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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der I in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. November 1994, Zl. MA 64 - BE 189/93, betreffend Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Beschwerde wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 13. Jänner 1995 angegeben. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof und Vorlage des Verwaltungsaktes führte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein gehe hervor, daß der Bescheid der Beschwerdeführerin am 3. Jänner 1995 zugestellt worden sei. Die am 27. Februar 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte, am 24. Februar 1995 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet erhoben worden.
Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, sie hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Das Vorbringen in der Gegenschrift trifft zu. Nach dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 3. Jänner 1995 zugestellt.
Bezogen auf den 3. Jänner 1995 ist die am 24. Februar 1995 zur Post gegebene Beschwerde nach Ablauf der gemäß § 26 VwGG mit sechs Wochen bestimmten Frist eingebracht worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050063.X00Im RIS seit
20.11.2000