Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W225 2274297-1/33E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Sektion II, Gruppe C, Abteilung 11, Verkehrs-Arbeitsinspektorat Schienenbahnen, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom XXXX .2023, GZ: XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Sektion römisch II, Gruppe C, Abteilung 11, Verkehrs-Arbeitsinspektorat Schienenbahnen, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand war die amtswegige Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 18,289 mit einer Gemeindestraße in der Gemeinde XXXX gemäß § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) iVm § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG).Verfahrensgegenstand war die amtswegige Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 18,289 mit einer Gemeindestraße in der Gemeinde römisch 40 gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde für die Art der Sicherung der oben genannten Eisenbahnkreuzung unter anderem ausgesprochen, dass diese gemäß § 4 Abs 1 Z 3 EisbKrV mittels Lichtzeichen zu sichern ist (Spruchpunkt 1.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde für die Art der Sicherung der oben genannten Eisenbahnkreuzung unter anderem ausgesprochen, dass diese gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV mittels Lichtzeichen zu sichern ist (Spruchpunkt 1.).
Dagegen erhob der des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Beschwerde und stellte das Beschwerdebegehren, dass der Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass als Art der Sicherung „Lichtzeichen mit Schranken“ gemäß § 4 Abs 1 Z 4 EisbKrV angeordnet wird und die Schranken als Vollschranken auszuführen seien.Dagegen erhob der des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Beschwerde und stellte das Beschwerdebegehren, dass der Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass als Art der Sicherung „Lichtzeichen mit Schranken“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV angeordnet wird und die Schranken als Vollschranken auszuführen seien.
Am 09.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Am Ende dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , brachte in der Verhandlung vom 09.07.2024 Folgendes vor: „Der angefochtene Bescheid besteht aus mehreren Punkten. Den zweiten Punkt haben wir nicht angefochten bezüglich der Lichtzeichen. Nach dem Bescheid würde die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage noch bis 21.12.2033 beibehalten werden. Das ist ein Zeitpunkt, der weit in der Zukunft liegt. Es wird daher die Beschwerde gegen diesen Bescheid vollständig zurückgezogen.“Der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , brachte in der Verhandlung vom 09.07.2024 Folgendes vor: „Der angefochtene Bescheid besteht aus mehreren Punkten. Den zweiten Punkt haben wir nicht angefochten bezüglich der Lichtzeichen. Nach dem Bescheid würde die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage noch bis 21.12.2033 beibehalten werden. Das ist ein Zeitpunkt, der weit in der Zukunft liegt. Es wird daher die Beschwerde gegen diesen Bescheid vollständig zurückgezogen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung unter Punkt II.1. ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 09.07.2024 (Seite 9).Die Feststellung unter Punkt römisch II.1. ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 09.07.2024 (Seite 9).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 7 Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 7, Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.07.2024, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und es war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W225.2274297.1.00Im RIS seit
23.08.2024Zuletzt aktualisiert am
23.08.2024