TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 95/11/0150

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Februar 1995, Zl. MA 65-8/76/95, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm erst ab 21. September 1995 eine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Juni 1994 wegen einer am 20. Jänner 1994 begangenen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Weiters sei er mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Juni 1994 wegen einer am 17. Februar 1994 begangenen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Dazu komme noch eine weitere, bei Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht getilgte Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 aus dem Jahr 1989. Dem Beschwerdeführer sei bereits 1984 die Lenkerberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen worden.

Im Hinblick darauf, daß die Bestrafungen in Rechtskraft erwachsen seien, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die den Bestrafungen zugrundeliegenden Übertretungen begangen habe. Diese Übertretungen stellten bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 dar. Die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehenden Alkoholdelikte seien als verwerflich und gefährlich einzustufen. Beim vorletzten Alkoholdelikt des Beschwerdeführers sei ein Alkoholgehalt der Atemluft in der Höhe von 0,82 mg/l festgestellt worden, sohin ca. das Doppelte jenes Wertes, bei welchem nach dem Gesetz eine Alkoholbeeinträchtigung anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Die Zahl der vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte lasse eine Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte erkennen. Die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 beruhe auf der Überlegung, daß eine Überwindung der genannten Neigung erst nach einem längeren Wohlverhalten angenommen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Frist gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 hätte nur mit 12 Monaten, gerechnet ab dem Alkoholdelikt vom 20. Jänner 1994, festgesetzt werden dürfen. Die Festsetzung der Zeit mit insgesamt 20 Monaten sei rechtswidrig, wenn man berücksichtige, daß ihm - außer dem Aklkoholdelikt vom 20. Jänner 1994 - nur eine noch nicht getilgte Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 1989 angelastet werden könne. Die weiter zurückliegenden Alkoholdelikte hätten im Hinblick auf die erfolgte Tilgung außer Betracht bleiben müssen.

Diese Ausführungen gehen an der Begründung des angefochtenen Bescheides vorbei, weil sie außer acht lassen, daß der Beschwerdeführer nach den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bereits am 17. Februar 1994 ein weiteres Alkoholdelikt begangen hat, für welches er auch rechtskräftig bestraft wurde.

Bereits die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden zwei Alkoholdelikte aus dem Jahr 1994 und jenes aus dem Jahr 1989 rechtfertigen im Hinblick auf ihre Zahl und zeitliche Lagerung sowie ihre Verwerflichkeit die im § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 umschriebene Annahme und die dem Ausspruch gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. zugrundeliegende Prognose, daß mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vor Ablauf der von der belangten Behörde festgesetzten Zeit gerechnet werden könne. Dazu kommt, daß die belangte Behörde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - berechtigt war, im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung, deren Kriterien auch für die gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. festzusetzende Zeit maßgebend sind, auch auf länger zurückliegende Alkoholdelikte, die nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e herangezogen werden, Bedacht zu nehmen (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0234, und vom 12. November 1991, Zl. 91/11/0018).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110150.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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