Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
BDG 1979 §46Spruch
W246 2276213-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Konkreten Personaladministration Nachgeordnete vom 31.07.2023, Zl. P763875/438-KonkrPersAdminng/2023(1), den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Konkreten Personaladministration Nachgeordnete vom 31.07.2023, Zl. P763875/438-KonkrPersAdminng/2023(1), den Beschluss:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid entband die Konkrete Personaladministration Nachgeordnete (in der Folge: die Behörde) den Beschwerdeführer, einen zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, für die Einvernahme beim Bundesamt für Korruptionsbekämpfung im vor der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Verfahren zur Zl. 11 ST 99/23m von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Zudem führte die Behörde an, dass militärische Geheimnisse von dieser Entbindung nicht umfasst seien.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid entband die Konkrete Personaladministration Nachgeordnete (in der Folge: die Behörde) den Beschwerdeführer, einen zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, für die Einvernahme beim Bundesamt für Korruptionsbekämpfung im vor der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Verfahren zur Zl. 11 ST 99/23m von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Zudem führte die Behörde an, dass militärische Geheimnisse von dieser Entbindung nicht umfasst seien.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.08.2023 vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 28.03.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.03.2024 betreffend die Einstellung des o.a. Verfahrens zur Zl. 11 ST 99/23m vor. 4. Mit Schreiben vom 28.03.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 27.03.2024 betreffend die Einstellung des o.a. Verfahrens zur Zl. 11 ST 99/23m vor.
5. Mit Schreiben vom 09.04.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die o.a. Benachrichtigung betreffend die Einstellung des Verfahrens zur Zl. 11 ST 99/23m mit, dass vor diesem Hintergrund beabsichtigt sei, das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 12.04.2024 Stellung. Darin führte er aus, dass das von der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. 11 ST 99/23m geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 195 Abs. 1 StPO aufgrund gefehlter und unrichtiger Anwendung des Gesetzes und erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt worden seien, nunmehr weitergeführt werde. 6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 12.04.2024 Stellung. Darin führte er aus, dass das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. 11 ST 99/23m geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO aufgrund gefehlter und unrichtiger Anwendung des Gesetzes und erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt worden seien, nunmehr weitergeführt werde.
7. Mit Schreiben vom 17.07.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.07.2024 betreffend die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens zur Zl. 11 ST 99/23m vor.7. Mit Schreiben vom 17.07.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.07.2024 betreffend die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens zur Zl. 11 ST 99/23m vor.
8. Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2024 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.07.2024 mit, dass vor diesem Hintergrund beabsichtigt sei, das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.8. Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2024 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.07.2024 mit, dass vor diesem Hintergrund beabsichtigt sei, das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
9. Daraufhin zog der Beschwerdeführer die gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 22.07.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Behörde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.07.2024.Die unter Pkt. römisch II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.07.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.1. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 22.07.2024 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W246.2276213.1.00Im RIS seit
23.08.2024Zuletzt aktualisiert am
23.08.2024