Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L519 2141951-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. 1092626706-210928607, wegen §§ 10 und 55 AsylG, §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. 1092626706-210928607, wegen Paragraphen 10 und 55 AsylG, Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem.
I.2. Der BF brachte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.2. Der BF brachte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemein unsicheren Lage im Irak. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemein unsicheren Lage im Irak.
I.3. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zl. L507 2141951-1/3E, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zl. L507 2141951-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2017, Zl. 1092626706/151644294, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2019 verlängert.
I.4. Der BF hielt sich nachweislich sich vom 18.05.2019 bis zum 26.06.2019 im Irak auf. Am 16.09.2019 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.4. Der BF hielt sich nachweislich sich vom 18.05.2019 bis zum 26.06.2019 im Irak auf. Am 16.09.2019 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
I.5.Mit Verständigung des BFA vom 23.03.2020 wurde der BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis. Zeitgleich wurde er zur Beantwortung eines übermittelten Fragenkatalogs aufgefordert. Am 03.04.2020 brachte der BF seine Stellungnahme dazu ein. römisch eins.5.Mit Verständigung des BFA vom 23.03.2020 wurde der BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis. Zeitgleich wurde er zur Beantwortung eines übermittelten Fragenkatalogs aufgefordert. Am 03.04.2020 brachte der BF seine Stellungnahme dazu ein.
I.6. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 16.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 16.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA führte aus, dass sich die Sicherheitslage seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich gebessert habe und in Hinblick auf die persönliche Situation des BF davon auszugehen sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bagdad in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG sei nicht zu erteilen und ergebe sich nach Abwägung der Interessen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig ist.Das BFA führte aus, dass sich die Sicherheitslage seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich gebessert habe und in Hinblick auf die persönliche Situation des BF davon auszugehen sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bagdad in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen und ergebe sich nach Abwägung der Interessen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig ist.
I.7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2021, W284 2141951-2, als unbegründet abgewiesen. Der BF hält sich seit 11.03.2021 illegal im Bundesgebiet auf. römisch eins.7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2021, W284 2141951-2, als unbegründet abgewiesen. Der BF hält sich seit 11.03.2021 illegal im Bundesgebiet auf.
I.8. Am 09.07.2021 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.römisch eins.8. Am 09.07.2021 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.
Am 06.11.2023 wurde der BF vom BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er zu den Gründen für seinen Antrag im Wesentlichen mit: „Ich kann nirgends wohin gehen. Österreich ist die Nr. 1 für mich. Wo soll ich hingehen“. Weiter gab er bekannt, dass er bei einer Rückkehr von den Milizen getötet werde.
I.9. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 46 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.9. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen sind, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zu Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim BF eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Der BF werde von der Caritas und Freunden finanziell unterstützt, verfügt über Deutschkenntnisse und ist strafrechtlich bislang unbescholten.Begründend wurde ausgeführt, dass keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen sind, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zu Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim BF eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Der BF werde von der Caritas und Freunden finanziell unterstützt, verfügt über Deutschkenntnisse und ist strafrechtlich bislang unbescholten.
I.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfüge, eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter bei der XXXX und viele Freunde in Österreich habe. Zudem habe er die Deutschprüfung auf dem Niveau B2 erfolgreich abgelegt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfüge, eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter bei der römisch 40 und viele Freunde in Österreich habe. Zudem habe er die Deutschprüfung auf dem Niveau B2 erfolgreich abgelegt.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) stattzugeben; In eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) stattzugeben; In eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
I.11. Am 06.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Vertretung und einem Dolmetscher für die arabische Sprache durchgeführt. Zur Integration und zum Privatleben des BF wurde die Zeugin XXXX einvernommen. römisch eins.11. Am 06.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Vertretung und einem Dolmetscher für die arabische Sprache durchgeführt. Zur Integration und zum Privatleben des BF wurde die Zeugin römisch 40 einvernommen.
I.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF führt den Namen den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Der BF besuchte in Bagdad zwölf Jahre lang die Schule. Dass der BF tatsächlich im Irak ein Wirtschafts-Studium absolviert hätte, kann mangels Vorlage eines Originaldiploms nicht festgestellt werden. Beschäftigt war er im Irak zuletzt als Produzent von Küchen und Fenstern. Vor der Ausreise lebte er mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt in Bagdad. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Der BF besuchte in Bagdad zwölf Jahre lang die Schule. Dass der BF tatsächlich im Irak ein Wirtschafts-Studium absolviert hätte, kann mangels Vorlage eines Originaldiploms nicht festgestellt werden. Beschäftigt war er im Irak zuletzt als Produzent von Küchen und Fenstern. Vor der Ausreise lebte er mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt in Bagdad. Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung oder Medikamente.
In Bagdad halten sich zumindest noch die Mutter des BF, eine Schwester, zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits auf. Weiters wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2021, W284 2141951-2/9E, festgestellt, dass der BF nicht seit 2016 von seiner Frau geschieden ist, mit der er einen gemeinsamen Sohn hat. Auch aktuell kann mangels Vorlage irakischer Originaldokumente nicht festgestellt werden, dass der BF nicht mehr verheiratet wäre bzw. keinen Sohn hat. Mangels Vorlage einer Sterbeurkunde kann auch der nunmehr behauptete Tod der Mutter des BF nicht festgestellt werden.
Der BF hielt sich nachweislich vom 18.05.2019 bis zum 26.06.2019 im Irak auf.
Der BF hält sich seit dem 29.10.2015 in Österreich auf. Es befinden sich keine Verwandten im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lässt sich zudem von Bekannten finanziell unterstützen. Bis dato hat der BF keinen einzigen Tag legal im Bundesgebiet gearbeitet. In Vorlage gebracht wurde ein B2 -Zertifikat. Der BF ist in keinem Verein und in keiner Organisation Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Der BF besucht eine Tanzschule und nimmt fallsweise an einem Gruppenpicknick teil. Er legte eine Einstellungszusage, als Hilfsarbeiter in Vollzeit, der Firma XXXX , die auf den Einbau von Fenstern, Türen, Toren und Sonnenschutz spezialisiert ist, vor. Eine Beschäftigungsbewilligung des AMS wurde nicht vorgelegt. Es wurden vier Unterstützungsschreiben, jedock keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärungen vorgelegt. Der BF pflegt normale soziale Kontakte und konnte bezüglich österreichischer Freunde zwei weibliche Namen bekannt geben. Der BF wohnt mit keiner Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Eine Lebensgemeinschaft mit XXXX kann nicht festgestellt werden. Der BF hält sich seit dem 29.10.2015 in Österreich auf. Es befinden sich keine Verwandten im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lässt sich zudem von Bekannten finanziell unterstützen. Bis dato hat der BF keinen einzigen Tag legal im Bundesgebiet gearbeitet. In Vorlage gebracht wurde ein B2 -Zertifikat. Der BF ist in keinem Verein und in keiner Organisation Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Der BF besucht eine Tanzschule und nimmt fallsweise an einem Gruppenpicknick teil. Er legte eine Einstellungszusage, als Hilfsarbeiter in Vollzeit, der Firma römisch 40 , die auf den Einbau von Fenstern, Türen, Toren und Sonnenschutz spezialisiert ist, vor. Eine Beschäftigungsbewilligung des AMS wurde nicht vorgelegt. Es wurden vier Unterstützungsschreiben, jedock keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärungen vorgelegt. Der BF pflegt normale soziale Kontakte und konnte bezüglich österreichischer Freunde zwei weibliche Namen bekannt geben. Der BF wohnt mit keiner Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 kann nicht festgestellt werden.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung.
Die BF ist ein arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumindest anfänglich auch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, zur Sicherstellung des Auskommens ist dem BF möglich und zumutbar.
Bagdad ist über den dortigen internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich keine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem das BFA über den gst. Antrag des BF entschieden hat, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Irak droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.1.2. Zu den bisherigen Verfahren: römisch II.1.2. Zu den bisherigen Verfahren:
Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016, Zl. 1092626706/151644294, wurde der Antrag des BF vom 29.10.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemein unsicheren Lage im Irak. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016, Zl. 1092626706/151644294, wurde der Antrag des BF vom 29.10.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemein unsicheren Lage im Irak.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zl. L507 2141951-1/3E, als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zl. L507 2141951-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2017, Zl. 1092626706/151644294, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2019 erteilt.
Der BF hielt sich nachweislich sich vom 18.05.2019 bis zum 26.06.2019 im Irak auf und stellte am 16.09.2019 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Verständigung des BFA vom 23.03.2020 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, mit welcher er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Zeitgleich wurde er zur Beantwortung eines übermittelten Fragenkatalogs aufgefordert. Am 03.04.2020 brachte der BF seine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein.
Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 16.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 16.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2021, W284 2141951-2/9E, als unbegründet abgewiesen. Der BF hält sich seit 11.03.2021 illegal im Bundesgebiet auf.
II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-27 14:27
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, Sitzung 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, Sitzung 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, Sitzung 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, Sitzung 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, Sitzung 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).
Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung: 1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak; 2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und 3. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023).
ACLED 23.5.2023
Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir