TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W282 2287398-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EAG §81 Abs3
E-ControlG §21
E-ControlG §24
E-ControlG §7
GWG 2011 §129b Abs1
GWG 2011 §129b Abs4
GWG 2011 §129c Abs3
GWG 2011 §7 Abs1 Z16
GWG 2011 §7 Abs1 Z16b
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-ControlG § 21 heute
  2. E-ControlG § 21 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  3. E-ControlG § 21 gültig von 27.07.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
  4. E-ControlG § 21 gültig von 01.09.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  5. E-ControlG § 21 gültig von 07.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. E-ControlG § 21 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  7. E-ControlG § 21 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011
  1. GWG 2011 § 129b heute
  2. GWG 2011 § 129b gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  1. GWG 2011 § 129b heute
  2. GWG 2011 § 129b gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  1. GWG 2011 § 129c heute
  2. GWG 2011 § 129c gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

Spruch


W282 2287398-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde der XXXX in XXXX , vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte in 1010 Wien gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft vom XXXX .2023, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zurückweisung von Anträgen auf Ausstellung von Biogas-Herkunftsnachweisen gem. § 129b GWG 2011 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte in 1010 Wien gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zurückweisung von Anträgen auf Ausstellung von Biogas-Herkunftsnachweisen gem. Paragraph 129 b, GWG 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       VERFAHRENSGANGrömisch eins.       VERFAHRENSGANG

1. Die beschwerdeführende XXXX („Beschwerdeführerin“) teilte der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft („belangte Behörde“ oder „ECA“) am 31. Juli 2023 per E-Mail mit, von der insgesamt eingespeisten Biogas-Produktion des Monats Juni 2023 nur eine Teilmenge, nämlich 398 MWh, als Herkunftsnachweise (HKN) in der Herkunftsnachweisdatenbank der ECA generieren lassen zu wollen. Die ECA teilte der Beschwerdeführerin dazu am 3. August 2023 mit, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nur die gesamten Einspeisemengen eines Monats, nicht jedoch Teilmengen davon, als HKN erzeugt werden könnten.1. Die beschwerdeführende römisch 40 („Beschwerdeführerin“) teilte der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft („belangte Behörde“ oder „ECA“) am 31. Juli 2023 per E-Mail mit, von der insgesamt eingespeisten Biogas-Produktion des Monats Juni 2023 nur eine Teilmenge, nämlich 398 MWh, als Herkunftsnachweise (HKN) in der Herkunftsnachweisdatenbank der ECA generieren lassen zu wollen. Die ECA teilte der Beschwerdeführerin dazu am 3. August 2023 mit, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nur die gesamten Einspeisemengen eines Monats, nicht jedoch Teilmengen davon, als HKN erzeugt werden könnten.

2. Die mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erstattete in Folge am 28.09.2023 per E-Mail ein Anbringen an die ECA, mit dem explizit auf das AVG gestützten Antrag, für 398 MWh in das öffentliche Netz eingespeiste Biogasmengen HKN für den Monat Juni 2023 ausgestellt zu erhalten. Daraufhin wurden, basierend auf den letztgültigen Angaben zu den korrekten Gesamt-Einspeisemengen durch den Bilanzgruppenkoordinator XXXX seitens der ECA am 12.10.2023 HKN im Umfang von 2.469.747 kWh für die Produktionsmenge des Monats Juni 2023 in der HKN-Datenbank für die Beschwerdeführerin generiert.2. Die mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erstattete in Folge am 28.09.2023 per E-Mail ein Anbringen an die ECA, mit dem explizit auf das AVG gestützten Antrag, für 398 MWh in das öffentliche Netz eingespeiste Biogasmengen HKN für den Monat Juni 2023 ausgestellt zu erhalten. Daraufhin wurden, basierend auf den letztgültigen Angaben zu den korrekten Gesamt-Einspeisemengen durch den Bilanzgruppenkoordinator römisch 40 seitens der ECA am 12.10.2023 HKN im Umfang von 2.469.747 kWh für die Produktionsmenge des Monats Juni 2023 in der HKN-Datenbank für die Beschwerdeführerin generiert.

3. Die Beschwerdeführerin wiederholte mit Anbringen v. 24.10.2023 ihren Antrag vom 28.09.2023 und beantragte zusätzlich die Löschung von Biogas-HKN im Ausmaß von 2.017.747 kWh, welche über ihr „Verlangen“ hinaus generiert worden seien abermals in Bescheidform bei der belangen Behörde.

