TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/11 W285 2272250-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W285 2272244-1/12E

W285 2272242-1/12E

W285 2272247-1/12E

W285 2272249-1/12E

W285 2272245-1/12E

W285 2272250-1/12E

W285 2272246-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 5.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 6.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und 7.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2023, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX , betreffend Anerkennung als Flüchtlinge nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 7.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2023, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 , betreffend Anerkennung als Flüchtlinge nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2023, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 5.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 6.) dem minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und 7.) dem minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.       Der Beschwerde wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) dem minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 7.) dem minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 5.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 6.) dem minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und 7.) dem minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) dem minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 7.) dem minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Sechst- und Siebtbeschwerdeführers. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Der Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers mit der GZ XXXX wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX als „Akt BF2“, der Akt der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX als „Akt BF3“, der Akt der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX als „Akt BF4“, der Akt der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX als „Akt BF5“, der Akt des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers mit der GZ XXXX als „Akt BF6“ und der Akt des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers mit der GZ XXXX als „Akt BF7“ bezeichnet.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Sechst- und Siebtbeschwerdeführers. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Der Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers mit der GZ römisch 40 wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 als „Akt BF2“, der Akt der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 als „Akt BF3“, der Akt der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 als „Akt BF4“, der Akt der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 als „Akt BF5“, der Akt des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers mit der GZ römisch 40 als „Akt BF6“ und der Akt des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers mit der GZ römisch 40 als „Akt BF7“ bezeichnet.

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, reisten gemeinsam, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005; jener der minderjährigen Beschwerdeführer wurde durch ihre gesetzliche Vertretung, die Zweitbeschwerdeführerin gestellt.Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, reisten gemeinsam, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005; jener der minderjährigen Beschwerdeführer wurde durch ihre gesetzliche Vertretung, die Zweitbeschwerdeführerin gestellt.

Am selben Tag fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen des Erst –und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Anträgen auf internationalen Schutz statt.

Die niederschriftlichen Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fanden am 23.01.2023 statt und wurden syrische Personalausweise, das Familienbuch, Geburtsurkunden aller Familienmitglieder, der Ehevertrag, ein Universitätsabschlusszeugnis, das Militärbuch sowie ein Zertifikat über die bereits erfolgte Ableistung des Militärdienstes jeweils im Original vorgelegt.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 17.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zum Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass er aufgrund seines Familiennamens ins Visier der syrischen Behörden rücken würde, zumal er dies in der Erstbefragung nicht vorgebracht habe und seine Angaben dazu äußerst vage und oberflächlich gewesen seien. Zudem sei aufgrund seines Alters eine Einberufung als Reservist zum syrischen Militär nicht glaubhaft. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass sie Syrien aufgrund des Krieges und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe, eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung habe sie nicht vorgebracht und würde dies auch für die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer gelten. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Bescheide wurden am 26.04.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 17.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde zum Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass er aufgrund seines Familiennamens ins Visier der syrischen Behörden rücken würde, zumal er dies in der Erstbefragung nicht vorgebracht habe und seine Angaben dazu äußerst vage und oberflächlich gewesen seien. Zudem sei aufgrund seines Alters eine Einberufung als Reservist zum syrischen Militär nicht glaubhaft. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass sie Syrien aufgrund des Krieges und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe, eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung habe sie nicht vorgebracht und würde dies auch für die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer gelten. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Bescheide wurden am 26.04.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht am 16.05.2023, erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte rechtliche Vertretung gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – anberaumen; falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; die angefochtenen Bescheide im Umfang von Spruchpunkt I. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht am 16.05.2023, erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte rechtliche Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – anberaumen; falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; die angefochtenen Bescheide im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, unzureichende Länderfeststellungen getroffen und diese nicht auf die konkrete Situation der Beschwerdeführer hin berücksichtigt. So habe der Erstbeschwerdeführer bereits seinen Grundwehrdienst als Dolmetscher für die syrische Armee geleistet und sei aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seines Alters und des aufrechten Einberufungsbefehls zum Reservedienst eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime auch in Hinblick auf die vom syrischen Regime kontrollierte Herkunftsregion zu befürchten. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (Anmerkung: nach dem Akteninhalt und den Auszügen aus den entsprechenden Registern handelt es sich um ein Mädchen) bestehe eine reale Gefahr der Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, auch durch oppositionelle Milizen wie die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) aufgrund des Alters. Die belangte Behörde habe betreffend die weiblichen Beschwerdeführerinnen die Prüfung einer geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahr unterlassen und bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführer das Kindeswohl gänzlich außer Acht gelassen. Zudem bestünde für alle Beschwerdeführer eine Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und ihrer Lebensführung sowie der deshalb zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung. Die Beschwerdeführer würden demnach zumindest vier UNHCR-Risikoprofile erfüllen und sei ihnen daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Am 22.05.2023 langte eine Beschwerdeergänzung in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer ein.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 22.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige vom 23.05.2023 wegen § 20 AsylG 2005 in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und infolge Annexität der gegenständlichen Rechtssachen wurden diese der Gerichtsabteilung I419 abgenommen und am 23.05.2023 der Gerichtsabteilung W285 neu zugewiesen.Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige vom 23.05.2023 wegen Paragraph 20, AsylG 2005 in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und infolge Annexität der gegenständlichen Rechtssachen wurden diese der Gerichtsabteilung I419 abgenommen und am 23.05.2023 der Gerichtsabteilung W285 neu zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, ihre rechtliche Vertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Im Zuge der Verhandlung wurden den Beschwerdeführern die im Verfahren herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Lage in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 9, Stand 17.07.2023; EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023) zur Kenntnis gebracht.

Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation binnen einer einwöchige Frist eingeräumt.

Die Stellungnahme langte am 26.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Der im Jahr 1982 geborene Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Turkmenen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht muttersprachlich Arabisch, als weitere Sprachen auch Türkisch und Englisch. Seine Identität steht fest. (vgl. Akt BF1: Erstbefragung 12.10.2022, AS 5 ff; Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25 f; Bescheid vom 17.04.2023, AS 40; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 5 ff)Der im Jahr 1982 geborene Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Turkmenen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht muttersprachlich Arabisch, als weitere Sprachen auch Türkisch und Englisch. Seine Identität steht fest. vergleiche Akt BF1: Erstbefragung 12.10.2022, AS 5 ff; Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25 f; Bescheid vom 17.04.2023, AS 40; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 5 ff)

Die im Jahr 1987 geborene Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens, gehört der Volksgruppe der Turkmenen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie spricht muttersprachlich Arabisch, als weitere Sprachen auch Turkmenisch und Englisch. Ihre Identität steht fest. (vgl. Akt BF2: Erstbefragung 12.10.2022, AS 5 ff; Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Bescheid vom 17.04.2023, AS 39; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 11 f)Die im Jahr 1987 geborene Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens, gehört der Volksgruppe der Turkmenen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie spricht muttersprachlich Arabisch, als weitere Sprachen auch Turkmenisch und Englisch. Ihre Identität steht fest. vergleiche Akt BF2: Erstbefragung 12.10.2022, AS 5 ff; Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Bescheid vom 17.04.2023, AS 39; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 11 f)

Die im Jahr 2011, 2013 und 2015 geborenen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen und die in den Jahren 2018 und 2021 geborenen Sechst- und Siebtbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Turkmenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und sprechen muttersprachlich Arabisch. Ihre Identität steht fest. (vgl. Akt BF2: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 27; Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 11)Die im Jahr 2011, 2013 und 2015 geborenen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen und die in den Jahren 2018 und 2021 geborenen Sechst- und Siebtbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Turkmenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und sprechen muttersprachlich Arabisch. Ihre Identität steht fest. vergleiche Akt BF2: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 27; Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 11)

