TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 L519 2246853-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2246858-2/15E

L519 2246857-2/15E

L519 2246852-2/14E

L519 2246856-2/11E

L519 2246854-2/10E

L519 2246855-2/11E

L519 2246853-2/9E

L519 2248337-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Türkei, XXXX , geb. XXXX , StA. lrak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, mj. XXXX XXXX , geb. XXXX , StA Irak, mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak und mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, sämtliche vertreten durch RA. Mag. EMBACHER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zlen. 1267744201-200773053, 1267745307-200773061, 1267745100-200773070, 1267744506-200773088, 1267744702-200773100, 1267744604-200773096, 1267744909-200773118 und 1285926800-211425751, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. lrak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, mj. römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, sämtliche vertreten durch RA. Mag. EMBACHER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zlen. 1267744201-200773053, 1267745307-200773061, 1267745100-200773070, 1267744506-200773088, 1267744702-200773100, 1267744604-200773096, 1267744909-200773118 und 1285926800-211425751, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. werden als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.römisch II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch IV. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.

III. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 werden XXXX , XXXX , XXXX und XXXX die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 XXXX alias XXXX , XXXX , XXXX und XXXX die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von jeweils zwölf Monaten erteilt. römisch III. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 werden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von jeweils zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V. und VI. werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der Drittbeschwerdeführer (BF3) und die minderjährigen Viertbeschwerdeführer (BF4) bis Achtbeschwerdeführer (BF8) sind die leiblichen Kinder des BF1 und des BF2. Der BF1 ist türkischer Staatsbürger, alle anderen BF sind Staatsangehörige des Irak, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Muslime. römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der Drittbeschwerdeführer (BF3) und die minderjährigen Viertbeschwerdeführer (BF4) bis Achtbeschwerdeführer (BF8) sind die leiblichen Kinder des BF1 und des BF2. Der BF1 ist türkischer Staatsbürger, alle anderen BF sind Staatsangehörige des Irak, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Muslime.

I.2. Die BF reisten im August 2020 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 25.08.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er mit seiner Familie im Jahr 1993 aufgrund der Kämpfe mit der türkischen Armee von der Türkei in den Irak geflüchtet sei. Sein Dorf sei niedergebrannt worden. Im Irak sei es für ihn und seine Familie auch nicht sicher, da es immer Krieg gibt. Deshalb habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen, um seiner Familie eine Zukunft zu geben. Von der BF2 wurde angegeben, dass im Irak Krieg herrscht und sie Angst um sich und ihre Kinder habe, weil vergewaltigt und getötet würde. römisch eins.2. Die BF reisten im August 2020 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 25.08.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er mit seiner Familie im Jahr 1993 aufgrund der Kämpfe mit der türkischen Armee von der Türkei in den Irak geflüchtet sei. Sein Dorf sei niedergebrannt worden. Im Irak sei es für ihn und seine Familie auch nicht sicher, da es immer Krieg gibt. Deshalb habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen, um seiner Familie eine Zukunft zu geben. Von der BF2 wurde angegeben, dass im Irak Krieg herrscht und sie Angst um sich und ihre Kinder habe, weil vergewaltigt und getötet würde.

Hinsichtlich der minderjährigen BF wurden keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht.

I.3. Am 03.03.2021 wurde der BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er zum Ausreisegrund zusammengefasst mit, dass sämtliche Bewohner seines Dorfes in der Türkei ermordet und das Dorf selbst in Brand gesteckt worden sei. Als Kurde würde man in der Türkei nicht akzeptiert. Zudem sei er politisch aktiv, er sei zwar kein Mitglied der PKK, würde jedoch mit dieser auf Gemeindeebene zusammenarbeiten. römisch eins.3. Am 03.03.2021 wurde der BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er zum Ausreisegrund zusammengefasst mit, dass sämtliche Bewohner seines Dorfes in der Türkei ermordet und das Dorf selbst in Brand gesteckt worden sei. Als Kurde würde man in der Türkei nicht akzeptiert. Zudem sei er politisch aktiv, er sei zwar kein Mitglied der PKK, würde jedoch mit dieser auf Gemeindeebene zusammenarbeiten.

Die BF2 wurde am 13.04.2021 vom BFA niederschrifltich einvernommen. Im Rahmen der freien Erzählung zum Ausreisegrund gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Leben und das ihrer Kinder von ihrem Mann abhänge. Weil sie im Irak keine Zukunft mehr hätten, seien sie ausgereist.

Für die BF3 bis BF7 wurden keine eigenen Gründe vorgebracht.

