RS Lvwg 2024/4/2 LVwG-AV-43/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2024
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.04.2024

Norm

StVO 1960 §33
  1. StVO 1960 § 33 heute
  2. StVO 1960 § 33 gültig ab 01.10.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969

Anmerkung

VwGH 13.08.2024, Ra 2024/02/0122-7-7, Zurückweisung

Rechtssatz

Gerade in einem landwirtschaftlich dominierten Bereich mit entsprechend breiten Nutzmaschinen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht angezeigt, ein Verkehrszeichen direkt am Fahrbahnrand anzubringen [hier: Abstand zwischen Fahrbahnrand und Grundgrenze 1 Meter; Anbringung des Verkehrszeichens ohne Inanspruchnahme des Privatgrundstücks war bei einer Breite der Ortstafel von 960 mm nicht als zweckentsprechend anzusehen].

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verkehrszeichen; Duldungsverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.43.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten