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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. Februar 1995, Zl. Senat-BN-93-534, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: Ing. H in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. September 1993 wurde der Mitbeteiligte in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A-Drogerien reg. Geb. (richtig: Gen.) mbH." als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher dieser Genossenschaft einer näher bezeichneten Übertretung des Arbeitszeitgesetzes schuldig erkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 erster Fall VStG eingestellt.
In seiner auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der beschwerdeführende Bundesminister Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Einziger Grund für die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens war, daß die Tatumschreibung insofern nicht dem Gebot des § 44a Z. 1 VStG entspreche, als der Arbeitgeber durchgehend unrichtig bzw. unvollständig bezeichnet worden sei. Die richtige Bezeichnung laute: "A-Drogerien, Parfümerien und Reformhäuser und Einkaufs- und Werbegenossenschaft für modernes Marketing registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung". Die Angabe der korrekten Bezeichnung des Arbeitgebers sei ein wesentliches Element für die Konkretisierung des Bescheidspruchs.
Der beschwerdeführende Bundesminister wendet ein, die belangte Behörde hätte die fehlerhafte Firmenbezeichnung richtigstellen können und müssen. Der unterlaufene Fehler habe insbesondere nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung infolge untauglicher Verfolgungshandlung geführt.
Der Beschwerdeführer ist damit im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung (Erkenntnisse vom 30. Juli 1992, Zlen. 92/18/0211 bis 0218, und vom 13. Dezember 1994, Zlen. 94/11/0283, 0284), daß die unrichtige Bezeichnung des Arbeitgebers ohne Einfluß auf die Vollständigkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ist, also nicht etwa den Eintritt der Verfolgungsverjährung zur Folge hat, und daß die Berufungsbehörde in Ansehung eines mit einem solchen Fehler behafteten unterinstanzlichen Bescheides berechtigt und verpflichtet ist, in ihrem Bescheid die Bezeichnung des Arbeitgebers richtigzustellen. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110102.X00Im RIS seit
20.11.2000