Norm
IO §110Rechtssatz
Die Klärung des strittigen Erlöschens einer im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung hat in einem streitigen besonderen Feststellungsverfahren analog § 110 IO zu erfolgen, wofür vom Erstgericht eine Frist zu setzen ist.Die Klärung des strittigen Erlöschens einer im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung hat in einem streitigen besonderen Feststellungsverfahren analog Paragraph 110, IO zu erfolgen, wofür vom Erstgericht eine Frist zu setzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134877Im RIS seit
27.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024