Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Ein Dritter, der nicht Organ oder Gesellschafter, sondern Außenstehender (zB Gläubiger oder auch Arbeitnehmer) ist, muss als Antragsvoraussetzung insbesondere konkret behaupten und bescheinigen, welchen Anspruch er gegen die Gesellschaft nicht zeitgerecht durchsetzen oder nicht ausüben kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Notgeschäftsführer; Bestellungsantrag; AntragsinhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100226Im RIS seit
25.08.2024Zuletzt aktualisiert am
25.08.2024