TE Lvwg Erkenntnis 2024/4/2 LVwG-AV-43/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.04.2024

Norm

StVO 1960 §33
  1. StVO 1960 § 33 heute
  2. StVO 1960 § 33 gültig ab 01.10.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969

Anmerkung

VwGH 13.08.2024, Ra 2024/02/0122-7-7, Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.12.2023, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.07.2023, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Duldungsverpflichtung nach § 33 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), keine Folge gegeben wurde,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.12.2023, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.07.2023, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Duldungsverpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), keine Folge gegeben wurde,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.07.2023, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Marktgemeinde ***, gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verpflichtet, die Anbringung des Verkehrszeichens „Ortstafel“ (§ 53 Abs. 1 Z 17a StVO) auf oben angeführter Liegenschaft zu dulden.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.07.2023, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Marktgemeinde ***, gemäß Paragraph 33, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verpflichtet, die Anbringung des Verkehrszeichens „Ortstafel“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a, StVO) auf oben angeführter Liegenschaft zu dulden.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass die Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Krems um Überprüfung einer verkehrstechnischen Maßnahme in der KG ***, konkret um Versetzung von Ortstafeln ersucht habe. Für den Standort einer der betroffenen Ortstafeln sei die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** der KG *** ermittelt worden. Im Zuge einer Verkehrsverhandlung am 08.05.2022 sei vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik festgehalten worden, dass im Zuge des Güterweges *** der KG *** auf die Länge des Grundstücks *** eine Ortstafel kundzumachen und zu verordnen sei. Auf öffentlichem Gut sei unzureichend Platz für die Aufstellung der Ortstafel und komme laut Amtssachverständiger auch kein anderer Standort in Frage.

Die Beschwerdeführer habe der dementsprechenden Versetzung der Ortstafel auf ihr Grundstück durch ihren Rechtsvertreter nicht zugestimmt, dies auch nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik am 12.07.2022, sodass die bescheidmäßige Duldungsverpflichtung ergehen habe müssen.

In der durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.07.2023 erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG beheben und die untergeordnete Behörde zur Sachverhaltsergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, in eventu die angebotenen Beweise aus eigenem aufnehmen und den angefochtenen Bescheid in weiterer Folge ersatzlos beheben.In der durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.07.2023 erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG beheben und die untergeordnete Behörde zur Sachverhaltsergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, in eventu die angebotenen Beweise aus eigenem aufnehmen und den angefochtenen Bescheid in weiterer Folge ersatzlos beheben.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich aus dem Bescheid in keiner Weise ergebe, weswegen die Ortstafel zwingend auf Privatgrund und auf ihrem Grund zu versetzen sei. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen. Die Ortstafel könnte auch auf dem Grund des näher liegenden Nachbargrundstücks *** angebracht werden, zumal sich die Ortstafel in unmittelbarer Nähe zu diesem Grundstück befinde. Der Bescheid sei auch deshalb mangelhaft, da nur die Ausführungen des Amtssachverständigen zitiert werden würden, ohne näher darzulegen, weswegen aufgrund dieser Ausführungen aus rechtlicher Sicht die Anbringung der Ortstafel auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zwingend notwendig sei. Es handle sich gegenständlich auch um eine Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sodass die Heranziehung der Bezirkshauptmannschaft Krems unzulässig gewesen sei. Gemäß § 33 StVO sei die Anbringung von Verkehrszeichen auf Privatgrund nur dann vorzunehmen, wenn die Anbringung auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich sei; es handle sich hiebei somit im Hinblick auf den Eingriff in das Privateigentum um Ausnahmefälle als ultima ratio. Auch darauf werde im angefochtenen Bescheid nicht Bedacht genommen.Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich aus dem Bescheid in keiner Weise ergebe, weswegen die Ortstafel zwingend auf Privatgrund und auf ihrem Grund zu versetzen sei. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen. Die Ortstafel könnte auch auf dem Grund des näher liegenden Nachbargrundstücks *** angebracht werden, zumal sich die Ortstafel in unmittelbarer Nähe zu diesem Grundstück befinde. Der Bescheid sei auch deshalb mangelhaft, da nur die Ausführungen des Amtssachverständigen zitiert werden würden, ohne näher darzulegen, weswegen aufgrund dieser Ausführungen aus rechtlicher Sicht die Anbringung der Ortstafel auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zwingend notwendig sei. Es handle sich gegenständlich auch um eine Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sodass die Heranziehung der Bezirkshauptmannschaft Krems unzulässig gewesen sei. Gemäß Paragraph 33, StVO sei die Anbringung von Verkehrszeichen auf Privatgrund nur dann vorzunehmen, wenn die Anbringung auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich sei; es handle sich hiebei somit im Hinblick auf den Eingriff in das Privateigentum um Ausnahmefälle als ultima ratio. Auch darauf werde im angefochtenen Bescheid nicht Bedacht genommen.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.12.2023, GZ. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben.

