Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
StVO 1960 §33Anmerkung
VwGH 13.08.2024, Ra 2024/02/0122-7-7, ZurückweisungRechtssatz
Gerade in einem landwirtschaftlich dominierten Bereich mit entsprechend breiten Nutzmaschinen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht angezeigt, ein Verkehrszeichen direkt am Fahrbahnrand anzubringen [hier: Abstand zwischen Fahrbahnrand und Grundgrenze 1 Meter; Anbringung des Verkehrszeichens ohne Inanspruchnahme des Privatgrundstücks war bei einer Breite der Ortstafel von 960 mm nicht als zweckentsprechend anzusehen].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verkehrszeichen; Duldungsverpflichtung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.43.001.2024Zuletzt aktualisiert am
23.08.2024