TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/19 LVwG-2024/15/1988-2

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Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2024, Zl ***, betreffend Abweisung eines Einspruches gegen die Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste für die Jahre 2025/2026,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Kundmachung vom 29.04.2024, angeschlagen bei der Amtstafel der Gemeinde Z am 29.04.2024 und abgenommen am 14.05.2024, wurde gemäß § 5 Abs 2 Geschworenen- und Schöffengesetz bekanntgegeben, dass am Dienstag, dem 14.05.2024 um 09:00 Uhr, im Gemeindeamt Z die Ermittlung der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2025 und 2026 mittels Zufallsverfahren erfolgen werde. Mit Kundmachung vom 29.04.2024, angeschlagen bei der Amtstafel der Gemeinde Z am 29.04.2024 und abgenommen am 14.05.2024, wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Geschworenen- und Schöffengesetz bekanntgegeben, dass am Dienstag, dem 14.05.2024 um 09:00 Uhr, im Gemeindeamt Z die Ermittlung der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2025 und 2026 mittels Zufallsverfahren erfolgen werde.

Aus der im Akt einliegenden Niederschrift der Gemeinde Z vom 14.05.2024 ergibt sich, dass unter anderem auch die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 1 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 für die Jahre 2025 und 2026 ausgelost wurde.Aus der im Akt einliegenden Niederschrift der Gemeinde Z vom 14.05.2024 ergibt sich, dass unter anderem auch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 für die Jahre 2025 und 2026 ausgelost wurde.

Mit E-Mail-Nachricht vom 17.05.2024 hat die Beschwerdeführerin sodann der Gemeinde Z mitgeteilt, dass sie nicht in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen in der Gemeinde Z aufgenommen werden möchte. Sie wurde daraufhin von der Gemeinde Z darüber in Kenntnis gesetzt, dass diesfalls ein nachvollziehbarer Befreiungsgrund darzulegen sei. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom 21.05.2024 mitgeteilt, dass sie aus einem persönlichen Grund und Verantwortungsbewusstsein diese Aufgabe ablehnen müsse. Dieser Einspruch wurde zusammen mit dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständiger Behörde vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 21.05.2024 gegen die Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste für die Jahre 2025/2026 gemäß § 9 Abs 1 des Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 21.05.2024 gegen die Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste für die Jahre 2025/2026 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 21.05.2024 fristgerecht bei der Gemeinde Z einen Einspruch gegen die Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste für die Jahre 2025/2026 eingebracht habe. Weiters führt die belangte Behörde begründend aus, dass die in § 1 bis 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 angeführten Gründe, bei denen von einer Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste abzusehen sei, nicht vorliegen würden. Aus diesem Grund sei der Einspruch abzuweisen.Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 21.05.2024 fristgerecht bei der Gemeinde Z einen Einspruch gegen die Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste für die Jahre 2025/2026 eingebracht habe. Weiters führt die belangte Behörde begründend aus, dass die in Paragraph eins bis 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 angeführten Gründe, bei denen von einer Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste abzusehen sei, nicht vorliegen würden. Aus diesem Grund sei der Einspruch abzuweisen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkung an der Rechtsprechung in Strafsachen entschieden ablehne. Ein Eingriff in eine solche fremde Angelegenheit berge die Möglichkeit eines Fehlurteils mit unberechenbaren Folgen und dies würde nicht etwa zum Frieden beitragen, sondern ganz im Gegenteil zu einer Belastung für die Beschwerdeführerin und andere Menschen führen. Zudem verbiete ihr Verantwortungsgefühl, dass durch ihre Erziehung und Einsicht in biologische Naturgesetze geprägt sei, über andere Menschen zu richten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.08.2024 mitgeteilt, dass in § 4 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 weitere Befreiungsgründe normiert seien, welche allerdings im vorliegenden Fall auf sie nicht zutreffen würden. Aus diesem Grund sei die Abweisung der Beschwerde beabsichtigt und mangels eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Entscheidung im schriftlichen Wege zu treffen, so sie nicht doch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.08.2024 mitgeteilt, dass in Paragraph 4, des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 weitere Befreiungsgründe normiert seien, welche allerdings im vorliegenden Fall auf sie nicht zutreffen würden. Aus diesem Grund sei die Abweisung der Beschwerde beabsichtigt und mangels eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Entscheidung im schriftlichen Wege zu treffen, so sie nicht doch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage.