4. Nachdem die Behörde die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung mit Schreiben vom 22. November 2023 auf die fehlende Rechtsgrundlage zur Ausstellung von diesbezüglichen Bescheiden sowie auf den Umstand, dass die beantragten HKN iHv 398 MWh faktisch generiert wurden sowie auf Gesetzeswortlaut, der nach Auffassung der ECA keine Ausstellung von Monatsproduktions-Teilmengen zulässt, aufmerksam gemacht hatte, bekräftigte die Antragstellerin ihre rechtliche Position mit Anbringen vom 7.12.2023 und ergänzte ihren (bereits modifizierten) Erstantrag dahingehend, die Ausstellung von HKN iHv 398 MWh für den Monat Juni 2023 „mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten" zu begehren. Die Antragstellerin begründete ihre Rechtsansicht damit, dass eine Ausstellung von HKN für eine Monatsproduktion auf Verlangen auch bedeuten müsse, dass trotz des andersartigen Wortlauts des § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 ein Wahlrecht des Erzeugers bestehe, auch nur Teilmengen der Monatsproduktion als HKN in der Datenbank zu erzeugen zu lassen. 4. Nachdem die Behörde die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung mit Schreiben vom 22. November 2023 auf die fehlende Rechtsgrundlage zur Ausstellung von diesbezüglichen Bescheiden sowie auf den Umstand, dass die beantragten HKN iHv 398 MWh faktisch generiert wurden sowie auf Gesetzeswortlaut, der nach Auffassung der ECA keine Ausstellung von Monatsproduktions-Teilmengen zulässt, aufmerksam gemacht hatte, bekräftigte die Antragstellerin ihre rechtliche Position mit Anbringen vom 7.12.2023 und ergänzte ihren (bereits modifizierten) Erstantrag dahingehend, die Ausstellung von HKN iHv 398 MWh für den Monat Juni 2023 „mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten" zu begehren. Die Antragstellerin begründete ihre Rechtsansicht damit, dass eine Ausstellung von HKN für eine Monatsproduktion auf Verlangen auch bedeuten müsse, dass trotz des andersartigen Wortlauts des Paragraph 81, Absatz 3, EAG bzw. Paragraph 129 b, Absatz 4, GWG 2011 ein Wahlrecht des Erzeugers bestehe, auch nur Teilmengen der Monatsproduktion als HKN in der Datenbank zu erzeugen zu lassen.

5. Die belangte Behörde erließ daraufhin am XXXX .2023 zur Zl. XXXX den nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgenden Spruch:5. Die belangte Behörde erließ daraufhin am römisch 40 .2023 zur Zl. römisch 40 den nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgenden Spruch:

„1. Der Antrag der XXXX vom 29. September 2023 in der geänderten Fassung vom 7. Dezember 2023 auf Ausstellung von Biogas- Herkunftsnachweisen mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten im Umfang von exakt 398.000 kWh für die in das öffentliche Netz eingespeiste Biogas-Produktion des Monats Juni2023 in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control wird zurückgewiesen.„1. Der Antrag der römisch 40 vom 29. September 2023 in der geänderten Fassung vom 7. Dezember 2023 auf Ausstellung von Biogas- Herkunftsnachweisen mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten im Umfang von exakt 398.000 kWh für die in das öffentliche Netz eingespeiste Biogas-Produktion des Monats Juni2023 in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der XXXX vom 24. Oktober 2023 auf Löschung von Biogas-Herkunftsnachweisen im Umfang von exakt 2.017.747 kWh, d.h. die über die in Spruchpunkt 1 genannte Menge hinausgehende, in das öffentliche Netz eingespeiste Biogas-Produktion des Monats Juni 2023, in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control wird zurückgewiesen.“2. Der Antrag der römisch 40 vom 24. Oktober 2023 auf Löschung von Biogas-Herkunftsnachweisen im Umfang von exakt 2.017.747 kWh, d.h. die über die in Spruchpunkt 1 genannte Menge hinausgehende, in das öffentliche Netz eingespeiste Biogas-Produktion des Monats Juni 2023, in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control wird zurückgewiesen.“

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 15.01.2024 Beschwerde. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge in der Sache selbst erkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Verfahren an die ECA zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

7. Die Beschwerde langte am 28.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. In Folge wurden die wechselseitigen Schriftsätze den Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Stellungnahmen langten seitens der belangten Behörde am 20.06.2024 und seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 18.07.2024 beim BVwG ein.

II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1.       FESTSTELLUNGEN

1.1 Die Beschwerdeführerin ist ein Erdgasunternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011, sie produziert bzw. speist erneuerbares Gas (Biomethan) iSd § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011 in öffentliche Gasnetze ein. Die Biogasmengen werden über den Bilanzgruppenkoordinator XXXX erfasst.1.1 Die Beschwerdeführerin ist ein Erdgasunternehmen iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, GWG 2011, sie produziert bzw. speist erneuerbares Gas (Biomethan) iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 b, GWG 2011 in öffentliche Gasnetze ein. Die Biogasmengen werden über den Bilanzgruppenkoordinator römisch 40 erfasst.

