem habe der BF am 16.11.2023 persönlich einen Brief bei der Polizeistation behoben. Trotzdem sei er nicht festgenommen worden. Der illegale Aufenthalt des BF sei für das Bundesamt offenbar nicht störend gewesen, die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen jedoch sehr wohl. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass bei einer illegalen Verhinderung der Eheschließung mit einem Unionsbürger, wodurch ein Aufenthaltsrecht entstanden wäre, der gesamte nachfolgende Sachverhalt so zu beurteilen sei, als ob die Ehe geschlossen worden wäre. Ein Staat könne auch nicht rechtswidrig handeln und sich dann auf das eigene rechtswidrige Handeln berufen, um die Rechtswidrigkeit nachfolgender Handlungen zu verteidigen. Die Behörde könne daher nicht erst durch die Festnahme während einer Hochzeit die Legalisierung eines Fremden verhindern und dann nachher die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung auf Grund illegalen Aufenthaltes dadurch rechtfertigen, das sie durch eine illegale Festnahme die Legalisierung erfolgreich verhindert habe. Dies sei vergleichbar, wenn ein Parksheriff den Automaten blockiere oder Personen, die im Begriff sind ein Ticket zu kaufen illegalerweise festnehmen lasse, nur um dann dieselben Personen fürs Schwarzparken zu bestrafen und deren Autos abschleppen lasse, wobei er die Rechtmäßigkeit des Abschleppens damit begründe, dass die Parker ohne Ticket geparkt hätten.

Der BF beantragte die Abschiebung am 16.01.2024 für rechtswidrig zu erklären und dem BF Kostenersatz zuzusprechen.

9. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Abschiebung des BF bereits für den 31.10.2023 organisiert war, dass die Abschiebung des BF jedoch nicht möglich war, da er nicht festgenommen habe werden können. Versuche, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen, seien gescheitert und habe der Onkel des BF bekannt gegeben, dass der BF nicht mehr an seiner Meldeadresse wohne. Am 04.01.2024 habe das zuständige Standesamt dem Bundesamt den Termin der Eheschließung des BF bekannt gegeben. Es sei mehrmals versucht worden, den BF an der Adresse seiner zukünftigen Gattin anzutreffen, doch sei an dieser Adresse niemand angetroffen worden.

Der BF habe während seines gesamten Asylverfahrens, bis einschließlich des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, kein Vorbringen zu einer Freundin oder Verlobten erstattet. Dem Bundesamt sei erst durch die Mitteilung des Standesamtes vom 04.01.2024 bekannt gegeben worden, dass der BF heiraten werde bzw. eine Verlobte habe. Der BF habe in der Einvernahme am 13.01.2024 selbst angegeben, dass er weder einen gemeinsamen Wohnsitz mit der deutschen Staatsangehörigen habe noch die Adresse von ihr kenne oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Es sei somit auch nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Änderung des Artikel 8 EMRK eingetreten und habe eine Abschiebung in die Türkei bis vor dem 13.01.2024 nicht stattfinden können, weil sich der BF dieser entzogen habe.

Der BF sei im Besitz von zwei gültigen Reisepässen gewesen und es habe seit 28.07.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden. Die Abschiebung am 16.01.2024 sei daher rechtmäßig gewesen.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen bzw. zurückzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

10. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin er mit Schriftsatz vom 25.06.2024 im Wesentlichen vorbrachte, dass die Ausführungen des Bundesamtes zur Gänze unwahr seien. Es seien keine ernsthaften Versuche unternommen worden, den BF festzunehmen. Insbesondere sei es möglich gewesen, ihn im November 2023 im Zuge seines Erscheinens bei der Polizeiinspektion festzunehmen oder ihn an seiner Arbeitsstätte, an der er regelmäßig erschienen sei, anzutreffen. Der BF habe auch oft bei seiner Verlobten oder Freunden übernachtet. Sämtliche rechtliche Einwände des Bundesamtes seien jedoch irrelevant, da eine Festnahme im Zuge einer Hochzeit unverhältnismäßig sei, dies insbesondere auch deshalb, da der BF durch die Eheschließung ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF war im Zeitpunkt der Abschiebung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Der BF war gesund und haftfähig.

