RS OGH 2024/7/11 3R31/24v

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Veröffentlicht am 11.07.2024
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Norm

ZPO §471 Z4

Rechtssatz

Die weite Formulierung des § 471 Z 4 ZPO umfasst nicht nur die Fälle, in denen ein Versäumungsurteil wegen Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 und Z 5 ZPO bekämpft wird, sondern auch jene, in denen die Ursache für die unterstellte Säumnis das Ergebnis eines Verfahrensmangels oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist, zB wenn die materiellen Voraussetzungen für die Fällung eines Versäumungsurteils wegen Säumnis bei Erstattung der Klagebeantwortung nicht vorliegen.Die weite Formulierung des Paragraph 471, Ziffer 4, ZPO umfasst nicht nur die Fälle, in denen ein Versäumungsurteil wegen Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, ZPO bekämpft wird, sondern auch jene, in denen die Ursache für die unterstellte Säumnis das Ergebnis eines Verfahrensmangels oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist, zB wenn die materiellen Voraussetzungen für die Fällung eines Versäumungsurteils wegen Säumnis bei Erstattung der Klagebeantwortung nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 31/24v
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.07.2024 3 R 31/24v

Schlagworte

schriftliche Klagebeantwortung; Versäumungsurteil; tatsächlich fehlende Säumnis; Nichtigkeit; Aufhebungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100227

Im RIS seit

25.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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