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren. (vgl. Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 5)Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren. vergleiche Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 5)

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX (alternative Schreibweise im Akt: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren. (vgl. Akt BF2: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 12)Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 (alternative Schreibweise im Akt: römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 geboren. vergleiche Akt BF2: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 12)

Die Eheschließung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte am 15.07.2010. (vgl. Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Akt BF2: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25)Die Eheschließung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte am 15.07.2010. vergleiche Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25; Akt BF2: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25)

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin lebten und arbeiteten bis 2012 in Raqqa (alternative Schreibweise im Akt: Rakka). Danach kehrten sie nach XXXX zurück, bevor sie nach XXXX weiterreisten. Dort blieben sie von 2014 bis zum 15.07.2017. An diesem Tag wurden sie vertrieben und lebten fortan in einem Flüchtlingslager im Gouvernement Idlib an der Grenze zur Türkei, bis sie Anfang 2020 in die Türkei ausreisten. Dort waren sie bis ungefähr Mitte September 2022 aufhältig. Die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden in Syrien, der minderjährige Siebtbeschwerdeführer in der Türkei geboren, sie lebten an denselben Orten wie ihre Mutter. (vgl. Akt des BF1: Einvernahme 23.01.2023, AS 25; Akt der BF2: Einvernahme 23.01.2023, AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 5 ff und 12 f)Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin lebten und arbeiteten bis 2012 in Raqqa (alternative Schreibweise im Akt: Rakka). Danach kehrten sie nach römisch 40 zurück, bevor sie nach römisch 40 weiterreisten. Dort blieben sie von 2014 bis zum 15.07.2017. An diesem Tag wurden sie vertrieben und lebten fortan in einem Flüchtlingslager im Gouvernement Idlib an der Grenze zur Türkei, bis sie Anfang 2020 in die Türkei ausreisten. Dort waren sie bis ungefähr Mitte September 2022 aufhältig. Die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden in Syrien, der minderjährige Siebtbeschwerdeführer in der Türkei geboren, sie lebten an denselben Orten wie ihre Mutter. vergleiche Akt des BF1: Einvernahme 23.01.2023, AS 25; Akt der BF2: Einvernahme 23.01.2023, AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 5 ff und 12 f)

Der Erstbeschwerdeführer hat in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen, vier Jahre die englische Sprache an der Universität studiert und zuletzt als Lehrer gearbeitet. Dem Erstbeschwerdeführer wurden für seine Ausbildung fünf Aufschübe vom Militärdienst gewährt. Seinen verpflichtenden Wehrdienst hat er von 2007 bis 2009 geleistet, nach der Grundausbildung war er in Damaskus als Dolmetscher im Büro für Militärsicherheit tätig und beendete er den Wehrdienst im Rang eines Hauptfeldwebels. Im Jahr 2015 wurde er telefonisch vom Bürgermeister des Heimatdorfes, mit dem er verwandt ist, darüber informiert, dass er zum Reservedienst einberufen wurde. Der Erstbeschwerdeführer kam dem Einberufungsbefehl nicht nach. (vgl. Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 27; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 8 ff)Der Erstbeschwerdeführer hat in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen, vier Jahre die englische Sprache an der Universität studiert und zuletzt als Lehrer gearbeitet. Dem Erstbeschwerdeführer wurden für seine Ausbildung fünf Aufschübe vom Militärdienst gewährt. Seinen verpflichtenden Wehrdienst hat er von 2007 bis 2009 geleistet, nach der Grundausbildung war er in Damaskus als Dolmetscher im Büro für Militärsicherheit tätig und beendete er den Wehrdienst im Rang eines Hauptfeldwebels. Im Jahr 2015 wurde er telefonisch vom Bürgermeister des Heimatdorfes, mit dem er verwandt ist, darüber informiert, dass er zum Reservedienst einberufen wurde. Der Erstbeschwerdeführer kam dem Einberufungsbefehl nicht nach. vergleiche Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 27; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 8 ff)