1.4. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 abgewiesen, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof haben den erhobenen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF war seit 28.07.2023 zur Ausreise verpflichtet. Er nützte die Frist für die freiwillige Ausreise nicht und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.5. Das Bundesamt bereitete die Abschiebung des BF für den 31.10.2023 vor. Die Abschiebung scheiterte, da der BF bei Festnahmeversuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2023, 07:30 Uhr, am 28.10.2023, 21:15 Uhr, am 29.10.2023, 08:30 Uhr, am 29.10.2023, 16:20 Uhr, am 30.10.2023, 01:15 Uhr und am 30.10.2023, 05:40 Uhr, nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte.

1.6. Der BF erschien am 16.11.2023 bei einer Polizeiinspektion, um eine Verfahrensanordnung, mit der er zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches verpflichtet wurde, abzuholen. Dabei gab er an, dass er an seiner Meldeadresse wohne. Das Rückkehrberatungsgespräch absolvierte er nicht.

1.7. Am 01.12.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, Festnahmeversuche an seiner Meldeadresse am 08.12.2023, 17:00 Uhr, am 11.12.2023, 18:30 Uhr, am 14.12., 19:00 Uhr, und 18.12.2023, 21:15 Uhr, scheiterten.

1.8. Am 04.01.2024 wurde das Bundesamt von einem Standesamt darüber informiert, dass der BF beabsichtige, am 13.01.2024 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zu schließen.

1.9. Festnahmeversuche an der Meldeadresse der zukünftigen Ehefrau des BF am 06.01.2024, 14.20 Uhr, am 06.01.2024, 20.45 Uhr, am 07.01.2024, 10.10 Uhr, am 09.01.2024, 09.15 Uhr, am 11.01.2024, 09.30 Uhr und am 11.01.2024, 21.30 Uhr, scheiterten.

1.10. Der BF erlangte einen Reisepass bei der türkischen Vertretungsbehörde, bei der er angab, dass er seinen Reisepass verloren habe, obwohl sein Reisedokument vom Bundesamt sichergestellt worden war.

1.11 Der BF verfügte nur zum Schein über eine Meldeadresse. Er hielt sich tatsächlich in einer anderen Unterkunft auf. Wo sich seine tatsächliche Unterkunft befand verheimlichte er vor dem Bundesamt. Nicht einmal im Zuge seiner Einvernahme zur Abklärung des Sicherungsbedarfs am 13.01.2024 machte der BF Angaben zu seiner tatsächlichen Unterkunft.

1.12. Der BF gab weder im Asylverfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder in den darauffolgenden Verfahren vor den Höchstgerichten an, dass er in Österreich über eine Verlobte verfügt.

1.13. Der BF lernte seine Verlobte ca. im Juli 2022 bei der Arbeit kennen, seit ca. Jänner 2023 war er mit ihr zusammen. Die Verlobte des BF ist deutsche Staatsangehörige und lebt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Österreich. Der BF lebte mit seiner Verlobten nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ihre genaue Wohnadresse konnte er am 13.01.2024 vor dem Bundesamt nicht angeben. Er unterhielt sich mit ihr auf Deutsch, bei Verständigungsschwierigkeiten benutzte er ein Übersetzungsprogramm. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Verlobten bestand nicht, der BF arbeitete seit 12.05.2023 angemeldet im Restaurant seines Onkels, seine Verlobte bezog Arbeitslosengeld und arbeitete ebenfalls im Restaurant des Onkels des BF.

1.14. Als Grund seiner Eheschließung gab der BF am 13.01.2024 vor dem Bundesamt an: „Nachdem ich ein negatives Asyl bekommen habe in jeder Instanz, habe ich entschieden zu heiraten, um hierbleiben zu dürfen.“

1.15. Das Bundesamt erließ am 15.01.2024 einen Abschiebeauftrag den BF betreffend und teilte dem BF am 15.01.2024 schriftlich mit, dass er am 16.01.2024 in die Türkei abgeschoben wird.

1.16. Am 16.01.2024 wurde der BF auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend, die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2024 betreffend sowie die Beschwerde gegen seine Festnahme am 13.01.2024 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend, die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2024 betreffend sowie die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme am 13.01.2024 betreffend sowie aus dem Zentralen Fremdenregister. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.

2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Sein in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen.

2.3. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. In seiner Einvernahme am 13.01.2024 gab er an, dass er an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Krankheiten leide. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF finden sich auch in den amtsärztlichen Unterlagen, die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid betreffend einliegen, nicht. Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig war.

