Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2287809-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. 1336381604-223843298, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. 1336381604-223843298, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 05.12.2022 wurde ihm die Einreise nach Deutschland verweigert, woraufhin er am 6.12.2022 den ggst. Antrag auf internationalen Schutz einbrachte und zunächst angab, dass er den Namen Ahmad UBED führe und am 05.05.1981 in Bagdad geboren sei.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zum Ausreisegrund zusammmengefasst an, dass er im Irak an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen von Milizen verhaftet und geschlagen worden sei. Dabei wäre ihm auch Batteriesäure auf die Unterarme geschüttet worden. römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zum Ausreisegrund zusammmengefasst an, dass er im Irak an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen von Milizen verhaftet und geschlagen worden sei. Dabei wäre ihm auch Batteriesäure auf die Unterarme geschüttet worden.
I.3. Am 11.12.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zum Ausreisegrund im Rahmen der freien Erzählung an: „Im Oktober 2020 gab es Demonstrationen, ich habe teilgenommen. Es gab bei uns 3700 Staatsangestellte ohne Zahltag. Die Straßen waren nicht geteert. Wir haben nach besseren Infrastrukturen demonstriert. Gegen Mangel an Nahrungsmitteln. Die Parteien beherrschen das Volk und die Regierung. Wir haben demonstriert, dass die Parteien die Regierung beherrschen, die Regierung beherrscht die Parteien. Als ich am 01.10.2019 teilgenommen habe an Demonstrationen, wurde ich mitgenommen. Unbekannte Gruppe hat mich mitgenommen, ich vermute, sie gehören einer Partei an. Diese Unbekannten haben mich geschlagen und freigelassen. Daraufhin wurde ich in ein Spital gebracht, ich habe das Spital verlassen und bin zu meiner Schwester gegangen. Ich konnte nicht nach Hause. Während ich bei meiner Schwester gewohnt habe, habe ich an Demonstrationen teilgenommen, dort habe ich ein Zelt gehabt, ich hatte zwei Zelte, eines beim Befreiungsplatz und eines beim türkischen Restaurant. Ich habe an Demonstrationen ca. 5 bis 6 Monate teilgenommen, einmal habe ich gesagt, ich gehe schwimmen. Eine Gruppe ist zu mir gekommen mit einer Autobatteriesäure und haben zu mir gesagt, „Haben wir dich nicht gewarnt?“ Dann hat mich jemand mit dieser Säure bespritzt. Ich glaube, mein Vater bekam zweimal einen Herzinfarkt wegen meiner Probleme. Nach dieser Attacke hat man mich zum Befreiungsspital gebracht. Das gehört zu den Freiwilligen Ärzten und Retter. Sie haben mich behandelt mit Destillierwasser. Sie haben mir Salben aufgetragen. Ich war ca. 2 Monate ambulant in Behandlung“. römisch eins.3. Am 11.12.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zum Ausreisegrund im Rahmen der freien Erzählung an: „Im Oktober 2020 gab es Demonstrationen, ich habe teilgenommen. Es gab bei uns 3700 Staatsangestellte ohne Zahltag. Die Straßen waren nicht geteert. Wir haben nach besseren Infrastrukturen demonstriert. Gegen Mangel an Nahrungsmitteln. Die Parteien beherrschen das Volk und die Regierung. Wir haben demonstriert, dass die Parteien die Regierung beherrschen, die Regierung beherrscht die Parteien. Als ich am 01.10.2019 teilgenommen habe an Demonstrationen, wurde ich mitgenommen. Unbekannte Gruppe hat mich mitgenommen, ich vermute, sie gehören einer Partei an. Diese Unbekannten haben mich geschlagen und freigelassen. Daraufhin wurde ich in ein Spital gebracht, ich habe das Spital verlassen und bin zu meiner Schwester gegangen. Ich konnte nicht nach Hause. Während ich bei meiner Schwester gewohnt habe, habe ich an Demonstrationen teilgenommen, dort habe ich ein Zelt gehabt, ich hatte zwei Zelte, eines beim Befreiungsplatz und eines beim türkischen Restaurant. Ich habe an Demonstrationen ca. 5 bis 6 Monate teilgenommen, einmal habe ich gesagt, ich gehe schwimmen. Eine Gruppe ist zu mir gekommen mit einer Autobatteriesäure und haben zu mir gesagt, „Haben wir dich nicht gewarnt?“ Dann hat mich jemand mit dieser Säure bespritzt. Ich glaube, mein Vater bekam zweimal einen Herzinfarkt wegen meiner Probleme. Nach dieser Attacke hat man mich zum Befreiungsspital gebracht. Das gehört zu den Freiwilligen Ärzten und Retter. Sie haben mich behandelt mit Destillierwasser. Sie haben mir Salben aufgetragen. Ich war ca. 2 Monate ambulant in Behandlung“.
