Entscheidungsdatum
17.02.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 23.12.2022, xxx, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, gemäß § 50 iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 23.12.2022, xxx, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1. Verfahrensgang:
1. Der belangten Behörde wurde am 26.8.2022 eine Verwaltungsstrafanzeige betreffend Übertretung des Kärntner Naturschutzgesetzes am 18.2.2022 um 20.40 Uhr auf dem Grundstück xxx, KG xxx, zur Anzeige gebracht und waren dieser Anzeige Lichtbilder über die Verwaltungsübertretung beigefügt.
2. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 9.11.2022, xxx, wurden über den Beschwerdeführer xxx (im Folgenden: „BF“) wegen der Verletzung darin näher bezeichneter Rechtsvorschriften eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird der BF darauf hingewiesen: „Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich beim xxx, xxx, einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.“
3. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte laut unbedenklicher Zustellurkunde RSa nach Zustellversuch am 14.11.2022 und Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 15.11.2022 in der Post-Geschäftsstelle xxx, xxx und wurde die Strafverfügung vom BF laut unbedenklicher Zustellurkunde RSa am 22.11.2022 in der Post-Geschäftsstelle xxx abgeholt.
4. Am 7.12.2022 langte bei der belangten Behörde mit Betreff „Strafverfügung Adressnummer xxx“ von der E-Mailadresse „xxx@gmx.net“ eine E-Mail ein, in welchem im Kern vorgebracht wurde, das Wohnmobil bloß geparkt zu haben und wurde eine schlecht leserliche Kopie einer Rechnung der xxx Tankstelle in der xxx in xxx vom 18.8.2022, glaublich 21.08 Uhr, vorgelegt, zum Beweise dafür, dass er am gleichen Tage die Weiterreise angetreten habe und wurde vorgebracht, dass aus seiner Sicht eine Dauer von ein bis Zwei Stunden der Sachverhalt des Parkens und nicht des dauerhaften Abstellens verwirklicht sei. Überdies wurde vorgebracht, dass die per RSa übermittelte Sendung am 15.11.2022 als zugestellt vermerkt worden sei, da er oft länger nicht zu Hause sei, sei das Schriftstück „viel später von mir abgeholt“ worden, so der BF.
5. Sodann erließ der Bürgermeister der Stadt xxx ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid (im Folgenden als „Zurückweisungsbescheid“ bezeichnet). Mit diesem wurde der vom BF am 7.12.2022 per E-Mail eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9.11.2022 gemäß § 49 Abs 1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen.5. Sodann erließ der Bürgermeister der Stadt xxx ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid (im Folgenden als „Zurückweisungsbescheid“ bezeichnet). Mit diesem wurde der vom BF am 7.12.2022 per E-Mail eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9.11.2022 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen.
6. Die Zustellung des Zurückweisungsbescheids erfolgte am 23.12.2022 vorab per E-Mail und wurde laut Dale Zustellung Rückscheinbenachrichtigung nach Zustellversuch und Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 30.12.2022 in der Post-Geschäftsstelle xxx. Im Akt befindet sich die RSa-Sendung, welche als „nicht behoben“ am 17.1.2023 an die belangte Behörde rückgemittelt wurde.
7. Am 27.1.2023 langte bei der belangten Behörde mit Betreff „Beschwerde xxx – Zurückweisung des Einspruchs“ von der E-Mailadresse „xxx@gmx.net“ eine E-Mail ein, worin der BF vorbrachte, aus welchen Gründen er derzeit in einer angespannten finanziellen Lage sei und eventuelle außerordentliche Zahlungen nur in eher geringen Raten pro Monat abgegolten werden könnten und er sich überdies mangels Parkverbots außerhalb des Ortes in diesem Naherholungsgebiet sich über die verhängte Strafe nicht im Klaren sei.
Der BF erstattete in der Beschwerde weder ein zielführendes Vorbringen zur Verspätung seines Rechtsmittels, noch bot er Beweise an.
8. Der gesamte Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 1.2.2023 ein.
9. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt nicht hervor, dass dem BF im Rahmen des Parteigehörs die Verspätung vorgehalten worden wäre.
10. Im gerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 1.2.2023 wurde dem BF vorgehalten, dass die Strafverfügung laut Zustellurkunde durch Hinterlegung am Dienstag 15.11.2022 beim Postpartner xxx in xxx zugestellt wurde und gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten.10. Im gerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 1.2.2023 wurde dem BF vorgehalten, dass die Strafverfügung laut Zustellurkunde durch Hinterlegung am Dienstag 15.11.2022 beim Postpartner xxx in xxx zugestellt wurde und gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten.
Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass somit die Frist für das Rechtsmittel eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 9.11.2022 mit Ablauf des Tages Dienstag 29.11.2022 endete und die E-Mail von der E-Mailadresse „xxx@gmx.net“ mit Betreff „Strafverfügung Adressnummer xxx“ bei der belangten Behörde erst am Mittwoch 7.12.2022 einlangte und daher als verspätet anzusehen war.
Für den Fall, dass die oben angeführte Annahme der Zustellung des Einspruchs – welche durch einen Zustellnachweis belegt ist – nicht zutreffen sollte, wurde dem BF aufgetragen, dies binnen zwei Wochen ab Zustellung unter Beilage von Beweismitteln, welche seine Angaben zum Fristenlauf belegen können, bekannt zu geben.
11. Die Zustellung dieses Aufforderungsschreibens erfolgte laut unbedenklicher Zustellurkunde RSa am Mittwoch 8.2.2023, sodass die zweiwöchige Frist mit Ablauf des Mittwoch 22.2.2023 enden würde und langte am 16.2.2022 beim Landesverwaltungsgericht die E-Mail von der E-Mailadresse xxx@gmx.net ein.
Es folgt ein Auszug aus dieser E-Mail:
„[…] bezugnehmend auf das behördliche Schriftstück des Landesverwaltungsgericht Kärnten, 9020 Klagenfurt am Wörtersee, Fromillerstraße 20, wurde aufgrund hohen Arbeitsaufkommen, teilweise Abwesenheit und durch die Flut an unnützer Werbung und Gratiszeitungen im Postfach der Abholschein leider übersehen.
Es handelt sich schlicht um Menschliches versagen meinerseits, daher währe eine Einbringung von dürftigen Beweisen eher unehrlich als möglich.
Im Anhang finden Sie den gesamten Schriftverkehr.“
In der Anlage wurde eine Kopie der Strafverfügung, des Einspruchs, der xxx-Tankrechnung, des bekämpften Bescheids, der Beschwerde und des gerichtlichen Vorhalts vom 1.2.2023 übermittelt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:römisch II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 9.11.2022, xxx, wurde dem BF durch Hinterlegung am Dienstag 15.11.2022 zugestellt.
1.2. Die zweiwöchige Frist für das Rechtsmittel eines Einspruchs gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 9.11.2022, xxx, endete mit Ablauf des Tages Dienstag 29.11.2022.
1.3. Das mit E-Mail vom Mittwoch 7.12.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Rechtsmittel war verspätet. Die Strafverfügung vom 9.11.2022 erwuchs daher mit Ablauf des Dienstag 29.11.2022 in Rechtskraft.
1.4. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der unbedenklichen Zustellurkunde RSa im vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde, wonach das Schriftstück „Strafverfügung“ an der Abgabenstelle nach Einlegung der Verständigung in die Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse am 14.11.2022 mit Beginn der Abholfrist am 15.11.2022 bei der Post-Geschäftsstelle xxx, xxx für den BF bereitgehalten wurde.2.1. Die unter römisch II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der unbedenklichen Zustellurkunde RSa im vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde, wonach das Schriftstück „Strafverfügung“ an der Abgabenstelle nach Einlegung der Verständigung in die Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse am 14.11.2022 mit Beginn der Abholfrist am 15.11.2022 bei der Post-Geschäftsstelle xxx, xxx für den BF bereitgehalten wurde.
In diesem Zusammenhang ist auf die zustellrechtlichen Vorschriften hinzuweisen: § 17 Zustellgesetz regelt die Zustellung durch Hinterlegung. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 leg.cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.In diesem Zusammenhang ist auf die zustellrechtlichen Vorschriften hinzuweisen: Paragraph 17, Zustellgesetz regelt die Zustellung durch Hinterlegung. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, leg.cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen und wurde der BF (Empfänger) laut unbedenklichem Zustellnachweis RSa durch Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung am 14.11.2022 darüber verständigt, dass der Ort der Hinterlegung die Post-Geschäftsstelle xxx, xxx ist und wurden der Beginn und die Dauer der Abholfrist mit „von 15.11.2022 bis 5.12.2022“ angegeben.
Die Zustellung wurde gemäß § 22 Abs 1 Zustellgesetz durch den Zusteller mit der Personalnummer xxx, xxx, beurkundet.Die Zustellung wurde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz durch den Zusteller mit der Personalnummer xxx, xxx, beurkundet.
Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass im gegenständlichen Fall die Zustellung am Dienstag 15.11.2022 erfolgt war.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass im gegenständlichen Fall die Zustellung am Dienstag 15.11.2022 erfolgt war.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung basiert auf der unbedenklichen Zustellurkunde RSa im vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) und der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 9.11.2022, xxx. 2.2. Die unter römisch II.1.2. getroffene Feststellung basiert auf der unbedenklichen Zustellurkunde RSa im vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) und der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 9.11.2022, xxx.
Gemäß § 49 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei jener Behörde einzubringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.Gemäß Paragraph 49, VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei jener Behörde einzubringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.
In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird der BF darauf hingewiesen: „Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich beim xxx, xxx, einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.“
Der erste Tag der Abholfrist war der Dienstag 15.11.2022.
Gemäß § 32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Daher endete die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 9.11.2022, xxx, mit Ablauf des Tages Dienstag 29.11.2022.
2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung war aus folgenden Gründen zu treffen:2.3. Die unter römisch II.1.3. getroffene Feststellung war aus folgenden Gründen zu treffen:
2.3.1. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung ist grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens – also auch noch im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – zu prüfen und ist gegebenenfalls eine Verspätung des Einspruchs wahrzunehmen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0081, mit Hinweis auf VwGH 17.2.1992, 91/19/0322, mwN).
Der BF brachte mit seiner E-Mail vom Mittwoch 7.12.2022 mit dem Betreff „Strafverfügung Adressnummer xxx“ (Bezeichnung der beeinspruchten Entscheidung) und der Textierung der E-Mail klar zum Ausdruck, mit dieser eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist übermittelten E-Mail gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 9.11.2022, xxx, ein Rechtsmittel erheben zu wollen.
Ein fristgerechter Einspruch gegen die Strafverfügung hätte binnen zwei Wochen, daher spätestens mit Ablauf des Dienstag 29.11.2022, bei der Behörde einlangen müssen.
Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet, sodass durch am Dienstag 29.11.2022 bewirkte Übergabe des Einspruchs an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz – etwa Aufgabe bei der Post AG – die Frist gewahrt gewesen wäre.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet, sodass durch am Dienstag 29.11.2022 bewirkte Übergabe des Einspruchs an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz – etwa Aufgabe bei der Post AG – die Frist gewahrt gewesen wäre.
2.3.2. Die Rechtsmittelfrist ist eine verfahrensrechtliche Frist (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138).
Der BF brachte in seiner Beschwerde nicht vor, in wie weit er daran gehindert gewesen wäre, einer Fristversäumung entgegen zu wirken oder welche Gründe er für die Fristversäumnis geltend mache.
Die Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für eine etwaige Verspätung vorliegen, amtswegig zu erfolgen (VwGH 28.4.2017, Ra 2016/02/0263; VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007; VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0221). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist eine Rechtsfrage (VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007) und sind verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen (VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0071).
Somit erfolgte der Vorhalt der Verspätung des Einspruchs im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. die höchstgerichtliche Judikatur VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0081, mit Hinweis auf VwGH 17.2.1992, 91/19/0322, mwN per gerichtlichem Vorhaltschreiben vom 1.2.2023. Mit dem Hinweis auf die Vorschriften des Zustellgesetzes erfolgte die Zustellung durch den gemäß § 22 Abs 1 Zustellgesetz den Zustellvorgang beurkundenden Postbediensteten durch persönliche Übernahme des BF am 8.2.2023. Somit erfolgte der Vorhalt der Verspätung des Einspruchs im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vergleiche die höchstgerichtliche Judikatur VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0081, mit Hinweis auf VwGH 17.2.1992, 91/19/0322, mwN per gerichtlichem Vorhaltschreiben vom 1.2.2023. Mit dem Hinweis auf die Vorschriften des Zustellgesetzes erfolgte die Zustellung durch den gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz den Zustellvorgang beurkundenden Postbediensteten durch persönliche Übernahme des BF am 8.2.2023.
Durch Nichtbehebung ließ der BF die Gelegenheit der Stellungnahme zu der Aufforderung des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 30.12.2020 ungenützt. Der BF nutzte die eingeräumte Frist für die Abgabe einer Erklärung (siehe oben unter I.11.). Durch Nichtbehebung ließ der BF die Gelegenheit der Stellungnahme zu der Aufforderung des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 30.12.2020 ungenützt. Der BF nutzte die eingeräumte Frist für die Abgabe einer Erklärung (siehe oben unter römisch eins.11.).
Er gab an, den Abholschein leider übersehen zu haben und führte dies auf menschliches Versagen seiner Person zurück und begründete dies damit, teilweise ortsabwesend gewesen zu sein und mit der Anzahl von Werbungsmaterial und Gratiszeitungen in seinem Postfach.