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde zusammengefasst aus, dass auf Ansuchen der Marktgemeinde *** im Zuge einer Verkehrsverhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Krems im Beisein der Marktgemeinde *** am 05.05.2022 festgehalten worden sei, dass auf sämtlichen Gemeinde- und Landesstraßen eine Ortstafel Beginn und Ende per Verordnung kundgemacht werden müsse. Konkret sei die Ortstafel bei *** um ca. 45 m Richtung Norden zu versetzen und sei dazu vom Amtssachverständigen angemerkt worden, dass es zur lückenlosen Schließung des Ortsgebietes in diesem Bereich notwendig sei, eine Ortstafel bei der Grundstücksgrenze *** und *** beide KG *** kundzumachen und zu verordnen, was auch bereits geschehen sei. Im Verlaufe des Güterweges *** der KG *** sei ebenfalls auf die Länge des Grundstücks *** eine Ortstafel kundzumachen und zu verordnen. Da durch die Beschwerdeführerin als Grundstücksbesitzerin dazu aber keine Zustimmung erteilt worden sei, habe der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Duldung der Ortstafel mit Bescheid vom 03.07.2023 vorschreiben müssen.

Da nach umfangreichem Ermittlungsverfahren und Ansicht des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik keine andere Möglichkeit für das Aufstellen der Ortstafel bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht wiederum mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 10.01.2024 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle ihrer Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos beheben bzw. in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst im wesentlichen wortgleich der Berufung aus, dass sich aus dem Bescheid in keiner Weise ergebe, weswegen die Ortstafel zwingend auf Privatgrund und auf ihrem Grund zu versetzen sei. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen. Die Ortstafel könnte auch auf dem Grund des näher liegenden Nachbargrundstücks *** angebracht werden, zumal sich die Ortstafel in unmittelbarer Nähe zu diesem Grundstück befinde. Der Bescheid sei auch deshalb mangelhaft, da nur die Ausführungen des Amtssachverständigen zitiert werden würden, ohne näher darzulegen, weswegen aufgrund dieser Ausführungen aus rechtlicher Sicht die Anbringung der Ortstafel auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zwingend notwendig sei. Der Bescheid leide daher im Ergebnis an einem Begründungsmangel.

Diese Mängel habe die Beschwerdeführerin auch bereits in ihrer Berufung vorgebracht und habe es die Berufungsbehörde dennoch unterlassen, ihre Begründung ausführlicher zu gestalten. Auch mit der kurz gehaltenen Begründung der Berufungsentscheidung würden die genannten Begründungsmängel nicht beseitigt, sondern vielmehr perpetuiert.

Der Bescheid sei zudem auch inhaltlich rechtswidrig. Gemäß § 33 StVO sei die Anbringung von Verkehrszeichen auf Privatgrund nur dann vorzunehmen, wenn die Anbringung auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich sei; es handle sich hiebei somit im Hinblick auf den Eingriff in das Privateigentum um Ausnahmefälle als ultima ratio. Auch darauf werde im angefochtenen Bescheid nicht Bedacht genommen. Die Beschwerdeführerin sei sohin nicht verpflichtet, die Anbringung der Ortstafel auf ihrem Grundstück zu dulden.Der Bescheid sei zudem auch inhaltlich rechtswidrig. Gemäß Paragraph 33, StVO sei die Anbringung von Verkehrszeichen auf Privatgrund nur dann vorzunehmen, wenn die Anbringung auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich sei; es handle sich hiebei somit im Hinblick auf den Eingriff in das Privateigentum um Ausnahmefälle als ultima ratio. Auch darauf werde im angefochtenen Bescheid nicht Bedacht genommen. Die Beschwerdeführerin sei sohin nicht verpflichtet, die Anbringung der Ortstafel auf ihrem Grundstück zu dulden.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11.01.2024 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde einschließlich des gesamten dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsaktes zur GZ. *** zur Entscheidung vor. Über Anforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde zudem ergänzend die bis dahin fehlende ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 12.07.2022 übermittelt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.02.2024 wurde D dem Beschwerdeverfahren als Amtssachverständiger für Verkehrstechnik beigezogen und beauftragt, zu seinem Gutachten vom 05.05.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 12.07.2022 zu folgenden Fragestellungen ein schriftliches Ergänzungsgutachten zu erstatten:

1.            Aus welchen verkehrstechnischen Gründen bedarf es der Aufstellung des Verkehrszeichens „Ortstafel“ entlang des Güterweges mit der Grundstück Nr. *** der KG ***?

2.            Ist die Aufstellung dieses Verkehrszeichens auf Straßengrund nicht zweckentsprechend und/oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich? Warum nicht?

3.       Ist eine Aufstellung dieses Verkehrszeichens auch auf einem anderen an diesen Güterweg angrenzenden Grundstück, insbesondere auf dem in der Beschwerde angesprochenen Grundstück ***, aus verkehrstechnischer Sicht möglich? Warum nicht?

4.       Ist – soweit aus verkehrstechnischer Sicht beurteilbar – die Aufstellung dieses Verkehrszeichens auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** mit Wirtschaftserschwernissen der Beschwerdeführerin verbunden?

In seinem verkehrstechnischen Ergänzungsgutachten vom 05.03.2024 führte dazu der Amtssachverständige für Verkehrstechnik D wie folgt zu den einzelnen Fragestellungen aus:

„ Zur Frage 1.:

Der Güterweg ***, KG *** mündet in die *** ca. bei km *** ein. Durch eine Versetzung der Ortstafel im Zuge der *** in Richtung Norden ist es zur lückenlosen Kundmachung des Ortsgebietes von *** notwendig, das Ortsgebiet auch im Zuge des Güterweges ***, KG *** kundzumachen. Es handelt sich hierbei nicht um eine verkehrstechnische Forderung, sondern vielmehr um eine notwendige Kundmachung im Sinne der StVO.

Zur Frage 2:

‚Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen‘ (vgl. §48 abs.2 StVO). ‚Bei seitlicher Anbringung darf unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und nur im Ausnahmefall mehr als 2,50 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 30 cm und mehr als 2,50 m betragen‘ (vgl. §48 abs.5 StVO). ‚Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen‘ vergleiche §48 abs.2 StVO). ‚Bei seitlicher Anbringung darf unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und nur im Ausnahmefall mehr als 2,50 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 30 cm und mehr als 2,50 m betragen‘ vergleiche §48 abs.5 StVO).

Es ist anzumerken, dass sich der angeführte § 48 StVO zwischenzeitlich geändert hat und bei der damaligen Beurteilung anders lautete. Es ist anzumerken, dass sich der angeführte Paragraph 48, StVO zwischenzeitlich geändert hat und bei der damaligen Beurteilung anders lautete.

‚Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.‘ (vgl. §48 abs.5 StVO Stand: vor BGBl. I Nr. 122/2022). ‚Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.‘ vergleiche §48 abs.5 StVO Stand: vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,).

Ob die Ortstafel als Grenze zwischen Ortsgebiet und Freilandgebiet nun im Ortsgebiet oder Freilandgebiet zu liegen kommt und welche Abstände daher anzuwenden sind ist eine Rechtsfrage.

Gemäß der RVS 03.04.12 (Richtlinie des FSV ‚Forschungsinstitut für Straße und Verkehr‘) beträgt der Lichtraum, der zum Fahrbahnrand einzuhalten ist 0,6 m. Dieser Wert darf zu Objekten im Straßenraum i.S. des § 31 StVO (Regelung und Sicherung des Verkehrs) bis auf 0,30 m herabgesetzt werden. Unter den Wert von 0,30 m Lichtraum zu gehen ist nicht zu empfehlen, da dieser aufgrund des auftretenden landwirtschaftlichen Verkehrs dringend empfohlen wird. Gemäß der RVS 03.04.12 (Richtlinie des FSV ‚Forschungsinstitut für Straße und Verkehr‘) beträgt der Lichtraum, der zum Fahrbahnrand einzuhalten ist 0,6 m. Dieser Wert darf zu Objekten im Straßenraum i.S. des Paragraph 31, StVO (Regelung und Sicherung des Verkehrs) bis auf 0,30 m herabgesetzt werden. Unter den Wert von 0,30 m Lichtraum zu gehen ist nicht zu empfehlen, da dieser aufgrund des auftretenden landwirtschaftlichen Verkehrs dringend empfohlen wird.