I.4. Mit Bescheiden des BFA vom 12.08.2021 wurden die Anträge der BF1 bis BF7 abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF1 in die „Autonome Region Kurdistan / Irak“ zulässig ist, hinsichtlich der BF2 bis BF7 wurde eine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.römisch eins.4. Mit Bescheiden des BFA vom 12.08.2021 wurden die Anträge der BF1 bis BF7 abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF1 in die „Autonome Region Kurdistan / Irak“ zulässig ist, hinsichtlich der BF2 bis BF7 wurde eine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

I.5. Am 18.08.2021 wurde die BF8 in Österreich geboren. Für sie wurde von ihrer gesetzlichen Vertretung am am 29.09.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.10.2021 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung den Irak betreffend erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde febenfalls ristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Am 18.08.2021 wurde die BF8 in Österreich geboren. Für sie wurde von ihrer gesetzlichen Vertretung am am 29.09.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.10.2021 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung den Irak betreffend erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde febenfalls ristgerecht Beschwerde erhoben.

I.6. Mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2021 wurde den Beschwerden der BF1 bis BF7 stattgegeben, die Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das Parteiengehör verletzt wurde, weil den BF zwei Anfragebeantwortungen nicht zur Kenntnis gebracht wurden, welche jedoch in den Bescheiden verwertet wurden. Auch verkannte das Bundesamt nach Ansicht des BVwG völlig, dass es sich beim BF1 um einen türkischen Staatsbürger handelt und eine Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung in den Irak daher nicht in Betracht kommt. römisch eins.6. Mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2021 wurde den Beschwerden der BF1 bis BF7 stattgegeben, die Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das Parteiengehör verletzt wurde, weil den BF zwei Anfragebeantwortungen nicht zur Kenntnis gebracht wurden, welche jedoch in den Bescheiden verwertet wurden. Auch verkannte das Bundesamt nach Ansicht des BVwG völlig, dass es sich beim BF1 um einen türkischen Staatsbürger handelt und eine Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung in den Irak daher nicht in Betracht kommt.

Mit Beschluss des BVwG vom 13.12.2021 wurde auch der Beschwerde der BF8 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ebenfalls gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 13.12.2021 wurde auch der Beschwerde der BF8 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ebenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

I.7. Die BF1 und BF2 wurden am 08.09.2023 erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte der BF1 zum Grund seines Antrages mit, dass er nicht mehr über die Türkei reden wolle. Aus dem Irak sei er geflüchtet, weil es immer Auseinandersetzungen zwischen Hashd Al-Shabbi, dem IS und den Sicherheitskräften der Region Kurdistan gab. 2018 sei sogar das Lager von Makhmur. Bombardiert worden, wodurch immer mehr Leute ums Leben gekommen seien. Die Kinder hätten die Schule nicht mehr regelmäßig besuchen können. Diese Situation habe er nicht mehr ertragen. Er wolle eine bessere Zukunft für die Kinder. römisch eins.7. Die BF1 und BF2 wurden am 08.09.2023 erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte der BF1 zum Grund seines Antrages mit, dass er nicht mehr über die Türkei reden wolle. Aus dem Irak sei er geflüchtet, weil es immer Auseinandersetzungen zwischen Hashd Al-Shabbi, dem IS und den Sicherheitskräften der Region Kurdistan gab. 2018 sei sogar das Lager von Makhmur. Bombardiert worden, wodurch immer mehr Leute ums Leben gekommen seien. Die Kinder hätten die Schule nicht mehr regelmäßig besuchen können. Diese Situation habe er nicht mehr ertragen. Er wolle eine bessere Zukunft für die Kinder.

Von der BF2 wurde ausgeführt, dass sie ausschließlich wegen der besseren Zukunft ihrer Kinder und ihres Gatten nach Österreich gekommen ist. Im Irak hätten sie keine Rechte. Sie sei mit dem BF1 verheiratet und deswegen mit ihm und den Kindern mitgekommen.

I.8. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (beim BF1 Türkei) nicht zugesprochen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Irak (beim BF1 Türkei) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte VI.). römisch eins.8. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (beim BF1 Türkei) nicht zugesprochen (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Irak (beim BF1 Türkei) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte römisch VI.).

Begründend wurde hinsichtlich des BF1 ausgeführt, dass die Behörde nicht die gewaltsame Vertreibung der kurdischen Bevölkerung durch das türkische Militär zu Beginn der 90er Jahre verkennt. Jedoch könne deswegen nach einer Zeitspanne von fast 30 Jahren nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass jedem der damals Vertriebenen auch jetzt noch eine reale Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung durch die türkischen Behörden droht.

Bezüglich der BF2 und der minderjährigen Kinder wurde ausgeführt, dass diese den Irak aufgrund dortiger Kriegszustände sowie wegen der Ausreise des BF1 verlassen haben. Eigene, asylrelevante Gründe seien nicht vorgebracht worden. Mögliche Probleme des BF1 liessen in keiner Weise eine abgeleitete Verfolgung oder Bedrohung der BF2 und der Kinder zu.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen ist. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen ist.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei bzw. im Irak, traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.9. Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen fristgerecht Beschwerden erhoben. römisch eins.9. Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen fristgerecht Beschwerden erhoben.

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass das BFA das Parteiengehör verletzt habe. Auch seien keine ausreichenden Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit der BF3 bis BF8 getätigt worden. Trotz des klaren Auftrages des BVwG habe sich die belangte Behörde erneut nicht ausreichend mit der Möglichkeit der Weiterführung des gemeinsamen Familienlebens auseinandergesetzt. Hinsichtlich der BF2 habe sich das BFA weiter nicht mit der Suizidalität und der Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung im Irak auseinandergesetzt. Zudem seien die Länderberichte zur Türkei und zum Irak mangelhaft.

I.10. Am 26.06.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF1 bis BF3, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kumanci durchgeführt. Die BF4 bis BF6 blieben der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. römisch eins.10. Am 26.06.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF1 bis BF3, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kumanci durchgeführt. Die BF4 bis BF6 blieben der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern.

I.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zu den Beschwerdeführern: römisch II.1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX /Türkei geboren. Der BF1 besuchte fünf Jahre die Schule. Der BF lebte in XXXX bis zum Jahr 1993, danach verzog er mit seinen Eltern und Geschwistern in den lrak. Ab dem Jahr 1998 lebte der BF1 im Irak im Camp XXXX . Berufstätig war er als Hilfsarbeiter und die letzten Jahre als Vorarbeiter einer Reinigungsgruppe im Krankenhaus. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 /Türkei geboren. Der BF1 besuchte fünf Jahre die Schule. Der BF lebte in römisch 40 bis zum Jahr 1993, danach verzog er mit seinen Eltern und Geschwistern in den lrak. Ab dem Jahr 1998 lebte der BF1 im Irak im Camp römisch 40 . Berufstätig war er als Hilfsarbeiter und die letzten Jahre als Vorarbeiter einer Reinigungsgruppe im Krankenhaus. Die Identität des BF1 steht fest.

Der BF1 hat seit 12 Jahren Diabetes und nimmt dafür erforderliche Medikamente. Weiter wurden ein BS-Prolaps L4/5 (Bandscheiben) mit Tangieren der Nevenwurzel L5 links, Lumboischialgie sin. (Schmerzen im unteren Rücken) und vertebrogene (wohl vertebragene) Schmerzen (Schmerzen, die von der Wirbelsäule ausgehen) diagnostiziert.

In XXXX (Türkei) leben noch mehrere Onkel, zu denen der BF1 Kontakt hat. Im Lager XXXX leben noch die Eltern, vier Schwestern und ein Bruder des BF1. Zu den Verwandten im Irak hat der BF1 Kontakt. Diese dürfen nicht arbeiten, sie werden im Camp mit Wohnmöglichkeit und Lebensmitteln versorgt. In römisch 40 (Türkei) leben noch mehrere Onkel, zu denen der BF1 Kontakt hat. Im Lager römisch 40 leben noch die Eltern, vier Schwestern und ein Bruder des BF1. Zu den Verwandten im Irak hat der BF1 Kontakt. Diese dürfen nicht arbeiten, sie werden im Camp mit Wohnmöglichkeit und Lebensmitteln versorgt.

Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte keine Schule und hat keine Berufsausbildung, sie war Hausfrau. Vor der Ausreise lebte sie mit ihrer Familie im Camp XXXX . Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte keine Schule und hat keine Berufsausbildung, sie war Hausfrau. Vor der Ausreise lebte sie mit ihrer Familie im Camp römisch 40 . Die Identität der BF2 steht fest.

Die BF2 hat Probleme mit der Schilddrüse und wird medikamentös behandelt. Sie wurde diesbezüglich auch bereits im Irak behandelt.

In XXXX leben noch die Mutter, fünf Schwestern und acht Brüder der BF2. Die Mutter, drei Schwestern und vier Brüder leben gemeinsam im Elternhaus. Vier Brüder wohnen mit ihren Familien in eigenen Häusern. Die Geschwister arbeiten als Reinigungskräfte im Krankenhaus, bzw. besuchen noch die Schule. Die Mutter wird von den Söhnen versorgt. Die BF2 hat reglemäßig Kontakt zu ihren Verwandten. In römisch 40 leben noch die Mutter, fünf Schwestern und acht Brüder der BF2. Die Mutter, drei Schwestern und vier Brüder leben gemeinsam im Elternhaus. Vier Brüder wohnen mit ihren Familien in eigenen Häusern. Die Geschwister arbeiten als Reinigungskräfte im Krankenhaus, bzw. besuchen noch die Schule. Die Mutter wird von den Söhnen versorgt. Die BF2 hat reglemäßig Kontakt zu ihren Verwandten.

Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet uns sind beide die Eltern des mittlerweile volljährigen BF3 und der minderjährigen BF4 bis BF8.

Der BF3 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF3 besuchte sieben Jahre lang im Irak die Schule. Er absolviert seit 19.02.2024 eine Lehre zum Kraftfahrzeugtechniker bei der Fa. Scania Österreich. Die Identität des BF3 steht fest. Der BF3 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF3 besuchte sieben Jahre lang im Irak die Schule. Er absolviert seit 19.02.2024 eine Lehre zum Kraftfahrzeugtechniker bei der Fa. Scania Österreich. Die Identität des BF3 steht fest.

Der BF3 ist gesund und benötigt keine Medikamente.

Die BF4 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF4 besuchte fünf Jahre im Irak die Schule. Die BF4 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF4 besuchte fünf Jahre im Irak die Schule.

Die BF4 hat Probleme mit der Schilddrüse. Hinsichtlich psychischer Probleme ist einem Schreiben des Vereins ZEBRA vom 28.12.2023 zu entnehmen, dass sie sich aktuell nicht in psychotherapeutischer Behandlung befindet und mit Belastungen im weiteren Lebensweg umgehen kann.

Die Leiden der BF sind in den Herkunftsstaaten behandelbar, die erforderlichen Medikamente sind verfügbar.

Die BF5 und der BF6 sind am XXXX in XXXX , der BF7 am XXXX in Bosnien und die BF8 im XXXX in Österreich geboren. Sie führen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime. Die BF5 und der BF6 sind am römisch 40 in römisch 40 , der BF7 am römisch 40 in Bosnien und die BF8 im römisch 40 in Österreich geboren. Sie führen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime.

Die BF5 bis BF8 sind gesund und benötigen keine Medikamente.

Die strafmündigen BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Die strafmündigen BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden.

Es kann insbesondere keine – unterstellte – Nahebeziehung des BF1 zur PKK festgestellt werden. Der BF1 war zu keiner Zeit Mitglied der PKK und nahm auch an keinen Kampfhandlungen teil.

Festgestellt wird, dass die BF2 bis BF8 keine eigenen Ausreisegründe haben.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF1 und die BF2 jemals ernsthaft um die Ausstellung irakischer Dokumente für ihre Kinder bemüht hätten. Festgestellt wird, dass keine Dokumente vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass den minderjährigen BF die irakische Staatsbürgerschaft verweigert worden wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihrer Glaubensrichtung bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe hatten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihren Herkunftsstaaten, sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Den volljährigen BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar.

Die BF1 bis BF7 befinden sich seit August 2020, der BF8 seit 18.08.2021 im Bundesgebiet. Die BF sind (mit Ausnahme des BF3) nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Grundversorgung. In Österreich leben keine über die Kernfamilie hinausgehenden Verwandten. Die BF besuchen keine Deutschkurse. Die BF sind in keinen österr. Vereinen oder Organisationen Mitglieder. Der BF1 gab an, fünf Monate bei der Gemeinde und in einem Altenheim ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet zu haben, alle anderen BF verrichten keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Der BF3 absolvierte die Pflichtschulabschlussprüfung vor der Externistenprüfungskommission der MS St. Michael und befindet sich seit 19.02.2024 in einem Lehrverhältnis mit der Scania Österreich Ges.m.b.H., wo er zum Kraftfahrzeugtechniker ausgebildet wird. Eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung des AMS, gültig vom 12.02.2024 bis 11.08.2028, wurde in Vorlage gebracht. Für die BF4 wurde von Dr. Franz Karelly, Facharzt für ZMK-Heilkunde in 8770 St. Michael, Bundesstraße 54b, eine mit 19.06.2024 datierte Lehrzusage als zahnärztliche Assistentin ab Herbst 2024 vorgelegt. Sie brachte ein Abschlusszeugnis der MS Mautern aus dem Schuljahr 2022/2023 in Vorlage. Es wurden Empfehlungsschreiben, jedoch keine Patenschaftserklärungen übermittelt. Die BF5 und BF6 besuchten die zweite Klasse der MS Mautern, der BF7 besucht den Kindergarten. Bezüglich österreichischer Freunde gaben der BF1 zwei weibliche Vornamen, die BF2 drei weibilche Vornamen und der BF3 fünf männliche Vornamen bekannt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in den Herkunftsstaaten, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF1 eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Türkei, bzw. den BF2 bis BF8 in deren Heimatland Irak droht. Ebenso konnte unter Berück

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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