TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/21 W261 2290174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W261 2290174-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, diese vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, Caritas-Marianum, Graz, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 19.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, diese vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, Caritas-Marianum, Graz, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 19.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX (phnetisch) stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern würden noch seine Geschwister in Syrien leben. Zwei Onkel würden in Österreich leben.2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 (phnetisch) stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern würden noch seine Geschwister in Syrien leben. Zwei Onkel würden in Österreich leben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil er gemeinsam mit seinen Schwestern von den kurdischen Milizen, entführt worden sei. Sie hätten den Beschwerdeführer zum Kämpfen rekrutieren wollen, da sie Jugendliche in seinem Alter zum Kämpfen bräuchten. Er möchte jedoch keine Waffe tragen. Es solle niemand sterben. Wenn das syrische Regime komme, müsse er zum Militär, auch das wolle er nicht. Bei der Rückkehr befürchte er rekrutiert oder getötet zu werden.

3. Am 01.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) im Beisein seiner Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er habe bis zu seiner Ausreise im Ort XXXX im Gouvernement Al-Hasakah gelebt. Im Dorf XXXX habe er acht Jahre die Grundschule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.3. Am 01.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) im Beisein seiner Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er habe bis zu seiner Ausreise im Ort römisch 40 im Gouvernement Al-Hasakah gelebt. Im Dorf römisch 40 habe er acht Jahre die Grundschule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er und seine Schwester XXXX von Kurden entführt worden seien, da die Kurden sie rekrutieren hätten wollen. Als sie im Auto gesessen seien hätten die Kurden seinen Vater angerufen und Lösegeld verlangt. Sein Vater habe daraufhin 1.000 Dollar bezahlt und ihn und seine Schwester am nächsten Tag abgeholt. Außer der Entführung sei nichts passiert. Zweieinhalb Monate später sei der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kurden aufgrund seiner illegalen Ausreise verhaftet werden.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er und seine Schwester römisch 40 von Kurden entführt worden seien, da die Kurden sie rekrutieren hätten wollen. Als sie im Auto gesessen seien hätten die Kurden seinen Vater angerufen und Lösegeld verlangt. Sein Vater habe daraufhin 1.000 Dollar bezahlt und ihn und seine Schwester am nächsten Tag abgeholt. Außer der Entführung sei nichts passiert. Zweieinhalb Monate später sei der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kurden aufgrund seiner illegalen Ausreise verhaftet werden.

4. Mit Schreiben vom 20.02.2024, eingelangt am 21.02.2024, übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung ein Konvolut an Unterlagen und eine Stellungnahme. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Entführung gleichbleibend und plausibel vorgebracht habe. Im Fall der Rückkehr bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr erneut wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „der von Zwangsrekrutierung bedrohten Jugendlichen“ Opfer von Zwangsrekrutierung durch die Kurden bzw. andere Bürgerkriegsparteien zu werden. Zudem drohe ihm eine Einberufung zum Wehrdienst beim syrischen Regime bzw. bei den kurdischen Kräften. Da er sich weigere zu kämpfen werde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt. Der Onkel des Beschwerdeführers werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime gesucht, zwei Onkel würden sich in Österreich und ein Cousin in Deutschland aufhalten. Er werde aufgrund dessen auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt, zudem habe der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen, sei in der Türkei aufhältig gewesen und habe einen Asylantrag in Österreich gestellt. Diverseste Gruppierungen würden syrische Kinder rekrutieren, diesbezüglich werde auch auf diverse ACCORD Anfragebeantwortungen zu Syrien und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2023, E 3307/2022, verwiesen. Eine Einreise über einen Grenzübergang des syrischen Regimes oder über einen Grenzübergang, der nicht vom syrischen Regime betrieben werde, sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Alter von XXXX Jahren Syrien aufgrund der allgemeinen Kriegshandlungen verlassen habe. Er sei nie als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten. Er habe zuletzt 2021 komplikationslos einen syrischen Personalausweis erhalten. Auch seine Eltern hätten ihm zuletzt personenspezifische syrische Dokumente ausstellen lassen können. Sein Fluchtvorbringen sei vage und in sich widersprüchlich gewesen. Eine zwangsweise Zuführung seiner damalig XXXX -jährigen Person zum Militärdienst habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Der Beschwerdeführer falle in absehbarer Zeit in das Rekrutierungsalter des „Wehrdienstes“ der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Aus den Länderberichten ergebe sich jedoch nicht, dass mit der Wehrdienstverweigerung eine unverhältnismäßige Bestrafung einhergehe. Er habe auch keine politische oder religiöse Überzeugung gegen das Führen von Waffen. Hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee sei anzumerken, dass er nicht per se als Wehrdienstverweigerer gelte, da er bei der Ausreise erst XXXX Jahre und somit noch nicht wehrdienstpflichtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar bald im wehrdienstpflichtigen Alter, sein Herkunftsgebiet befinde sich jedoch nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern befinde sich im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, die syrische Regierung habe lediglich beschränkte Zugriffsmöglichkeiten. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine Befreiungsgebühr zu entrichten. Hinsichtlich der in der Stellungnahme angeführten der Wehrdienstverweigerung seines in Österreich aufhältigen Onkels, habe keine Gefährdung aufgezeigt werden können. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Alter von römisch 40 Jahren Syrien aufgrund der allgemeinen Kriegshandlungen verlassen habe. Er sei nie als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten. Er habe zuletzt 2021 komplikationslos einen syrischen Personalausweis erhalten. Auch seine Eltern hätten ihm zuletzt personenspezifische syrische Dokumente ausstellen lassen können. Sein Fluchtvorbringen sei vage und in sich widersprüchlich gewesen. Eine zwangsweise Zuführung seiner damalig römisch 40 -jährigen Person zum Militärdienst habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Der Beschwerdeführer falle in absehbarer Zeit in das Rekrutierungsalter des „Wehrdienstes“ der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Aus den Länderberichten ergebe sich jedoch nicht, dass mit der Wehrdienstverweigerung eine unverhältnismäßige Bestrafung einhergehe. Er habe auch keine politische oder religiöse Überzeugung gegen das Führen von Waffen. Hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee sei anzumerken, dass er nicht per se als Wehrdienstverweigerer gelte, da er bei der Ausreise erst römisch 40 Jahre und somit noch nicht wehrdienstpflichtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar bald im wehrdienstpflichtigen Alter, sein Herkunftsgebiet befinde sich jedoch nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern befinde sich im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, die syrische Regierung habe lediglich beschränkte Zugriffsmöglichkeiten. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine Befreiungsgebühr zu entrichten. Hinsichtlich der in der Stellungnahme angeführten der Wehrdienstverweigerung seines in Österreich aufhältigen Onkels, habe keine Gefährdung aufgezeigt werden können. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