2.4. Dass der BF unrechtmäßig nach Österreich einreiste ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend. Aus dem Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 ergibt sich, dass der BF seit 28.07.2023 zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Hinweise, dass in den Verfahren vor den Höchstgerichten den Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, finden sich im diesbezüglichen Gerichtsakt nicht.

2.5. Dass die Abschiebung des BF bereits für den 31.10.2023 organisiert war ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.02.2024. Die fehlgeschlagenen Versuche den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festzunehmen, sind in der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation des Bundesamtes vom 25.01.2024 aufgezählt.

2.6. Dass der BF am 16.11.2023 zur Ausfolgung einer Verfahrensanordnung über seine verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch bei einer Polizeiinspektion erschienen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion, die im Verwaltungsakt einliegt. Dass der BF kein Rückkehrberatungsgespräch absolviert hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk im Verwaltungsakt. Der BF gab am 13.01.2024 vor dem Bundesamt an, dass er der Verpflichtung zur Rückkehrberatung aus Angst vor einer Abschiebung nicht nachgekommen sei.

2.7. Die Feststellungen zu dem am 01.12.2023 ergangenen Festnahmeauftrag und die darauffolgenden – wiederum vergeblichen – Versuche, den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen, beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der darin einliegenden Ausfertigung des Festnahmeauftrages sowie des Berichts einer Landespolizeidirektion über die erfolglos gebliebenen Festnahmeversuche. Im diesbezüglichen Bericht wird von der Landespolizeidirektion ausgeführt, dass der Onkel des BF in der Wohnung habe angetroffen werden können, der angegeben habe, dass sich der BF zuletzt am 24.11.2023 in der Wohnung aufgehalten habe, um seine Sachen abzuholen. Wo sich der BF nunmehr aufhalte wisse er ebensowenig wie die Telefonnummer des BF.

2.8. Dass das Bundesamt am 04.01.2024 von einem Standesamt über die beabsichtigte Eheschließung des BF am 13.01.2024 verständigt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen E-Mail-Nachricht, die im Verwaltungsakt einliegt.

2.9. Die Festnahmeversuche an der Meldeadresse der Verlobten des BF wurden im Bericht einer Landespolizeidirektion vom 24.01.2024 dokumentiert.

2.10. Dass der BF im Zuge seiner Antragstellung bei der türkischen Vertretungsbehörde die Tatsache, dass sein Reisepass vom Bundesamt sichergestellt worden ist verschwiegen und stattdessen angegeben hat, dass er seinen Reisepass verloren hat, gab der BF selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2024 an.

2.11. Dass es sich bei der Meldeadresse des BF lediglich um eine Scheinmeldung handelte, gab er selbst in seiner Einvernahme am 13.01.2024 an. Seinen tatsächlichen Wohnort nannte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt entsprechend dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll dieser Befragung nicht.

2.12. Dass der BF im gesamten Asylverfahren nicht vorbrachte, dass er in Österreich über eine Verlobte verfügt, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend.

2.13. Die Feststellungen die Beziehung des BF zu seiner Verlobten betreffend beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2024 sowie auf den Ausführungen dazu in seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2024. Die Feststellung, wonach der BF mit seiner Verlobten in keinem gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 13.01.2024. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass die Verlobte des BF deutsche Staatsangehörige ist, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt diesbezüglich einliegenden Unterlagen und wurde vom Bundesamt auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF sowie seiner Verlobten beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme am 13.01.2024 sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszügen. Dass der BF seit 12.05.2023 einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 festgestellt.

2.14. Dass der BF vor dem Bundesamt am 13.01.2024 als Grund der Eheschließung sein Aufenthaltsrecht in Österreich angab, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll dieser Einvernahme.

2.15. Die Feststellungen zum Abschiebeauftrag und der Verständigung des BF über die bevorstehende Abschiebung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.16. Dass der BF am 16.01.2024 auf dem Luftweg abgeschoben wurde ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Abschiebebericht.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, FPG lautet:

„(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“

3.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023 abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023 abgelehnt. Die vom BF gegen das genannte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2023 zurückgewiesen. Im Zeitpunkt der Abschiebung des BF lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen.

