TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/2 L524 2287939-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

AVG §74 Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §19
GebAG §20
GebAG §21 Abs2
GebAG §22 Abs1
GebAG §23
GebAG §23 Abs3
GebAG §3 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001
  1. GebAG § 21 heute
  2. GebAG § 21 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 21 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 21 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. GebAG § 21 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 21 gültig von 01.05.1975 bis 31.07.1989

Spruch


L524 2287939-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX und des XXXX , beide vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH, Salzachtal Bundesstraße 13, 5700 Zell am See, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 30.01.2024, Zl. 710 Jv 1044/23f, betreffend Gebühren des Zeugen XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 und des römisch 40 , beide vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH, Salzachtal Bundesstraße 13, 5700 Zell am See, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 30.01.2024, Zl. 710 Jv 1044/23f, betreffend Gebühren des Zeugen römisch 40 , zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Zeugen XXXX werden keine Gebühren zugesprochen.A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Zeugen römisch 40 werden keine Gebühren zugesprochen.

II. Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat der Zeuge den zuviel an ihn gezahlten Betrag in Höhe von EUR 874,20 binnen 14 Tagen auf das Konto IBAN: AT75 0100 0000 0545 0806, BIC: BUNDATWW, zurückzuzahlen.römisch II. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG hat der Zeuge den zuviel an ihn gezahlten Betrag in Höhe von EUR 874,20 binnen 14 Tagen auf das Konto IBAN: AT75 0100 0000 0545 0806, BIC: BUNDATWW, zurückzuzahlen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg wurde XXXX für den 22.03.2023, 17:30 Uhr, als Zeuge geladen. Die Verhandlung wurde am 14.03.2023 abberaumt.Im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg wurde römisch 40 für den 22.03.2023, 17:30 Uhr, als Zeuge geladen. Die Verhandlung wurde am 14.03.2023 abberaumt.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 30.01.2024, Zl. 710 Jv 1044/23f, wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten § 6 GebAG1. Reisekosten Paragraph 6, GebAG

Anreise 22.03. + Rückfahrt 23.03. EUR      819,84

2. Aufenthaltskosten § 13 GebAG2. Aufenthaltskosten Paragraph 13, GebAG

a) Mehraufwand für Verpflegung § 14 GebAGa) Mehraufwand für Verpflegung Paragraph 14, GebAG

Frühstück 22.03. EUR      4,00

Mittagessen 22.03. EUR      8,50

Abend 22.03. EUR      8,50

Frühstück 23.03. EUR      4,00

Mittagessen 23.03. EUR      8,50

Abendessen 23.03. EUR      8,50

3. Nächtigung EUR      12,40

Summe   EUR      874,24

Summe gemäß § 20 Abs. 3 GebAG EUR      874,20Summe gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG EUR      874,20

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, aus dem Kostenvorschuss den Betrag von EUR 874,20 auf das Konto des Zeugen vor Rechtskraft des Bescheides gebührenfrei zu überweisen.

Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 660,00 (für Zeitversäumnis) wurde abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid von den beklagten Parteien fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verhandlung vom 22.03.2023 bereits am 14.03.2023 abberaumt worden sei. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass der Zeuge dennoch erschienen sei. Dem Zeugen stünden daher keine Zeugengebühren zu. Weiters wurde ein Kostenverzeichnis gelegt.

Die belangte Behörde übermittelte am 21.02.2024 die Beschwerde der beklagten Parteien an die klagende Partei und räumte ihr gleichzeitig eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Davon machte die klagende Partei jedoch keinen Gebrauch.

Am 07.03.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg wurde für den 22.03.2023 um 17:30 Uhr, der in den Niederlanden wohnende XXXX , pA RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH, als Zeuge geladen.Im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg wurde für den 22.03.2023 um 17:30 Uhr, der in den Niederlanden wohnende römisch 40 , pA RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH, als Zeuge geladen.

Am 14.03.2023 wurde die Verhandlung abberaumt. Die Abberaumung wurde am 14.03.2023 im ERV an die RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH gesendet und galt mit 15.03.2023 als zugestellt. Weiters erfolgte eine Übermittlung der Abberaumung an die RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH mit RSb, die am 20.03.2023 übernommen wurde.