6. Mit Eingabe vom 10.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Gefahr laufe von den kurdischen Milizen bzw. anderen Bürgerkriegsparteien zwangsrekrutiert zu werden bzw. in naher Zukunft zum Wehrdienst der syrischen Regierung oder bei den kurdischen Kräften eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer weigere sich zu kämpfen und eine Waffe zu tragen. Es bestehe die Gefahr, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden würde, zudem sei der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist und habe einen Asylantrag in Österreich gestellt. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Der Vorhalt der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer problemlos personenspezifische Dokumente ausgestellt werden konnten, gehe ins Leere, da allein aus diesem Umstand eine asylrelevante Verfolgung nicht ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich des Entführungsvorbringens hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ergänzend befragen müssen. Bezugnehmend auf die Rekrutierung vonseiten kurdischer Streitkräfte sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jegliche Kampfhandlungen ablehne. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auch auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.08.2019, wonach die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes schwerwiegende Konsequenzen haben könne. 6. Mit Eingabe vom 10.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Gefahr laufe von den kurdischen Milizen bzw. anderen Bürgerkriegsparteien zwangsrekrutiert zu werden bzw. in naher Zukunft zum Wehrdienst der syrischen Regierung oder bei den kurdischen Kräften eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer weigere sich zu kämpfen und eine Waffe zu tragen. Es bestehe die Gefahr, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden würde, zudem sei der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist und habe einen Asylantrag in Österreich gestellt. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Der Vorhalt der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer problemlos personenspezifische Dokumente ausgestellt werden konnten, gehe ins Leere, da allein aus diesem Umstand eine asylrelevante Verfolgung nicht ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich des Entführungsvorbringens hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ergänzend befragen müssen. Bezugnehmend auf die Rekrutierung vonseiten kurdischer Streitkräfte sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jegliche Kampfhandlungen ablehne. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auch auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.08.2019, wonach die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes schwerwiegende Konsequenzen haben könne.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 11.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 12.04.2024 einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte weitere Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Hassakah in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Hassakah in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Seine Eltern heißen XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre). Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, XXXX (geb. XXXX ), sowie fünf Schwestern, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX , Zwillingsschwester von XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (ca. XXXX Jahre). Seine zwei Halbgeschwister heißen XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Seine Familie wohnt in im Dorf XXXX , im Gouvernement Hassakah, Syrien. Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel mütterlicherseits, die in Österreich leben, XXXX (geb. XXXX , IFA: XXXX ) und XXXX (geb. XXXX , IFA: XXXX ).Seine Eltern heißen römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre). Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, römisch 40 (geb. römisch 40 ), sowie fünf Schwestern, römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 , Zwillingsschwester von römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre). Seine zwei Halbgeschwister heißen römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ). Seine Familie wohnt in im Dorf römisch 40 , im Gouvernement Hassakah, Syrien. Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel mütterlicherseits, die in Österreich leben, römisch 40 (geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt. Er besuchte acht Jahre lang die Grundschule und arbeitete danach in der familieneigenen Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Hassakah, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Hassakah, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert).

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im August 2022 in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in Griechenland, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 24.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer besuchte am 16. und 21.11.2023 einen sexualpädagogischen Workshop der XXXX . Am 15.05.2024 nahm der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs des XXXX teil. Weiters nimmt der Beschwerdeführer von 19.01.2024 bis 26.07.2024 an einem Kurs im Rahmen von XXXX und von 08.05.2024 bis 03.10.2024 an einem A1 Deutsch-Sprachkurs des XXXX teil.Der Beschwerdeführer besuchte am 16. und 21.11.2023 einen sexualpädagogischen Workshop der römisch 40 . Am 15.05.2024 nahm der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs des römisch 40 teil. Weiters nimmt der Beschwerdeführer von 19.01.2024 bis 26.07.2024 an einem Kurs im Rahmen von römisch 40 und von 08.05.2024 bis 03.10.2024 an einem A1 Deutsch-Sprachkurs des römisch 40 teil.

1.2.   Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.1.2.1. In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.

Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen XXXX Jahren noch nicht im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Er wäre jedoch zu Vorbereitungshandlungen (Wehrdienstbuch abholen und medizinische Untersuchung) verpflichtet. Zudem würde ihn in XXXX nach Erreichen der Volljährigkeit die Wehrdienstpflicht treffen. Beim Beschwerdeführer liegen keine Befreiungsgründe vor. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen römisch 40 Jahren noch nicht im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Er wäre jedoch zu Vorbereitungshandlungen (Wehrdienstbuch abholen und medizinische Untersuchung) verpflichtet. Zudem würde ihn in römisch 40 nach Erreichen der Volljährigkeit die Wehrdienstpflicht treffen. Beim Beschwerdeführer liegen keine Befreiungsgründe vor.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich jedoch unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD/SDF, das syrische Regime hat keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige und kann keine Rekrutierungen durchführen. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in Syrien und eine Weiterreise in sein Herkunftsgebiet, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu treten, grundsätzlich über den syrisch-irakischen Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Zudem unterstellt das syrische Regime auch nicht jedem Wehrdienstverweigerer pauschal eine oppositionelle politische Gesinnung. Dem Beschwerdeführer steht es auch grundsätzlich frei sich vom Wehrdienst freizukaufen.

Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Milizen/PYD/SDF. In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum „Wehrdienst“ der AANES verpflichtet. Daher fällt der Beschwerdeführer mit seinen XXXX Jahren (Geburtsjahrgang XXXX ) gerade nicht in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF, er hat seine „Selbstverteidigungspflicht“ auch noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer wurde weder zum „Wehrdienst“ einberufen noch fanden Rekrutierungsversuche statt.Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Milizen/PYD/SDF. In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum „Wehrdienst“ der AANES verpflichtet. Daher fällt der Beschwerdeführer mit seinen römisch 40 Jahren (Geburtsjahrgang römisch 40 ) gerade nicht in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF, er hat seine „Selbstverteidigungspflicht“ auch noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer wurde weder zum „Wehrdienst“ einberufen noch fanden Rekrutierungsversuche statt.

Auch nach Erreichen der Volljährigkeit drohen dem Beschwerdeführer im Falle einer Einziehung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bei einer Weigerung, dieser Pflicht nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen und wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungseinheiten keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Es haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Darüber hinaus wäre eine Weigerung des Beschwerdeführers, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung.

Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Regierung oder die PYD/SDF oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Er läuft auch nicht Gefahr, aufgrund dessen durch das syrische Regime oder kurdische Milizen oder durch Dritte mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund eines Zwangsrekrutierungsversuchs gemeinsam mit seiner älteren Schwester von kurdischen Streitkräften für eine Nacht entführt worden sei. Er wird zum Entscheidungszeitpunkt aus diesem Grund weder bedroht noch wird nach ihm aus diesem Grund in Syrien gefahndet.

1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht nicht aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines Onkels und der Ausreise seiner anderen beiden Onkel und seines Cousins und seiner „Familienangehörigeneigenschaft“ Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung oder die PYD/SDF.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn ins Blickfeld des syrischen Regimes oder der PYD/SDF gebracht haben. Er hat sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Er wurde aufgrund dessen weder verhaftet noch inhaftiert. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet.

1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund seiner Minderjährigkeit.

1.2.6. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) vonseiten der syrischen Regierung oder der PYD/SDF bedroht.

1.2.7. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.

1.2.8. Auch sonst ist der minderjährige Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB);

-        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR);

-        EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);-        EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);

-        EUAA, Country Guidance Syria, April 2024 (EUAA 2);

-        EUAA, Bericht über die Sicherheitslage in Syrien, Oktober 2023 (EUAA 3);

-        ACCORD, Wehrdienst Syrien, 20.03.2024 (ACCORD);

-        BFA, Themenbericht der Staatendokumentation Syrien-Grenzübergänge, Version 1, 25.10.2023 (BFA).

1.3.1. Politische Lage – Letzte Änderung: 08.03.2024

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (LIB).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB).

1.3.1.1. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien – Letzte Änderung: 08.03.2024

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (LIB).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (LIB).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (LIB).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (LIB).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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