Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2214450-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, reiste rechtswidrig mittels einem erschlichenen Visums C in die Europäische Union ein und in weiterer Folge nach Österreich. Am 02.09.2018 stellte sie ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit hg Erkenntnis vom 11.01.2022, Zl. L515 2214450-1/30E rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin tauchte in weiterer Folge unter und stellte am 02.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie befürchte, dass sie im Falle der Rückkehr nach Armenien ihr Insulin selber kaufen müsse. Ihre Familie habe sie ins Ausland geschickt, dass sie gesund werden würde, auch das Zuckermessgerät könne sie sich nicht selber besorgen und nicht bezahlen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie keine finanziellen Mittel und auch keine Unterkunft hätte. Ihre Gesundheit wäre gefährdet. Auch ihre Familie und Freunde in Armenien würden ihr nicht helfen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.12.2022 wurde der Folgeantrag gemäß § 68 AVG iVm § 3 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien wurde nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – in letzter Konsequenz – hinsichtlich Spruchpunkt I. (Zurückweisung) rechtskräftig, die restlichen Spruchpunkte wurde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.12.2022 wurde der Folgeantrag gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien wurde nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – in letzter Konsequenz – hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung) rechtskräftig, die restlichen Spruchpunkte wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde am Wohnsitz 2023 abgemeldet. Die neuerliche Meldung erfolgte erst am 23.01.2024.
Die nunmehrige Rechtsvertretung legte mit Schreiben vom 31.01.2024 ein Konvolut an aktuellen medizinischen Befunden vor, die belangte Behörde stellte daraufhin am 05.02.2024 eine Anfrage an MedCOI. Am 06.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zusätzliche Fragen zu beantworten, die für die Anfrage an MEdCOI notwendig gewesen seien. Die Anfragebeantwortung zur Beschwerdeführerin langte am 09.04.2024 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin wurde am 28.05.2024 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Die Anfragebeantwortung wurde auch der Rechtsvertretung per Mail übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde – im Wesentlichen – vorgehalten, dass sämtliche Medikamente, die die Beschwerdeführerin in Österreich erhält, in Armenien verfügbar seien, lediglich ein Flash Glucose Monitoring Gerät sei nicht verfügbar. Alternativ dazu seien aber Blutzuckermessgeräte und Teststreifen zur Selbstkontrolle verfügbar. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie bestreite nicht, dass es die Medikamente und die Messgeräte in Armenien gäbe, sie bekomme diese aber nicht. Sie hätte in Armenien gefragt, ob sie Messgeräte kostenlos erhalte, was durch die armenischen Behörden in einem Mail verneint worden seien. Die Teststreifen seien auch teurer geworden, das Geld würde nicht reichen in Armenien. Sie arbeite freiwillig beim Roten Kreuz und im Altersheim der Caritas. Sie mache eine Ausbildung zur Pflegeassistentin und schließe diese bald ab. Sie arbeite freiwillig als Security im Stadion. Geringfügig sei sie auch beschäftigt, wo sie als Gärtnerin und Putzfrau tätig sei. Sie habe die B1 Prüfung am 25.05.2024 abgelegt. Die Ergebnisse erhalte sie aber erst. Sie wolle nicht nach Armenien reisen, sie fühle sich hier gut, weil sie hier arbeiten könne und helfen könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien ab (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus, die eingeholten Anfragebeantwortungen hätten ergeben, dass alle für die Beschwerdeführerin angefragten Medikamente und Behandlungen verfügbar seien. Ebenso seien alternative Blutzuckermessgeräte und Teststreifen verfügbar. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien in Armenien behandelbar und stehe das armenische Gesundheitssystem der Beschwerdeführerin offen. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar sich weiterhin in Armenien behandeln zu lassen. Abschließend könnte nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Die Beschwerdeführerin verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien. Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin stünden im Ergebnis der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien ab (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.). Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus, die eingeholten Anfragebeantwortungen hätten ergeben, dass alle für die Beschwerdeführerin angefragten Medikamente und Behandlungen verfügbar seien. Ebenso seien alternative Blutzuckermessgeräte und Teststreifen verfügbar. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien in Armenien behandelbar und stehe das armenische Gesundheitssystem der Beschwerdeführerin offen. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar sich weiterhin in Armenien behandeln zu lassen. Abschließend könnte nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Die Beschwerdeführerin verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien. Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin stünden im Ergebnis der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 15.07.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde hätte nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin sich die notwendigen Heilmittel in Armenien selbst finanzieren müsste. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden ihr nicht finanziell helfen können, der Bruder müsse mit seinem Einkommen auch die Eltern mitfinanzieren. Vor dem Hintergrund würden dem angefochtenen Bescheid Feststellungen fehlen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre für die Kosten aufzukommen, ohne in eine aussichtslose Lage zu geraten. Zum Beweis dafür, dass eine unzureichende Behandlung der Krankheitsbilder binnen weniger Wochen zu schwerwiegenden und irreparablen Folgeerkrankungen bis hin zum Tod führen können, werde der Antrag aufrecht gehalten ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Bei Vermeidung den aufgezeigten groben Verfahrensfehler wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Armenien aufgrund ihres Diabetes, der in Armenien bereits unzureichend behandelt worden sei und bereits zu einer Folgeerkrankung geführt habe, mit dem realen Risiko der ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Darüber hinaus erweise sich die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit September 2018 im Bundesgebiet, trotz ihrer schweren Erkrankung habe sie bemerkenswerte Integrationsschritte setzen können. Sie habe sich gezielt darum bemüht die Deutsche Sprache zu erlernen und absolviere seit Herbst 2022 eine Ausbildung zur Altenarbeit/Pflegeassistenz als ordentliche Studentin. Kürzlich habe sie das zweite Semester absolviert. Es bestehe überhaupt kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung unverzüglich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten werde können. Bei der Beschwerdeführerin sei die zukünftig erwartbare Selbsterhaltungsfähigkeit bereits aufgrund der Absolvierung einer Ausbildung in einem Mangelberuf gegeben. Die Beschwerdeführerin verfüge über zwei Einstellungszusagen. Die Beschwerdeführerin habe in einem der Betriebe bereits als ehrenamtliche Mitarbeiterin gearbeitet. Seit dem Jahr 2022 stehe sie regelmäßig im Stadion als Ordnerin beim Eingang. Die Beschwerdeführerin habe auch als freiwillige Mitarbeiterin bei der Team Österreich Tafel bereits 220 Stunden gearbeitet. Auch in ihrem Quartier falle sie durch Hilfsbereitschaft, Verlässlichkeit und Freundlichkeit auf. Sie biete ihre Hilfe bei näher bezeichneten Aktivitäten im Haus an und begleite andere Hausbewohner zu Arztbesuchen und dolmetsche für diese. Die Beschwerdeführerin biete auch regelmäßig Privatpersonen ehrenamtlich ihre Unterstützung an. So helfe sie im Haushalt und Garten und unterstütze bei der Betreuung eines schwer behinderten Kindes bzw. bei einem schwerkranken Mann. Teilweise würden die Tätigkeiten mit Dienstleistungsschecks abgegolten. Die Beschwerdeführerin betätige sich auch außerhalb ihrer Ausbildung in der Pflege und nahm an verschiedenen Events zum Thema Pflege teil. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin stammt aus Armenien, gehört dort zur Mehrheitsethnie und bekennt sich zum Mehrheitsglauben des Christentums. Die Beschwerdeführerin schloss in Armenien die Schule ab, studierte an der pädagogischen Hochschule und verdiente ihren Lebensunterhalt durch staatliche Zuwendungen und mit Hilfe ihres Bruders. Die Beschwerdeführerin verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Person ihrer Eltern und Ihres Bruders. Die Beschwerdeführerin steht mit diesen im Kontakt und kann im Falle der Rückkehr wieder bei den Eltern leben. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit September 2018 im Bundesgebiet und reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet mit einem Schengenvisum aus touristischen Zwecken ein. Die Beschwerdeführerin verließ das Bundesgebiet nach Ablauf des Visums nicht. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Leiden:
E10.3: Diabetes mellitus, Typ 1 mit Augenkomplikation
H36.0: Retinopathia diabetica
K31.9: Krankheit des Magens und des Duodenums; diabetische Gastroparese mit wiederkehrendem Erbrechen (CVS)
D64.9: Anämie, nicht näher bezeichnet
R82.7 Abnorme Befunde bei der mikrobiologischen Urinuntersuchung – asymptomatische Bakteriurie
N28.1: Zyste der Niere – multiple kortikale Nierenzysten
E04.1: Nichttoxischer solitärer Schilddrüsenknoten (2019)
G93: sonstige Krankheiten des Gehirns
Gegen diese Leiden erhält die Beschwerdeführerin folgende Behandlungen:
Verwendung des Blutzuckermesssystems Abbott (Markenname), Freestyle Libre 2
Psychologischer oder psychiatrischer Beistand aufgrund psychischen Stresses iZm den Symptomen
Engmaschige Blutzuckereinstellung
Internist mit gastroenterologischem Schwerpunkt zum weiteren Management der Magenentleerungsstörung
…und erhält folgende Medikamente:
Insulin degludec langwirksam
Insulin Actrapid
Metoclopramid
Eisengluconat
Domperidon
Trazodon
Metamizol-Natrium
Alle Medikamente (samt Alternativen) sind in Armenien verfügbar. Das Blutzuckermesssystem ist zwar nicht verfügbar, jedoch sind alternative Blutzuckermesssysteme in Armenien verfügbar, darunter ein implantiertes Gerät zur kontinuierlichen Glukoseüberwachung oder ein Blutzuckermessgerät und Teststreifen zur Selbstkontrolle.
Die Beschwerdeführerin kam ihrem Ausreiseauftrag nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im Jänner 2022 nicht nach, sondern stellte im Juni 2022 den gegenständlichen Asylantrag. Verfolgungsgründe bzw. -befürchtungen brachte die Beschwerdeführerin bei beiden Asylverfahren nicht vor. Die Beschwerdeführerin tauchte im Zeitraum Jänner 2022 bis zum 02.06.2022 unter und versteckte sich unter anderem in Salzburg. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 26.07.2023 bis zum 23.01.2024 nicht gemeldet.
Die Beschwerdeführerin besucht seit dem Sommersemester 2022/2023 die Schule für Sozialberufe und absolviert dort eine Ausbildung mit Schwerpunkt Altenbetreuung. Sie hat das zweite Semester im Sommersemester 2023/2024 positiv abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat die B1 Deutschprüfung positiv absolviert. Die Beschwerdeführerin arbeitet freiwillig beim Roten Kreuz, hat an der langen Nacht der Pflege am 11.05.2023 und an einer Fortbildung der Österreichischen Wachkoma Gesellschaft Jahrestagung am 20.10.2023 teilgenommen. Die Beschwerdeführerin unterstützt im Rahmen ihrer Ausbildung eine Unterstützerin mit ihrem behinderten Kind. Sie unterstützte im Jahr 2021 eine Unterstützerin bei der Pflege ihres schwerkranken Mannes. Teilweise erhält die Beschwerdeführerin eine Entlohnung für Garten- und Haushaltsarbeiten in Form von Dienstleistungsschecks. Die Beschwerdeführerin hilft freiwillig drei Stunden pro Woche im Pflegewohnhaus der Caritas mit. Die Beschwerdeführerin verfügt über soziale Kontakte im Bundesgebiet, einerseits durch ihre freiwillige Arbeit andererseits durch ihre Ausbildung. Tiefergehende Kontakte wurden aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Länderfeststellungen:
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBI. II Nr. 177/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 47/2016, gehört der Herkunftsstaat Armenien zu den sicheren Herkunftsstaaten.Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBI. römisch II Nr. 177/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gehört der Herkunftsstaat Armenien zu den sicheren Herkunftsstaaten.
Armenien aus dem COI-CMS
Country of Origin Information – Content Management System
Datum der Veröffentlichung: 2023-10-16
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-10-10 12:00
Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023).
Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).
Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023).
Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härteren Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härteren Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).
In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs [Anm.: nach dem dortigen Einmarsch aserbaidschanischer Truppen im September 2023] zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Quelldokument ho archiviert
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.10.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.10.2023
EurasiaNet (21.6.2021): Armenia’s Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2054242.html, Zugriff 9.10.2023
FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2088482.html, Zugriff 9.10.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066479.html, Zugriff 9.10.2023
USDOS – U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 9.10.2023
USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 9.10.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-10-10 15:10
Am 19.09.23 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 25.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe.
Russland warf Jerewan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen „großen Fehler“ zu begehen (der Standard 28.9.2023).
In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023).
Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militär