I.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 02.02.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 02.02.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es in einer Gesamtschau der vorliegenden Aussagen für das BFA unverkennbar ist, dass sich der BF einer konstruierten Fluchtgeschichte bediente und das gesamte Vorbringen dahingehend als nicht glaubhaft zu werten ist. Die angebliche Motivation zu Demonstrationen konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, das Fluchtvorbringen gestaltete sich stets nur vage und oberflächlich. Zudem gibt es keinen zeitlichen Zusammenhang zu der angeblichen Bedrohung am 01.10.2019, dem angeblichen Säureattentat ca. 5 oder 6 Monate später und der Ausreise im Oktober 2022.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, insbesondere seien die Länderberichte zu den Fluchtgründen des BF nur mangelhaft berücksichtigt worden. Auch habe sich das BFA nicht mit der Situation bei einer Rückkehr auseinandergesetzt und könne der BF aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht den Schutz seines Landes in Anspruch nehmen. römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, insbesondere seien die Länderberichte zu den Fluchtgründen des BF nur mangelhaft berücksichtigt worden. Auch habe sich das BFA nicht mit der Situation bei einer Rückkehr auseinandergesetzt und könne der BF aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht den Schutz seines Landes in Anspruch nehmen.
Es werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Es werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch IV aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
I.6. Am 06.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.römisch eins.6. Am 06.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.
1.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF gibt an, den Namen XXXX I zu führen; er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF besuchte sieben Jahre die Schule. Gearbeitet hat er als Tischler und bei einer Kühlanlagenfirma. Vor der Ausreise lebte er bei seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Familie in Bagdad. Der BF behauptet, geschieden zu und Vater von zwei minderjährigen Söhnen zu sein, was mangels Vorlage der Originalscheidungsurkunde und der Originalgeburtsurkunden der Kinder nicht festgestellt werden kann. Die Identität des BF kann mangels Vorlage von unbedenklichen Originallichtbilddokumenten nicht festgestellt werden.Der BF gibt an, den Namen römisch 40 römisch eins zu führen; er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF besuchte sieben Jahre die Schule. Gearbeitet hat er als Tischler und bei einer Kühlanlagenfirma. Vor der Ausreise lebte er bei seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Familie in Bagdad. Der BF behauptet, geschieden zu und Vater von zwei minderjährigen Söhnen zu sein, was mangels Vorlage der Originalscheidungsurkunde und der Originalgeburtsurkunden der Kinder nicht festgestellt werden kann. Die Identität des BF kann mangels Vorlage von unbedenklichen Originallichtbilddokumenten nicht festgestellt werden.
Der BF ist im Wesentlichen gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Festgestellt wird, dass aus dem beigebrachten MR- und Röntgenbefund der Radiologie Bregenz vom 29.03.2023 und 15.04.2024 nicht auf Verletzungen, die dem BF bei den Demonstrationen im Irak zugefügt worden sein sollen, geschlossen werden kann.
In Bagdad leben noch die Mutter, drei Schwestern und drei Brüder im eigenen Haus der Familie. Weiter halten sich in Bagdad noch weitere drei Schwestern und ein weiterer Bruder auf. Die Mutter bezieht eine Penison, ein Bruder arbeitet bei der Strombehörde, einer bei der Baubehörde, einer ist Inhaber eines Handygeschäftes und der vierte Bruder ist ohne Beschäftigung. Von den drei bei der Mutter lebenden Schwestern ist eine als Lehrerin beschäftigt, zwei sind ohne Beschäftigung. Die Schwager des BF sind selbständig und sanieren Häuser.
Der BF ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und konnte keine Schwierigkeiten in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden glaubhaft vorbringen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte und wurde dies auch nicht vorgebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF mehrere Jahre lang an Demonstrationen teilgenommen und von den Milizen deswegen bedroht, verfolgt oder verletzt worden wäre.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Bagdad ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen.
Der BF hält sich zumindest seit dem 06.12.2022 in Österreich auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit waren nicht feststellbar. Es befinden sich keine Verwandten des BF im Bundesgebiet, er hat keine Freundin und lebt mit niemandem im gemeinsamen Haushalt. Er besucht keine Deutschkurse, ist in keinen österr. Vereinen oder Organisationen tätig und behauptet, ehrenamtlichen Tätigkeiten in einer Kirche, deren Namen er nicht kennt, zu verrichten Es wurden keine Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF in den Irak ist zulässig und möglich.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
I.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch eins.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-27 13:35
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).
Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte.
MapsofIndia 6.4.2023
Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, Sitzung 11; vergleiche