Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L516 2252400-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zahl 1108633603-210838357:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zahl 1108633603-210838357:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Der Beschwerdeführer brachte am 22.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12.06.2024 (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (VII.), dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Der Beschwerdeführer brachte am 22.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12.06.2024 (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch IV.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach (römisch VI.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (römisch VII.), dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
1. Sachverhalt
1.1 Das BFA erachtete das Vorbringen aus den im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als nicht glaubhaft (Bescheid, S 58-60). Die Beschwerde tritt unter anderem den einzelnen beweiswürdigenden Argumenten des BFA zum Teil nicht unsubstantiiert entgegen (AS 597 ff).
1.2 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregisterauszug (SA, SC))
2. Beweiswürdigung
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt, konkret aus den in den Akten befindlichen Niederschriften und aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden konkreten Quellen bzw Aktenseiten (AS) angeführt sind.
2.2 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 5 FPG)Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, Absatz 5, FPG)
3.1 In der Beschwerde wird unter anderem der Beweiswürdigung des BFA zum Teil nicht unsubstantiiert entgegengetreten, sodass eine ergänzende Beweiswürdigung und damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002) zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.3.1 In der Beschwerde wird unter anderem der Beweiswürdigung des BFA zum Teil nicht unsubstantiiert entgegengetreten, sodass eine ergänzende Beweiswürdigung und damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002) zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
3.2 Es wird daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.2 Es wird daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
Zu B) Revision
5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2252400.2.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024