Damit bestätigt der BF, dass er eine Hinterlegungsanzeige (Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung nach § 17 Abs 2 Zustellgesetz) in seinem Postfach – zwischen weiteren Post(wurf-)sendungen – vorfand und diese Hinterlegungsanzeige fahrlässig nicht wahrgenommen wurde. Die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Hinterlegungsanzeige ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustG. Da im gegenständlichen Falle eine Hinterlegungsanzeige nicht unterblieb, sondern eine solche in das Postfach des BF eingelegt wurde – was vom BF auch bestätigt wurde – trat eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustG ein (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099, mit Hinweis auf VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Damit bestätigt der BF, dass er eine Hinterlegungsanzeige (Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) in seinem Postfach – zwischen weiteren Post(wurf-)sendungen – vorfand und diese Hinterlegungsanzeige fahrlässig nicht wahrgenommen wurde. Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Hinterlegungsanzeige ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Da im gegenständlichen Falle eine Hinterlegungsanzeige nicht unterblieb, sondern eine solche in das Postfach des BF eingelegt wurde – was vom BF auch bestätigt wurde – trat eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ein vergleiche VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099, mit Hinweis auf VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN).
Der Rückschein ist ein eine öffentliche Urkunde darstellender Zustellnachweis (VwGH 24.6.2020, Ra 2020/17/0017) und wurde vom BF in seiner Replik vom 16.2.2023 nicht ein mit Beweisen begründeter Zustellmangel behauptet. Dabei wird beachtet, eachten, dass es Sache des Empfängers ist, Umstände vorzubringen, welche geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN).Der Rückschein ist ein eine öffentliche Urkunde darstellender Zustellnachweis (VwGH 24.6.2020, Ra 2020/17/0017) und wurde vom BF in seiner Replik vom 16.2.2023 nicht ein mit Beweisen begründeter Zustellmangel behauptet. Dabei wird beachtet, eachten, dass es Sache des Empfängers ist, Umstände vorzubringen, welche geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN).
Im Lichte der Judikatur des VwGH, wonach etwa eine bloße Behauptung "von der Post keine Verständigung" erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die gesetzliche Vermutung der durch den Rückschein belegten vorschriftsmäßigen Zustellbeurkundung zu widerlegen und wonach es für die Wirksamkeit der Zustellung auch ohne Belang ist, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2020/17/0017, mit Hinweisen auf VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175, VwGH 27.5.1999, 98/11/0178, und § 17 Abs 4 Zustellgesetz), ist auszuführen, dass die Angabe des BF, dass es sein Versagen sei, inmitten der anderen Post(wurf-)sendungen den Abholschein (Verständigung) übersehen zu haben, nicht geeignet ist, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Im Lichte der Judikatur des VwGH, wonach etwa eine bloße Behauptung "von der Post keine Verständigung" erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die gesetzliche Vermutung der durch den Rückschein belegten vorschriftsmäßigen Zustellbeurkundung zu widerlegen und wonach es für die Wirksamkeit der Zustellung auch ohne Belang ist, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 24.6.2020, Ra 2020/17/0017, mit Hinweisen auf VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175, VwGH 27.5.1999, 98/11/0178, und Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz), ist auszuführen, dass die Angabe des BF, dass es sein Versagen sei, inmitten der anderen Post(wurf-)sendungen den Abholschein (Verständigung) übersehen zu haben, nicht geeignet ist, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
a. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (Z 1) oder sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (Z 2) oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) oder sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (Z 4) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (Ziffer eins,) oder sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (Ziffer 2,) oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Ziffer 3,) oder sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (Ziffer 4,) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Weder beantragte die belangte Behörde im Vorlagebericht, noch der BF in seiner Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung. Zu bemerken ist, dass der BF im bekämpften Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung auf sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung hingewiesen wurde wie folgt:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie […] auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen“.
§ 44 Abs 4 VwGVG normiert: „Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG normiert: „Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
Laut Verfassungsgerichtshof ist der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter (VfGH 9.6.2017, 1162/2017 und VfGH 9.10.2018, E 3817/2018-5): „Aus Art. 47 Abs. 2 GRC kann kein absoluter Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist“ (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012).Laut Verfassungsgerichtshof ist der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter (VfGH 9.6.2017, 1162/2017 und VfGH 9.10.2018, E 3817/2018-5): „Aus Artikel 47, Absatz 2, GRC kann kein absoluter Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist“ vergleiche VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall verzichtete der BF durch Unterlassung der Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf eine solche und überdies ließ der Akt erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
3. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Gemäß Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die belangte Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die belangte Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 44 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 44 Abs 3 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wennGemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 44 Abs 4 VwGVG normiert: „Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG normiert: „Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Ad Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der Revision:Ad Spruchpunkt römisch II) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Zustellrecht, Hinterlegung, Hinterlegungsanzeige, Nichtbehebung