RS OGH 2024/5/16 13Ra14/24t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Norm

ZPO §419 Abs2
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Rechtssatz

Eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für die Parteien wird vor einer amtswegigen Berichtigung grundsätzlich abgelehnt. Im über Parteiantrag ausgelösten Berichtigungsverfahren ist eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit der übrigen Parteien nur dann klar erforderlich, wenn gegen eine stattgebende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, weil sonst – unter Umständen zu Unrecht – der Urteilsinhalt geändert werden könnte, ohne dass die anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit hätten, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 14/24t
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2024 13 Ra 14/24t

Schlagworte

Urteilsberichtigung; Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100228

Im RIS seit

25.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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