TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/8 L510 2284681-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2284671-1/9E
L510 2284669-1/9E
L510 2284675-1/8E
L510 2284678-1/8E
L510 2284681-1/8E
L510 2284667-1/8E
L510 2284673-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von

1.) XXXX , geb. am XXXX ,1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

2.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

3.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),

4.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),

5.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),5.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),

6.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),6.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),

7.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),7.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater ad 1.) und die Mutter ad 2.),

alle Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

1.) 12.12.2023, Zl. XXXX ,1.) 12.12.2023, Zl. römisch 40 ,

2.) 12.12.2023, Zl. XXXX , 2.) 12.12.2023, Zl. römisch 40 ,

3.) 12.12.2023, Zl. XXXX ,3.) 12.12.2023, Zl. römisch 40 ,

4.) 12.12.2023, Zl. XXXX ,4.) 12.12.2023, Zl. römisch 40 ,

5.) 12.12.2023, Zl. XXXX ,5.) 12.12.2023, Zl. römisch 40 ,

6.) 12.12.2023, Zl. XXXX ,6.) 12.12.2023, Zl. römisch 40 ,

7.) 12.12.2023, Zl. XXXX ,7.) 12.12.2023, Zl. römisch 40 ,

nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ - „bP7“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei, die nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind verheiratet und die Eltern der (allesamt minderjährigen) weiblichen bP3 - bP6 und männlichen bP7.

1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Rahmen ihrer Erstbefragung am folgenden Tag im Wesentlichen vor, sie werde als Kurde in der Türkei diskriminiert. 2015 sei ihr Dorf durch die türkische Armee zerstört worden, darunter auch ihr Haus. Da ihre Schwester namens XXXX bei der PKK aktiv sei, sei die bP1 von der türkischen Polizei einvernommen und geschlagen worden. Bei einer Gelegenheit sei sie sogar mit einer Pistole bedroht worden. Die bP1 wolle ihren Kindern nunmehr eine friedliche Zukunft bieten. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht vorzuweisen. Im Rückkehrfall habe sie Angst, sterben zu müssen, da sie Suizidgedanken plagen würden. 1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Rahmen ihrer Erstbefragung am folgenden Tag im Wesentlichen vor, sie werde als Kurde in der Türkei diskriminiert. 2015 sei ihr Dorf durch die türkische Armee zerstört worden, darunter auch ihr Haus. Da ihre Schwester namens römisch 40 bei der PKK aktiv sei, sei die bP1 von der türkischen Polizei einvernommen und geschlagen worden. Bei einer Gelegenheit sei sie sogar mit einer Pistole bedroht worden. Die bP1 wolle ihren Kindern nunmehr eine friedliche Zukunft bieten. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht vorzuweisen. Im Rückkehrfall habe sie Angst, sterben zu müssen, da sie Suizidgedanken plagen würden.

