Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2288054-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. KILIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.01.2024, Zl. 1332417600-223517021, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. KILIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.01.2024, Zl. 1332417600-223517021, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Alevit. römisch eins.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Alevit.
I.2. Der BF reiste erstmalig am 05.11.2022 illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Weil sich der BF in weiterer Folge rechtswidrig nach Deutschland begab, wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 17.11.2022 gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt.römisch eins.2. Der BF reiste erstmalig am 05.11.2022 illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Weil sich der BF in weiterer Folge rechtswidrig nach Deutschland begab, wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 17.11.2022 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
Am 16.05.2023 wurde der BF nach dem Dublin-Übereinkommen von Deutschland nach Österreich überstellt und in weiterer Folge das Asylverfahren fortgesetzt.
I.3. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte der BF am 16.05.2023 unter der falschen Identität Zeha SAROGULI, geb. 02.03.1987, StA. Irak. Zum Ausreisegrund bei der Erstbefragung führte er aus: „Weil ich dort polizeilich verfolgt werde, dies kann ich mit einem Dokument belegen“.römisch eins.3. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte der BF am 16.05.2023 unter der falschen Identität Zeha SAROGULI, geb. 02.03.1987, StA. Irak. Zum Ausreisegrund bei der Erstbefragung führte er aus: „Weil ich dort polizeilich verfolgt werde, dies kann ich mit einem Dokument belegen“.
I.4. Am 18.10.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Ausreisegrund zusammengefasst an: „Ich war ein Partisan (kurdische Partei TKP/ML) in der Türkei. Ich war Mitglied dieser Partei. Ich habe für die Partei Broschüren und Zeitungen verteilt. Weil ich diese legalen Zeitungen ausgeteilt habe und Mitglied der Partei war, bekam ich dann mit der Polizei und dem Militär Probleme. Sie haben gemeint, dass ich aufhören soll, diese Zeitungen auszuteilen. Als ich in der Arbeit war, haben meine Eltern mich verständigt, und sie haben mir gesagt, dass die Polizei zuhause war und gefragt hat, wo ich bin. Die Polizei kam öfters zu mir nachhause und suchte nach mir. Ich war aber nie zuhause, ich war immer arbeiten. Die waren etwa 1 Stunde bei uns zuhause und haben auf mich gewartet, aber da ich nicht kam sind sie wieder gegangen. Ich ging dann zu einem Menschenrechtsverein und erkundigte mich ob sie mir helfen können. Sie sagten nein, sie können mir nicht helfen. Aber die haben schriftlich aufgenommen, wenn mir etwas passieren würde, dass die Behörden dann schuld wären. Ich lege heute dieses Schriftstrück in Kopie vor. Ich war am 29.07.2022 bei diesem Menschenrechtsverein und habe dort angegeben, dass im am 09.10.2020, am 02.12.2020 vom Militär mitgenommen wurde und im Jahr 2021 und 2022 die Polizei bei mir zuhause war und mich mitnehmen wollte. (Der Inhalt des Schreibens wird von der Dolmetscherin bestätigt). Viele meiner Freunde, die auch diese Broschüren ausgetragen haben, sind jetzt im Gefängnis.Deshalb habe ich mein Heimatland verlassen“.römisch eins.4. Am 18.10.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Ausreisegrund zusammengefasst an: „Ich war ein Partisan (kurdische Partei TKP/ML) in der Türkei. Ich war Mitglied dieser Partei. Ich habe für die Partei Broschüren und Zeitungen verteilt. Weil ich diese legalen Zeitungen ausgeteilt habe und Mitglied der Partei war, bekam ich dann mit der Polizei und dem Militär Probleme. Sie haben gemeint, dass ich aufhören soll, diese Zeitungen auszuteilen. Als ich in der Arbeit war, haben meine Eltern mich verständigt, und sie haben mir gesagt, dass die Polizei zuhause war und gefragt hat, wo ich bin. Die Polizei kam öfters zu mir nachhause und suchte nach mir. Ich war aber nie zuhause, ich war immer arbeiten. Die waren etwa 1 Stunde bei uns zuhause und haben auf mich gewartet, aber da ich nicht kam sind sie wieder gegangen. Ich ging dann zu einem Menschenrechtsverein und erkundigte mich ob sie mir helfen können. Sie sagten nein, sie können mir nicht helfen. Aber die haben schriftlich aufgenommen, wenn mir etwas passieren würde, dass die Behörden dann schuld wären. Ich lege heute dieses Schriftstrück in Kopie vor. Ich war am 29.07.2022 bei diesem Menschenrechtsverein und habe dort angegeben, dass im am 09.10.2020, am 02.12.2020 vom Militär mitgenommen wurde und im Jahr 2021 und 2022 die Polizei bei mir zuhause war und mich mitnehmen wollte. (Der Inhalt des Schreibens wird von der Dolmetscherin bestätigt). Viele meiner Freunde, die auch diese Broschüren ausgetragen haben, sind jetzt im Gefängnis.Deshalb habe ich mein Heimatland verlassen“.
I.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF keine asylrelevanten Gründe erkennen lasse. Der BF habe lediglich für die kurdische Partei TKP/ML Broschüren und Zeitungen verteilt. Er sei nie Mitglied dieser Partei gewesen und habe diese Tätigkeiten freiwillig und ohne Bezahlung durchgeführt. Dass er im Laufe der Zeit mit der Polizei oder vielleicht auch dem Militär Probleme bekam, weil er diese Zeitungen verteilt hat, sei durchaus glaubhaft, aber dass er in einem solchen Ausmaß mit den Behörden konfrontiert gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vorgebrachten Probleme aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit wurde angemerkt, dass es allgemein bekannt sei, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Es sei jedoch festzuhalten, dass Diskriminierungen nicht unter einen Tatbestand der GFK fallen und somit keinen asylrelevanten Grund darstellen, da das Asylrecht nur Personen schützt, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. Eine derartige Verfolgung sei im Fall des BF nicht feststellbar.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF zahlreiche Male von der türkischen Polizei inhaftiert, beschimpft, bedroht und geschlagen worden sei. Er laufe daher im Falle einer Abweisung seines Antrages auf Internationalen Schutz Gefahr, in seinem Herkunftsstaat Türkei in seinen verfassungsrechtlich geschützten Interessen nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Auch seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Zudem habe die belangte Behörde den BF aus nicht nachvollziehbaren Erwägungen für unglaubwürdig erachtet.Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF zahlreiche Male von der türkischen Polizei inhaftiert, beschimpft, bedroht und geschlagen worden sei. Er laufe daher im Falle einer Abweisung seines Antrages auf Internationalen Schutz Gefahr, in seinem Herkunftsstaat Türkei in seinen verfassungsrechtlich geschützten Interessen nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Auch seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Zudem habe die belangte Behörde den BF aus nicht nachvollziehbaren Erwägungen für unglaubwürdig erachtet.
Es würde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und dem BF Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung in die Türkei auf die Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es würde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zu beheben und dem BF Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch II zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch III zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung in die Türkei auf die Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.7. Am 29.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.römisch eins.7. Am 29.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevit. Er wurde am XXXX in XXXX , Provinz XXXX geboren. !993 zog er mit seiner Familie nach Elazig. Ab 1996 lebte der BF in XXXX in der Wohnung der Eltern. Auch hielt er sich ein Jahr in Istanbul auf. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und 4 Jahre ein Fachlyzeum, Fachrichtung Computertechnik, berufstätig war er als Kraftfahrer. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht nicht fest.Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevit. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren. !993 zog er mit seiner Familie nach Elazig. Ab 1996 lebte der BF in römisch 40 in der Wohnung der Eltern. Auch hielt er sich ein Jahr in Istanbul auf. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und 4 Jahre ein Fachlyzeum, Fachrichtung Computertechnik, berufstätig war er als Kraftfahrer. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandllung.
In XXXX leben noch die Eltern des BF in einer Mietwohnung. Eine Schwester lebt ebenfalls in XXXX , die zweite Schwester in Istanbul. In XXXX halten sich weiter zwei Nichten und ein Onkel des BF auf. In Istanbul leben ein Onkel und ein Neffe. Sechs Tanten halten sich in XXXX , XXXX , XXXX und Istanbul auf. Der Vater ist Pensionist, die Mutter Hausfrau. Die Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Ein Schwager betreibt ein Restaurant in lstanbul und der zweite Schwager betreibt ein Geschäft, in dem Eisen- und Schweißarbeiten durchgeführt werden. Alle Verwandten sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe.In römisch 40 leben noch die Eltern des BF in einer Mietwohnung. Eine Schwester lebt ebenfalls in römisch 40 , die zweite Schwester in Istanbul. In römisch 40 halten sich weiter zwei Nichten und ein Onkel des BF auf. In Istanbul leben ein Onkel und ein Neffe. Sechs Tanten halten sich in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und Istanbul auf. Der Vater ist Pensionist, die Mutter Hausfrau. Die Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Ein Schwager betreibt ein Restaurant in lstanbul und der zweite Schwager betreibt ein Geschäft, in dem Eisen- und Schweißarbeiten durchgeführt werden. Alle Verwandten sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF kann keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten, weil er nicht länger als ein Jahr durchgängig beim selben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war.
Der BF gehörte in der Türkei keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses (Alevit), bzw. der ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF von der Polizei oder dem Militär verfolgt oder bedroht worden wäre. Festgestellt wird, dass der BF zu keinem Zeitpunkt Mitglied der HDP oder Partizan war und bei Demonstrationen keine bestimmende oder gestaltende Rolle eingenommen hat.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit schlechter gestellt wäre als Personen der türkischen Volksgruppe.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in XXXX ist möglich und zumutbar. Ebenso spricht nichts gegen eine Ansiedlung in einer größeren Stadt der Türkei, wie etwa Istanbul, Bursa, Ankara oder Izmir. Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in römisch 40 ist möglich und zumutbar. Ebenso spricht nichts gegen eine Ansiedlung in einer größeren Stadt der Türkei, wie etwa Istanbul, Bursa, Ankara oder Izmir.
Der BF hält sich seit 16.05.2023 durchgehend in Östereich auf. Im Bundesgebiet hält sich ein Cousin des BF auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF war von 20.11.2023 bis 31.03.2024 beim Kebap-Stand seines Cousins in Innsbruck beschäftigt, eine Beschäftigungsbewilligung wurde nicht vorgelegt. Seit 11.05.2024 bezieht der BF wieder Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Er ist in keinen österr. Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Der BF hat keine österreichischen Freunde.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF in die Türkei ist zulässig und möglich.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
I.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch eins.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-07 13:54
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ank