Die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstückes ***, KG *** hat einen Abstand zum Fahrbahnrand (Asphaltrand) der Gemeindestraße von unter 1 m. Die genaue Breite ist nicht bekannt.

Eine Ortstafel hat ein Format in der kleinsten möglichen Ausführung von 960 mm x 630 mm.

Bei mittiger Montage auf einen Rohrsteher überragt die Tafel die Mittenachse um ca. 480 mm. Zuzüglich des Mindestlichtraumes von 30 cm (300 mm) summiert sich der Abstand des Rohrstehers (Achse) zum Fahrbahnrand auf rund 780 mm.

Obwohl durch die StVO- Novellierung ein weiteres heranrücken an den Fahrbahnrand erlaubt wird kann nicht eindeutig ausgeschlossen werden, dass die Montage der Ortstafel aufgrund des schmalen öffentlichen Grünstreifens auch Fremdgrund berührt.

Zur Frage 3.:

Das Grundstück *** (Parz.Nr. ***, KG ***) befindet sich nördlich des Güterweges, sprich linksseitig in Fahrtrichtung ***. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen zur Aufstellung von Verkehrszeichen in Punkt 2.

‚Die Ortstafel gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.‘ (vgl. §53 abs.1 lit.17a StVO). ‚Die Ortstafel gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.‘ vergleiche §53 abs.1 lit.17a StVO).

Die Aufstellung einer Ortstafel orientiert sich am Beginn der Bebauung und diese beginnt auf dem Grundstück .*** bzw. ***, beide KG ***. Aus diesem Grund wurde in der Verhandlungsschrift vom 05.05.2022 festgelegt, dass eine Ortstafel auf die Länge des Grundstückes *** KG *** kundzumachen ist.

Zur Frage 4.:

Diese Frage ist nicht verkehrstechnischer Natur und kann daher nur laienhaft beantwortet werden. Durch dir Aufstellung eines Rohrstehers kann bei der Rasenpflege augenscheinlich nicht geradlinig gemäht werden, sondern muss dieser Steher umfahren werden. Legt die Beschwerdeführerin großen Wert auf einen exakt gepflegten Rasen (bzw. Wiese) kommt durch diesen Rohrsteher ein zusätzlicher Arbeitsschritt, mittels Rasentrimmer, Motorsense, Rasenschere oder ähnlichem, hinzu.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin und dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** dieses Ergänzungsgutachten vom 05.03.2024 zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit gegeben, dazu bis längstens 26.03.2024 Stellung zu nehmen. Weder binnen dieser Frist noch bis dato ist eine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der ergänzenden Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen D vom 12.07.2023 sowie durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens eben dieses Amtssachverständigen vom 05.03.2024 und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. *** und des südlich und östlich daran angrenzenden Grundstückes Nr. .*** samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***, ***. Das Grundstück Nr. *** der KG *** grenzt unmittelbar südlich an den daran vorbeiführenden öffentlichen Güterweg mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** ein. Von Westen auf eben diesem Güterweg kommend handelt es sich beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin um das erste Haus der Ortschaft *** und somit um deren Beginn der Verbauung.

Eben dieser Güterweg führt in weiterer Folge in Richtung Osten gesehen nördlich an einem unbebauten Grundstück und südlich an einem jüngst neu bebauten Grundstück (***) vorbei und mündet unmittelbar danach in die dort in Nord-Süd-Richtung verlaufende Landesstraße *** ein bzw. überquert eben diese.

Bis zuletzt befand sich in diesem Bereich entlang der Landesstraße *** lediglich eine Ortstafel, die in südlicher Richtung nach eben dieser Einmündung des Güterweges mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** aufgestellt war. Durch die Neuerrichtung des nördlich davon gelegenen Wohnhauses *** wurde es notwendig, diese Ortstafel von *** um rund 45 Meter nach Norden zu versetzen, um den angezeigten Beginn des Ortsgebietes aus Fahrtrichtung Norden gesehen eben vor diesem Wohnhaus und demnach vor Beginn der Verbauung zu gewährleisten. Damit befindet sich diese Ortstafel auch aus eben Fahrtrichtung Norden gesehen vor Einmündung des angesprochenen Güterweges und würde ein Straßenverkehrsteilnehmer, der den Güterweg aus Richtung Westen benützt und an der besagten Kreuzung nach rechts in Fahrtrichtung Süden auf die Landesstraße *** einbiegt, keine Ortstafel von *** mehr passieren.

Im Zuge einer vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** angeregten Verkehrsüberprüfungsverhandlung unter der Leitung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 05.05.2022 wurde dementsprechend von dem dort beigezogenen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik angeregt, eine Versetzung bzw. Neuversetzung von Ortstafeln in diesem Bereich zu verordnen und kundzumachen.

Um den Beginn des Ortsgebietes von *** für Straßenverkehrsteilnehmer, die den öffentlichen Güterweg mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** von Westen kommend ordnungsgemäß anzuzeigen, ist es deshalb erforderlich, eine Ortstafel von *** vor Beginn der Verbauung und demnach auf der Länge des Grundstücks Nr. *** der KG *** aufzustellen. Zumal sich außerdem die Grundstücksgrenze zwischen dem öffentlichen Güterweg und dem Grundstück Nr. *** der KG *** der Beschwerdeführerin weniger als 1 Meter entfernt vom tatsächlichen Fahrbahnrand befindet, ist es aufgrund der Beschaffenheit der Straße und des betreffenden Verkehrszeichens insgesamt nicht möglich, die Ortstafel auf Straßengrund oder auf einem anderen Grundstück in diesem Bereich anzubringen, sondern ist es unumgänglich, zumindest in einem geringen Ausmaß auch das Grundstück Nr. *** der KF *** der Beschwerdeführerin dafür in Anspruch zu nehmen. Eine nennenswerte Wirtschaftserschwernis für die Beschwerdeführerin ist mit dieser Vorgangsweise nicht verbunden.

Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde versucht, dazu eine Einigung mit der Beschwerdeführerin zu erzielen, dies allerdings erfolglos.

5.   Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist großteils als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Marktgemeinde ***, in concreto aus den jeweils Bezug habenden Schriftstücken, aus dem eingeholten verkehrstechnischen Ergänzungsgutachten und aus dem offenen Grundbuch.

Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse und die Lage der einzelnen Grundstücke zueinander aus dem offenen Grundbuch und den im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbildern. Eben daraus in Verbindung mit dem verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten ergeben sich auch sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die Verbauung und die bisherige und geplante Lage der Ortstafeln.

Vor allem ist auf Basis der Lichtbilder und der Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, dass dann, wenn die Ortstafeln jeweils vor Beginn der derzeitigen tatsächlichen Verbauung aufzustellen sind, diese in den dazu festgestellten Bereichen aufzustellen sind. Auf dem Güterweg mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** beginnt von Westen kommend die Verbauung mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin und auf der Landesstraße

*** von Norden kommend beginnt die Verbauung mit dem neu errichteten Wohnhaus ***, welches sich vor der Einmündung des Güterweges in diese Landesstraße befindet. Auch diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin nie substantiiert bestritten.

Tatsächlich wendete sich die Beschwerdeführerin sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde primär lediglich dagegen, dass die Anbringung der Ortstafel auf ihrem Grundstück nicht erforderlich wäre, sondern etwa insbesondere auch auf dem „näher liegenden Nachbargrundstück ***“ angebracht werden könnte. Wie sich aus dem Ergänzungsgutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 05.03.2024 ergibt und wie es auch bereits auf den Lichtbildern eindeutig zu erkennen ist, beginnt die Verbauung entlang des Güterweges mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** von Westen kommend bereits vor dem Grundstück ***, nämlich mit eben dem Grundstück Nr. *** der KG *** und dem in diesem Bereich befindlichen Wohnhaus der Beschwerdeführerin.

Weiters wurde vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen in umfassender Weise sowohl in seinem Erstgutachten vom 05.05.2022 als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.07.2022 als auch vor allem in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.03.2024 dargelegt, warum eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführerin für die Aufstellung der Ortstafel erforderlich ist, ohne einer rechtlichen Beurteilung dazu vorzugreifen. Die Lage der Grundstücksgrenze und die Dimensionen einer Ortstafel wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und erschließt sich unter Zugrundelegung dessen für jedermann, dass eine Inanspruchnahme in diesem Sinne unumgänglich ist, wenn nicht die Ortstafel in ihrer kleinst möglichen Dimension mit 0 Meter Abstand vom Fahrbahnrand – dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung weiter – angebracht wird.

Generell ist die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert den insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen entgegengetreten; zum Ergänzungsgutachten vom 05.03.2024 wurde von der Beschwerdeführerin überhaupt keine Stellungnahme mehr abgegeben und dieses von ihr vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen.

Zur Frage von etwaigen Wirtschaftserschwernissen für die Beschwerdeführerin bei Anbringen einer Ortstafel auf ihrem Grundstück wurde ebenso von ihr kein Vorbringen erstattet und ergibt sich auch die diesbezügliche Feststellung einerseits aus den vagen, da fachfremden, Ausführungen des Amtssachverständigen, andererseits und dies auch vor allem bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung.

Die Feststellung schließlich, wonach mit der Beschwerdeführerin keine Einigung in Bezugnahme auf die Anbringung der Ortstafel auf ihrem Grundstück erzielt werden konnte, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und ist im Übrigen auch unbestritten.

6.   Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 2 Abs. 1 Z 15 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

(…)

15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b);15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (Paragraph 53, Ziffer 17 a,) und „Ortsende“ (Paragraph 53, Ziffer 17 b,);

(…)“

§ 33 StVO:Paragraph 33, StVO:

„(1) Ist die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich, so sind diese Einrichtungen unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.

(2) Der Eigentümer der Liegenschaft ist, wenn durch die Anbringung der Einrichtungen die bestimmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft erheblich beeinträchtigt wird, von demjenigen, der die Kosten der Anbringung zu tragen hat, zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem der Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat, nicht anerkannt, so hat auf seinen Antrag das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.“

§ 48 Abs. 1, 2 und 5 StVO:Paragraph 48, Absatz eins,, 2 und 5 StVO:

„(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.„(1) Die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50,, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

(…)

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

(…)

(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und nur im Ausnahmefall mehr als 2, 50 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 30 cm und mehr als 2, 50 m betragen. Eine nicht fest mit dem Untergrund verbundene Anbringungsvorrichtung darf auch auf der Fahrbahn angebracht werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs nicht gefährdet wird; in diesem Fall darf der seitliche Abstand zwischen dem dem Fahrbahnrand zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nicht mehr als 0,30 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der Begriff des „Ortsgebietes“ ist im § 2 Abs. 1 Z 15 StVO derart gesetzlich definiert, dass es sich hiebei um das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ nach § 53 Z 17a und „Ortsende“ nach § 53 Z 17b handelt. Der Verwaltungsgerichtshof verwendet dazu auch immer wieder den baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes (vgl. etwa VwGH 27.10.2021, Ra 2021/10/0156). Der Begriff des „Ortsgebietes“ ist im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO derart gesetzlich definiert, dass es sich hiebei um das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ nach Paragraph 53, Ziffer 17 a und „Ortsende“ nach Paragraph 53, Ziffer 17 b, handelt. Der Verwaltungsgerichtshof verwendet dazu auch immer wieder den baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes vergleiche etwa VwGH 27.10.2021, Ra 2021/10/0156).

Im konkreten Fall besteht seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes kein Zweifel, dass der baulich und funktional zusammenhängende Teil des Siedlungsgebietes von *** auf dem Güterweg mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** von Westen kommend mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin und auf der Landesstraße *** von Norden kommend mit dem neu errichteten Wohnhaus ***, welches sich vor der Einmündung des Güterweges in diese Landesstraße befindet, beginnt.

Daraus ergibt sich jedoch, dass für die Gewährleistung einer gesetzmäßigen Verordnung und Kundmachung des Ortsgebietes von *** jeweils eine Ortstafel auf der Landesstraße *** vor dem Wohnhaus *** und auf dem Güterweg mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** demzufolge, da zudem eben dieser Güterweg erst danach in die Landesstraße *** einmündet, vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin anzubringen sind.

Gemäß § 33 Abs. 1 StVO sind die Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen, wenn die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, StVO sind die Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen, wenn die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.

Der Gesetzgeber gestattet demnach eine Inanspruchnahme von Privateigentum im Sinne des § 33 Abs. 1 StVO für die Anbringung unter anderem von Verkehrszeichen wie eine Ortstafel nur dann, wenn entweder die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend ist oder die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich ist, wobei Wirtschaftserschwernisse jedenfalls tunlichst zu vermeiden sind.Der Gesetzgeber gestattet demnach eine Inanspruchnahme von Privateigentum im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, StVO für die Anbringung unter anderem von Verkehrszeichen wie eine Ortstafel nur dann, wenn entweder die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend ist oder die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich ist, wobei Wirtschaftserschwernisse jedenfalls tunlichst zu vermeiden sind.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass im Bereich des Güterweges mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** eben die Ortstafel jedenfalls auf der Länge des Grundstücks Nr. *** der Beschwerdeführerin anzubringen ist, zumal ebendort auch faktische das Ortsgebiet beginnt; das von der Beschwerdeführerin angesprochene Grundstück *** liegt in Fahrtrichtung Osten gesehen nach ihrem Wohnhaus und demnach erst nach Beginn der tatsächlichen Verbauung. Es ist deshalb in weiterer Folge die Frage zu klären, ob es auch in diesem Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin möglich wäre, ausschließlich Straßengrund hiefür zu verwenden.

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Gemäß Abs. 5 leg. cit. in der nunmehr seit 01.10.2022 in Geltung stehenden Fassung darf bei seitlicher Anbringung unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und nur im Ausnahmefall mehr als 2,50 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 30 cm und mehr als 2,50 m betragen.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StVO sind Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Gemäß Absatz 5, leg. cit. in der nunmehr seit 01.10.2022 in Geltung stehenden Fassung darf bei seitlicher Anbringung unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und nur im Ausnahmefall mehr als 2,50 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 30 cm und mehr als 2,50 m betragen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Abstand vom tatsächlichen Fahrbahnrand zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin weniger als 1 Meter beträgt; vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde zudem unwidersprochen festgehalten, dass das Mindestformat einer Ortstafel eine Breite von 960 mm aufweist. Daraus ergibt sich aus den Denksätzen der Logik, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführerin nur dann ausscheidet, wenn das kleinst mögliche Format der Ortstafel verwendet wird, die Ortstafel mit 0 Meter Abstand vom tatsächlichen Fahrbahnrand aufgestellt wird und die Grundstücksgrenze tatsächlich sehr nahe von 1 Meter vom Fahrbahnrand sich befindet.

Bereits letzteres ist nicht mit absoluter Sicherheit festzustellen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ist es gerade in einem landwirtschaftlich dominierten Bereich mit entsprechend breiten Nutzmaschinen, aber auch schon aus Gründen der Verkehrssicherheit in keinster Weise angezeigt, ein Verkehrszeichen direkt am Fahrbahnrand anzubringen. Auch wenn eine allenfalls theoretische Möglichkeit besteht, das Grundstück der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Anbringung der Ortstafel nicht in Anspruch zu nehmen, ist dies gegenständlich aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich bzw. zumindest keinesfalls zweckentsprechend. Hinzu kommt, dass diese Vorgangsweise auch mit keinen nennenswerten Wirtschaftserschwernissen für die Beschwerdeführerin verbunden ist.

Die Anwendung des § 33 Abs. 1 StVO ist gegenständlich sohin nicht zu beanstanden. Zumal mit der Beschwerdeführerin auch keine Einigung erzielt werden konnte, war von der Behörde I. Instanz in Person des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** der Duldungsbescheid zu erlassen. Es konnten somit der Berufung und auch der nunmehrigen Beschwerde der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.Die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, StVO ist gegenständlich sohin nicht zu beanstanden. Zumal mit der Beschwerdeführerin auch keine Einigung erzielt werden konnte, war von der Behörde römisch eins. Instanz in Person des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** der Duldungsbescheid zu erlassen. Es konnten somit der Berufung und auch der nunmehrigen Beschwerde der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführerin unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – im Wesentlichen unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführerin unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – im Wesentlichen unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verkehrszeichen; Duldungsverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.43.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten