Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AVG §13 Abs1Spruch
W138 2284987-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RA Dr. Robert Fuchs, Hauptstraße 24, 4300 St. Valentin vom 25.05.2023, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Prunerstraße 5, 4020 Linz vom 08.05.2023, GFN XXXX und XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch RA Dr. Robert Fuchs, Hauptstraße 24, 4300 St. Valentin vom 25.05.2023, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Prunerstraße 5, 4020 Linz vom 08.05.2023, GFN römisch 40 und römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid des Vermessungsamtes Linz somit bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer („BF“) „Das Vermessungsamt möge daher die digitale Katastralmappe wieder in die Lage vor der Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Gemeinde XXXX vom 24.06.2021 zurückversetzen und die Grenzen wieder so herstellen, wie sie dem Auszug aus der digitalen Katastralmappe vom 03.05.2021 entsprechen“.1. Mit Schreiben vom 18.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer („BF“) „Das Vermessungsamt möge daher die digitale Katastralmappe wieder in die Lage vor der Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Gemeinde römisch 40 vom 24.06.2021 zurückversetzen und die Grenzen wieder so herstellen, wie sie dem Auszug aus der digitalen Katastralmappe vom 03.05.2021 entsprechen“.
2. Mit Schreiben vom 07.07.2022 beantragt der Beschwerdeführer „Die angerufene Behörde möge die in der DGKM bzw. dem Grenzkataster vorgenommene Eintragung aufgrund des Bescheides des VA Linz vom 08.01.2013, GFN XXXX ersatzlos aufheben, und dessen Vollzug im Grundbuch von Amts wegen rückgängig machen, und die Anmerkung der Änderung der Grenzen der betroffenen Grundstücke XXXX und XXXX gemäß dem Stand der Katastralmappe bzw. der DGKM zum Zeitpunkt des Erwerbes des Antragstellers im Grundbuch, nämlich mit 23.11.2012 so wie die Altgrenzen anerkannt worden sind in Beilage ./4-4 laut Beilage ./4-1 in schwarzer Farbe ersichtlich gemacht, wieder herstellen“.2. Mit Schreiben vom 07.07.2022 beantragt der Beschwerdeführer „Die angerufene Behörde möge die in der DGKM bzw. dem Grenzkataster vorgenommene Eintragung aufgrund des Bescheides des VA Linz vom 08.01.2013, GFN römisch 40 ersatzlos aufheben, und dessen Vollzug im Grundbuch von Amts wegen rückgängig machen, und die Anmerkung der Änderung der Grenzen der betroffenen Grundstücke römisch 40 und römisch 40 gemäß dem Stand der Katastralmappe bzw. der DGKM zum Zeitpunkt des Erwerbes des Antragstellers im Grundbuch, nämlich mit 23.11.2012 so wie die Altgrenzen anerkannt worden sind in Beilage ./4-4 laut Beilage ./4-1 in schwarzer Farbe ersichtlich gemacht, wieder herstellen“.
3. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz („VA Linz“) vom 24.04.2023, GFN XXXX wurde sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2021, als auch der Antrag vom 07.07.2022 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde an die XXXX , als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers übermittelt. Da die XXXX angab, dass das Vollmachtsverhältnis bereits im Jänner 2023 aufgelöst worden sei, übermittelte das Vermessungsamt Linz den Bescheid am 08.05.2023 an RA Mag. Robert Fuchs, den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. 3. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz („VA Linz“) vom 24.04.2023, GFN römisch 40 wurde sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2021, als auch der Antrag vom 07.07.2022 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde an die römisch 40 , als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers übermittelt. Da die römisch 40 angab, dass das Vollmachtsverhältnis bereits im Jänner 2023 aufgelöst worden sei, übermittelte das Vermessungsamt Linz den Bescheid am 08.05.2023 an RA Mag. Robert Fuchs, den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
4. Mit Schreiben vom 25.05.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.
5. Mit Schreiben vom 16.06.2023 erstatten die mitbeteiligten Parteien, alle vertreten durch XXXX Rechtsanwälte eine Stellungnahme. 5. Mit Schreiben vom 16.06.2023 erstatten die mitbeteiligten Parteien, alle vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte eine Stellungnahme.
6. Mit Schreiben vom 21.06.2023 erstattete die XXXX eine Stellungnahme. 6. Mit Schreiben vom 21.06.2023 erstattete die römisch 40 eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Grundstücke XXXX und XXXX , KG XXXX des Beschwerdeführers befinden sich im Grundsteuerkataster und nicht im rechtsverbindlichen Grenzkataster. Die vom Beschwerdeführer am 18.10.2021 und am 07.07.2022 gestellten Anträge zielen darauf ab, Änderungen in Bezug auf die Grenzen der Grundstücke XXXX und XXXX in der digitalen Katastralmappe wieder rückgängig zu machen.Die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , KG römisch 40 des Beschwerdeführers befinden sich im Grundsteuerkataster und nicht im rechtsverbindlichen Grenzkataster. Die vom Beschwerdeführer am 18.10.2021 und am 07.07.2022 gestellten Anträge zielen darauf ab, Änderungen in Bezug auf die Grenzen der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 in der digitalen Katastralmappe wieder rückgängig zu machen.
Die mit Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2021 monierten Änderungen beziehen sich auf Eintragungen in der digitalen Katastralmappe, die aufgrund des rechtskräftigen Sachbeschlusses des BG Steyr vom 16.03.2017, GZ XXXX vom Vermessungsamt Linz verfügt wurden. Mit GFN XXXX wurde vom Vermessungsamt Linz auf Grund der mit Sachbeschluss des BG Steyr vom 16.03.2017, GZ XXXX , erfolgten gerichtlichen Grenzfestlegung, die Grenze des Grundstückes XXXX beginnend von den bereits bestehenden amtlichen Grenzpunkten XXXX und XXXX im Osten bis zu den Grenzpunkten XXXX (entspricht Punkt XXXX im Lageplan des Sachverständigen DI XXXX zu XXXX ) und dem bestehenden amtlichen Grenzpunkt XXXX (Einmündung des Grundstückes XXXX in das Weggrundstück XXXX ) von Amts wegen berichtigt.Die mit Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2021 monierten Änderungen beziehen sich auf Eintragungen in der digitalen Katastralmappe, die aufgrund des rechtskräftigen Sachbeschlusses des BG Steyr vom 16.03.2017, GZ römisch 40 vom Vermessungsamt Linz verfügt wurden. Mit GFN römisch 40 wurde vom Vermessungsamt Linz auf Grund der mit Sachbeschluss des BG Steyr vom 16.03.2017, GZ römisch 40 , erfolgten gerichtlichen Grenzfestlegung, die Grenze des Grundstückes römisch 40 beginnend von den bereits bestehenden amtlichen Grenzpunkten römisch 40 und römisch 40 im Osten bis zu den Grenzpunkten römisch 40 (entspricht Punkt römisch 40 im Lageplan des Sachverständigen DI römisch 40 zu römisch 40 ) und dem bestehenden amtlichen Grenzpunkt römisch 40 (Einmündung des Grundstückes römisch 40 in das Weggrundstück römisch 40 ) von Amts wegen berichtigt.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2022 zielt darauf ab, die mit Bescheide des Vermessungsamt Linz vom 08.01.2013, GFN XXXX verfügten Eintragungen in der digitalen Katastralmappe ersatzlos aufheben, den Vollzug im Grundbuch von Amts wegen rückgängig zu machen und die Altgrenzen wiederherzustellen. Mit GFN XXXX wurde der Plan Wegvermessung Gst. XXXX , GZ XXXX vom 25.11.2011, gemäß § 39 VermG bescheinigt. Gleichzeitig wurde mit Plan vom 25.11.2011, XXXX , GZ XXXX eine Mappenberichtigung durchgeführt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2022 zielt darauf ab, die mit Bescheide des Vermessungsamt Linz vom 08.01.2013, GFN römisch 40 verfügten Eintragungen in der digitalen Katastralmappe ersatzlos aufheben, den Vollzug im Grundbuch von Amts wegen rückgängig zu machen und die Altgrenzen wiederherzustellen. Mit GFN römisch 40 wurde der Plan Wegvermessung Gst. römisch 40 , GZ römisch 40 vom 25.11.2011, gemäß Paragraph 39, VermG bescheinigt. Gleichzeitig wurde mit Plan vom 25.11.2011, römisch 40 , GZ römisch 40 eine Mappenberichtigung durchgeführt.
Mit GFN XXXX wurde der Antrag der Gemeinde XXXX auf Durchführung des Planes gem. § 15 LiegTeilG vom 23.03.2012 vom Vermessungsamt Linz hinsichtlich des Vorliegens einer Weganlage beurkundet und am 14.01.2013 mit Anmeldungsbogen an das GB übermittelt.Mit GFN römisch 40 wurde der Antrag der Gemeinde römisch 40 auf Durchführung des Planes gem. Paragraph 15, LiegTeilG vom 23.03.2012 vom Vermessungsamt Linz hinsichtlich des Vorliegens einer Weganlage beurkundet und am 14.01.2013 mit Anmeldungsbogen an das GB übermittelt.
Die Veränderung der Weganlage durch Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Plan der XXXX , GZ XXXX vom 25.11.2011, wurde mit Beschluss des BG Enns vom 31.01.2013, TZ XXXX , verfügt. Nach erfolgloser Erhebung von Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer erwuchs der Beschluss des BG Enns vom 31.01.2013 in Rechtskraft. Die Veränderung der Weganlage durch Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Plan der römisch 40 , GZ römisch 40 vom 25.11.2011, wurde mit Beschluss des BG Enns vom 31.01.2013, TZ römisch 40 , verfügt. Nach erfolgloser Erhebung von Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer erwuchs der Beschluss des BG Enns vom 31.01.2013 in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt des Vermessungsamts Linz, der digitalen Katastralmappe und den Entscheidungen des BG Steyr vom 16.03.2017, XXXX und des BG Enns vom 31.01.2013, TZ XXXX , welche in Rechtskraft erwuchsen. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt des Vermessungsamts Linz, der digitalen Katastralmappe und den Entscheidungen des BG Steyr vom 16.03.2017, römisch 40 und des BG Enns vom 31.01.2013, TZ römisch 40 , welche in Rechtskraft erwuchsen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden.Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/51 anzuwenden.
Der § 52 Z 5 und 6 VermG in der relevanten Fassung lautet:Der Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG in der relevanten Fassung lautet:
§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
[…]
5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.
[…]Paragraph 52, Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
[…]
5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß Paragraph 850, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.
[…]
Der § 13 Abs. 1 AVG in der relevanten Fassung lautet:Der Paragraph 13, Absatz eins, AVG in der relevanten Fassung lautet:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Am 18.10.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die digitale Katastralmappe wieder in die Lage vor der Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Gemeinde XXXX vom 24.06.2021 zurückzuversetzen und die Grenzen vom 03.05.2021 wiederherzustellen. Die Gemeinde XXXX bezieht sich in dem vom Beschwerdeführer zitierten Berichtigungsantrag auf den Sachbeschluss des BG Steyr vom 16.03.2017, XXXX , mit welchem die Grenze zwischen dem im Eigentum der Gemeinde XXXX stehenden Grundstück XXXX , der EZ XXXX , KG XXXX und den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken XXXX der EZ XXXX festgelegt wurde. Diesem Beschluss lag ein Verfahren zur Grenzerneuerung zugrunde. Am 18.10.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die digitale Katastralmappe wieder in die Lage vor der Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Gemeinde römisch 40 vom 24.06.2021 zurückzuversetzen und die Grenzen vom 03.05.2021 wiederherzustellen. Die Gemeinde römisch 40 bezieht sich in dem vom Beschwerdeführer zitierten Berichtigungsantrag auf den Sachbeschluss des BG Steyr vom 16.03.2017, römisch 40 , mit welchem die Grenze zwischen dem im Eigentum der Gemeinde römisch 40 stehenden Grundstück römisch 40 , der EZ römisch 40 , KG römisch 40 und den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken römisch 40 der EZ römisch 40 festgelegt wurde. Diesem Beschluss lag ein Verfahren zur Grenzerneuerung zugrunde.
Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung ein Plan übermittelt, so ist gemäß § 52 Abs 6 VermG die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen. Mit GFN XXXX wurde vom Vermessungsamt Linz auf Grund der mit Sachbeschluss des BG Steyr vom 16.03.2017, GZ XXXX erfolgten gerichtlichen Grenzfestlegung im Zuge eines Verfahrens zur Grenzerneuerung, die Grenze des Grundstückes XXXX , welches an die Grundstücke des BF angrenzt, von Amts wegen berichtigt. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung ein Plan übermittelt, so ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VermG die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen. Mit GFN römisch 40 wurde vom Vermessungsamt Linz auf Grund der mit Sachbeschluss des BG Steyr vom 16.03.2017, GZ römisch 40 erfolgten gerichtlichen Grenzfestlegung im Zuge eines Verfahrens zur Grenzerneuerung, die Grenze des Grundstückes römisch 40 , welches an die Grundstücke des BF angrenzt, von Amts wegen berichtigt.
Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach § 52 Z 6 VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, wie dem BF, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, Zl. 89/04/0043).Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach Paragraph 52, Ziffer 6, VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, wie dem BF, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, Zl. 89/04/0043).
Bei amtswegigen Verfahren steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Partei kann nach § 13 Abs. 1 AVG lediglich durch ein formloses Schreiben (Anzeige) der Behörde zur Kenntnis bringen, dass nach Meinung der Partei die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren gegeben sind. Ob und wie die Behörde auf eine derartige Anzeige reagiert, entzieht sich jeder Einflussnahme durch die Partei (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage; § 52 RZ 30).Bei amtswegigen Verfahren steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Partei kann nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG lediglich durch ein formloses Schreiben (Anzeige) der Behörde zur Kenntnis bringen, dass nach Meinung der Partei die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren gegeben sind. Ob und wie die Behörde auf eine derartige Anzeige reagiert, entzieht sich jeder Einflussnahme durch die Partei (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage; Paragraph 52, RZ 30).
Der Beschwerdeführer hat daher keinen Rechtsanspruch auf Zurückversetzen der amtswegigen Berichtigung der gegenständlichen Grenze und somit keine Parteistellung.
Da das Vermessungsamt Linz mit gegenständlichen Bescheid den Antrag des BF auf Zurückversetzung der Berichtigung der Grenzen vom 18.10.2021 korrekterweise mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde des BF abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen.
Am 07.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 08.01.2013, GFN XXXX verfügten Eintragungen in der digitalen Katastralmappe ersatzlos aufheben, den Vollzug im Grundbuch von Amts wegen rückgängig zu machen und die Altgrenzen wiederherzustellen. Am 07.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 08.01.2013, GFN römisch 40 verfügten Eintragungen in der digitalen Katastralmappe ersatzlos aufheben, den Vollzug im Grundbuch von Amts wegen rückgängig zu machen und die Altgrenzen wiederherzustellen.
Mit GFN XXXX wurde der Plan, Wegvermessung Gst. XXXX vom 25.11.2011, lediglich gemäß § 39 VermG bescheinigt. Die Veränderung der Weganlage durch Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Plan der XXXX vom 25.11.2011, wurde mit Beschluss des BG Enns vom 31.01.2013, TZ XXXX , verfügt. Mit GFN römisch 40 wurde der Plan, Wegvermessung Gst. römisch 40 vom 25.11.2011, lediglich gemäß Paragraph 39, VermG bescheinigt. Die Veränderung der Weganlage durch Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Plan der römisch 40 vom 25.11.2011, wurde mit Beschluss des BG Enns vom 31.01.2013, TZ römisch 40 , verfügt.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, zur Frage der Partei-stellung in einem Verfahren nach § 39 VermG (Planbescheinigungsverfahren) wie folgt ausgeführt:Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, zur Frage der Partei-stellung in einem Verfahren nach Paragraph 39, VermG (Planbescheinigungsverfahren) wie folgt ausgeführt:
„Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe § 39 Abs. 1 VermG iVm § 1 Abs. 1 LTG), die subjektive Rechtssphäre des Erstmitbeteiligten wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann der Erstmitbeteiligte - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach § 20 LTG begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 18a VermG.)„Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt vergleiche in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe Paragraph 39, Absatz eins, VermG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LTG), die subjektive Rechtssphäre des Erstmitbeteiligten wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann der Erstmitbeteiligte - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach Paragraph 20, LTG begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 18 a, VermG.)
Dem Beschwerdeführer kommt daher im Planbescheinigungsverfahren keine Parteistellung zu.