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und hat zwei Jahre eine Fachschule für Computer besucht, zuletzt hat sie als Lehrerin gearbeitet. (vgl. Akt BF2: Einvernahme BFA 23.01.2023 AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 12)Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und hat zwei Jahre eine Fachschule für Computer besucht, zuletzt hat sie als Lehrerin gearbeitet. vergleiche Akt BF2: Einvernahme BFA 23.01.2023 AS 25; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 12)

Der Erstbeschwerdeführer wurde Ende 2012 am Rückweg vom Heimatort nach Raqqa verhaftet und war im Zentralgefängnis in XXXX inhaftiert. Nach der Bezahlung von Bestechungsgeld wurde er Anfang 2014 enthaftet. (vgl. Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25 und 29; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 6 f)Der Erstbeschwerdeführer wurde Ende 2012 am Rückweg vom Heimatort nach Raqqa verhaftet und war im Zentralgefängnis in römisch 40 inhaftiert. Nach der Bezahlung von Bestechungsgeld wurde er Anfang 2014 enthaftet. vergleiche Akt BF1: Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 25 und 29; Verhandlungsprotokoll 19.07.2023, S 6 f)

Die Beschwerdeführer verließen Syrien Anfang 2020 und lebten bis September 2022 in der Türkei. Danach reisten sie über Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Die Reise erfolgte schlepperunterstützt und wurde vom Erstbeschwerdeführer organisiert. (vgl. Akt BF1 und Akt BF2: jeweils Erstbefragung 12.10.2022, AS 9 f)Die Beschwerdeführer verließen Syrien Anfang 2020 und lebten bis September 2022 in der Türkei. Danach reisten sie über Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Die Reise erfolgte schlepperunterstützt und wurde vom Erstbeschwerdeführer organisiert. vergleiche Akt BF1 und Akt BF2: jeweils Erstbefragung 12.10.2022, AS 9 f)

Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in die Türkei unter Kontrolle des syrischen Regimes, erst einige Kilometer nördlich von Hama begann der Machtbereich der Opposition. Diese kontrollierte auch das Gouvernement Idlib, dominierend die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Das Gebiet um Raqqa stand unter Kontrolle der kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF). Zum Entscheidungszeitpunkt konnte keine wesentliche Veränderung dieser Machtverhältnisse in der Herkunftsregion festgestellt werden; im Gouvernement Raqqa sind das syrische Regime und alliierte Gruppierungen an den Hauptverbindungsrouten und den Frontlinien zum Einflussbereich der türkisch gestützten Syrian National Army (SNA) präsent. (vgl. EUAA Country Guidance Syria 2023, S 155, 157 f, 164 f; https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, abgerufen am 31.08.2023; https://syria.liveuamap.com; abgerufen am 31.08.2023)Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in die Türkei unter Kontrolle des syrischen Regimes, erst einige Kilometer nördlich von Hama begann der Machtbereich der Opposition. Diese kontrollierte auch das Gouvernement Idlib, dominierend die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Das Gebiet um Raqqa stand unter Kontrolle der kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF). Zum Entscheidungszeitpunkt konnte keine wesentliche Veränderung dieser Machtverhältnisse in der Herkunftsregion festgestellt werden; im Gouvernement Raqqa sind das syrische Regime und alliierte Gruppierungen an den Hauptverbindungsrouten und den Frontlinien zum Einflussbereich der türkisch gestützten Syrian National Army (SNA) präsent. vergleiche EUAA Country Guidance Syria 2023, S 155, 157 f, 164 f; https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, abgerufen am 31.08.2023; https://syria.liveuamap.com; abgerufen am 31.08.2023)