Die bP2 äußerte sich im Wesentlichen sinngemäß: die ältere Schwester ihres Mannes habe sich der PKK angeschlossen und sei es deswegen öfters zu Razzien gekommen. Ihr Mann sei geschlagen worden, teilweise sogar mit Gummiknüppeln. Sie wolle diese Lebensumstände ändern. Im Rückkehrfall habe sie Angst davor, dass ihr Mann sich selbst töten könnte.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 23.11.2023 führte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, an und für sich als Person nie Probleme mit der türkischen Polizei gehabt zu haben. Da ihre Schwester jedoch vor ca. 20 oder 30 Jahren der PKK beigetreten sei, sei die bP1 zunehmend ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten und in Sippenhaft genommen worden. In der Folge sei es zu drei oder vier Razzien bzw. Hausdurchsuchungen bei ihr gekommen, die im Jahr 2022 bzw. zuletzt kurz vor Silvester 2023 stattgefunden hätten und von Spezialeinheiten durchgeführt worden seien. Ziel dieser Maßnahmen sei gewesen, den Aufenthalt der Schwester zu orten. Als Druckmittel sei ihr zuletzt sogar eine Pistole an die Schläfe gesetzt worden, was für die bP1 besonders traumitisierend gewesen sei. Im Moment unterliege sie in der Türkei aber keinem offenen Straf- bzw. Gerichtsverfahren. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, habe sie einmal (mit anderen kurdischen Jugendlichen) eine Nacht in Verwahrungshaft zubringen müssen, da sie am Newroz-Fest teilgenommen habe (hätten). Ihre Inhaftierung habe sie als psychologische Folter wahrgenommen, zumal jede Stunde ein Polizist gekommen sei und die Häftlinge geschlagen habe. Sie stamme im Übrigen aus XXXX , einer Stadt aus der türkisch-syrischen Grenzregion in Südostanatolien, die in vergangenen Jahren immer Schauplatz militärischer Kampfhandlungen in der Türkei gewesen sei und darunter sehr gelitten habe. Die Zivilinfrastruktur sei teils zerstört. Bei einem Gefecht sei ein Neffe der bP1 umgekommen. Einmal sei sie auch auf ihrem Nachhauseweg von der Arbeit willkürlich von einer Privatperson mit einem Messer attackiert worden, die ihr einen Beinstich versetzt habe. Sie sei als Kurde in der Türkei permanent unterdrückt worden. Wegen ihres Namens sei sie immer mit ihrer Schwester in Verbindung gebracht und Durchsuchungen bzw. Kontrollen unterzogen worden. Das habe ihr Leben enorm erschwert, weil sie im Irak öfters Waren eingekauft und bei entsprechenden Reisebewegungen von türkischen Polizeibeamten schikaniert und bei der Wareneinfuhr restringiert worden sei. Sie habe in der Türkei keine positiven Zukunftaussichten mehr und könne nichts dazuverdienen. Auch für ihre Kinder sehe sie keine Perspektiven. Sie wolle ihren Kindern hauptsächlich eine gute Zukunft bieten. Sie sei jetzt 29 Jahre alt und in einer seelisch sehr schlechten Verfassung, weil sie bislang finanziell gerade noch so über die Runden gekommen sei. Um einen höheren Verdienst zu erreichen, habe sie in den Westen ziehen müssen; in der Türkei seien ihr entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten verwehrt. Im Rückkehrfall hätten sie keine Existenzgrundlage. 2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 23.11.2023 führte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, an und für sich als Person nie Probleme mit der türkischen Polizei gehabt zu haben. Da ihre Schwester jedoch vor ca. 20 oder 30 Jahren der PKK beigetreten sei, sei die bP1 zunehmend ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten und in Sippenhaft genommen worden. In der Folge sei es zu drei oder vier Razzien bzw. Hausdurchsuchungen bei ihr gekommen, die im Jahr 2022 bzw. zuletzt kurz vor Silvester 2023 stattgefunden hätten und von Spezialeinheiten durchgeführt worden seien. Ziel dieser Maßnahmen sei gewesen, den Aufenthalt der Schwester zu orten. Als Druckmittel sei ihr zuletzt sogar eine Pistole an die Schläfe gesetzt worden, was für die bP1 besonders traumitisierend gewesen sei. Im Moment unterliege sie in der Türkei aber keinem offenen Straf- bzw. Gerichtsverfahren. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, habe sie einmal (mit anderen kurdischen Jugendlichen) eine Nacht in Verwahrungshaft zubringen müssen, da sie am Newroz-Fest teilgenommen habe (hätten). Ihre Inhaftierung habe sie als psychologische Folter wahrgenommen, zumal jede Stunde ein Polizist gekommen sei und die Häftlinge geschlagen habe. Sie stamme im Übrigen aus römisch 40 , einer Stadt aus der türkisch-syrischen Grenzregion in Südostanatolien, die in vergangenen Jahren immer Schauplatz militärischer Kampfhandlungen in der Türkei gewesen sei und darunter sehr gelitten habe. Die Zivilinfrastruktur sei teils zerstört. Bei einem Gefecht sei ein Neffe der bP1 umgekommen. Einmal sei sie auch auf ihrem Nachhauseweg von der Arbeit willkürlich von einer Privatperson mit einem Messer attackiert worden, die ihr einen Beinstich versetzt habe. Sie sei als Kurde in der Türkei permanent unterdrückt worden. Wegen ihres Namens sei sie immer mit ihrer Schwester in Verbindung gebracht und Durchsuchungen bzw. Kontrollen unterzogen worden. Das habe ihr Leben enorm erschwert, weil sie im Irak öfters Waren eingekauft und bei entsprechenden Reisebewegungen von türkischen Polizeibeamten schikaniert und bei der Wareneinfuhr restringiert worden sei. Sie habe in der Türkei keine positiven Zukunftaussichten mehr und könne nichts dazuverdienen. Auch für ihre Kinder sehe sie keine Perspektiven. Sie wolle ihren Kindern hauptsächlich eine gute Zukunft bieten. Sie sei jetzt 29 Jahre alt und in einer seelisch sehr schlechten Verfassung, weil sie bislang finanziell gerade noch so über die Runden gekommen sei. Um einen höheren Verdienst zu erreichen, habe sie in den Westen ziehen müssen; in der Türkei seien ihr entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten verwehrt. Im Rückkehrfall hätten sie keine Existenzgrundlage.

