Norm
ZPO §471 Z4Rechtssatz
Die weite Formulierung des § 471 Z 4 ZPO umfasst nicht nur die Fälle, in denen ein Versäumungsurteil wegen Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 und Z 5 ZPO bekämpft wird, sondern auch jene, in denen die Ursache für die unterstellte Säumnis das Ergebnis eines Verfahrensmangels oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist, zB wenn die materiellen Voraussetzungen für die Fällung eines Versäumungsurteils wegen Säumnis bei Erstattung der Klagebeantwortung nicht vorliegen.Die weite Formulierung des Paragraph 471, Ziffer 4, ZPO umfasst nicht nur die Fälle, in denen ein Versäumungsurteil wegen Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, ZPO bekämpft wird, sondern auch jene, in denen die Ursache für die unterstellte Säumnis das Ergebnis eines Verfahrensmangels oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist, zB wenn die materiellen Voraussetzungen für die Fällung eines Versäumungsurteils wegen Säumnis bei Erstattung der Klagebeantwortung nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
schriftliche Klagebeantwortung; Versäumungsurteil; tatsächlich fehlende Säumnis; Nichtigkeit; AufhebungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100227Im RIS seit
25.08.2024Zuletzt aktualisiert am
25.08.2024