Der Zeuge reiste nicht nach Österreich.

Am 28.03.2023 machte der Zeuge einen Verdienst-/Einkommensentgang in Höhe von EUR 660,00 geltend. Weitere Gebühren beantragte der Zeuge nicht.

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Ladung als Zeuge im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg ergeben sich aus der Ladung vom 13.02.2023. Aus der Abberaumung vom 14.03.2023 ergibt sich, dass die Verhandlung am 22.03.2023 nicht stattfand. Aus den Zustellnachweisen folgen Feststellungen zur Zustellung im ERV am 15.03.2023 und per RSb am 20.03.2023.

Auf Grund der Beschwerde, wonach am 22.03.2023 keine Verhandlung stattgefunden habe, wurde der Vertreter des Zeugen von der belangten Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob der Zeuge nach Österreich gereist sei. Im Falle des Nichteinlangens einer Stellungnahme wurde dem Vertreter angekündigt, dass von der Richtigkeit der Angaben in der Beschwerde ausgegangen werde. Es langte sodann keine Stellungnahme ein. Da der Zeuge nicht vorbrachte, nach Österreich gereist zu sein und auch keine Nachweise für eine Anreise nach Österreich vorliegen, konnte die dementsprechende Feststellung getroffen werden.

Aus dem Gebührenbestimmungsantrag ergibt sich, dass der Zeuge ausschließlich einen Verdienst-/Einkommensentgang beantragte und keine weiteren Gebühren beanspruchte.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgabe der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise:
„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1.         den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2.         die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Paragraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1.         den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2.         die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) …

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.         14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.         …
Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.         14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.         …

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89i GOG anzuwenden.

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

§ 21. (1) …Paragraph 21, (1) …

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1.         in Zivilsachen den Parteien;
2.         in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.         den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Rechtsmittel

§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Paragraph 22, (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

(2) …

(3) …“

Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung

§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.Paragraph 23, (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.

(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.

(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

2. Die Beschwerde bringt vor, dass die Verhandlung vom 22.03.2023 bereits am 14.03.2023 abberaumt worden sei. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass der Zeuge dennoch erschienen sei. Dem Zeugen stünden daher keine Zeugengebühren zu.

Die Beschwerde zeigt damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Der Zeuge hat gemäß § 19 Abs. 1 GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Der Zeuge hat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Wie dem Gebührenbestimmungsantrag des Zeugen entnommen werden kann, beantragte dieser weder Reisekosten noch Aufenthaltskosten. Die Zuerkennung nicht beantragter Reisekosten und Aufenthaltskosten erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207).Wie dem Gebührenbestimmungsantrag des Zeugen entnommen werden kann, beantragte dieser weder Reisekosten noch Aufenthaltskosten. Die Zuerkennung nicht beantragter Reisekosten und Aufenthaltskosten erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig vergleiche VwGH 28.04.2003, 99/17/0207).

Darüber hinaus reiste der Zeuge auch tatsächlich nicht zur Verhandlung an, weshalb ihm auch aus diesem Grund keine Reisekosten, keine Aufenthaltskosten und keine Nächtigungskosten hätten zugesprochen werden dürfen.

Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat daher der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von EUR 874,20 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG hat daher der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von EUR 874,20 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.

3. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (vgl. VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).3. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt Paragraph 74, Absatz eins, AVG, dass jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat vergleiche VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

Im Zeugengebührenbestimmungsverfahren ist ein Ersatz der Kosten (für Schriftsätze, aufgewendete Arbeitszeit, Porti, etc.) nicht vorgesehen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, § 3 Anm 2).Im Zeugengebührenbestimmungsverfahren ist ein Ersatz der Kosten (für Schriftsätze, aufgewendete Arbeitszeit, Porti, etc.) nicht vorgesehen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, Paragraph 3, Anmerkung 2).

4. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich auch als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich auch als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Schlagworte

Abberaumung der Verhandlung ausländischer Zeuge Auslandsbezug Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenrückzahlung Reisekosten Verpflegskosten Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2287939.1.00

Im RIS seit

26.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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