1.2 Die Beschwerdeführerin erstatte am 31.07.2023 ein Anbringen an die belangte Behörde, welches u.a. das folgenden Verlangen zum Inhalte hatte:

„[..] 2. JUNI DATEN

Im Juni bräuchte ich 398.000 kWh Herkunftsnachweise - keinesfalls mehr: bitte um entsprechende Ausstellung. [..]“

1.3 Die Beschwerdeführerin erstatte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 28.09.2023 ein Anbringen an die belangte Behörde, in dem der folgende Antrag gestellt wurde:

„[..] Unsere Mandantin hat (wie von § 129 Abs 4 GWG normiert) über den Bilanzgruppenkoordinator am 28.07.2023 das Verlangen an Ihre Behörde gestellt, für im Monat Juni 2023 in das öffentliche Netz eingespeiste Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank Herkunftsnachweise im Umfang von 398.000 kWh auszustellen (s. den Anfang dieser Korrespondenz ganz unten).„[..] Unsere Mandantin hat (wie von Paragraph 129, Absatz 4, GWG normiert) über den Bilanzgruppenkoordinator am 28.07.2023 das Verlangen an Ihre Behörde gestellt, für im Monat Juni 2023 in das öffentliche Netz eingespeiste Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank Herkunftsnachweise im Umfang von 398.000 kWh auszustellen (s. den Anfang dieser Korrespondenz ganz unten).

Für die Ausstellung der Herkunftsnachweise wurde vom Gesetzgeber die Regulierungsbehörde, sohin Ihre Behörde, als zuständige Stelle berufen (§ 81 Abs 1 EAG). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe handelt es sich sohin um eine gesetzlich angeordnete Aufgabe der Hoheitsverwaltung.Für die Ausstellung der Herkunftsnachweise wurde vom Gesetzgeber die Regulierungsbehörde, sohin Ihre Behörde, als zuständige Stelle berufen (Paragraph 81, Absatz eins, EAG). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe handelt es sich sohin um eine gesetzlich angeordnete Aufgabe der Hoheitsverwaltung.

Dem oben genannten Verlangen über die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für im Monat Juni 2023 eingespeiste Gasmengen wurde bislang weder entsprochen noch wurde über dieses Verlangen von Ihrer Behörde gemäß den Rechtsformen des AVG entschieden.“

Namens unserer Mandantin stelle ich daher den förmlichen Antrag über das oben genannte Verlangen unserer Mandantin mit Bescheid zu erkennen und diesen Bescheid unserer Kanzlei als rechtsanwaltlich bevollmächtigten Vertretern der XXXX zuzustellen. [..]“Namens unserer Mandantin stelle ich daher den förmlichen Antrag über das oben genannte Verlangen unserer Mandantin mit Bescheid zu erkennen und diesen Bescheid unserer Kanzlei als rechtsanwaltlich bevollmächtigten Vertretern der römisch 40 zuzustellen. [..]“

1.4 Die Beschwerdeführerin erstatte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 24.10.2023 ein weiteres Anbringen an die belangte Behörde, in welchem ihr Antrag vom 28.09.2023 wie folgt konkretisiert bzw. erweitert wurde:

„[..] 1. Zu unserem nachstehenden Antrag an Ihre Behörde vom 28.09.2023 betreffend bescheidmäßigen Abspruch über das Verlangen der Ausstellung von Herkunftsnachweisen im Umfang von 398.000 kWh für den Monat Juni liegt uns noch kein Bescheid vor. Ich erlaube mir daher die Rückfrage, wann wir mit dieser Bescheidzustellung rechnen dürfen.

2. Meine Mandantin teilt mir mit, dass in der Herkunftsnachweisdatenbank für den Monat Juni inzwischen Herkunftsnachweise im Umfang von 2.469.747 kWh generiert wurden. Für die generierte Mehrmenge von 2.017.747 kWh liegt allerdings kein Verlangen des Anlagenbetreibers und keine Anforderung des Bilanzgruppenkoordinators iSd § 129b Abs 4 GWG vor. Namens unserer Mandantin stelle ich daher den Antrag diese antragslos generierte Menge von 2.017.747 kWh im Register wiederum zu löschen und beantrage auch über diesen Antrag mit Bescheid zu erkennen. [..]“2. Meine Mandantin teilt mir mit, dass in der Herkunftsnachweisdatenbank für den Monat Juni inzwischen Herkunftsnachweise im Umfang von 2.469.747 kWh generiert wurden. Für die generierte Mehrmenge von 2.017.747 kWh liegt allerdings kein Verlangen des Anlagenbetreibers und keine Anforderung des Bilanzgruppenkoordinators iSd Paragraph 129 b, Absatz 4, GWG vor. Namens unserer Mandantin stelle ich daher den Antrag diese antragslos generierte Menge von 2.017.747 kWh im Register wiederum zu löschen und beantrage auch über diesen Antrag mit Bescheid zu erkennen. [..]“

