Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2139120-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen Asyl vom 04.07.2023, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen Asyl vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 20.10.2016 den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, L519 2139120-1/50E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22.09.2020, E 2676/2020-7, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab. Eine Revision wurde nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG. Das BFA wies mit Bescheid vom 26.04.2021 den Antrag des Beschwerdeführers ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2021, L519 2139120-2/7E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Das BFA wies mit Bescheid vom 26.04.2021 den Antrag des Beschwerdeführers ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2021, L519 2139120-2/7E, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2022 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 01.03.2023 erfolgte die Einvernahme vor dem BFA.
Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.05.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:
Der 53-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, geschieden und Vater einer minderjährigen Tochter. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Es kann nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer die letzten Monate vor seiner Ausreise konkret in seiner Heimatstadt lebte. Der Beschwerdeführer hat im Irak mehrere Jahre die Grund- und Mittelschule besucht. Die genaue Anzahl der von ihm absolvierten Schuljahre kann nicht festgestellt werden. Nach seiner schulischen Ausbildung arbeitete der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als Automechaniker, Bewacher einer Plantage und Taxilenker. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau.
Der Beschwerdeführer verließ im August 2015 legal den Irak. Im Anschluss reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er stellte am 17.09.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen den Bescheid vom 20.10.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22.09.2020 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab. Eine Revision wurde nicht erhoben.
Am 17.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.04.2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2021 als unbegründet abgewiesen. Am 17.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.04.2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2021 als unbegründet abgewiesen.
Am 05.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebrachte Fluchtgrund, dass er von Angehörigen schiitischer Milizen, insbesondere der Mahdi-Armee und Asa’ib Ahl al-Haqq, mehrmals bedroht und/oder verfolgt worden sei, wobei bei einem Vorfall ein Neffe des Beschwerdeführers getötet worden sei, weshalb er auch von dessen Vater bei einer Rückkehr bedroht und verfolgt werden würde, ihm von Angehörigen der Mahdi-Armee seine Unterkunft entzogen worden sei und er sich von März 2008 bis Juni 2014 wegen einer Anzeige wider diese Miliz in dieser Angelegenheit unschuldig in einem Gefängnis befunden habe, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer stammt aus einer sunnitischen Familie; mittlerweile bezeichnet er sich als Christ, römisch-katholisch.
Der Beschwerdeführer fand etwa 2018 Zugang zur römisch-katholischen Kirche. Er absolvierte zunächst ab 28.08.2018 für etwa ein Jahr die Vorbereitung auf den Empfang der Taufe. Am 07.09.2019 empfing der Beschwerdeführer die drei Sakramente der christlichen Initiation, konkret die Taufe, die Erstkommunion und die Firmung, und der Beschwerdeführer wurde auf diesem Wege Mitglied der römisch-katholischen Kirche.
Der Beschwerdeführer nimmt wöchentlich an den Sonntagsgottesdiensten teil, ministriert hierbei und übernimmt gelegentlich Mesnerdienste. Er hilft in seiner Pfarrgemeinde, z. B. bei der Nikolausaktion, bei Auf- und Abbauten bei Pfarrfesten, bei Reinigungsarbeiten und handwerklichen Tätigkeiten rund um das Kirchengebäude samt dem Friedhofsgelände, beim Reinigen der beiden Fahrzeuge, die den in der Pfarre angestellten Personen zur Verfügung stehen, bei der Verköstigung der Kursteilnehmer an ALPHA-Glaubenskursen und bei der wöchentlichen Lebensmittelausgabe der Pfarre an hilfsbedürftige Personen. Er übt in der christlichen Gemeinde ansonsten keine besondere Funktion aus.
Er hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des römisch-katholischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer brachte eine Bescheinigung über den am 21.12.2018 angezeigten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. Die Erklärung des Austritts aus der islamischen Religion ist allein asyltaktisch motiviert. In den vergangenen sechs Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, um mit der Behauptung, ihm drohe Verfolgung aus Gründen der Religion, als Asylwerber (bzw. – nach allfälliger Anerkennung als Flüchtling – als Asylberechtigter) einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erlangen zu können.
Wenn vom Austritt aus der islamischen Religion bzw. der Austrittserklärung, von der christlichen Taufe und von den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers jemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat. Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Irak Kenntnis erlangen würden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag, um seinen Aufenthalt in Österreich auf Grund wirtschaftlicher/privater Interessen zu prolongieren.
Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen nach Bagdad sicher erreichbar.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in Bagdad, Familie/Verwandte, namentlich Cousinen und Cousins. Diese besitzen dort Häuser. Zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts sind sie in der Gastronomie tätig und arbeiten als Mechaniker. Sollte der Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Irak tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie zugrunde, das eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde.
Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Beim Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen eine Herzinsuffizienz mit gering reduzierter Auswurfleistung, eine Kardiomyopathie, eine Hypertriglyceridämie, eine kombinierte Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie, ein Zustand nach chronischer Cholezystitis bei Cholezystolithiasis, COPD I und eine Pseudarthrose am Olecranon rechts sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Erkrankungen werden aktuell medikamentös mit Atorvastatin + PH FTBL 40 mg abends eine Tablette, Bisoprolol 1A FTBL 5 mg morgens eine halbe Tablette und abends eine halbe Tablette, Brimica Genuair 340/12 mcg eine Tablette morgens, Entresto FTBL 97/103 mg eine Tablette morgens und eine Tablette abends, Eplezot FTBL 50 mg eine Tablette morgens, Inspra 25 mg eine Tablette morgens, Forxiga FTBL 10 mg eine Tablette morgens und Saroten FTBL 10 mg eine Tablette zur Nacht therapiert. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.Beim Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen eine Herzinsuffizienz mit gering reduzierter Auswurfleistung, eine Kardiomyopathie, eine Hypertriglyceridämie, eine kombinierte Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie, ein Zustand nach chronischer Cholezystitis bei Cholezystolithiasis, COPD römisch eins und eine Pseudarthrose am Olecranon rechts sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Erkrankungen werden aktuell medikamentös mit Atorvastatin + PH FTBL 40 mg abends eine Tablette, Bisoprolol 1A FTBL 5 mg morgens eine halbe Tablette und abends eine halbe Tablette, Brimica Genuair 340/12 mcg eine Tablette morgens, Entresto FTBL 97/103 mg eine Tablette morgens und eine Tablette abends, Eplezot FTBL 50 mg eine Tablette morgens, Inspra 25 mg eine Tablette morgens, Forxiga FTBL 10 mg eine Tablette morgens und Saroten FTBL 10 mg eine Tablette zur Nacht therapiert. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen auf dem Niveau A0.2 bis A2.2. Am 04.03.2021 hat der Beschwerdeführer die A1-Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A1 und zu Werte- und Orientierungswissen, erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines langjährigen Aufenthalts lediglich über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag ausreichen.
Der Beschwerdeführer nahm am 06.02.2018 an einer Schulung zum Thema „ XXXX “ der Caritas Flüchtlingshilfe, am 20.06.2018 an einer Schulung zum Thema „ XXXX “ der Caritas Flüchtlingshilfe und am 18.12.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Er hat in Österreich darüber hinaus keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen besucht. Der Beschwerdeführer nahm am 06.02.2018 an einer Schulung zum Thema „ römisch 40 “ der Caritas Flüchtlingshilfe, am 20.06.2018 an einer Schulung zum Thema „ römisch 40 “ der Caritas Flüchtlingshilfe und am 18.12.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Er hat in Österreich darüber hinaus keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen besucht.
Abgesehen von der vorangehend angeführten Mithilfe in seiner Pfarrgemeinde engagierte sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Rahmen eines Besuchsdienstes für alleinstehende, alte und pflegebedürftige Menschen in seiner Wohnortgemeinde. Ferner übernahm er Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in seiner Wohnortgemeinde und der Caritas Flüchtlingshilfe. Er verrichtete auch Reinigungsarbeiten und Arbeiten in der hausinternen Tischlerwerkstatt in einer Asylwerberunterkunft. Abgesehen von der Teilnahme am Gemeinschaftsleben in einer römisch-katholischen Pfarre ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Der Beschwerdeführer bezog nach seiner Einreise in Österreich von 22.09.2015 bis 01.08.2023 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert, erhielt Verpflegung, Taschengeld und regelmäßig Bekleidungshilfe. Der Beschwerdeführer bekam zudem im Rahmen der Grundversorgung ein Quartier zur Verfügung gestellt und lebte er in den jeweils organisierten Quartieren. Der Beschwerdeführer übt seit 21.07.2023 eine unselbständige Tätigkeit in der Gastronomie aus. Der Beschwerdeführer erzielt damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen von ca. € 1.794,34 brutto.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und führt keine Beziehung. Eine Schwester lebt im Großherzogtum Luxemburg und eine Schwester in der Bundesrepublik Deutschland. Der aktuelle Aufenthaltsort der ehemaligen Gattin und der minderjährigen Tochter kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diesem gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Er legte mehrere Unterstützungserklärungen, Unterschriftensammlungen, die zahlreiche nicht näher beschriebene Personen unterzeichnet haben, und mehrere Fotografien, die ihn mit Freunden und Bekannten zeigen, vor. Der Beschwerdeführer und seine Freunde stehen in Kontakt, unterstützen sich gegenseitig und unternehmen auch regelmäßig gemeinsam Freizeitaktivitäten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage im Irak:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, Sitzung 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, Sitzung 14).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14).Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, Sitzung 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, Sitzung 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, Sitzung 14).
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin,