Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I413 2284350-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 01.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 03.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund des Militärdienstes und aufgrund eines ihm drohenden familiären Racheakts, welcher in einer Grundstückstreitigkeit begründet sei, geflohen sei.
3. Mit Bescheid vom 29.11.2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als unbegründet ab. Des Weiteren erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid vom 29.11.2023, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet ab. Des Weiteren erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Im Rahmen seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass für ihn die Gefahr bestehe, zwangsrekrutiert zu werden, sowie auf Grund seiner illegalen Ausreise, seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung in Österreich, sowie aufgrund seines Familiennamens vom syrischen Regime als Gegner gesehen und verfolgt zu werden. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Im Rahmen seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass für ihn die Gefahr bestehe, zwangsrekrutiert zu werden, sowie auf Grund seiner illegalen Ausreise, seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung in Österreich, sowie aufgrund seines Familiennamens vom syrischen Regime als Gegner gesehen und verfolgt zu werden.
5. Am 15.01.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 19.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und spricht muttersprachlich Ararbisch. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und benützt einen Asthmaspray. Darüber hinaus leidet er an keinen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Al-Sayyal geboren und wuchs dort auf. Er besuchte für die Dauer von neun Jahren die Schule, absovlierte eine Ausbildung als Mechaniker und war für die Dauer von drei Jahren als Mechaniker tätig. Ende des Jahres 2016 verließ er seinen Heimatort und hielt sich für die Dauer von wenigen Monaten in Idilib auf, ehe er im Jahr 2017 aus Syrien in die Türkei ausreiste.
Die Kosten für die schlepperunterstützte Ausreise aus Syrien in die Türkei betrugen 8000 Euro, wobei er einen Teilbetrag von 5000 Euro durch Ersparissen aus seiner Erwerbstätigkeit als Mechaniker beglich und einen Teilbetrag von 3000 Euro von seinem Bruder auslieh.
Von 2017 bis 2022 lebte der Beschwerdeführer in der Türkei. In dieser Zeit arbeitete er gemeinsam mit seinem Bruder in einer Werkstatt als Mechaniker und verfügte über einen Kimlik.
Zwei seiner Brüder sowie zwei Schwestern sind in der Türkei wohnhaft. Seine Mutter und zwei Brüder leben in Kuweit, zwei Schwestern in Syrien und eine Schwester im Libanon.
Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage und aufgrund des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist Al-Sayyal, ein Ort, welcher im Gouvernement Deir ez-Zor liegt. Al-Sayyal steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Der Beschwerdeführer leistete bisher keinen Wehrdienst.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.
Der Herkunftsort Al-Sayyal steht aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer befindet sich mit 22 Jahren im wehrfähigen Alter hinsichtlich der Wehrpflicht in der syrischen Armee. Er hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet.
Der Beschwerdeführer kann sich vom syrischen Wehrdienst in Syrien freikaufen. Die Voraussetzungen dafür liegen aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes außerhalb Syriens vor. Es ist ihm aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten auch zumutbar, sich vom Militärdienst freizukaufen.
Der Beschwerdeführer hat keine derartigen, als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.
Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Herkunftsstaat auch nicht der Gefahr einer Reflexverfolgung durch die syrische Regierung wegen seines vom Militärdienst desertierten Bruders sowie wegen seines politisch aktiv gewesenen Cousins.
Ebenso ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr droht, Opfer eines familiären Racheaktes zu werden.
Der Beschwerdeführer läuft darüber hinaus auch nicht Gefahr, aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung in Österreich einer Verfolgung als Folge einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung zu unterliegen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Letzte Änderung 2024-03-08 19:46
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).
…
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).
Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage
Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).
Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).
Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).
Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).
Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).
In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).
Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022).
Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).
Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran
Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023). Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023).
Israelische Luftschläge
Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023).
Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vergleiche AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).
Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) (Anm.: Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) Anmerkung, Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).
US-Luftschläge in Syrien
Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 2.2.2024).
Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, al-Bukamal sowie al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 18.3.2023
? AM - Al-Monitor (23.2.2021): Iranian forces form new groups to boost influence in east Syria, https://www.al-monitor.com/originals/2021/02/iran-groups-east-syria-presence-influence-recruitment.html, Zugriff 4.7.2023
? AN - Arab News (1.7.2022): Assad's fake narrative of a 'safe' Damascus, https://www.arabnews.com/node/2114981, Zugriff 4.7.2023
? BBC - British Broadcasting Corporation (17.4.2023): IS truffle picker attacks: At least 26 killed in Syrian desert ambush, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-65295892, Zugriff 4.7.2023
? CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 4.7.2023
? CFR - Council on Foreign Relations (24.1.2024): Conflict in Syria, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-syria, Zugriff 9.2.2024
? CNN - Cable News Network (3.2.2024): What we know about teh US strikes in Iraq and Syria, https://edition.cnn.com/2024/02/03/middleeast/us-strikes-iraq-syria-what-we-know-intl/index.html, Zugriff 9.2.2024
? COAR - Center for Operational Analysis Research (25.10.2021): Deadly Bus Blast Evinces Security Risks in Damascus and Beyond, https://coar-global.org/2021/10/25/deadly-bus-blast-evinces-security-risks-in-damascus-and-beyond/, Zugriff 4.7.2023
? CRS - Congressional Research Service [USA] (8.11.2022): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/RL/RL33487/172, Zugriff 4.7.2023
? DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2022): Syria. Security and Socioeconomic Situation in Homs Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074346/coi_report_syria_homs_may_2022.pdf, Zugriff 4.7.2023
? DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council [Dänemark] (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 4.7.2023
? DW - Deutsche Welle (30.6.2023): Mehr russische Raketen über Syriens Norden, https://www.dw.com/de/mehr-russische-raketen-%C3%BCber-syriens-norden/a-66081634, Zugriff 4.7.2023
? EUAA - European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf, Zugriff 4.7.2023
? EUI - European University Institute (13.3.2020): Lebanese Hezbollah’s Experience in Syria, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/66546/MED_WPCS_2020_4.pdf?sequence=1&isAllowed=y, Zugriff 4.7.2023
? FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Is Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, Zugriff 4.7.2023? FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran römisch eins s Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, Zugriff 4.7.2023
? France 24 (8.3.2023): 'Treat dipped in blood': Syrians risk their lives for truffles, https://www.france24.com/en/live-news/20230308-treat-dipped-in-blood-syrians-risk-their-lives-for-truffles, Zugriff 28.3.2023
? GIS - Geopolitical Intelligence Services (23.5.2022): Syria's Assad is an unlikely survivor, https://www.gisreportsonline.com/r/syria-civil-war-assad/, Zugriff 4.7.2023
? GlobalR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.5.2023): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 4.7.2023
? GlobalR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 4.7.2023
? Ha'aretz (22.2.2023): Damascus Strike Attributed to Israel Hit Iranian Military Experts, Sources Say, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2023-02-22/ty-article/exclusive-rocket-strike-in-damascus-hit-iranian-military-experts-sources-say/00000186-78f6-dc22-afe7-78fe163f0000, Zugriff 24.2.2023
? Ha'aretz (18.2.2023): Five Dead, 15 Civilians Injured in Alleged Israeli Airstrikes Near Damascus, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2023-02-18/ty-article/report-syrian-air-defense-confronts-hostile-targets-around-damascus/00000186-6671-dd60-af9e-f7f741660000, Zugriff 23.2.2023
? Ha'aretz (17.2.2023): Islamic State Attack Kills at Least 53 Civilians in Syria, State News Says, https://www.haaretz.com/middle-east-news/syria/2023-02-17/ty-article/islamic-state-attack-kills-at-least-53-civilians-in-syria-state-news-says/00000186-6132-dba0-a5c6-737ec7ca0000, Zugriff 23.2.2023
? Ha'aretz (30.1.2023): One Person Killed in Third Airstrike in Syria in Less Than 24 Hours, Rights Org Reports, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2023-01-30/ty-article/.premium/one-person-killed-in-third-airstrike-in-syria-in-less-than-24-hours-rights-org-reports/00000186-02be-d9b4-afb7-0fbfbf180000, Zugriff 2.2.2023
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066477.html, Zugriff 4.7.2023
? ICG - International Crisis Group (9.5.2022): Syria: Ruling over Aleppo's Ruins, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria/syria-ruling-over-aleppos-ruins, Zugriff 7.7.2023
? ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees’ Plight in Lebanon, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/211-easing-syrian-refugees-plight-lebanon, Zugriff 4.7.2023
? INNS - The Institute for National Security Studies (24.4.2022): 11 Years of War in Syria: Situation Assessment, https://www.inss.org.il/publication/syria-war-11-years/, Zugriff 4.7.2023
? ISPI - Italian Institute for International Political Studies (11.9.2023): Russian Relations with the Middle East After Putin's Invasion of Ukraine, https://www.ispionline.it/en/publication/russian-relations-with-the-middle-east-after-putins-invasion-of-ukraine-143131, Zugriff 23.2.2024
? JP - The Jerusalem Post (5.7.2022): Russia condemns alleged Israeli airstrike in Tartous, Syria, https://www.jpost.com/middle-east/article-711242, Zugriff 8.8.2023 [Link nicht mehr abrufbar, Datei ist in der Staatendokumentation archiviert]
? JP - The Jerusalem Post (11.6.2022): Alleged Israeli strike disables Damascus International Airport, https://www.jpost.com/breaking-news/article-709108, Zugriff 8.8.2023 [Link nicht mehr abrufbar, Datei ist in der Staatendokumentation archiviert]
? MEE - Middle East Eye (7.12.2021): Syria: Latakia port hit by 'Israeli air strikes' for first time since 2011, https://www.middleeasteye.net/news/syria-israel-iran-weapons-shipment-latakia-port, Zugriff 4.7.2023
? NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): General Country of Origin Information Report on Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General+Country+of+Origin+Information+Report+Syria+August+2023.pdf, Zugriff 12.1.2024
? NPA - North Press Agency (3.11.2021): Israel re-attacks Damascus vicinity within days, https://npasyria.com/en/67122/, Zugriff 4.7.2023
? NYT - New York Times (19.10.2022): Russia Shrinks Forces in Syria, a Factor in Israeli Strategy There, https://web.archive.org/web/20221020021316/https://www.nytimes.com/2022/10/19/world/middleeast/russia-syria-israel-ukraine.html, Zugriff 4.7.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 4.7.2023
? ORF (2.5.2023): Syrien: Soldat bei israelischen Angriffen auf Aleppo getötet, https://orf.at/stories/3314665/, Zugriff 2.5.2023
? Standard - Standard, Der (2.5.2023): Islamist nach Hungerstreik in Haft gestorben – Raketen auf Israel abgefeuert, https://www.derstandard.at/story/2000146033728/islamist-nach-hungerstreik-gestorben-raketen-auf-israel-abgefeuert, Zugriff 2.5.2023
Standard - Standard, Der (7.3.2023): Flughafen in Aleppo nach israelischem Luftangriff außer Betrieb, https://www.derstandard.at/story/2000144215351/flughafen-in-aleppo-nach-israelischem-luftangriff-ausser-betrieb, Zugriff 7.3.2023
? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2020): Iran’s Multi-Faceted Strategy in Deir ez-Zor. From Fighting Terrorism to Creating a Zone of Influence, https://www.swp-berlin.org/publications/products/comments/2020C15_DeirEzZor.pdf, Zugriff 4.7.2023
? TAZ - Die Tageszeitung (24.3.2023): Mindestens elf Tote bei US-Angriff, https://taz.de/US-Angriffe-in-Syrien/!5924183/, Zugriff 28.3.2023
? TSO - The Syrian Observer (10.3.2020): The Damascus Bombings: Settling Scores or Creative Chaos?, https://syrianobserver.com/EN/features/56592/the-damascus-bombings-settling-scores-or-creative-chaos.html, Zugriff 4.7.2023
? TWI - The Washington Institute for Near East Policy (27.11.2023): Putin's Alignment in Middle East Should Signal to Israel It's Time for a Change of Allegiance, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/putins-alignment-middle-east-should-signal-israel-its-time-change-allegiance, Zugriff 23.2.2024
? Üngör, U?ur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall
? USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (11.2022): Factsheet: Religious Freedom in Syria, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-11/2022%20Factsheet%20-%20HTS-Syria.pdf, Zugriff 4.7.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023
? WI - Washington Institute (10.2.2021): The Assad Regime Has Failed to Restore Full Sovereignty Over Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/assad-regime-has-failed-restore-full-sovereignty-over-syria, Zugriff 4.7.2023
? Zenith (24.2.2023): zenith-Newsletter für Insider: Live-Premiere mit Netflix-Star / Israel, Iran und Syrien / falsche Scheichs beim Karneval, per E-Mail
…
Rechtsschutz / Justizwesen
Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Letzte Änderung 2024-03-08 19:51
Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins,, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).
Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden im Gegenteil vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nich