1.5 Die Beschwerdeführerin erstatte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 07.12.2023 ein erneutes Anbringen an die belangte Behörde, in welchem der modifizierte bzw. erweiterte Antrag vom 28.09.2023 idF v. 24.10.2024 erneut konkretisiert bzw. erweitert wurde:1.5 Die Beschwerdeführerin erstatte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 07.12.2023 ein erneutes Anbringen an die belangte Behörde, in welchem der modifizierte bzw. erweiterte Antrag vom 28.09.2023 in der Fassung v. 24.10.2024 erneut konkretisiert bzw. erweitert wurde:

„9. Unseren Antrag vom 28.09.2023 modifizieren wir bei dieser Gelegenheit dahingehend, dass wir namens unserer Mandantin für im Monat Juni 2023 eingespeiste Biomethanmengen die Ausstellung von Herkunftsnachweisen im Umfang von 398.000 kWh mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten beantragen. Auch unseren Antrag vom 24.10.2023 auf Entwertung von Herkunftsnachweise aus der Einspeisung im Juni 2023 im Umfang von 2.017.747 kWh halten wir aufrecht.

10. Zur Rechtsgrundlage für die gestellten Anträge: Die Zuständigkeit Ihrer Behörde zur Entscheidung über Verlangen auf Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen ergibt sich aus § 129b Abs 1 GWG. Behörden haben über an sie gestellte Verlangen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 73 Abs 1 AVG ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid abzusprechen. Hier ist in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt. Daher ist über die Anträge ein Bescheid zu erlassen.“10. Zur Rechtsgrundlage für die gestellten Anträge: Die Zuständigkeit Ihrer Behörde zur Entscheidung über Verlangen auf Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen ergibt sich aus Paragraph 129 b, Absatz eins, GWG. Behörden haben über an sie gestellte Verlangen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid abzusprechen. Hier ist in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt. Daher ist über die Anträge ein Bescheid zu erlassen.“

1.6. Die belangte Behörde erließ in Folge den in Punkt I.5. des Verfahrensganges angeführten angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückwies. 1.6. Die belangte Behörde erließ in Folge den in Punkt römisch eins.5. des Verfahrensganges angeführten angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückwies.

2.       BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt decken. Bestreitungen des maßgeblichen bzw. von der Behörde festgestellten Sachverhalts fanden in der Beschwerde nicht statt; es sind gegenständlich nur Rechtsfragen zu lösen.

3.       RECHTLICHE BEURTEILUNG

ZUR ABWEISUNG DER BESCHWERDE (SPRUCHTEIL A):

3.1.    RECHTSGRUNDLAGEN

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), StF: BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 123/2024 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024, lauten auszugsweise:

„Herkunftsnachweisdatenbank

§ 81. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.Paragraph 81, (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:(2) Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

2. Standort der Anlage;

3. die Art und Engpassleistung der Anlage;

4. die Zählpunktnummer;

5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

6. die Menge der erzeugten Energie;

7. die eingesetzten Energieträger;

8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen für Anlagen, die erneuerbares Gas produzieren, durch den Bilanzgruppenkoordinator oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte, ist zulässig.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, haben auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettoerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.

(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(5) Vorgaben für technische Spezifikationen können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung festgelegt werden.

(6) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(7) Die EAG-Förderabwicklungsstelle, die Länder, die Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinator, die Erzeuger und die Händler sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen notwendigen Daten, wie insbesondere Anlagen- und Betreiberdaten sowie Einspeisemengen, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.

(8) Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 85 GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.(8) Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß Paragraph 85, GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.

(9) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:

1. zum Einsatz kommende Energiequellen;

2. installierte Leistung der Anlage;

3. Jahreserzeugung;

4. technische Eigenschaften der Anlage und

5. Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung des Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.“

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), StF: BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 74/2024 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024, lauten auszugsweise:

„Herkunftsnachweise für Gas

§ 129b. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.Paragraph 129 b, (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

2. Standort der Anlage;

3. die Art und Engpassleistung d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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