Der Beschwerdeführer hat gegen den genannten Beschluss des BG Enns vom 31.01.2013, TZ XXXX bereits erfolglos Rechtsmittel erhoben. Der Beschluss ist damit rechtskräftig geworden. Dem BF steht somit kein Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung der Eintragungen in der digitalen Katastralmappe zu. Der Beschwerdeführer hat gegen den genannten Beschluss des BG Enns vom 31.01.2013, TZ römisch 40 bereits erfolglos Rechtsmittel erhoben. Der Beschluss ist damit rechtskräftig geworden. Dem BF steht somit kein Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung der Eintragungen in der digitalen Katastralmappe zu.
Zudem wurde mit dem Plan der XXXX , GZ XXXX vom 25.11.2011 eine Mappenberichtigung durchgeführt. Zudem wurde mit dem Plan der römisch 40 , GZ römisch 40 vom 25.11.2011 eine Mappenberichtigung durchgeführt.
Rechtsgrundlage einer Mappenberichtigung ist die Bestimmung des § 52 Z 5 VermG; sie ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig.Rechtsgrundlage einer Mappenberichtigung ist die Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 5, VermG; sie ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig.
Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach § 52 Z 5 VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, wie dem BF, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, Zl. 89/04/0043).Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach Paragraph 52, Ziffer 5, VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, wie dem BF, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, Zl. 89/04/0043).
Für die Rückgängigmachung der Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 VermG auf Grund eines Parteiantrages, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich keine normative Handhabe (VwGH 25.03.1999, 97/06/0203).Für die Rückgängigmachung der Mappenberichtigung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, VermG auf Grund eines Parteiantrages, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich keine normative Handhabe (VwGH 25.03.1999, 97/06/0203).
Bei amtswegigen Verfahren steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Partei kann nach § 13 Abs. 1 AVG lediglich durch ein formloses Schreiben (Anzeige) der Behörde zur Kenntnis bringen, dass nach Meinung der Partei die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren gegeben sind. Ob und wie die Behörde auf eine derartige Anzeige reagiert, entzieht sich jeder Einflussnahme durch die Partei (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage; § 52 RZ 30). Auch wäre für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung der Rechtsweg unzulässig (OGH 26.04.2007, 2 Ob 67/07b).Bei amtswegigen Verfahren steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Partei kann nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG lediglich durch ein formloses Schreiben (Anzeige) der Behörde zur Kenntnis bringen, dass nach Meinung der Partei die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren gegeben sind. Ob und wie die Behörde auf eine derartige Anzeige reagiert, entzieht sich jeder Einflussnahme durch die Partei (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage; Paragraph 52, RZ 30). Auch wäre für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung der Rechtsweg unzulässig (OGH 26.04.2007, 2 Ob 67/07b).
Aus der vorzitierten ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist eindeutig abzuleiten, dass es bezüglich einer Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 VermG kein Antragsrecht und damit auch keine Parteistellung gibt.Aus der vorzitierten ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist eindeutig abzuleiten, dass es bezüglich einer Mappenberichtigung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, VermG kein Antragsrecht und damit auch keine Parteistellung gibt.
Da das Vermessungsamt Linz mit gegenständlichen Bescheid den Antrag des BF vom 07.07.2022, auf ersatzlose Aufhebung der mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 08.01.2013, GFN XXXX verfügten Eintragungen in der digitalen Katastralmappe, Rückgängigmachung des Vollzugs im Grundbuch von Amts wegen und auf Wiederherstellung der Altgrenzen, korrekterweise mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde der BF abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen.Da das Vermessungsamt Linz mit gegenständlichen Bescheid den Antrag des BF vom 07.07.2022, auf ersatzlose Aufhebung der mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 08.01.2013, GFN römisch 40 verfügten Eintragungen in der digitalen Katastralmappe, Rückgängigmachung des Vollzugs im Grundbuch von Amts wegen und auf Wiederherstellung der Altgrenzen, korrekterweise mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde der BF abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen.
Eine inhaltliche Beschäftigung mit dem Vorbringen des BF ist mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren nach § 52 Z 5 und Z 6 VermG dem BVwG im Beschwerdeverfahren verwehrt.Eine inhaltliche Beschäftigung mit dem Vorbringen des BF ist mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren nach Paragraph 52, Ziffer 5 und Ziffer 6, VermG dem BVwG im Beschwerdeverfahren verwehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389 entgegenstehen.
Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürf