Norm
ZPO §419 Abs2Rechtssatz
Eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für die Parteien wird vor einer amtswegigen Berichtigung grundsätzlich abgelehnt. Im über Parteiantrag ausgelösten Berichtigungsverfahren ist eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit der übrigen Parteien nur dann klar erforderlich, wenn gegen eine stattgebende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, weil sonst – unter Umständen zu Unrecht – der Urteilsinhalt geändert werden könnte, ohne dass die anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit hätten, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Urteilsberichtigung; VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100228Im RIS seit
25.08.2024Zuletzt aktualisiert am
25.08.2024