Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W286 2271528-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zl. 1170919601-222849972 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zl. 1170919601-222849972 beschlossen:
I.römisch eins.
A) Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
und zu Recht erkannt: