Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
BBG §40Spruch
W173 2288134-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 23.01.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 23.01.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2024 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) beantragte am 24.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) vor Ablauf ihres mit 31.03.2023 befristeten Behindertenpasses erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF an, an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer chronischen Osteomyelitis Tibia rechts, einem chronischen Cervikalsyndrom sowie Hashimoto/Basedow zu leiden. Dazu legte sie medizinische Befunde vor.1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) beantragte am 24.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) vor Ablauf ihres mit 31.03.2023 befristeten Behindertenpasses erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF an, an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer chronischen Osteomyelitis Tibia rechts, einem chronischen Cervikalsyndrom sowie Hashimoto/Basedow zu leiden. Dazu legte sie medizinische Befunde vor.
2. In der Folge holte die belangte Behörde mehrere Sachverständigenbeweise ein. Zunächst holte sie ein auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.05.2023 und ein weiteres auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierendes Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.10.2023 samt ergänzendem Aktengutachten vom 18.11.2023 ein. Beide medizinische Sachverständige stellten unter Berücksichtigung von insgesamt drei (jeweils teils unterschiedlich bezeichneten) Leiden unter Wahl derselben Positionsnummer sowie desselben Grades der Behinderung einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest. 2. In der Folge holte die belangte Behörde mehrere Sachverständigenbeweise ein. Zunächst holte sie ein auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.05.2023 und ein weiteres auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierendes Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.10.2023 samt ergänzendem Aktengutachten vom 18.11.2023 ein. Beide medizinische Sachverständige stellten unter Berücksichtigung von insgesamt drei (jeweils teils unterschiedlich bezeichneten) Leiden unter Wahl derselben Positionsnummer sowie desselben Grades der Behinderung einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2024 wurde der Antrag der BF vom 24.03.2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht mehr vorliegen würden.
4. Mit E-Mailschreiben vom 04.03.2024 erhob die BF gegen den Bescheid vom 23.01.2024 fristgerecht Beschwerde.
5. Die belangte Behörde legte den Akt am 12.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Aufgrund des Vorbringens der BF holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2024 ein, das dem Parteiengehör unterzogen wurde. Im Ergebnis kam der medizinische Sachverständige zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 %. 6. Aufgrund des Vorbringens der BF holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2024 ein, das dem Parteiengehör unterzogen wurde. Im Ergebnis kam der medizinische Sachverständige zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 %.
7. Mit Schreiben vom 04.07.2024, beim erkennenden Gericht eingelangt am 10.07.2024, zog die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2024 mit schriftlicher Eingabe vom 04.07.2024, eingelangt am 10.07.2024, zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die BF ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 04.07.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.1. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
Da die BF ihre Beschwerde vom 04.03.2024 gegen den Bescheid vom 23.01.2024 betreffend Abweisung der Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen hat, fehlt es der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass diese klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da die BF ihre Beschwerde vom 04.03.2024 gegen den Bescheid vom 23.01.2024 betreffend Abweisung der Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen hat, fehlt es der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass diese klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2288134.1.00Im RIS seit
23.08.2024Zuletzt aktualisiert am
23.08.2024