RS OGH 2024/6/19 14Os37/24h

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Rechtssatz

Durch den Verweis auf "die Befürchtung nach Abs 1" in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB wird klargestellt, dass sich die Prognose bei einer mit drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat auf eine bestimmte der in Abs 3 zweiter Satz genannten Handlungen mit schweren Folgen zu beziehen hat. Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch in solchen Fällen anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen.Durch den Verweis auf "die Befürchtung nach Absatz eins ", in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz StGB wird klargestellt, dass sich die Prognose bei einer mit drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat auf eine bestimmte der in Absatz 3, zweiter Satz genannten Handlungen mit schweren Folgen zu beziehen hat. Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch in solchen Fällen anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134875

Im RIS seit

27.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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