3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG. Danach ist unter anderem Art. 8 MRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). 3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG. Danach ist unter anderem Artikel 8, MRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt vergleiche VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093).

Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005).Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005).

Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058).Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058).

Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 erlassene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023 bestätigte Rückkehrentscheidung war trotz der beabsichtigten Eheschließung durchsetzbar.

Die Beziehung des BF zu seiner Verlobten bestand bereits seit Jänner 2023, wurde vom BF jedoch im Asylverfahren – in dem auch die Rückkehrentscheidung erlassen wurde – nicht vorgebracht. Daher war die Beziehung des BF zu seiner Verlobten bereits von der Rückkehrentscheidung umfasst.

Auf Grund der vom BF am 13.01.2024 geschilderten Beziehung zu seiner Verlobten konnte insbesondere festgestellt werden, dass der BF mit seiner Verlobten in keinem gemeinsamen Haushalt lebte, dass der BF nicht einmal die Wohnadresse seiner Verlobten nennen konnte, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Verlobten bestand, dass die Beziehung in einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Aufenthaltsstatus des BF ungewiss war und der BF den Entschluss zur Eheschließung auf Grund der Ablehnung seines Asylantrages zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes fasste.

Dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachging wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Erkenntnis vom 27.07.2023 berücksichtigt.

Es liegen daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Jänner 2024 Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK der Durchsetzung der Ende Juli 2023 erlassenen Rückkehrentscheidung entgegengestanden wären. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die für 31.10.2023 geplante Abschiebung scheiterte, da der BF an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte.Es liegen daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Jänner 2024 Gründe im Sinne des Artikel 8, EMRK der Durchsetzung der Ende Juli 2023 erlassenen Rückkehrentscheidung entgegengestanden wären. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die für 31.10.2023 geplante Abschiebung scheiterte, da der BF an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte.

Da sich die familiäre Situation der BF seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 nicht geändert hat und auch der Gesundheitszustand des BF einer Abschiebung nicht entgegenstand, war die hier zu beurteilende Abschiebung auch verhältnismäßig.

3.1.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, die Abschiebung sei unrechtmäßig gewesen, da das Bundesamt durch die Festnahme am 13.01.2024 die Eheschließung des BF mit einer Unionsbürgerin verhindert habe, der BF jedoch durch die Eheschließung ein Aufenthaltsrecht in Österreich erlangt hätte.

Der BF verweist in seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0264. Zu dem vom BF ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ist zunächst festzuhalten, dass sich dieses nicht ausdrücklich mit den Voraussetzungen einer Abschiebung sondern mit den Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft auseinandersetzt. Darüber hinaus unterscheidet sich jener Sachverhalt, der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegt, maßgeblich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Während es sich beim Revisionswerber in dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt der Festnahme und auch im Zeitpunkt der geplanten Eheschließung um einen Asylwerber gehandelt hat, dem ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukam und dessen Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im weiteren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu berücksichtigen gewesen wäre, lag im Fall des BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der BF verfügte daher – im Unterschied zur vorgebrachten Judikatur – über kein Aufenthaltsrecht und war zur Ausreise verpflichtet.

Das Bundesamt versuchte bereits im Oktober 2023 den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, was jedoch aus dem Grund nicht gelang, da der BF an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte.

Auch weitere Versuche, den BF im Dezember 2023 an seiner Meldeadresse festzunehmen, scheiterten, da es sich – wie der BF in seiner Einvernahme am 13.01.2024 auch ausdrücklich zugestanden hat – bei dieser Adresse lediglich um eine Scheinmeldung gehandelt hat.

Nachdem dem Bundesamt bekannt gegeben wurde, dass der BF beabsichtigt zu heiraten, versuchte das Bundesamt mehrfach den BF an der Wohnadresse seiner Verlobten festzunehmen, doch konnte der BF auch dort nicht angetroffen werden.

Wo der BF tatsächlich Unterkunft genommen hatte, teilte er dem Bundesamt auch in seiner Einvernahme am 13.01.2024 nicht mit.

Im Zeitpunkt seiner Festnahme und auch im Zeitpunkt seiner Abschiebung handelte es sich beim BF um einen Fremden, der zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er beharrlich nicht nach, sondern er tauchte vielmehr unter, um seine Abschiebung zu vereiteln. Im Zuge der Vorbereitung seiner Eheschließung machte er darüber hinaus vor der türkischen Vertretungsbehörde falsche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses, um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu erwirken.

Da eine Eheschließung des BF am 13.01.2024 nur dadurch möglich wurde, dass er sich sämtlichen ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen widersetzte und erfolgreich seine Abschiebung vereitelte und sich durch Untertauchen dem Zugriff des Bundesamtes entzog, liegt in der Abschiebung des BF nach seiner Festnahme im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Eheschließung, der von 08.12.2023 bis 11.01.2024 insgesamt zehn Versuche vorausgingen, den BF festzunehmen, keine Unverhältnismäßigkeit vor.

Das Bundesamt hat über einen längeren Zeitraum versucht, den BF an unterschiedlichen Adressen festzunehmen. Dass an der Arbeitsstätte des BF kein Festnahmeversuch erfolgt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal es am BF gelegen wäre, dem Bundesamt seine Wohnadresse, die er in der Absicht gewechselt hat, sich dem Bundesamt zu entziehen, bekannt zu geben.

3.1.5. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Abschiebung nicht verhältnismäßig gewesen sei, da durch seine Festnahme die unmittelbar bevorstehende Eheschließung und die damit verbundene Erlangung eines Aufenthaltsrechts verhindert worden sei. Die Abschiebung sei rechtswidrig, da sie nach einer rechtswidrigen Festnahme erfolgt sei. Dazu ist festzuhalten, dass Festnahme und Anhaltung einerseits sowie die Abschiebung andererseits jeweils gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen. Die Voraussetzungen einer Abschiebung sind in § 46 FPG geregelt. Auf die Rechtmäßigkeit der vor einer Abschiebung erfolgten Festnahme bzw. Anhaltung eines Fremden kommt es dabei nicht an. 3.1.5. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Abschiebung nicht verhältnismäßig gewesen sei, da durch seine Festnahme die unmittelbar bevorstehende Eheschließung und die damit verbundene Erlangung eines Aufenthaltsrechts verhindert worden sei. Die Abschiebung sei rechtswidrig, da sie nach einer rechtswidrigen Festnahme erfolgt sei. Dazu ist festzuhalten, dass Festnahme und Anhaltung einerseits sowie die Abschiebung andererseits jeweils gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen. Die Voraussetzungen einer Abschiebung sind in Paragraph 46, FPG geregelt. Auf die Rechtmäßigkeit der vor einer Abschiebung erfolgten Festnahme bzw. Anhaltung eines Fremden kommt es dabei nicht an.

3.1.6. Das Bundesamt ging auch zutreffend davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal er sich durch Untertauchen erfolgreich seiner Abschiebung am 31.10.2023 entzogen hatte und auch in weiterer Folge seine Festnahme vereitelt wurde, da er bis zuletzt an einem von ihm nicht preisgegebenen Ort wohnte. Das Bundesamt gab dem BF auch mehrmals die Möglichkeit freiwillig auszureisen, zuletzt, indem ihm schriftlich mitgeteilt wurde, dass er ein Rückkehrberatungsgespräch absolvieren müsse. Der BF machte jedoch von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise keinen Gebrauch, sondern entzog sich durch die Vornahme einer Scheinmeldung und die Wohnsitznahme an einem dem Bundesamt nicht bekannt gegebenen Ort der Abschiebung. Die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG lag daher vor.3.1.6. Das Bundesamt ging auch zutreffend davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal er sich durch Untertauchen erfolgreich seiner Abschiebung am 31.10.2023 entzogen hatte und auch in weiterer Folge seine Festnahme vereitelt wurde, da er bis zuletzt an einem von ihm nicht preisgegebenen Ort wohnte. Das Bundesamt gab dem BF auch mehrmals die Möglichkeit freiwillig auszureisen, zuletzt, indem ihm schriftlich mitgeteilt wurde, dass er ein Rückkehrberatungsgespräch absolvieren müsse. Der BF machte jedoch von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise keinen Gebrauch, sondern entzog sich durch die Vornahme einer Scheinmeldung und die Wohnsitznahme an einem dem Bundesamt nicht bekannt gegebenen Ort der Abschiebung. Die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lag daher vor.

3.1.7. Da im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, das Bundesamt zu Recht davon ausging, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und die Abschiebung verhältnismäßig war, war die Beschwerde gegen die Abschiebung des BF am 16.01.2024 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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