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie sieben Brüder und drei Schwestern leben in Syrien. Ein Bruder ist mit seiner Familie in Österreich aufhältig. (vgl. Akt BF1: Erstbefragung 12.10.2022, AS 7; Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 29; Verhandlungsprotokoll 28.06.2023, S 11)Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie sieben Brüder und drei Schwestern leben in Syrien. Ein Bruder ist mit seiner Familie in Österreich aufhältig. vergleiche Akt BF1: Erstbefragung 12.10.2022, AS 7; Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 29; Verhandlungsprotokoll 28.06.2023, S 11)

Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sowie vier Brüder und sechs Schwestern leben in Syrien, der Vater ist verstorben. In Österreich hat sie außer ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern keine Familienangehörigen. (vgl. Akt BF2: Erstbefragung 12.10.2022, AS 7)Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sowie vier Brüder und sechs Schwestern leben in Syrien, der Vater ist verstorben. In Österreich hat sie außer ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern keine Familienangehörigen. vergleiche Akt BF2: Erstbefragung 12.10.2022, AS 7)

Die Beschwerdeführer sind gesund und benötigen keine Medikamente. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin trägt aufgrund von Strabismus und einer damit einhergehenden Sehschwäche eine Brille. (vgl. Akt BF1: Erstbefragung 12.10.2022, AS 8; Akt BF2: Erstbefragung 12.10.2022, AS 8; Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 27)Die Beschwerdeführer sind gesund und benötigen keine Medikamente. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin trägt aufgrund von Strabismus und einer damit einhergehenden Sehschwäche eine Brille. vergleiche Akt BF1: Erstbefragung 12.10.2022, AS 8; Akt BF2: Erstbefragung 12.10.2022, AS 8; Einvernahme BFA 23.01.2023, AS 27)

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer sind strafunmündig. Die Beschwerdeführer sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und wurde ihnen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (vgl. Auszüge Strafregister und Zentrales Fremdenregister vom 26.05.2023; angefochtene Bescheide – Akt BF1: AS 35 ff, Akt BF2: AS 35 ff, Akte BF3, BF5 - BF7: jeweils AS 7 ff, Akt BF4: AS 1 ff).Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer sind strafunmündig. Die Beschwerdeführer sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und wurde ihnen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. vergleiche Auszüge Strafregister und Zentrales Fremdenregister vom 26.05.2023; angefochtene Bescheide – Akt BF1: AS 35 ff, Akt BF2: AS 35 ff, Akte BF3, BF5 - BF7: jeweils AS 7 ff, Akt BF4: AS 1 ff).

1.2. Zum Fluchtvorbringen:

Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung seines Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren einberufen werden. Wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat, kann die Altersgrenze erhöht werden. Wehrdienstverweigerung wird gemäß dem Militärgesetzbuch mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft.

Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Pflichtwehrdienst von 2007 bis 2009 als Dolmetscher im Büro für Militärsicherheit in Damaskus geleistet, aufgrund seiner Ausbildung hatte er den hohen Dienstgrad eines Hauptfeldwebels (Offiziersrang) inne. Seine Qualifikation (Studium der englischen Sprache) kann daher für das syrische Regime auch über die grundsätzliche Altersgrenze von 42 Jahren hinaus nützlich sein. Für den Erstbeschwerdeführer besteht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, im Herkunftsstaat zum Reservedienst bei der syrischen Armee eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden.

Für die weiblichen Beschwerdeführerinnen besteht keine individuell konkrete Bedrohung allein aufgrund der Tatsache, dass sie Frauen und Mädchen sind, und somit keine Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung.

Für die minderjährigen Beschwerdeführer, insbesondere die zwölfjährige Drittbeschwerdeführerin, besteht keine reale Gefahr einer Rekrutierung durch die kurdischen Milizen (PKK oder YPG).

Die Beschwerdeführer sind nicht gefährdet, aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland oder ihrer Lebensführung im Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt zu werden.

1.3. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Syrien:

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 17.07.2023):

[…]

3 Politische Lage

Letzte Änderung: 10.07.2023

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).

Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).

Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).

Quellen: […]

3.1 Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung: 10.07.2023

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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