Die bP2 gab zum Hintergrund ihrer Flucht befragt im Wesentlichen - unter Berufung auf die von der bP1 in eigener Person geltend gemachten Gründe - an, in ihrer Heimatregion hätten regelmäßig Gefechte zwischen dem türkischen Militär und der YPG stattgefunden. Ihr Haus sei dabei zerstört worden und hätten die bP keine Hilfe vom Staat bekommen. Es sei zuletzt in XXXX wieder zu Vorfällen gekommen. Sie wolle ihre Kinder nicht ständiger Angst und Gefahr aussetzen. Es habe auch viele Hausdurchsuchungen gegeben, weil ihre Schwägerin Mitglied bei der YPG oder PKK sei. Bei den Razzien sei ihr Mann mit Schlagstöcken traktiert worden. Außerdem habe er ihr erzählt, dass ihm eine Waffe an den Kopf gehalten worden wäre. Sie habe im Jahr 2011 einmal bei einer Haselnussernte von türkischen Grundbesitzern ausgeholfen und dabei sei es zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem alle kurdischen Arbeiter von den türkischen Landwirten körperlich angegriffen bzw. geschlagen worden seien. Eine Rückkehr sei nicht denkbar, da ihr Mann psychisch sehr darunter leiden würde. Auch hätten die Kinder große Angst davor. In ihrer Heimatregion herrsche noch Krieg, die Bomben würden regelrecht über ihre Köpfe hinweg fliegen. Die bP2 gab zum Hintergrund ihrer Flucht befragt im Wesentlichen - unter Berufung auf die von der bP1 in eigener Person geltend gemachten Gründe - an, in ihrer Heimatregion hätten regelmäßig Gefechte zwischen dem türkischen Militär und der YPG stattgefunden. Ihr Haus sei dabei zerstört worden und hätten die bP keine Hilfe vom Staat bekommen. Es sei zuletzt in römisch 40 wieder zu Vorfällen gekommen. Sie wolle ihre Kinder nicht ständiger Angst und Gefahr aussetzen. Es habe auch viele Hausdurchsuchungen gegeben, weil ihre Schwägerin Mitglied bei der YPG oder PKK sei. Bei den Razzien sei ihr Mann mit Schlagstöcken traktiert worden. Außerdem habe er ihr erzählt, dass ihm eine Waffe an den Kopf gehalten worden wäre. Sie habe im Jahr 2011 einmal bei einer Haselnussernte von türkischen Grundbesitzern ausgeholfen und dabei sei es zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem alle kurdischen Arbeiter von den türkischen Landwirten körperlich angegriffen bzw. geschlagen worden seien. Eine Rückkehr sei nicht denkbar, da ihr Mann psychisch sehr darunter leiden würde. Auch hätten die Kinder große Angst davor. In ihrer Heimatregion herrsche noch Krieg, die Bomben würden regelrecht über ihre Köpfe hinweg fliegen.

3. Mit im Spruch näher ersichtlichen Bescheiden vom 12.12.2023 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3. Mit im Spruch näher ersichtlichen Bescheiden vom 12.12.2023 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte römisch II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung der Status von asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituationen nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal sich das Fluchtvorbringen der bP ganzheitlich als nicht glaubhaft darstelle, dies insbesondere aufgrund gehäufter, im Detail näher ausgeführter Widersprüche im Vorbringen sowohl der bP1 (in sich) als auch der bP1 und der bP2 untereinander. Eine individuelle Verfolgungsgefahr hätten die bP daher nicht glaubhaft darlegen können und sei weder aus der in ihrer Heimatregion vorherrschenden allgemeinen Lage noch aus ihrer persönlichen individuellen Situation im Rückkehrfall ein subsidiärer Schutzbedarf zu erschließen. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.

Zur Bescheidbegründung im Detail wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.

4. Dagegen erhoben die bP fristgerecht Beschwerde.

In Wiederholung ihres grundlegenden Parteienvorbringens brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien als Kurden praktisch ihr ganzes Leben lang in der Türkei diskriminiert worden. Die Wohnung der Familie sei mehrmals durchsucht worden und habe die Familie regelmäßig Schikane erlebt. Die bP1 und bP2 seien um ihre Kinder besorgt und würden sich ein kindgerechtes und sicheres Leben für ihre Kinder wünschen. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, das sich nur unzureichend mit dem Vorbringen der bP und den zitierten Länderberichten auseinandersetzen würde. Das Vorbringen der bP sei im Einklang mit dem Länderinformationsblatt. Hätte das BFA die Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP allumfassend berücksichtigt und ihre persönliche Situation ausreichend erhoben, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass den bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei (anknüpfend an ihren kurdischen Hintergrund sowie an eine unterstellte politische Gesinnung) asylrelevante Verfolgung bzw. eine subsidären Schutzbedarf begründende Gefahrensituation drohe und dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Das BFA habe zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es zum einen das Vorbringen der bP nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte zur Türkei gewürdigt habe, zum anderen nur scheinbare Widersprüche im Vorbringen der bP1 und bP2 aufgegriffen habe. Inbesondere habe das BFA verabsäumt, sich mit dem Kindeswohl der minderjährigen bP3 - bP7 näher auseinanderzusetzen.

5. Am 06.05.2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) für den 10.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte den Verfahrensparteien entsprechende Ladungen.

5.1. Mit den Ladungen wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.

Zugleich mit den Ladungen wurden den bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt.

6. Mit Eingabe vom 03.07.2024 erstatteten die bP nachstehende Dokumentenvorlage gegenüber dem BVwG:

?        ein auf den Namen der bP1 lautender Haftbefehl samt zugrundeliegendem Gerichtsbeschluss des XXXX vom 16.05.2024 unter der Ermittlungsnummer XXXX , aus dem u. a. hervorgeht, dass der bP1 eine Straftat wegen „Beleidigung mit Sprach-, Schrift- oder Videobotschaft“ nach Art. 125/2 türkisches Strafgesetzbuch („tStGB“) zur Last gelegt wird (Tatzeitpunkt: 24.12.2023), dies jeweils in Form von Auzsügen aus dem nationalen Justiznetzwerk „UYAP“ in türkischer Sprache samt Übersetzungen ins Deutsche ?        ein auf den Namen der bP1 lautender Haftbefehl samt zugrundeliegendem Gerichtsbeschluss des römisch 40 vom 16.05.2024 unter der Ermittlungsnummer römisch 40 , aus dem u. a. hervorgeht, dass der bP1 eine Straftat wegen „Beleidigung mit Sprach-, Schrift- oder Videobotschaft“ nach Artikel 125 /, 2, türkisches Strafgesetzbuch („tStGB“) zur Last gelegt wird (Tatzeitpunkt: 24.12.2023), dies jeweils in Form von Auzsügen aus dem nationalen Justiznetzwerk „UYAP“ in türkischer Sprache samt Übersetzungen ins Deutsche

?        zwei wortident abgefasste Arztbriefe von XXXX , FA für Kinderheilkunde in XXXX , vom 23.01.2024 in Bezug auf die bP4 und bP6, die nachstehenden Inhalt aufweisen:?        zwei wortident abgefasste Arztbriefe von römisch 40 , FA für Kinderheilkunde in römisch 40 , vom 23.01.2024 in Bezug auf die bP4 und bP6, die nachstehenden Inhalt aufweisen:

„Diagnose: Bauchschmerzen, posttraumatische Störung, sekundäre Enuresis

Bei XXXX [/] XXXX [Anm.: die Vornamen der bP4 und bP6] liegt eine posttraumatische Störung mit multiplen Problemen, die sich daraus ergeben, vor. Die Abklärung ist derzeit im Laufen. Aktuelle Befunde werden nachgereicht. Es ist leider davon auszugehen, dass XXXX [/] XXXX in ihrem Heimatland keine adäquate Therapie erhalten kann. Es ist daher weiters zu befürchten, dass Sie das in Ihrer Entwicklung dauerhaft beeinträchtigen wird. Ich ersuche, das beim Entscheid über den weiteren Verbleib der Familie zu berücksichtigen“Bei römisch 40 [/] römisch 40 [Anm.: die Vornamen der bP4 und bP6] liegt eine posttraumatische Störung mit multiplen Problemen, die sich daraus ergeben, vor. Die Abklärung ist derzeit im Laufen. Aktuelle Befunde werden nachgereicht. Es ist leider davon auszugehen, dass römisch 40 [/] römisch 40 in ihrem Heimatland keine adäquate Therapie erhalten kann. Es ist daher weiters zu befürchten, dass Sie das in Ihrer Entwicklung dauerhaft beeinträchtigen wird. Ich ersuche, das beim Entscheid über den weiteren Verbleib der Familie zu berücksichtigen“

?        eine Therapieempfehlung vom XXXX vom 08.05.2024 in Bezug auf die bP1, welche folgenden Inhalt aufweist: ?        eine Therapieempfehlung vom römisch 40 vom 08.05.2024 in Bezug auf die bP1, welche folgenden Inhalt aufweist:

„Anamnese: Pat. lebt seit 7 Monaten mit Gattin und 5 Ki (11,9,6,5,1a) in Österreich, erhielt im Jänner 2024 neg. Asylbescheid, seither gehe es ihm sehr schlecht, erhabe 10kg an Gewicht abgenommen, leide an ständigem Stress, sei extrem nervös, könne nicht schlafen, habe Ausschläge an den Beinen, am Kopf welche zwar schon dermatologisch an der Klinik angeschaut wurden jedoch habe er med. keine Therapie erhalten. Er stamme aus Mardin, sei Kurde, seit dem Krieg 2015 gehe es ihm und seiner Familie sehr schlecht, kurzzeitig sei er mit der Fam. In Istanbul gewesen, da er Kurde sei könne er dort auch nicht leben. Zuletzt habe er in seiner Heimat im Textilbereich gearbeitet. Er könne auch nicht in seine Heimat zurück, ein Haftbefehl (zeigt am Handy Schreiben aus Ankara welches er von seinem türkischen Anwalt zugeschickt bekam) sei gegen ihn ausgestellt worden, er habe jedoch nichts angestellt. Neffe sei ermordet worden, Bedrohung durch Miliz. Er wolle unter keinen Umständen zurück in die Türkei.Lebt dzt mit Fam. In Flüchtlingsunterkunft in XXXX , weitere Angehörige seien mit ihm gemeinsam aus der Türkei geflohen und würden in Linz und in Graz wohnen. „Anamnese: Pat. lebt seit 7 Monaten mit Gattin und 5 Ki (11,9,6,5,1a) in Österreich, erhielt im Jänner 2024 neg. Asylbescheid, seither gehe es ihm sehr schlecht, erhabe 10kg an Gewicht abgenommen, leide an ständigem Stress, sei extrem nervös, könne nicht schlafen, habe Ausschläge an den Beinen, am Kopf welche zwar schon dermatologisch an der Klinik angeschaut wurden jedoch habe er med. keine Therapie erhalten. Er stamme aus Mardin, sei Kurde, seit dem Krieg 2015 gehe es ihm und seiner Familie sehr schlecht, kurzzeitig sei er mit der Fam. In Istanbul gewesen, da er Kurde sei könne er dort auch nicht leben. Zuletzt habe er in seiner Heimat im Textilbereich gearbeitet. Er könne auch nicht in seine Heimat zurück, ein Haftbefehl (zeigt am Handy Schreiben aus Ankara welches er von seinem türkischen Anwalt zugeschickt bekam) sei gegen ihn ausgestellt worden, er habe jedoch nichts angestellt. Neffe sei ermordet worden, Bedrohung durch Miliz. Er wolle unter keinen Umständen zurück in die Türkei.Lebt dzt mit Fam. In Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 , weitere Angehörige seien mit ihm gemeinsam aus der Türkei geflohen und würden in Linz und in Graz wohnen.

Status psychicus:

Bewusstseinsklar, voll orientiert, dysthyme Stimmung, ängstlich, berichtet über Ein wie auch Durchschlafstörungen, ständigem Gedankenkreisen, dzt kein Hinweis auf selbstgefährdendes Verhalten, kein Hinweis auf paranoide Symptomatik

Procedere/Therapieempfehlung:

Mirtazapin 30 mg 0-0-0-1

Atarax 25 mg ½ bei Unruhe und Agitation bis max 2xtgl

Kontrolle bei XXXX in ca 6 Monaten empfohlen“Kontrolle bei römisch 40 in ca 6 Monaten empfohlen“

?        ein Schulbericht der XXXX Volksschule XXXX , die in Bezug auf die bP4 nachstehenden Inhalt aufweist:?        ein Schulbericht der römisch 40 Volksschule römisch 40 , die in Bezug auf die bP4 nachstehenden Inhalt aufweist:

„ XXXX besucht derzeit die dritte Klasse der Volksschule XXXX . XXXX ist ein sehr freundliches, hilfsbereites und stets höfliches Mädchen. Tagtäglich sieht man mit welch großer Freude sie in die Schule kommt. Aufgrund ihrer derzeitigen Leistungen und ihres sprachlichen Könnens wird sie nächstes Jahr noch einmal di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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