Mit E-Mail Nachricht vom 14.08.2024 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Laienrichteramt für sie mit einer unverhältnismäßigen Belastung verbunden sei. Weshalb dies der Fall sei, wird nicht ausgeführt. Auch wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dieser Mitteilung nicht beantragt.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde nach Durchführung eines dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 entsprechenden Verfahrens in die Geschworenen- und Schöffenliste der Gemeinde Z für die Jahre 2025 und 2026 aufgenommen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin einen Einspruch bei der Gemeinde eingebracht.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Amt einer Geschworenen oder Schöffin im Sinn des § 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 ausgeschlossen ist. Auch ein Berufungshindernis nach § 3 dieses Gesetzes liegt nicht vor.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Amt einer Geschworenen oder Schöffin im Sinn des Paragraph 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 ausgeschlossen ist. Auch ein Berufungshindernis nach Paragraph 3, dieses Gesetzes liegt nicht vor.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffin nachgekommen wäre. Ein Nachweis dafür, dass die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffin mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre, wurde nicht erbracht.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufnahme in die Liste der Geschworenen und Schöffen viel mehr aus persönlichen und ethischen Überlegungen.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.

IV.      Rechtslage:

Bundes- Verfassungsgesetz (in Folge kurz: B-VG)

„Art 91

(1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.

(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.

(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.“

Bundesgesetz vom 25.04.1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, in Folge kurz: GSchG):

„§ 1

Persönliche Voraussetzungen der Berufung

(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2Paragraph 2,

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

    1.     die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,

    2.     die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,

    3.     die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder

    4.     gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

§ 3Paragraph 3,

Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:

    1.     der Bundespräsident,

    2.     die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,

    3.     der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,

    4.     Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

    5.     Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,

    6.     Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,

    7.     Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.

§ 4Paragraph 4,

Befreiungsgründe

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12,) zu befreien:

    1.     Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;

    2.     Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.“

V.       Erwägungen:

Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 2 GSchG vom Amt einer Geschworenen oder Schöffin ausgeschlossen. Auch liegt ein Berufungshindernis nach § 3 GSchG nicht vor. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 2, GSchG vom Amt einer Geschworenen oder Schöffin ausgeschlossen. Auch liegt ein Berufungshindernis nach Paragraph 3, GSchG nicht vor.

Zu den Befreiungsgründen nach § 4 GSchG wird festgehalten, dass einerseits der Befreiungsgrund des § 4 Z 1 GSchG offenkundig nicht vorliegt und auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Betreffend den Befreiungsgrund nach § 4 Z 2 GSchG wird festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ethischen Überlegungen nicht als unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastungen eingestuft werden können. Insbesondere können ethisch/moralische Überlegungen nicht als unverhältnismäßige persönliche Belastung anerkannt werden, stünde es doch ansonsten nahezu im Belieben jeder ausgelosten Person, sich der Aufnahme in die Liste der Geschworenen und Schöffen durch dieses Argument zu entziehen. Zu den Befreiungsgründen nach Paragraph 4, GSchG wird festgehalten, dass einerseits der Befreiungsgrund des Paragraph 4, Ziffer eins, GSchG offenkundig nicht vorliegt und auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Betreffend den Befreiungsgrund nach Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG wird festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ethischen Überlegungen nicht als unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastungen eingestuft werden können. Insbesondere können ethisch/moralische Überlegungen nicht als unverhältnismäßige persönliche Belastung anerkannt werden, stünde es doch ansonsten nahezu im Belieben jeder ausgelosten Person, sich der Aufnahme in die Liste der Geschworenen und Schöffen durch dieses Argument zu entziehen.

Auch ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht erkennbar. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung in Strafsachen nach den Vorgaben der Österreichischen Bundesverfassung ein Bindeglied zwischen der Tätigkeit der Berufsrichter und dem Volk darstellt: Die bereits in Art 91 Abs 1 der Österreichischen Bundesverfassung vorgesehene Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung bedeutet somit, dass es nicht im Belieben einer Person steht, ob sie in die entsprechende Liste der potenziell als Geschworene oder Schöffen vorgesehenen Personen aufgenommen wird, sohin ob sie diesem Amt nachkommen will oder nicht. Auch ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht erkennbar. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung in Strafsachen nach den Vorgaben der Österreichischen Bundesverfassung ein Bindeglied zwischen der Tätigkeit der Berufsrichter und dem Volk darstellt: Die bereits in Artikel 91, Absatz eins, der Österreichischen Bundesverfassung vorgesehene Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung bedeutet somit, dass es nicht im Belieben einer Person steht, ob sie in die entsprechende Liste der potenziell als Geschworene oder Schöffen vorgesehenen Personen aufgenommen wird, sohin ob sie diesem Amt nachkommen will oder nicht.

Die Teilnahme an der Rechtsprechung stellt vielmehr eine allgemeine Bürgerpflicht dar, weshalb die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste jedenfalls restriktiv auszulegen sind.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ethischen Überlegungen stellen somit keinen Ausscheidungsgrund im Sinn des § 4 GSchG dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 19.12.2000, 2000/19/0154, folgendes festgehalten: „Welches Verständnis der Gesetzgeber dem Befreiungsgrund des § 4 Z. 2 GSchG zu Grunde gelegt wissen wollte, ergibt sich aus den … Erläuterungen zur Regierungsvorlage. Auf die in Rede stehende Befreiungsbestimmung sollen sich danach Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereichs, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können.“Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ethischen Überlegungen stellen somit keinen Ausscheidungsgrund im Sinn des Paragraph 4, GSchG dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 19.12.2000, 2000/19/0154, folgendes festgehalten: „Welches Verständnis der Gesetzgeber dem Befreiungsgrund des Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG zu Grunde gelegt wissen wollte, ergibt sich aus den … Erläuterungen zur Regierungsvorlage. Auf die in Rede stehende Befreiungsbestimmung sollen sich danach Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereichs, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können.“

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass der Gesetzgeber des GSchG demnach unzweifelhaft davon ausgegangen ist, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß § 1 Abs 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in § 4 umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll im Einzelfall eine Befreiung möglich sein.Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass der Gesetzgeber des GSchG demnach unzweifelhaft davon ausgegangen ist, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in Paragraph 4, umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll im Einzelfall eine Befreiung möglich sein.

Da somit zusammenfassend im vorliegenden Fall weder eine unverhältnismäßige Belastung, noch eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegt, konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs 1 VwGVG im vorliegenden Fall nicht durchzuführen, da diese nicht beantragt wurde. Außerdem waren im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären und ist dem Entfall der mündlichen Verhandlung somit auch Art 6 EMRK/ Art 47 GRC nicht im Wege gestanden.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG im vorliegenden Fall nicht durchzuführen, da diese nicht beantragt wurde. Außerdem waren im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären und ist dem Entfall der mündlichen Verhandlung somit auch Artikel 6, EMRK/ Artikel 47, GRC nicht im Wege gestanden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die potentiellen Befreiungsgründe bereits hinlänglich klar aus dem Wortlaut des Gesetzes; auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des VwGH dazu wird verwiesen. Weiters wird festgehalten, dass die angeführten Befreiungsgründe des GSchG analog zu Ausnahmebestimmungen nach der ständigen Judikatur des VwGH restriktiv auszulegen sind (vgl etwa VwGH 27.04.2004, 2003/02/0110). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die potentiellen Befreiungsgründe bereits hinlänglich klar aus dem Wortlaut des Gesetzes; auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des VwGH dazu wird verwiesen. Weiters wird festgehalten, dass die angeführten Befreiungsgründe des GSchG analog zu Ausnahmebestimmungen nach der ständigen Judikatur des VwGH restriktiv auszulegen sind vergleiche etwa VwGH 27.04.2004, 2003/02/0110).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Bürgerpflicht
Laienrechtsprechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.1988.2

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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