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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Oktober 1993, Zl. IV-107.793/FrB/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 wies die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) den (am 6. August 1993 eingelangten) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 65 Abs. 2 und 3 des Fremdengesetzes (FrG) zurück.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 23. Oktober 1978 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Sein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 28. Juli 1993 sei am 13. Oktober 1993 zurückgewiesen worden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung sei gemäß § 65 Abs. 2 und 3 FrG unzulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1818/93-6, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz noch während der Gültigkeitsdauer des bis 31. Dezember 1992 gültigen Sichtvermerkes, sohin vor Inkrafttreten des FrG gestellt. Mit den Bestimmungen des FrG sollte die Zuwanderung gestoppt werden, es sollten aber nicht jene getroffen werden, "die schon jahrelang Rechte im Bundesgebiet erworben haben". Dies ergebe sich schon aus der Diktion des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG, der die Erteilung eines Sichtvermerkes trotz Aufenthaltsverbotes erlaube, sofern die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung nach § 23 FrG gegeben seien. Daraus folge, daß diese Bewilligung entgegen § 65 Abs. 3 FrG sehr wohl im Inland erteilt werden könne, wenn sich der Fremde im Inland aufhalte.
1.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen hatte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides das gemäß § 86 Abs. 1 FrG mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretene FrG anzuwenden (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0400, und vom 29. September 1994, Zl. 93/18/0558, mwN). Es ist daher nicht von Bedeutung, daß der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des FrG einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz gestellt und sich im Inland aufgehalten hat.
2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung ausführt, aus dem hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0141, sei zu ersehen, "inwieweit die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat", ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, was er damit konkret meint. Dem zitierten Erkenntnis ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß eine Wiedereinreisebewilligung gemäß § 23 FrG entgegen § 65 Abs. 3 leg. cit. im Inland erteilt werden könne. Der Beschwerdeführer wird vielmehr in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0314, hingewiesen, in dem ausgesprochen wurde, daß dann, wenn der Fremde im Ausland keinen Aufenthalt hat, weil er sich ungeachtet eines Aufenthaltsverbotes (aus welchen Gründen auch immer) in Österreich aufhalte, für ihn mangels einer hiefür zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 3 FrG) keine rechtliche Möglichkeit bestehe, eine Wiedereinreisebewilligung zu erlangen. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestrittenermaßen im Inland aufgehalten hat und gemäß § 65 Abs. 3 FrG eine Wiedereinreisebewilligung im Inland nicht erteilt werden kann, kam der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung zu.
3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in seinem Antrag vom 5. August 1993 den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes und nur in eventu einen Antrag nach § 23 FrG gestellt.
3.2. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß ihm die belangte Behörde anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 15. Oktober 1993 mitgeteilt hat, daß sein Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 62 weitergeleitet werde. Diese Vorgangsweise hat ihre Rechtfertigung in § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 7 FrG. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, über das diesbezügliche Anbringen des Beschwerdeführers - dem letztlich, solange das Aufenthaltsverbot besteht, kein Erfolg beschieden sein kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0705) - eine meritorische Entscheidung zu treffen.
4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung und in seinem am 27. Jänner 1994 eingelangten Schriftsatz auf die durch das Inkrafttreten des EWR-Abkommens (BGBl. Nr. 909/1993) mit 1. Jänner 1994 geänderte Rechtslage Bezug nimmt, war darauf nicht weiter einzugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung zu prüfen hatte (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 559 f zitierte hg. Rechtsprechung).
5. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180589.X00Im RIS seit
11.07.2001